Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 KA 80/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 9 B 4/08 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein durch Vergleich beendetes, gerichtskostenpflichtiges Klageverfahren.
Die Kläger betreiben eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gemeinschaftspraxis. Sie hatten für eine damals in ihrer Praxis angestellte Fachärztin für Innere Medizin bei der Beigeladenen zu 3) die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Betreuung chronisch niereninsuffizienter Patienten beantragt. Nach Ablehnung dieses Antrags und erfolglosem Widerspruch hatten die Kläger hierzu eine mittlerweile ebenfalls erledigte Klage mit dem Ziel, die Erteilung des Versorgungsauftrags zu erstreiten, beim Sozialgericht Magdeburg (SG) anhängig gemacht. In diesem Verfahren (Aktenzeichen S 65 KA 32/05) war der Streitwert auf 679.341,00 EUR festgesetzt worden. Im dem hier relevanten Klageverfahren wandten sich die Kläger im Wege der sogenannten Konkurrentenklage gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrags für den Beigeladenen zu 2) durch die Beklagte, weil sie davon ausgingen, ihr eigentliches Begehren (Erteilung des Versorgungsauftrags für die bei ihnen beschäftigte Ärztin) könne nur Erfolg haben, wenn die Verteilung des Versorgungsauftrags an den Beigeladenen zu 2) der in der Praxis der Beigeladenen zu 1) tätig war, verhindert werde.
Beide genannte Klageverfahren endeten durch gerichtlichen Vergleich, der in einer nichtöffentlichen Sitzung des SG am 19. Mai 2006 geschlossen wurde.
Das SG hat für das hier relevante Klageverfahren (der "Konkurrentenklage") den Streitwert mit Beschluss vom 23. Januar 2008 auf 15.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, mangels genügender Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung sei nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von einem Streitwert von 5.000,00 EUR aufzugehen, der wegen der Bedeutung der Sache auf 15.000,00 EUR zu erhöhen sei.
Gegen den ihnen am 31. Januar 2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten am 25. Februar 2008 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, auch im hier betroffenen Klageverfahren sei der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse am erstrebten Versorgungsauftrag auf 679.341,00 EUR festzusetzen; diese ergebe sich aus einer Gesamtschau der Verfahren.
Sie beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Januar 2008 abzuändern und den Streitwert für das Klageverfahren auf 679.341,00 EUR festzusetzen.
Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Das SG hat für die in diesem Verfahren gebotene Bestimmung des Streitwerts zutreffend auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen, wonach ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte bietet. Bei der sogenannten Konkurrentenklage, mit der die Zulassung eines anderen Arztes bzw. die Erteilung einen Vorsorgungsauftrags für einen Konkurrenten verhindert werden soll, kann nicht auf das wirtschaftlichen Interesse abgestellt werden, dass für den eigenen Zulassungsstreit maßgeblich ist (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2011- L 11 KA 120/10 B, zitiert nach juris). Dies würde – nach der Anzahl der Konkurrenten – zu einer nicht gerechtfertigten Multiplizierung des Streitwerts führen. Allerdings ist, wie bei Konkurrentenklage in Zulassungsstreitigkeiten, auch hier - wo es in der Sache um die zukunftsgerichtete Erteilung eines Versorgungsauftrags geht - der Streitwert von 5.000 EUR für drei Jahre bzw. zwölf Quartale zu berücksichtigen (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 – B 6 KA 42/06, zitiert nach juris), woraus sich die Summe von 60.000 EUR ergibt. Für eine weitere Erhöhung nach § 52 Abs. 1 SGG ergeben sich bei diesem Wert keine Anhaltpunkte.
Dieser Beschluss ist nach § 193 SGG nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein durch Vergleich beendetes, gerichtskostenpflichtiges Klageverfahren.
Die Kläger betreiben eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gemeinschaftspraxis. Sie hatten für eine damals in ihrer Praxis angestellte Fachärztin für Innere Medizin bei der Beigeladenen zu 3) die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Betreuung chronisch niereninsuffizienter Patienten beantragt. Nach Ablehnung dieses Antrags und erfolglosem Widerspruch hatten die Kläger hierzu eine mittlerweile ebenfalls erledigte Klage mit dem Ziel, die Erteilung des Versorgungsauftrags zu erstreiten, beim Sozialgericht Magdeburg (SG) anhängig gemacht. In diesem Verfahren (Aktenzeichen S 65 KA 32/05) war der Streitwert auf 679.341,00 EUR festgesetzt worden. Im dem hier relevanten Klageverfahren wandten sich die Kläger im Wege der sogenannten Konkurrentenklage gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrags für den Beigeladenen zu 2) durch die Beklagte, weil sie davon ausgingen, ihr eigentliches Begehren (Erteilung des Versorgungsauftrags für die bei ihnen beschäftigte Ärztin) könne nur Erfolg haben, wenn die Verteilung des Versorgungsauftrags an den Beigeladenen zu 2) der in der Praxis der Beigeladenen zu 1) tätig war, verhindert werde.
Beide genannte Klageverfahren endeten durch gerichtlichen Vergleich, der in einer nichtöffentlichen Sitzung des SG am 19. Mai 2006 geschlossen wurde.
Das SG hat für das hier relevante Klageverfahren (der "Konkurrentenklage") den Streitwert mit Beschluss vom 23. Januar 2008 auf 15.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, mangels genügender Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung sei nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von einem Streitwert von 5.000,00 EUR aufzugehen, der wegen der Bedeutung der Sache auf 15.000,00 EUR zu erhöhen sei.
Gegen den ihnen am 31. Januar 2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten am 25. Februar 2008 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, auch im hier betroffenen Klageverfahren sei der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse am erstrebten Versorgungsauftrag auf 679.341,00 EUR festzusetzen; diese ergebe sich aus einer Gesamtschau der Verfahren.
Sie beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Januar 2008 abzuändern und den Streitwert für das Klageverfahren auf 679.341,00 EUR festzusetzen.
Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Das SG hat für die in diesem Verfahren gebotene Bestimmung des Streitwerts zutreffend auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen, wonach ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte bietet. Bei der sogenannten Konkurrentenklage, mit der die Zulassung eines anderen Arztes bzw. die Erteilung einen Vorsorgungsauftrags für einen Konkurrenten verhindert werden soll, kann nicht auf das wirtschaftlichen Interesse abgestellt werden, dass für den eigenen Zulassungsstreit maßgeblich ist (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2011- L 11 KA 120/10 B, zitiert nach juris). Dies würde – nach der Anzahl der Konkurrenten – zu einer nicht gerechtfertigten Multiplizierung des Streitwerts führen. Allerdings ist, wie bei Konkurrentenklage in Zulassungsstreitigkeiten, auch hier - wo es in der Sache um die zukunftsgerichtete Erteilung eines Versorgungsauftrags geht - der Streitwert von 5.000 EUR für drei Jahre bzw. zwölf Quartale zu berücksichtigen (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 – B 6 KA 42/06, zitiert nach juris), woraus sich die Summe von 60.000 EUR ergibt. Für eine weitere Erhöhung nach § 52 Abs. 1 SGG ergeben sich bei diesem Wert keine Anhaltpunkte.
Dieser Beschluss ist nach § 193 SGG nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
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