Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 3445/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 285/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine am 20. Juni 2011 begonnene Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer.
Der am ... 1981 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Antragsgegner. Er ist ledig und Vater einer im Jahre 2004 geborenen Tochter. Nach dem Ende der Schulausbildung mit Abschluss der Realschule hat der Antragsteller keine Berufsausbildung abgeschlossen; er war als Maurer, Gerüstbauer, Betriebshandwerker und Rettungssanitäter beschäftigt sowie zuletzt mit einem Gewerbebetrieb für Holz- und Bautenschutz und dem Einbau von Fertigbauteilen selbstständig tätig. Mit dem Beklagten schloss der Antragsteller im April 2007 eine Eingliederungsvereinbarung ab, die aber nicht auf konkrete Maßnahmen ausgerichtet war. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte nahm der Antragsteller vom 29. Mai bis zum 8. Juni 2007 an einer Trainingsmaßnahme in einem Gerüstbauunternehmen teil.
Am 10. Februar 2011 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Förderung einer Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer. Nach den beim Beklagten eingegangenen Unterlagen sollte die Ausbildung bei der AWV A ... - und W ... E. GmbH in L ... (im Folgenden: AWV) absolviert werden und am 21. März 2011 beginnen. Der Unterricht sollte 1.520 Stunden an 190 Werktagen umfassen mit Lehrgangskosten von 20.916,00 EUR. Ziel sollte die Qualifikation als Eisenbahnfahrzeugführer, Führerschein Klasse III, VDV 753, sein, um die Voraussetzungen zur Beschäftigung als Eisenbahnfahrzeugführer bei einem Einsenbahnverkehrunternehmen zu erfüllen. In einem Schreiben vom 1. Februar 2011 teilte die ELL E. L ... L ... GmbH dem Antragsteller mit, nach einem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zum Eisenbahnfahrzeugführer werde sie ihn in ihrem Unternehmen versicherungspflichtig einstellen.
Der Antragsgegner ermittelte durch Internetrecherche, dass der Verband Deutscher E schulen - Bildungszentrum H ... – in H ... (im Folgenden: VDEF) eine Weiterbildungsmaßnahme zum Einsenbahnfahrzeugführer mit einer Dauer von 173 Tagen zu Lehrgangskosten von 9.999,48 EUR anbot. Hiervon unterrichtete er den Antragsteller, der erklärte, sich danach erkundigen zu wollen. Am 1. März 2011 teilte der Antragsteller dann dem Antragsgegner mit: Er habe sich bei dem VDEF erkundigt. Es sei ihm gesagt worden, ein neuer Lehrgang, der im Sommer 2011 beginnen solle, sei noch in Planung. Die Maßnahme komme zustande, wenn genügend Teilnehmer dafür vorhanden seien. Eine Teilnahmezusage habe man ihm nicht geben können. Er halte seinen Antrag auf Förderung der Ausbildung bei der AWV aufrecht. Der Antragsgegner lehnte den Antrag daraufhin mit Bescheid vom 11. März 2011 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller anwaltlich vertreten am 5. April 2011 Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung führten die Bevollmächtigten des Antragsteller aus: Der Lehrgang des VDEF sei kürzer als der beim AWV. Er vermittele auch nur die theoretischen Grundlagen ohne praktische Ausbildung. Anders als bei dem Lehrgang der AWV müssten sich die Teilnehmer deshalb selbst einen Praktikumsplatz suchen, was in der Vergangenheit häufig zu Absagen geführt habe. Die Teilnehmer an dem Lehrgang der AWV würden demgegenüber in die Lage versetzt, nach Abschluss des Lehrgangs mit theoretischer und praktischer Prüfung sofort ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einzugehen, deshalb seien die Vermittlungsergebnisse entsprechend hoch. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. Mai 2011 Klage, die noch beim Sozialgericht Halle (SG) anhängig ist.
Der Antragsteller hat am 27. Juni 2011 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, den Antragsgegner zur vorläufigen Kostenübernahme für einen am 20. Juni 2011 bei der AWV beginnenden Weiterbildungslehrgang zum Eisenbahnfahrzeugführer zu verpflichten und dies durch eine vorläufigen Bildungsgutschein zu bescheinigen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Nach seiner Internetrecherche würden die Kosten der Ausbildung beim VDEF mindestens 11.957,76 EUR betragen. Diese Ausbildung erfolge ohne praktischen Teil und ohne praktische Prüfung. Auch stehe noch kein Termin für den Beginn fest. Folglich bestehe keine Alternative zum Ausbildung der AWV, nach deren Absolvierung er in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde. Unabhängig von der konkreten Stellenzusage würden Lokführer derzeit dringend gesucht. Zahlreiche Eisenbahnunternehmen hätten bei der AWV ihren dringenden Bedarf angemeldet. Er habe den Eignungstest für die Ausbildung dort bestanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme habe für ihn existentielle Bedeutung. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 5. Juli 2011 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es liege kein Anordnungsgrund vor. Bei der Förderung der Weiterbildung durch den Antragsgegner handele es sich um eine Ermessensleistung. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass eine Eingliederung des Antragstellers in Arbeit alleine durch die begehrte Förderung der Ausbildung bei der AWV zu erreichen sei.
Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 8. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und vortragen lassen: Für ihn sei die Teilnahme an dem Lehrgang zur Vermeidung irreparabler Nachteile erforderlich. Ohne die begehrte Ausbildung sei er chancenlos auf dem Arbeitsmarkt. Mit der Ausbildung habe er die sichere Aussicht auf einen Dauerarbeitsplatz. Der Antragsteller hat zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Auf Nachfrage durch den Berichterstatter hat der Antragsteller mitgeteilt: Er habe vom 20. Juni 2011 bis zum 15. Juli 2011 an der von der AWV durchgeführten Weiterbildung teilgenommen. Die entstandenen Kosten würden ihm gestundet. Er habe die Teilnahme unterbrochen, weil ihm der Antragsgegner mit einem (als Kopie zur Gerichtsakte gereichten) Schreiben vom 13. Juli 2011 zu einer Praktikumsmaßnahme am 18. Juli 2011 eingeladen und für den Fall der Nichtbefolgung Leistungskürzungen angedroht habe. Die AWV habe ihn die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 29. August 2011 die Teilnahme wieder aufzunehmen. Er erhalte derzeit noch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Die Höhe der Kosten der Ausbildung bei der AWV sei gerechtfertigt. Die Ausbildung dauere zwei Monate länger als die bei dem VDEF und umfasse eine intensive fachpraktische Ausbildung. Durch den Lehrgang beim VDEF werde keine konkrete Einstellungschance eröffnet. Der Antragsgegner könne nicht einerseits erklären, in seinem Fall lägen die Grundvoraussetzungen für eine Weiterbildung vor, aber anderseits die Kostenübernahme verweigern.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Juli 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die von ihm am 20. Juni 2011 begonnene Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer bei der A ... - und W. E. GmbH zu übernehmen und ihm hierfür einen vorläufigen Bildungsgutschein auszustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint: Es fehle an der Eilbedürftigkeit für das Begehren des Antragstellers, der von ihm laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 851,38 EUR erhalte. Die Eilbedürftigkeit könne der Antragsteller auch nicht dadurch "herstellen", dass er ohne Kostenzusage die Ausbildung bei der AWV begonnen habe. Die Grundvoraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung des Antragstellers würden nicht bestritten. Es bestehe aber kein Anspruch auf Förderung der konkreten Maßnahme bei der AWV. Die kostengünstigere Alternativmaßnahme des VED beginne nach einer am 29. Juni 2006 telefonisch dort eingeholten Auskunft am 5. September 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Dezember 2007 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen.
Hier hat der Antragsteller schon dass Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung nicht glaubhaft gemacht. Nach seinem Vortrag hat er die Teilnahme am Lehrgang bei der AWV am 20. Juni 2011 bei Stundung der Lehrgangskosten begonnen. Dass die Stundung der Lehrgangskosten nur befristet ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sein Lebensunterhalt ist durch die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gesichert. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige Regelung deshalb dringend erforderlich ist, weil er aufgrund der Androhung von Leistungskürzungen durch den Antragsgegner die Teilnahme an der Ausbildung bei der AWV ohne gerichtliche Entscheidung nicht fortsetzen kann. Das von Antragsteller vorgelegte Einladungsschreiben vom 13. Juli 2011 bezieht sich auf eine Informationsveranstaltung zur Vorstellung eines Eingliederungsprojekts am 18. Juli 2011. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den Antragsteller zur Teilnahme an einer längerdauernden Maßnahme aufgefordert hat oder auffordern wird. Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch nicht unter Androhung einer Leistungseinstellung aufgefordert, die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bei der AWV zu beenden. Deshalb sind keine objektiven Gründe dafür erkennbar, dass der Antragsteller die Lehrgangsteilnahme nicht fortsetzt. Negativ ist für den Antragsteller derzeit in einem solchen Falle allerdings die Ungewissheit, ob er bei einer bestandskräftigen Ablehnung der Förderung mit hohen Verbindlichkeiten belastet ist. Dieser Zustand wäre aber auch nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beseitigen.
Darüberhinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch für die konkret von ihm begehrte Förderung der Bildungsmaßnahme bei der AWV glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat erklärt, dass die Grundvoraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) nicht in Frage gestellt werden. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann ein Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um ihn bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, wenn vor Beginn der Maßnahme eine Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist, und wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. § 77 Abs. 1 SGB III ist als Ermessennorm ausgestaltet. Nach den Ausführungen des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich zur Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit dem Ziel des Berufsabschlusses des Antragstellers als Eisenbahnfahrzeugführer bereits ist. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner eine konkrete Ausbildungsalternative benannt hat, erscheint die Ablehnung der begehrten Förderung der Weiterbildung bei der AWV aber nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner kann unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit auch Kostengesichtspunkte in seine Förderentscheidung mit einbeziehen. Dabei besteht auch ein berechtigtes Interesse, wenn eine bestimmte Bildungsmaßnahme im ortsnahen Bereich des zu fördernden Arbeitnehmers von mehreren Bildungsträgers angeboten wird, nicht immer von Vornherein nur die Ausbildung bei einem etablierten Träger zu fördern, sondern eine sowohl nach qualitativen sowie auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Auswahl vorzunehmen. Denn ansonsten wäre der Markt für andere Anbieter auf Dauer uninteressant, wodurch der eine Maßnahmeträger dann alleine weitgehend die Bedingungen bestimmen könnte. Allerdings wäre es ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsteller auf eine nicht realisierbare bzw. nicht für eine berufliche Eingliederung geeignete Alternative verwiesen würde. Hier ist nach Auffassung des Senats bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner benannte Ausbildung beim VDEF eine ungeeignete Alternative in diesem Sinne darstellt. Der Antragsgegner hat einen konkreten möglichen Lehrgangsbeginn im September dieses Jahres ermittelt und benannt. Ein Abwarten bis zu diesem Zeitpunkt ist für den Antragsteller nicht unzumutbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieser Lehrgang nicht geeignet ist, dem Antragsteller eine konkrete Berufsperspektive zu vermitteln. Die Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers haben vorgetragen, derzeit würden Eisenbahnfahrzeugführer dringend gesucht. Sie haben in der Antragsschrift zahlreiche Eisenbahnverkehrsunternehmen benannt, die ihren dringenden Bedarf an Eisenbahnfahrzeugführern bei der AWV angemeldet hätten. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass diese Unternehmen nicht auch von anderen Bildungsträgern ausgebildete Eisenbahnfahrzeugführer einstellen würden. Vor diesem Hintergrund hat die vom Antragsteller vorgelegte "Einstellungszusage" nur eine eingeschränkte Bedeutung. Auch nicht überzeugend ist vor dem dargestellten Hintergrund, dass die Unternehmen keine Praktika für Personen anbieten würden, die schon über die notwendigen theoretischen Kenntnisse verfügen. Dass solche Praktika als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zum Eisenbahnfahrzeugführer derzeit kaum angeboten werden, mag auch dem Umstand geschuldet werden, dass die AWV, bei der die theoretische und die praktische Ausbildung zusammen gefasst sind, hauptsächlich als Ausbildungsträger auftrat. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem VEDF angebotene Ausbildung, bei der zunächst nur die theoretische Ausbildung absolviert wird, weniger akzeptiert werden wird. Weil auf den vorgenannten Gründen kein Anordnungsanspruch auf einer Verpflichtung zu Kostenübernahme bezogen auf die konkrete Ausbildung beim der AWV glaubhaft gemacht worden ist, scheidet auch die Erteilung eines auf diese Bildungsmaßnahme gerichteten Bildungsgutscheins aus.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, weil im Hinblick auf die obigen Ausführung für die Beschwerde von Anfang an hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO zu verneinen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine am 20. Juni 2011 begonnene Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer.
Der am ... 1981 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Antragsgegner. Er ist ledig und Vater einer im Jahre 2004 geborenen Tochter. Nach dem Ende der Schulausbildung mit Abschluss der Realschule hat der Antragsteller keine Berufsausbildung abgeschlossen; er war als Maurer, Gerüstbauer, Betriebshandwerker und Rettungssanitäter beschäftigt sowie zuletzt mit einem Gewerbebetrieb für Holz- und Bautenschutz und dem Einbau von Fertigbauteilen selbstständig tätig. Mit dem Beklagten schloss der Antragsteller im April 2007 eine Eingliederungsvereinbarung ab, die aber nicht auf konkrete Maßnahmen ausgerichtet war. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte nahm der Antragsteller vom 29. Mai bis zum 8. Juni 2007 an einer Trainingsmaßnahme in einem Gerüstbauunternehmen teil.
Am 10. Februar 2011 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Förderung einer Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer. Nach den beim Beklagten eingegangenen Unterlagen sollte die Ausbildung bei der AWV A ... - und W ... E. GmbH in L ... (im Folgenden: AWV) absolviert werden und am 21. März 2011 beginnen. Der Unterricht sollte 1.520 Stunden an 190 Werktagen umfassen mit Lehrgangskosten von 20.916,00 EUR. Ziel sollte die Qualifikation als Eisenbahnfahrzeugführer, Führerschein Klasse III, VDV 753, sein, um die Voraussetzungen zur Beschäftigung als Eisenbahnfahrzeugführer bei einem Einsenbahnverkehrunternehmen zu erfüllen. In einem Schreiben vom 1. Februar 2011 teilte die ELL E. L ... L ... GmbH dem Antragsteller mit, nach einem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zum Eisenbahnfahrzeugführer werde sie ihn in ihrem Unternehmen versicherungspflichtig einstellen.
Der Antragsgegner ermittelte durch Internetrecherche, dass der Verband Deutscher E schulen - Bildungszentrum H ... – in H ... (im Folgenden: VDEF) eine Weiterbildungsmaßnahme zum Einsenbahnfahrzeugführer mit einer Dauer von 173 Tagen zu Lehrgangskosten von 9.999,48 EUR anbot. Hiervon unterrichtete er den Antragsteller, der erklärte, sich danach erkundigen zu wollen. Am 1. März 2011 teilte der Antragsteller dann dem Antragsgegner mit: Er habe sich bei dem VDEF erkundigt. Es sei ihm gesagt worden, ein neuer Lehrgang, der im Sommer 2011 beginnen solle, sei noch in Planung. Die Maßnahme komme zustande, wenn genügend Teilnehmer dafür vorhanden seien. Eine Teilnahmezusage habe man ihm nicht geben können. Er halte seinen Antrag auf Förderung der Ausbildung bei der AWV aufrecht. Der Antragsgegner lehnte den Antrag daraufhin mit Bescheid vom 11. März 2011 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller anwaltlich vertreten am 5. April 2011 Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung führten die Bevollmächtigten des Antragsteller aus: Der Lehrgang des VDEF sei kürzer als der beim AWV. Er vermittele auch nur die theoretischen Grundlagen ohne praktische Ausbildung. Anders als bei dem Lehrgang der AWV müssten sich die Teilnehmer deshalb selbst einen Praktikumsplatz suchen, was in der Vergangenheit häufig zu Absagen geführt habe. Die Teilnehmer an dem Lehrgang der AWV würden demgegenüber in die Lage versetzt, nach Abschluss des Lehrgangs mit theoretischer und praktischer Prüfung sofort ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einzugehen, deshalb seien die Vermittlungsergebnisse entsprechend hoch. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. Mai 2011 Klage, die noch beim Sozialgericht Halle (SG) anhängig ist.
Der Antragsteller hat am 27. Juni 2011 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, den Antragsgegner zur vorläufigen Kostenübernahme für einen am 20. Juni 2011 bei der AWV beginnenden Weiterbildungslehrgang zum Eisenbahnfahrzeugführer zu verpflichten und dies durch eine vorläufigen Bildungsgutschein zu bescheinigen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Nach seiner Internetrecherche würden die Kosten der Ausbildung beim VDEF mindestens 11.957,76 EUR betragen. Diese Ausbildung erfolge ohne praktischen Teil und ohne praktische Prüfung. Auch stehe noch kein Termin für den Beginn fest. Folglich bestehe keine Alternative zum Ausbildung der AWV, nach deren Absolvierung er in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde. Unabhängig von der konkreten Stellenzusage würden Lokführer derzeit dringend gesucht. Zahlreiche Eisenbahnunternehmen hätten bei der AWV ihren dringenden Bedarf angemeldet. Er habe den Eignungstest für die Ausbildung dort bestanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme habe für ihn existentielle Bedeutung. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 5. Juli 2011 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es liege kein Anordnungsgrund vor. Bei der Förderung der Weiterbildung durch den Antragsgegner handele es sich um eine Ermessensleistung. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass eine Eingliederung des Antragstellers in Arbeit alleine durch die begehrte Förderung der Ausbildung bei der AWV zu erreichen sei.
Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 8. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und vortragen lassen: Für ihn sei die Teilnahme an dem Lehrgang zur Vermeidung irreparabler Nachteile erforderlich. Ohne die begehrte Ausbildung sei er chancenlos auf dem Arbeitsmarkt. Mit der Ausbildung habe er die sichere Aussicht auf einen Dauerarbeitsplatz. Der Antragsteller hat zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Auf Nachfrage durch den Berichterstatter hat der Antragsteller mitgeteilt: Er habe vom 20. Juni 2011 bis zum 15. Juli 2011 an der von der AWV durchgeführten Weiterbildung teilgenommen. Die entstandenen Kosten würden ihm gestundet. Er habe die Teilnahme unterbrochen, weil ihm der Antragsgegner mit einem (als Kopie zur Gerichtsakte gereichten) Schreiben vom 13. Juli 2011 zu einer Praktikumsmaßnahme am 18. Juli 2011 eingeladen und für den Fall der Nichtbefolgung Leistungskürzungen angedroht habe. Die AWV habe ihn die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 29. August 2011 die Teilnahme wieder aufzunehmen. Er erhalte derzeit noch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Die Höhe der Kosten der Ausbildung bei der AWV sei gerechtfertigt. Die Ausbildung dauere zwei Monate länger als die bei dem VDEF und umfasse eine intensive fachpraktische Ausbildung. Durch den Lehrgang beim VDEF werde keine konkrete Einstellungschance eröffnet. Der Antragsgegner könne nicht einerseits erklären, in seinem Fall lägen die Grundvoraussetzungen für eine Weiterbildung vor, aber anderseits die Kostenübernahme verweigern.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Juli 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die von ihm am 20. Juni 2011 begonnene Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer bei der A ... - und W. E. GmbH zu übernehmen und ihm hierfür einen vorläufigen Bildungsgutschein auszustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint: Es fehle an der Eilbedürftigkeit für das Begehren des Antragstellers, der von ihm laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 851,38 EUR erhalte. Die Eilbedürftigkeit könne der Antragsteller auch nicht dadurch "herstellen", dass er ohne Kostenzusage die Ausbildung bei der AWV begonnen habe. Die Grundvoraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung des Antragstellers würden nicht bestritten. Es bestehe aber kein Anspruch auf Förderung der konkreten Maßnahme bei der AWV. Die kostengünstigere Alternativmaßnahme des VED beginne nach einer am 29. Juni 2006 telefonisch dort eingeholten Auskunft am 5. September 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Dezember 2007 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen.
Hier hat der Antragsteller schon dass Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung nicht glaubhaft gemacht. Nach seinem Vortrag hat er die Teilnahme am Lehrgang bei der AWV am 20. Juni 2011 bei Stundung der Lehrgangskosten begonnen. Dass die Stundung der Lehrgangskosten nur befristet ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sein Lebensunterhalt ist durch die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gesichert. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige Regelung deshalb dringend erforderlich ist, weil er aufgrund der Androhung von Leistungskürzungen durch den Antragsgegner die Teilnahme an der Ausbildung bei der AWV ohne gerichtliche Entscheidung nicht fortsetzen kann. Das von Antragsteller vorgelegte Einladungsschreiben vom 13. Juli 2011 bezieht sich auf eine Informationsveranstaltung zur Vorstellung eines Eingliederungsprojekts am 18. Juli 2011. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den Antragsteller zur Teilnahme an einer längerdauernden Maßnahme aufgefordert hat oder auffordern wird. Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch nicht unter Androhung einer Leistungseinstellung aufgefordert, die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bei der AWV zu beenden. Deshalb sind keine objektiven Gründe dafür erkennbar, dass der Antragsteller die Lehrgangsteilnahme nicht fortsetzt. Negativ ist für den Antragsteller derzeit in einem solchen Falle allerdings die Ungewissheit, ob er bei einer bestandskräftigen Ablehnung der Förderung mit hohen Verbindlichkeiten belastet ist. Dieser Zustand wäre aber auch nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beseitigen.
Darüberhinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch für die konkret von ihm begehrte Förderung der Bildungsmaßnahme bei der AWV glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat erklärt, dass die Grundvoraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) nicht in Frage gestellt werden. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann ein Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um ihn bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, wenn vor Beginn der Maßnahme eine Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist, und wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. § 77 Abs. 1 SGB III ist als Ermessennorm ausgestaltet. Nach den Ausführungen des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich zur Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit dem Ziel des Berufsabschlusses des Antragstellers als Eisenbahnfahrzeugführer bereits ist. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner eine konkrete Ausbildungsalternative benannt hat, erscheint die Ablehnung der begehrten Förderung der Weiterbildung bei der AWV aber nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner kann unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit auch Kostengesichtspunkte in seine Förderentscheidung mit einbeziehen. Dabei besteht auch ein berechtigtes Interesse, wenn eine bestimmte Bildungsmaßnahme im ortsnahen Bereich des zu fördernden Arbeitnehmers von mehreren Bildungsträgers angeboten wird, nicht immer von Vornherein nur die Ausbildung bei einem etablierten Träger zu fördern, sondern eine sowohl nach qualitativen sowie auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Auswahl vorzunehmen. Denn ansonsten wäre der Markt für andere Anbieter auf Dauer uninteressant, wodurch der eine Maßnahmeträger dann alleine weitgehend die Bedingungen bestimmen könnte. Allerdings wäre es ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsteller auf eine nicht realisierbare bzw. nicht für eine berufliche Eingliederung geeignete Alternative verwiesen würde. Hier ist nach Auffassung des Senats bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner benannte Ausbildung beim VDEF eine ungeeignete Alternative in diesem Sinne darstellt. Der Antragsgegner hat einen konkreten möglichen Lehrgangsbeginn im September dieses Jahres ermittelt und benannt. Ein Abwarten bis zu diesem Zeitpunkt ist für den Antragsteller nicht unzumutbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieser Lehrgang nicht geeignet ist, dem Antragsteller eine konkrete Berufsperspektive zu vermitteln. Die Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers haben vorgetragen, derzeit würden Eisenbahnfahrzeugführer dringend gesucht. Sie haben in der Antragsschrift zahlreiche Eisenbahnverkehrsunternehmen benannt, die ihren dringenden Bedarf an Eisenbahnfahrzeugführern bei der AWV angemeldet hätten. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass diese Unternehmen nicht auch von anderen Bildungsträgern ausgebildete Eisenbahnfahrzeugführer einstellen würden. Vor diesem Hintergrund hat die vom Antragsteller vorgelegte "Einstellungszusage" nur eine eingeschränkte Bedeutung. Auch nicht überzeugend ist vor dem dargestellten Hintergrund, dass die Unternehmen keine Praktika für Personen anbieten würden, die schon über die notwendigen theoretischen Kenntnisse verfügen. Dass solche Praktika als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zum Eisenbahnfahrzeugführer derzeit kaum angeboten werden, mag auch dem Umstand geschuldet werden, dass die AWV, bei der die theoretische und die praktische Ausbildung zusammen gefasst sind, hauptsächlich als Ausbildungsträger auftrat. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem VEDF angebotene Ausbildung, bei der zunächst nur die theoretische Ausbildung absolviert wird, weniger akzeptiert werden wird. Weil auf den vorgenannten Gründen kein Anordnungsanspruch auf einer Verpflichtung zu Kostenübernahme bezogen auf die konkrete Ausbildung beim der AWV glaubhaft gemacht worden ist, scheidet auch die Erteilung eines auf diese Bildungsmaßnahme gerichteten Bildungsgutscheins aus.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, weil im Hinblick auf die obigen Ausführung für die Beschwerde von Anfang an hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO zu verneinen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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