L 5 AS 331/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 615/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 331/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer und Vollstreckungsgläubiger wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das die begehrte Androhung eines Zwangsgelds gegen den Beschwerdegegner und Vollstreckungsschuldner abgelehnt hat.

Die Beschwerdeführer beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnten zunächst eine Drei-Raum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von zuletzt 418,45 EUR/Monat. Mit Bescheid vom 25. März 2011 hatte der Beschwerdegegner Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 bewilligt. Er hatte einen Gesamtbedarf von 1.485,05 EUR/Monat und als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 399,05 EUR/Monat zu Grunde gelegt.

Am 21. März 2011 beantragten die Beschwerdeführer die Zusicherung für eine Vier-Raum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von 565,32 EUR/Monat. Der Beschwerdegegner lehnte dies mit Bescheid vom 21. April 2011 ab. Die Beschwerdeführer unterschrieben den Mietvertrag am 27. April 2011 mit Wirkung zum 1. Juni 2011. Für Juni und Juli 2011 wurde mietvertraglich eine reduzierte Mietzahlung i.H.v. 155,34 EUR/Monat vereinbart.

Bereits am 2. Februar 2011 hatten die Beschwerdeführer die Weiterbewilligung der Leistungen beantragt. Sie stellten am 11. April 2011 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. April 2011. Sie gaben an, gegebenenfalls seien für den Fall eines Umzugs ab Juni 2011 geänderte KdU zu berücksichtigen.

Der Beschwerdegegner bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 21. April 2011 für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2011 vorläufig Leistungen i.H.v. 758,47 EUR/Monat. Als KdU legte er 418,45 EUR/Monat zu Grunde. Er erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu übernehmen.

Daraufhin wendeten diese ein, dies sei kein Anerkenntnis. Höhere Wohnkosten fielen wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist ab August 2011 an. Für diesen Monat habe der Bescheid vom 21. April 2011 das Verfahren noch nicht erledigt.

Der Beschwerdegegner erwiderte unter dem 4. Mai 2011, nach seiner Ansicht sei "ein Anerkenntnis des Antrags vom 11. April 2011 in voller Höhe" erfolgt. Eine Übernahme der KdU für die neue Wohnung habe nicht erfolgen können. Der (ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegende) Mietvertrag sei noch nicht unterschrieben und die Zustimmung zum Umzug sei abgelehnt worden. Nach derzeitiger Sachlage seien die KdU auch für August 2011 in Höhe der Kosten der noch bewohnten Wohnung zu übernehmen.

Auf dieses Schreiben erklärten die Beschwerdeführer unter dem 10. Mai 2011, nun liege ein Anerkenntnis vor, das i.S.v. § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angenommen werde.

Nach Kenntnis des zum 1. Juni 2011 abgeschlossenen Mietvertrags führte der Beschwerdegegner ebenfalls unter dem 10. Mai 2011 aus, eine Änderung ab 1. Juni 2011 könne nicht erfolgen, da das derzeitige Mietverhältnis erst zum 30. Juni 2011 kündbar sei. Für Juni und Juli 2011 sei wegen der geringeren KdU kein Eilbedürfnis gegeben, da die zu zahlende neue Miete unter den bewilligten KdU liege. Mit Bescheid vom 24. Mai 2011 änderte der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den zum 1. Juni 2011 beabsichtigten Umzug den Bescheid vom 21. April 2011 und legte für Juni und Juli 2011 als KdU nur noch einen Betrag i.H.v. 155,34 EUR/Monat sowie für August 2011 i.H.v. 407,46 EUR zu Grunde.

Daraufhin haben die Beschwerdeführer unter dem 6. Juni 2011 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau beantragt, den Beschwerdegegner durch Androhung von Zwangsgeld "zur Einhaltung seines unter dem 4. Mai 2011 unter Hinweis auf seinen Bescheid vom 21. April 2011 abgegebenen Anerkenntnisses anzuhalten". Die KdU betrügen in den Monaten Juni und Juli 2011 nicht lediglich 155,34 EUR/Monat. Vielmehr seien sie bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31. Juli 2011 verpflichtet, die Miete für die alte Wohnung zu bezahlen. Bis dahin müssten die bisherigen KdU übernommen werden.

Der Beschwerdegegner hat sich auf den Standpunkt gestellt, es könnten keine Mieten für zwei Wohnungen erstattet werden. Mit Bescheid vom 21. April 2011 habe er die KdU für die bisherige Wohnung übernommen. Der Umzug in die neue Wohnung sei bei dessen Erlass nicht bekannt gewesen. Nach Kenntnis des neuen Mietvertrags seien mit Bescheid vom 24. Mai 2011 die KdU geändert worden.

Mit Beschluss vom 2. August 2011 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds abgelehnt. § 201 SGG sei nicht anwendbar, da die Erklärung des Beschwerdegegners vom 21. April 2011 kein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG sei. Sie sei nicht so auszulegen, dass er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorbehaltlos habe anerkennen wollen. Die Formulierung lege vielmehr nahe, dass der Beschwerdegegner den Anspruch neu geprüft und eine Bewilligungsentscheidung getroffen habe, die die Beschwerdeführer nach seiner Vorstellung klaglos gestellt habe. Es handele sich daher um eine Erledigungserklärung des Beschwerdegegners und nicht um ein Anerkenntnis. Dem hätten sich die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 10. Mai 2011 angeschlossen.

Dagegen haben die Beschwerdeführer am 9. August 2011 Beschwerde eingelegt. Die Auslegung ihres Schreibens als bloße Erledigungserklärung sei falsch. Die Erklärung des Beschwerdegegners, er habe den Anspruch in voller Höhe anerkannt, sei ein Anerkenntnis über den festgestellten Bedarf bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Sie hätten die Anfrage des Sozialgerichts, ob der Rechtsstreit mit dem Bescheid vom 21. April 2011 erledigt sei, ausdrücklich verneint. Erst nachdem der Beschwerdegegner unter dem 4. Mai 2011 erklärt habe, dass er den Anspruch in voller Höhe anerkenne, hätten sie unter Bezugnahme auf § 101 Abs. 2 SGG das Anerkenntnis angenommen. Äußerstenfalls könnte ein Dissens und somit nur ein Teilanerkenntnis vorliegen; dann müsse das Sozialgericht aber noch über den Rest entscheiden. Die Erklärung des Beschwerdegegners, er habe ihren Anspruch in voller Höhe anerkannt, sei aus ihrer Sicht jedoch kein bloßes Teilanerkenntnis. Dieser habe lediglich eine falsche Vorstellung von ihrem Leistungsanspruch gehabt.

Die Beschwerdeführer beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. August 2011 aufzuheben und dem Beschwerdegegner ein Zwangsgeld zur Einhaltung des von ihm mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011 abgegebenen und von ihnen mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 angenommenen Anerkenntnisses anzudrohen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat zunächst den angefochtenen Beschluss für zutreffend erachtet. Nachdem die Beschwerdeführer auf Befragen als Umzugstermin den 5. Juli 2011 mitgeteilt haben, hat der Beschwerdegegner mit Änderungsbescheid vom 28. September 2011 die Leistungsbewilligung für die Monate Juni und Juli 2011 geändert. Er hat KdU i.H.v. 418,45 EUR/Monat für Juni und anteilig für den 1. bis 5. Juli 2011sowie für die Zeit vom 6. bis 31. Juli 2011 i.H.v. 155,34 EUR/Monat anteilig bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt.

Die Beschwerdeführer haben daraufhin erwidert, das Anerkenntnis gelte in vollem Umfang. Sie müssten die KdU für die alte Wohnung bis zum Ende des Mietvertrags am 31. Juli 2011 weiter zahlen. Ihr Bedarf sei nicht gedeckt, wenn ab dem Umzug nur noch die neuen KdU bewilligt würden. Die Doppelmiete für Juni und Juli 2011 sei unvermeidbar gewesen. Es bestehe daher bis zum 31. Juli 2011 ein Anspruch auf die alten KdU.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 SGG. Sie ist auch statthaft, da sie nicht gemäß § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht die beantragte Androhung eines Zwangsgelds gegenüber dem Beschwerdegegner im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 201 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 EUR durch Beschluss androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung gilt entsprechend auch für Vergleiche oder angenommene Anerkenntnisse mit einem vollstreckbaren Inhalt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 201, Rn. 2).

Ziel des begehrten Zwangsgelds ist es, den Beschwerdegegner zur Zahlung der für die alte Wohnung zu entrichtenden KdU bis zum 31. Juli 2011 zu veranlassen. Nach Auffassung der Beschwerdeführer habe dieser einen - unveränderlichen - Gesamtbedarf i.H.v. 1.485,05 EUR/Monat (mit den KdU für die alte Wohnung) bis zum Ablauf des im August 2011 endenden Bewilligungsabschnitts anerkannt.

Ein Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG liegt vor, wenn der Prozessgegner durch eine einseitige Erklärung uneingeschränkt zugesteht, dass der mit dem Rechtsmittel geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Ob ein Anerkenntnis und in welchem Sinne es gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Unerheblich ist, ob das Wort "Anerkenntnis" verwendet wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 101 Rn. 21).

Die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses sind hier erfüllt. Der Beschwerdegegner hatte in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2011 ausdrücklich bestätigt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 11. April 2011 in voller Höhe "anerkannt" zu haben. Hier ist nicht lediglich ein Bescheid erteilt worden, wie das Sozialgericht meint. Vielmehr hat der Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf den Inhalt seines Bescheids ausdrücklich erklärt, den Anspruch der Beschwerdeführer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang "anerkannt" zu haben.

Der Inhalt des Anerkenntnisses vom 4. Mai 2011 bestimmt sich nach dem Bescheid vom 21. April 2011. Aus dem Verweis auf ein aus Sicht des Beschwerdegegners bereits darin erfolgtes Anerkenntnis in voller Höhe lässt sich eindeutig schließen, dass er bereit war, die mit Bescheid vom 21. April 2011 bewilligten vorläufigen Leistungen an die Beschwerdeführer auszuzahlen. Der Beschwerdegegner hat im Schriftsatz vom 4. Mai 2011 ferner darauf abgestellt, dass er im Falle einer Änderung der Höhe der KdU einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen werde. Dem Bescheid vom 21. April 2011 und dem Schriftsatz mit dem Anerkenntnis vom 4. Mai 2011 lässt sich eindeutig der Wille entnehmen, dass die mit bewilligten Leistungen sich auf die aktuelle bei Bescheiderteilung maßgebliche Sach- und Rechtslage beziehen sollten. Ein darüber hinausgehender rechtlicher Bindungswille des Beschwerdegegners bzw. ein anderes Verständnis des Anerkenntnisses in dem Sinn, dass die bisherigen KdU auf jeden Fall bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts gezahlt werden sollten, lässt sich daraus nicht ableiten. Die vorläufige Leistungsbewilligung steht unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 21. April 2011, auf den sich das Anerkenntnis vom 4. Mai 2011 bezieht. In den "Ergänzenden Erläuterungen" in der Anlage zum Bescheid ist u.a. ausgeführt, dass die Leistungen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berechnet würden, die bei der Antragstellung angegeben und nachgewiesen worden seien. Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könnten sich auf die Leistungen auswirken und seien daher ohne Aufforderung mitzuteilen. Beispielhaft sind auch KdU angeführt.

Damit haben sich die Beschwerdeführer durch die Annahme des Anerkenntnisses mit dem Schreiben vom 10. Mai 2011 einverstanden erklärt. Damit war der Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt. Falls die Beschwerdeführer sich über den Umfang der prozessualen Erklärung des Beschwerdegegners geirrt haben, ändert dies nichts an der Erledigung des Rechtsstreits. Ein Inhaltsirrtum führt nicht zur Unwirksamkeit einer prozessbeendenden Erklärung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 60, Rn. 12). Entgegen ihrer Darstellung liegt hier kein Dissens und damit kein nicht vollständig erledigtes Verfahren vor.

Eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die den Beschwerdegegner berechtigt hat, nicht mehr entsprechend dem Anerkenntnis vom 4. Mai 2011 Leistungen für die KdU der alten Wohnung zu bewilligen, ist mit dem Umzug in die neue Wohnung am 5. Juli 2011 eingetreten.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen sind die Kosten für eine Unterkunft, die von den Leistungsbeziehern tatsächlich genutzt wurden. Bestehen während des Leistungsbezugs mehrere Mietverhältnisse, sind als Bedarf für die KdU nur die Kosten für die bewohnte Unterkunft anzuerkennen. Denn Zweck der Leistungen für die KdU ist es, den tatsächlichen Unterkunftsbedarf sicher zu stellen. Die im Zusammenhang mit einem Umzug entstehenden Doppelmieten können allenfalls als Umzugskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 SGB II anzusehen sein (Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 23 Rn 83). Ob ein solcher Anspruch hier bestanden hätte, ist nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens.

Mit dem Umzug am 5. Juli 2011 hat sich die Sach- und Rechtslage geändert und den Beschwerdeführern stehen nur noch die - geringeren - KdU für die neue Wohnung zu. Zu Recht hat der Beschwerdegegner mit dem Änderungsbescheid vom 28. September 2011 die KdU bis zum 5. Juli 2011 i.H.v. 418,45 EUR/Monat und ab dem 6. Juli 2011 die für die neue Wohnung zu zahlenden KdU anteilig die Berechnung eingestellt.

Daher können die Beschwerdeführer aus dem Anerkenntnis vom 4. Mai 2011 in der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Ansprüche auf Weiterzahlung der alten KdU bis zum Ende der Kündungsfrist am 31. Juli 2011 herleiten. Es war daher kein Zwangsgeld anzudrohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Im SGG ist nicht ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Maßgeblich sind dabei zunächst der Verfahrensausgang, aber auch, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat, bzw. ob sich die Sachlage nach Einlegung des Rechtsmittels geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 12b). Darüber hinaus kann im Rahmen der Ermessenserwägungen auch der konkrete Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes oder die Verursachung unnötiger Kosten durch einen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer den zur Bestimmung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Umzugs erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilt haben. Die Annahme des mietvertraglichen Mietbeginns als Zeitpunkt des Wohnungswechsels durch den Beschwerdegegner war nicht zu beanstanden. Eine Kostenteilung kommt daher nicht in Betracht.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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