L 2 SF 73/11 E

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 1165/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 SF 73/11 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2011 wird abgeändert und die aus der Prozesskostenhilfe zu erstattende Vergütung der Erinnerungsführerin auf 502,18 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin (im Folgenden: EF) wendet sich gegen die gerichtliche Festsetzung der ihr aus Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung.

Der Senat ordnete die EF mit Beschluss vom 19. Januar 2011 der (Berufungs-) Klägerin in dem Verfahren L 2 AS 455/10 im Rahmen der gleichzeitig nur der Klägerin bewilligten Prozesskostenhilfe bei. Mit ihrer Berufung wandten sich die Klägerin und ihre minderjährigen Kinder gegen die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 1. Oktober 2008 bis zum 26. Februar 2009, weil sie meinten, dass das Einkommen und Vermögen einer weiteren Person ihren Hilfebedarf nicht mindere. Die EF vertrat die Kläger bereits im Klageverfahren. Nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts Halle (SG) vom 11. Oktober 2010 erhob sie für die Kläger mit einem Schriftsatz vom 24. November 2010 Berufung. Die Begründung umfasste etwa drei Textseiten. Hierin legte die EF die Wohnverhältnisse der Kläger und der weiteren Person dar, machte Ausführungen zu einer Miete, referierte die Aussagen der Beteiligten bzw. der als Zeuge vernommenen Person, machte im Hinblick auf die Begründung des Urteils weitere Ausführungen zur Miethöhe und Kinderbetreuung und wandte sich gegen die Beweiswürdigung des SG. Hierauf erwiderte die Beklagte lediglich mit einem Verweis auf die nach ihrer Ansicht überzeugenden Ausführungen des SG. Sodann bestimmte der Berichterstatter einen Erörterungstermin für den 2. März 2011 und das persönliche Erscheinen der Kläger. Die EF beantragte die Entbindung der Kläger von dem persönlichen Erscheinen, woraufhin der Termin nicht stattfand. Im für den 28. Juni 2011 bestimmten Termin zur Erörterung waren die Kläger abwesend und wurden von EF vertreten. Es fand eine halbstündige Sitzung statt, in der nach Vortrag des Sachverhalts durch den Berichterstatter die sich widersprechenden Angaben der Kläger zur Frage des Zusammenlebens bei Antragstellung wegen Grundsicherung einerseits und bei dem Bezug von Elterngeld erörtert wurden und in deren Ergebnis sich die Kläger zur Fortsetzung der Berufung innerhalb von zwei Wochen äußern sollten. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011 nahm die EF für die Kläger die Klage zurück.

Die EF beantragte am 29. Juni 2011 die Festsetzung der ihr aus der Prozesskostenhilfebewilligung zustehenden Vergütung wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV RVG 310,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Reisekosten (104 km x 0,3 EUR/km), Nr. 7003 VV-RVG 31,20 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV-RVG 20,00 EUR Netto 581,20 EUR 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 110,43 EUR Gesamt 691,63 EUR

Die Urkundsbeamtin setzte mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2011 die Vergütung auf 445,69 Euro fest: Die EF habe die Berufungsbegründung und eine Klagerücknahme gefertigt. Daher sei nicht von einer Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr, sondern nur von einem Drittel der Mittelgebühr auszugehen. Im Übrigen folgt die Festsetzung der Bestimmung der EF.

Gegen den ihr am 12. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat die EF am 26. Juli 2011 Erinnerung eingelegt: Die Verfahrensgebühr sei in dem hier vorliegenden Durchschnittsfall mit einer Mittelgebühr entstanden, weil mit der Klägerin mehrere Besprechungen durchgeführt wurden, um die Rechtslage und die Erfolgsaussicht der Berufung zu erörtern. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es hier um existenzsichernde Leistungen gegangen sei.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, weil im Vergleich zum Vorbringen in der ersten Instanz keine neuen Sachverhalte vorgetragen wurden, die Klägerin nicht zum Termin erschienen war und auch dort kein neuer Sachverhalt vorgetragen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

II.

Die Erinnerung hat teilweise Erfolg.

Der Senat entscheidet als Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG –). Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG. Ein Fall der Übertragung auf den Senat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG) liegt mangels grundsätzlicher Bedeutung der in der Erinnerung zu klärenden Kostenfestsetzung oder besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht vor.

Die Erinnerung der EF ist zulässig. Gegenstand der Erinnerung ist ein Wert von mehr als 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Der Rechtsbehelf ist in der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

Die Erinnerung ist hingegen nur in einem geringen Umfang begründet.

Die rechtliche Grundlage für die beantragte Festsetzung der Verfahrensgebühr findet sich in § 14 RVG i.V.m. Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG). Danach beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG ) entstehen, 50,00 bis 570,00 EUR. Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). So liegt es hier, denn die Klägerin begehrte Leistungen nach dem SGB II, so dass das Verfahren i.S.d. § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei ist.

Mit der für das Berufungsverfahren entstandenen Verfahrensgebühr werden alle Tätigkeiten in dem Rechtszug sowie alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten abgegolten (mit Ausnahme der besonderen Angelegenheiten i.S.d. § 18 RVG), wozu insbesondere die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung gehören, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 RVG.

Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Die anwaltliche Festsetzung der Verfahrensgebühr ist unbillig. Sie weicht nicht nur unerheblich von den billigerweise festzusetzenden Gebühren ab.

Die anwaltliche Bestimmung kann nicht schematisch eine Mittelgebühr fordern. Hierfür gibt das RVG bzw. dessen Vergütungsverzeichnis keine rechtliche Grundlage. Stattdessen ist vom Rechtsanwalt die Vergütung dem Auftrag des § 14 RVG gemäß die Gebühr "im Einzelfall" zu bestimmen. Eine Mittelgebühr ist daher nur anzusetzen, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts nach den von § 14 Abs. 1 RVG insbesondere genannten Kriterien insgesamt durchschnittlich ist, d.h. er also sowohl durchschnittlich umfangreich und schwierig war, eine mittlere Bedeutung für den Auftraggeber hatte und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nicht vom Durchschnitt abweichen. Bei einer Mengenverteilung nach dem Durchschnitt der Sozialrechtsangelegenheiten dürfte es tatsächlich nur wenige Fälle geben, die demzufolge tatsächlich als reiner Durchschnitt gelten können. Vielmehr werden viele Angelegenheiten nur in der Nähe des Durchschnitts, d.h. jedenfalls aber nach oben oder unten abweichend von der Mittelgebühr festzusetzen sein. Die Zahl der stark nach oben oder unten abweichenden Verfahren wird geringer sein. Die anwaltliche Gebührenfestsetzung muss jeden einzelnen ins Gewicht fallenden Umstand der Angelegenheit für sich und im Verhältnis zu den durchschnittlich vorkommenden Umstanden betrachten. Es sind folglich im Streitfall alle Umstände, vor allem der Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber und eventuell ein besonderes Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt einzeln zu gewichten. Erst danach ist im Wege der Gesamtabwägung die Gebühr im Einzelfall festzusetzen. Dabei stehen sämtliche heranzuziehende Kriterien selbstständig und gleichwertig nebeneinander.

Bei der Festsetzung der Gebühr ist daher wie folgt vorzugehen: Die nach dem Gebührenrahmen ermittelte Mittelgebühr bildet den Anhalt für die in durchschnittlichen Fällen festzusetzende Vergütung. Dafür müsste aber jedes der vier in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlich sein. Ist dies nicht der Fall, weil eines unterdurchschnittlich zu bewerten ist, kann eine Festsetzung der Mittelgebühr nur dann erfolgen, wenn dies durch ein anderes überdurchschnittliches Kriterium insoweit ausgeglichen wird (vgl. BSG v. 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R – Juris Rn. 26).

Nach den hier zu beurteilenden Umständen ist ein Durchschnittsfall nicht zu erkennen.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war für ein Berufungsverfahren unterdurchschnittlich. Bei der Bewertung des Umfangs ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer sozialgerichtlichen Berufung umfasst üblicherweise die von der RF vorgebrachte Beratung mit den Berufungsführern über die Erfolgsaussichten und die Fertigung der Berufung und Berufungsbegründung. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beratungen besonders schwierig oder langwierig waren. Dafür gibt auch die Begründung der Berufung keinen Anhalt, weil sie sich im Wesentlichen mit bereits bekanntem Vortrag befasst. Weil die RF bereits im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt war, ergibt die nochmalige Befassung mit der Berufungsbegründung auch keine Anhaltspunkte für einen besonderen Umfang der Tätigkeit. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lässt sich auch nicht allein an der Länge oder Zahl der Schriftsätze messen. Hieraus kann allerdings auf den Umfang der sonstigen Tätigkeit geschlossen werden, wenn aus den Schriftsätzen die vorgehenden Tätigkeiten ersichtlich werden. Hier lässt sich der Berufungsbegründung allerdings nicht entnehmen, dass nochmals Unterlagen angefordert und gesichtet wurden oder sonst ins Gewicht fallende Tätigkeiten wie Literaturrecherchen usw. außer der Beratung mit der Klägerin angefallen sind. Die bloße Beratung mit der Klägerin und die Fertigung der ersten Berufungsbegründung ist im Vergleich mit der überwiegenden Mehrheit der Fälle nicht durchschnittlich. Üblicherweise wird in einem sozialgerichtlichen Berufungsverfahren weitaus mehr Schriftverkehr notwendig als die Berufungsbegründung zu fertigen. Zumeist werden mehrfach Schriftsätze ausgetauscht, Auskünfte eingeholt, deren Ergebnis erneut beraten usw. Wenn hier also nur eine Berufungsbegründung zumal unter weitestgehender Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags gefertigt wurde, hatte der Umfang der Tätigkeit insoweit unterdurchschnittliches Gewicht.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit, d.h. welchen Aufwand der Rechtsanwalt zu betreiben hatte. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Die hier nur strittige Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner ist von den rechtlichen Grundlagen gesehen her höchstrichterlich geklärt und der Zugang zu den gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich. Es handelt sich um ein häufig vorkommendes und rechtlich durchschnittliches Problem. Ein Eingehen auf die wirtschaftliche Seite des Anspruchs erübrigte sich zunächst, weil vorrangig die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft zu klären war. Sonstige überdurchschnittliche Probleme stellten sich nicht. Weder ist ein Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung notwendig gewesen. Auf der tatsächlichen Seite sind keine von der EF durchgeführten Ermittlungen usw. nachvollziehbar.

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als durchschnittlich zu bewerten. Zwar haben existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich einen sehr hohen Stellenwert und würden daher eine überdurchschnittliche Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigen. Hier war aber zu berücksichtigen, dass der Bedarfs- und Leistungszeitraum zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung bereits weit in der Vergangenheit lag. Daher wurde zwar formal um die Existenzsicherung gestritten, die aber keinem aktuellen Bedarf entsprach. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die angefochtene Bewilligung in der Vergangenheit zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch die gleiche Bedeutung wie ein aktuell nicht gedeckter Bedarf gehabt hat. Denn im Ergebnis sprechen die Umstände hier überwiegend dafür, dass die Klägerin weitere Unterstützung durch einen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft hatte. Die Kinder der Klägerin waren ohnehin wegen eigenen Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt selbst nicht bedürftig.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind weit unterdurchschnittlich. Sie bezog zum Zeitpunkt der Berufung nur Einkommen in Höhe von ca. 320 EUR monatlich und Wohngeld für sich und die Kinder in Höhe von insgesamt 306 EUR monatlich.

Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht zu erkennen.

Insgesamt stellen sich der Umfang der Angelegenheit bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin als weit unterdurchschnittlich dar (bewertet mit 0,3 bzw. 0,1) und zwei weitere Kriterien als durchschnittlich dar (bewertet mit 0,5), so dass von der Mittelgebühr von 0,5 der Rahmenwert nach unten auf 0,35 abzuweichen war. Hieraus folgt eine Verfahrensgebühr von 210,80 Euro (0,35 x 620 EUR).

Die Festsetzung der Terminsgebühr nach Ziffer 3205 VV-RVG ist ebenfalls abweichend von der Bestimmung durch die EF vorzunehmen, weil ein Ansatz von 200 EUR unbillig ist. Die Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) beträgt 20,00 bis 380,00 EUR. Die Festsetzung der Terminsgebühr hat grundsätzlich unabhängig von der der weiteren Gebührentatbestände ebenfalls auf Grundlage des § 14 RVG zu erfolgen. Eine Mittelgebühr ist vorliegend unangemessen. Der Umfang der Vorbereitung des Termins und der Aufwand im Termin waren unterdurchschnittlich. Es handelte sich nicht um den Regelfall eines Termins mit einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten und Entscheidung nach Beweisaufnahme, sondern nur um einen Erörterungstermin. Zum Termin waren weder besondere Auflagen ergangen noch hat eine Anhörung der Klägerin oder eine Beweisaufnahme stattgefunden, die den Aufwand für den Termin einer durchschnittlichen mündlichen Verhandlung annähern würden. Es ist nicht ersichtlich, dass für die EF zur Vorbereitung des Termins eine weitere Sachbefassung außer einer Sichtung der bereits bekannten Vorgänge notwendig war. Es waren keine schriftlichen Hinweise ergangen oder ähnliches. Im Übrigen handelte es sich um einen vergleichsweise kurzen Termin von einer halben Stunde ohne Anwesenheit und Beratung der Klägerin, in dem nach der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen die widersprüchlichen Angaben bei der Beantragung unterschiedlicher Sozialleistungen besprochen wurden. Dementsprechend kann der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung des Termins nur mit 0,3 statt mit 0,5 angenommen werden. Die Schwierigkeit des Termins und die Bedeutung der Angelegenheit kann auch hier nur durchschnittlich (je 0,5) und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin als weit unterdurchschnittlich (0,1) angenommen werden. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Die Terminsgebühr war daher mit insgesamt auf 140 EUR (0,35 x 400 EUR) festzusetzen.

Die Übrigen Gebühren sind von der RF entsprechend den Vorgaben des RVG berechnet. Daraus errechnet sich der Vergütungsanspruch der EF wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV RVG 210,80 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 140,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Reisekosten (104 km x 0,3 EUR/km), Nr. 7003 VV-RVG 31,20 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV-RVG 20,00 EUR Netto 422,00 EUR 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 80,18 EUR Gesamt 502,18 EUR

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG und § 177 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
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