Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 5/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 248/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 9/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 16.953,62 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Beitragsanspruch zur Renten-und Arbeitslosenversicherung gegen die Klägerin in Höhe von 16.953,62 Euro (= 33.158,40 DM).
Die Klägerin betreibt stationäre und ambulante Einrichtungen der Behinderten-, Alten-und Krankenpflege. Sie entstand am 1. Juni 1999 durch Umwandlung aus dem P C Kreisverband (KV) B e.V ... Dieser wiederum war aus der Verschmelzung verschiedener P C Kreis-und Landesverbände e.V. hervorgegangen, darunter der P C KV D e.V. sowie der P C KV B e.V. als aufnehmendem Verein. Dem lagen ein Verschmelzungsvertrag vom 22. August 1997 sowie entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine vom gleichen Tag zugrunde. Die Eintragung erfolgte am 9. April 1998.
Der am ... 1927 geborene Herr R D war mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zum Geschäftsführer sowohl des P C KV D e. V. als auch des P C KV B e.V. bestellt worden. Dem lagen jeweils Dienstverträge zu Grunde, die bis auf einen Zusatz für den KV B e.V. wortgleich waren und dem Geschäftsführer ein festes Monatsgehalt einschließlich Urlaubsgeld und einer Gratifikation zum Septembergehalt, einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen einräumten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien der Verträge verwiesen (Bl. 24 – 28 und 35 – 39 der Verwaltungsakte).
Mit einem an den "P C e. V. Pflegeheim N " in Sch adressierten Bescheid vom 9. November 1998 forderte die Beklagte für die Tätigkeit des Geschäftsführers Herrn D in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 bei dem P C e. V. den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 18.736,20 DM. Bei der Tätigkeit des Geschäftsführers sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die geforderten Beiträge wurden im Dezember 1998 beglichen.
Mit einem an den "P C Pflegeheim" in J adressierten Schreiben vom 6. März 2001 kündigte die Beklagte für die Zeit vom 12. bis 13. März 2001 eine Betriebsprüfung für die Zeit ab 1. Januar 1997 an.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 forderte die Beklagte von der Klägerin den halben Beitrag zur Renten-und Arbeitslosenversicherung für den Geschäftsführer Herrn D für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998. Bei der am 20. März 2001 durchgeführten Betriebsprüfung sei im Rahmen der Schlussbesprechung Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der Geschäftsführer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Es wurden Beiträge in Höhe von insgesamt 33.158,40 DM (16.953,62 Euro) nachberechnet.
Hiergegen legte die Klägerin am 21. Juni 2001 Widerspruch ein, den sie nicht begründete, obwohl die Beklagte sie mit Schreiben vom 28. Juni 2001 und vom 9. August 2001 ausdrücklich an die Widerspruchsbegründung erinnerte, zuletzt unter Fristsetzung von vier Wochen ab Zugang des Schreibens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001, der Klägerin am 5. Dezember 2001 zugegangen, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da der angefochtene Beitragsbescheid der Sach-und Rechtslage entspreche und nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 7. Januar 2002 beim Sozialgericht Dessau Klage erhoben. Die für das Jahr 1996 erhobenen Beiträge seien seit Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2000 verjährt. Die Klägerin habe die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten, da sie keine Kenntnis von der Beitragspflicht ihres Geschäftsführers gehabt habe. Da im Dienstvertrag von einer konkreten Weisungsbefugnis nicht die Rede sei, sondern im Gegenteil die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben deutlich werde, habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, Informationen über eine möglicherweise bestehende Sozialversicherungspflicht einzuholen. Für den Arbeitgeber bestehe lediglich eine Meldepflicht, die Feststellung der Versicherungspflicht obliege in erster Linie den Sozialversicherungsträgern. Aus dem Beitragsbescheid vom 9. November 1998 könne nicht auf ein vorsätzliches Verhalten der Klägerin oder der Abrechnungsstelle geschlossen werden, da sich die streitigen Beiträge lediglich auf den Zeitraum bis Ende 1998 bezögen. Die Übersendung des Bescheides könne jedoch keinen rückwirkenden, die Annahme von Vorsatz rechtfertigenden Kenntnistatbestand begründen. Zudem habe die Klägerin keine Kenntnis von der der Abrechnungsstelle zugestellten Beitragsnachforderung gehabt. Der Beitragsbescheid vom 9. November 1998 sei nicht an den P C KV D , sondern lediglich an die Abrechnungsstelle gesandt worden. Diese habe den ausgewiesenen Betrag am 3. Dezember 1998 an die Beklagte überwiesen. Trotz personenidentischer Geschäftsführung könne der Klägerin somit keine Kenntnis zugerechnet werden. Die Abrechnungsstelle sei nicht gehalten gewesen, eine Überprüfung bzw. Nachfrage bei der Einzugsstelle zu veranlassen.
Darüber hinaus sei die dem Bescheid zu Grunde liegende Regelung des § 28 e i. V. m. § 22 Abs. 1 SGB IV jedenfalls im vorliegenden Sachzusammenhang verfassungswidrig. Herr D könne – aufgrund seiner relativ kurzen Beschäftigung und da es vorliegend um eine Nachzahlung für die Vergangenheit gehe –Leistungen aus der Sozialversicherung nicht erhalten. Die Klägerin werde dennoch nach § 28 e SGB IV zur Zahlung sowohl der Arbeitgeber-als auch der Arbeitnehmeranteile herangezogen. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von im wesentlichen Ungleichem. Das Bundesverfassungsgericht habe im Zusammenhang mit Einmalzahlungen entschieden, dass es mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sei, wenn Versicherte, die hinsichtlich Einmalzahlungen der Beitragspflicht unterliegen, aus diesem Entgelt keine Leistungen erhalten. Dies müsse erst recht gelten, soweit eine Personengruppe beitragspflichtig sei, die keine Leistungen erhalten könne. Auch der Zweck des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer könne nicht erreicht werden, sondern verkehre sich in sein Gegenteil.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass anlässlich der am 20. März 2001 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung Sachverhalte festgestellt worden seien, aufgrund derer hinsichtlich der Beitragsvorenthaltung von einem bedingten Vorsatz auszugehen sei, so dass die Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV 30 Jahre betrage. Herr D sei mit weitgehend identischen Dienstvereinbarungen sowohl als Geschäftsführer bei dem P C KV B in J als auch bei dem P C KV D beschäftigt gewesen. Beide Vereine hätten sich derselben Abrechnungsstelle einer Unternehmensberatungsfirma bedient. Dieser sei der Beitragsbescheid vom 9. November 1998 übersandt worden, mit dem Sozialversicherungsbeiträge für Herrn D für seine Tätigkeit bei der P C KV D nachgefordert worden seien. Daher hätte durch die Abrechnungsstelle eine Nachfrage bei der Einzugsstelle hinsichtlich der Bewertung der Versicherungspflicht von Herrn D als Geschäftsführer der P C KV B in J erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen billigend in Kauf genommen worden, und es liege bedingter Vorsatz vor. Bei der Bescheiderteilung sei die Versicherungsfreiheit des Herrn D , der in den Nachforderungszeiträumen bereits das 65. Lebensjahr überschritten hatte, berücksichtigt worden. Die Nachforderungen hätten sich daher jeweils auf den halben Beitrag zur Renten-und Arbeitslosenversicherung beschränkt, Beitragsnachforderungen zur Kranken-und Pflegeversicherung seien nicht geltend gemacht worden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen hätten Arbeitgeber, die Personen beschäftigten, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits versicherungsfrei seien, nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 346 Abs. 3 SGB III einen Arbeitgeberanteil zu zahlen. Dieser Anteil sei kein Beitrag im eigentlichen Sinne und löse deshalb keine Leistungsansprüche aus. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Die Beklagte verweist hierzu auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie eines des Bundessozialgerichts.
Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2003 abgewiesen: Da die Beteiligten nicht über das Bestehen der Versicherungspflicht des Herrn D stritten, sei eine Beiladung entbehrlich. Die Regelungen der §§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI und § 346 Abs. 3 S. 1 SGB III, nach welchen – trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit – zur Vermeidung von ungerechtfertigten Kosten-und Wettbewerbsvorsprüngen des Arbeitgebers auf Grund der Beschäftigung eines versicherungsfreien Rentners von dem Arbeitgeber die hälftigen Beiträge zur Renten-und Arbeitslosenversicherung zu zahlen seien, begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beiträge seien auch nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist, die gelte, wenn der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge habe, verlängere sich durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30jährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig werde. Noch während des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist habe die Abrechnungsstelle der Klägerin die Beiträge beglichen und damit jedenfalls positive Kenntnis von der Versicherungspflicht des Geschäftsführers zur Renten-und Arbeitslosenversicherung für den Beitragszeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 gehabt. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen und zwar auch für das Jahr 1996, da sich der Abrechnungsstelle die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Geschäftsführers auch auf den Zeitraum ab 1. Januar 1996 geradezu habe aufdrängen müssen. Der Geschäftsführer sei nach dem 31. Dezember 1995 unverändert beinahe zu identischem Aufgabenkreis in den Kreisverbänden beschäftigt gewesen. Die Übertragung der Lohn-und Gehaltsabrechnung an die Abrechnungsstelle entbinde die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger nicht von der Verpflichtung zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Da die Klägerin durch Umwandlung aus den Kreisverbänden hervorgegangen sei, hafte sie auch für die Verbindlichkeiten ihrer Rechtsvorgänger.
Gegen das der Klägerin am 17. November 2003 zugestellte Urteil hat diese am 28. November 2003 Berufung eingelegt. Der gesamte Sachverhalt, auf den der Vorsatz gestützt werde, beziehe sich ausschließlich auf den P C KV D , obwohl die Geschäftsführertätigkeit des Herrn D für den KV B in Rede stehe. Im maßgeblichen Zeitpunkt habe es sich bei beiden Kreisverbänden um selbständige Rechtssubjekte gehandelt. Die Betriebsprüfung bei dem P C KV D sei deshalb in ihrem Ergebnis nicht zur Kenntnis des KV B gelangt. Für die Abrechnungsstelle habe aus dem Beitragsnachforderungsbescheid gegenüber dem P C KV D nicht erkennbar sein müssen, dass für den nachfolgenden Zeitraum ab 1. Januar 1996 eine Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Geschäftsführers für den P KV B vorliege. Diese Kenntnis zu erlangen sei nicht Aufgabe der Abrechnungsstelle der Klägerin bzw. der vormaligen Kreisverbände, sondern Aufgabe der Beklagten gewesen. Die Versicherungspflicht hätte sich der Klägerin bzw. dem vormaligen KV B auch nicht aufdrängen müssen, da dieser keine Mitteilung von dem Ergebnis der Betriebsprüfung bei dem KV D erhalten habe. Mangels Kenntnis könne deshalb nicht die 30jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sein. Es könne auch nicht auf die Verschmelzung der Kreisverbände im Jahre 1999 zur jetzigen Klägerin abgestellt werden, da der vormalige Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei. Eine Überprüfung seiner Versicherungspflicht habe sich daher erübrigt. Es habe keine Pflicht zur Überprüfung für die Vergangenheit bestanden. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung über die frühere Versicherungspflicht des Geschäftsführers im KV D gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dann ausgeführt, er könne nicht ausschließen, dass der Bescheid vom 9. November 1998 an die benannte Anschrift des damaligen Vereins gesandt worden sei, und er könne nicht behaupten, nur die Abrechnungsstelle habe ihn erhalten. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf die Verfassungswidrigkeit des § 172 SGB VI. Rentner seien zunehmend auf einen Hinzuverdienst angewiesen, da ihr Lebensunterhalt durch die bestehende Altersversorgung nicht hinreichend gesichert sei, und sie würden benachteiligt, wenn die Versicherungsfreiheit keine Vorteile biete.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 29. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es zeuge von geradezu fahrlässigem – wenn nicht sogar vorsätzlichem – Verhalten, wenn die versicherungsrechtliche Position des Geschäftsführers nicht überprüft werde, obwohl sich der zugrunde liegende Vertrag nicht von dem unterscheide, aufgrund dessen in einem anderen Betrieb Sozialversicherungspflicht festgestellt worden sei. Das Zuwarten auf den Zeitpunkt der Betriebsprüfung und die Möglichkeit des Entdecktwerdens decke sich nicht mit den Erwartungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den hierzu berufenen Geschäftsführer. Das Bundesverfassungsgericht habe § 113 Angestelltenversicherungsgesetz, die Vorgängervorschrift zu § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für verfassungsgemäß gehalten.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat das Landessozialgericht die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und verweist auf das ihrer Ansicht nach zutreffende erstinstanzliche Urteil.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Az ...) hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs-und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Einer Beiladung des ehemaligen Geschäftsführers Herrn D bedurfte es nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG nicht, da dessen berechtigte Interessen nicht durch eine Entscheidung in diesem Verfahren berührt werden. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich der Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001, mit welchem die Beklagte ausschließlich von der Klägerin den halben Beitragssatz fordert. Herr D wird hiervon in keiner Weise betroffen. Beitragsansprüche nach § 172 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 346 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) richten sich lediglich gegen den Arbeitgeber, nicht gegen den Arbeitnehmer, der aufgrund solcher Beiträge auch keine Leistungsansprüche erwerben kann. Selbst wenn Herr D tatsächlich nicht nach § 172 Abs. 1 Ziff. 1 – 4 SGB VI versicherungsfrei, sondern versicherungspflichtig gewesen sein sollte, war er jedenfalls nicht notwendig beizuladen, da sich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides jedenfalls nicht unmittelbar auf seine Versicherungs-und/oder Beitragspflicht auswirken kann.
Der dem Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 zu Grunde liegende Verwaltungsakt ist formell und materiell rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
1. Die Beklagte hat diesen Bescheid im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) erlassen. Die Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist in den §§ 28 h und 28 p SGB IV geregelt. Diese liegt grundsätzlich bei der Einzugsstelle (§ 28 h Abs. 2 SGB IV). Die Träger der Rentenversicherung sind nach § 28 p Abs. 1 SGB IV lediglich im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Prüfung bei den Arbeitgebern hierfür zuständig. Insoweit gilt nach § 28 p Abs. 1 S. 5 2. Halbsatz SGB IV ausdrücklich § 28 h Abs. 2 SGB IV nicht.
Die Beklagte hat ausweislich der erfolgten vorherigen Ankündigung ihrer Arbeitgeberprüfung mit Schreiben vom 6. März 2001 sowie des Berichtes über diese Betriebsprüfung vom 22. Mai 2001 und des daraufhin ergangenen Bescheides vom 22. Mai 2001 lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 geprüft und aufgrund dieser Prüfung auch für das Jahr 1996 Beiträge von der Klägerin erhoben. Der Senat ist der Auffassung, dass die Beklagte damit noch im Rahmen der ihr nach § 28 p Abs. 1 SGB IV zugewiesenen Zuständigkeit gehandelt hat. Nach § 28 p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen dabei insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und die Meldungen nach § 28 a SGB IV wenigstens alle vier Jahre. Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist nach § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB IV ausdrücklich nur "im Rahmen der Prüfung" gegeben. Auch wenn die Beklagte lediglich den Zeitraum ab 1. Januar 1997 überprüft hat, hat sie "im Rahmen dieser Prüfung" auch die für das Jahr 1996 noch offenen Beiträge festgestellt. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Zuständigkeitszuweisung des § 28 p Abs. 1 SGB IV auf alle anlässlich der Prüfung gefundenen Erkenntnisse in Bezug auf die Versicherungs-und Beitragspflicht bezieht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Rentenversicherungsträger nämlich nicht gehalten, einen bestimmten Prüfzeitraum oder –umfang festzulegen oder dem Arbeitgeber gegenüber anzugeben und die Prüfung hierauf zu begrenzen. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die Auskunfts-und Vorlagepflichten (Beitragsüberwachungsverordnung – BÜVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Art. 16 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) die Prüfung grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger erfolgt, und für das Jahr 1996 eine solche Ankündigung nicht ergangen ist. Das Erfordernis der vorherigen Ankündigung einer Arbeitgeberprüfung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BÜVO dient nicht dem Zweck, den "Rahmen der Prüfung" im Sinne des § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB IV festzulegen und den Rentenversicherungsträger hierauf zu begrenzen. Aus dem Regelungszusammenhang der BÜVO und des § 28 p SGB IV ergibt sich vielmehr, dass die vorherige Ankündigung den Arbeitgeber in die Lage versetzen soll, den dort geregelten Mitwirkungspflichten angemessen nachzukommen. Hierfür benötigt er ausreichenden Vorlauf, da er nicht nur Unterlagen, sondern auch einen Raum oder Arbeitsplatz und die erforderlichen Hilfsmittel für die Prüfung zur Verfügung zu stellen hat (§ 1 Abs. 2 S. 2 BÜVO). Bei einer angekündigten Prüfung unter Angabe eines konkreten Prüfzeitraums können möglicherweise nicht uneingeschränkt die gleichen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bezüglich von Unterlagen eingefordert werden, die diesen Zeitraum nicht betreffen. Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund vom Versicherungsträger die Durchführung einer vollständig neuen Prüfung einschließlich der Ankündigung unter Angabe des umfassenden Prüfzeitraums verlangt werden sollte, wenn anlässlich einer Prüfung auch Erkenntnisse bezüglich der Versicherungspflicht oder Beitragshöhe außerhalb des angekündigten Prüfzeitraums gewonnen wurden.
2. Die nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erforderliche Anhörung ist zumindest durch das Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Durch die in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2001 getroffene Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 und die daraus folgende Nachberechnung des halben Beitrags zur Renten-und Arbeitslosenversicherung wird in den Rechtskreis der Klägerin eingegriffen. Es kann dennoch dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin im Rahmen der am 20. März 2001 durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV ordnungsgemäß angehört wurde, insbesondere, ob in der nach Behauptung der Beklagten hierbei durchgeführten Schlussbesprechung eine hinreichende Anhörung der Klägerin gesehen werden kann. Zumindest wurde die erforderliche Anhörung durch das Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt.
Nach § 41 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die möglicherweise fehlende Anhörung macht den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig. Zur Nachholung der Anhörung genügt es, wenn der Versicherte im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, sich wie bei einer Anhörung zu äußern. Die Nachholung der Anhörung muss dieselbe rechtliche Qualität haben wie die an sich nach § 24 Abs. 1 SGB X gebotene Handlung (BSG, Urt. v. 22.11.1984 – 2 RU 53/83 – SozR 1300 § 24 Nr. 6; BSG, Urt. v. 13.12.01 – B 13 RJ 67/99 R – BSGE 89, 111 = SozR 3 – 1300 § 1 Nr. 1; BSG, Urt. v. 26.9.01 – 4 RK 4/91 – BSGE 69, 247, 251 = SozR 3 – 1300 § 24 Nr. 4). Die Beklagte hat der Klägerin in dem Bescheid vom 22. Mai 2001 alle entscheidungserheblichen Tatsachen sowie ihre Rechtsauffassung umfassend mitgeteilt. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, hat die Beklagte die Klägerin sowohl mit Schreiben vom 28. Juni 2001 als auch mit Schreiben vom 9. August 2001 zur Widerspruchsbegründung aufgefordert. In dem letzteren Schreiben hat die Beklagte der Klägerin zur Widerspruchsbegründung ausdrücklich eine Frist von vier Wochen ab Zugang des Schreibens eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei fehlender Widerspruchsbegründung eine Entscheidung nach Aktenlage ergehe. Damit ist der Klägerin ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Widerspruchsbescheid wird auf keine vom Ursprungsbescheid abweichenden Tatsachen oder Umstände gestützt. Nicht erforderlich ist, dass der Beteiligte tatsächlich eine Stellungnahme abgibt. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich auf eine Äußerungsmöglichkeit im Rahmen einer Anhörung hinweist (vgl. BSG, Urt. v. 14.7.1994 – 7 RAr 104/93 – SozR 3-4100 § 117 Nr. 11, S. 72 ff.; Urt. v. 16.11.2000 – B 4 RA 68/99 R – SozR 3 – 2600 § 315 a Nr. 3 S. 12; sowie Urt. v. 23.8.2005 – B 4 RA 29/04 R – SozR 4 – 2600 § 313 Nr. 4 Rd. 20; vgl. zum Ganzen auch Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 41 SGB X Rz. 15 m. w. N.).
3. Dem Verwaltungsakt mangelt es nicht an hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt über die Beitragspflicht muss grundsätzlich den Arbeitgeber und den Versicherten genau bezeichnen. Unschädlich ist, wenn der Regelungsgehalt erst durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. Engelmann in von Wulffen SGB X 5. Aufl., München 2005, § 33 Rz. 4 m.w.N.). In dem Bescheid vom 22. Mai 2001 ist als Name des Betriebes lediglich die Klägerin mit dem Zusatz "Pflegeheim" angegeben, obwohl diese in der Zeit, für die Beiträge geltend gemacht werden, noch nicht existierte. Für die Beteiligten war damit aber der Arbeitgeber klar erkennbar, da Herr D ab Januar 1996 nur noch Geschäftsführer des P C KV B e. V. war, und die Beklagte die Prüfung nur bezüglich des in J ansässigen Betriebsteils der Klägerin, der 1996 noch eigenständiger KV B e. V. gewesen ist, durchgeführt hat. Die Tätigkeit des Herrn D als Geschäftsführer des P C KV D e. V. endete am 31. Dezember 1995. Dies ergibt sich aus einem internen Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2001 (Bl. 22 der Verwaltungsakte). Zweifel an der Richtigkeit dieses Schreibens ergeben sich nicht, da die Beklagte mit dem an den "P C e. V. Pflegeheim N " in S (Sitz des KV D ) adressierten Bescheid vom 9. November 1998 lediglich Beiträge bis einschließlich Dezember 1995 gefordert hat, und die Klägerin auf eine entsprechende Anfrage keine abweichenden Daten angegeben und den Bescheid vom 22. Mai 2001 zwanglos immer so verstanden hat, dass damit lediglich der P C KV B e. V. als Arbeitgeber gemeint gewesen sei, ohne Verständnisprobleme anzudeuten.
4. Die Beitragserhebung nach § 172 SGB VI und nach § 346 Abs. 3 S. 1 SGB III setzt das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses voraus. In der Zeit, für die die Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Mai 2001 Beiträge erhoben hat, stand Herr D zu dem P C KV B e.V. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV in der Fassung, die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 gültig war, ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die persönliche Abhängigkeit, die sich hauptsächlich in der Eingliederung in einen Betrieb und der Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit äußert. Demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen (BSG, Urt. v. 18.4.91 – 7 RAr 32/90 – SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 m. w. N. zur st. Rspr.). In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (BSG, a.a.O., S. 8). Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch die Frage, ob ein Geschäftsführer seine Tätigkeit als abhängige und deshalb beitragspflichtige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausübt, wobei das BSG in Bezug auf den Geschäftsführer einer GmbH insbesondere die Möglichkeit der maßgebenden Einflussnahme auf die Willensbildung der GmbH für wesentlich hält (BSG, a.a.O.).
Anhaltspunkte für eine vom Vertragswortlaut abweichende Ausübung der Geschäftsführertätigkeit liegen nicht vor, so dass es entscheidend auf die vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit ankommt. Die vorliegenden Umstände sprechen ganz überwiegend für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Geschäftsführers zu dem jeweiligen Verein. Der diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegende Vertrag wurde als "Dienstvertrag" bezeichnet. Es wurden ein festes "Monatsgrundgehalt", ein Urlaubsgeld und eine Gratifikation in Höhe von 75 Prozent des Septembergehaltes, aber keine über das Grundgehalt hinausgehenden Vergütungsbestandteile vereinbart. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Jahresabrechnungen für die fraglichen Zeiträume wurde auch stets ein monatlich gleichbleibendes Gehalt gezahlt. Dieses verbuchte die Klägerin offensichtlich als Lohn ("Jahreslohnkonto") und führte Lohnsteuer ab. Dies entspricht einer für Arbeitnehmer üblichen Gehaltsvereinbarung und –zahlung ohne jegliche Gewinn-oder Verlustbeteiligung. Darüber hinaus wurde eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit für die Dauer von sechs Monaten und sogar eine Fortzahlung des Gehaltes an die Hinterbliebenen im Falle des Todes für drei Monate vereinbart. Für Dienstreisen wurde eine Kostenerstattung vereinbart. Zusätzlich wurde dem Geschäftsführer ein bezahlter Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen gewährt. Die Übernahme von Nebentätigkeiten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitwirkung in Aufsichtsorganisationen anderer Gesellschaften oder Vereinen wurde an die vorherige Zustimmung des Vorstandes gebunden. Bezüglich seines Aufgabenbereiches war der Geschäftsführer an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden und für alle Geschäfte, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes lagen, bedurfte er der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. Insgesamt wird hieran die persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers deutlich. Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, liegen demgegenüber nicht vor. Herr D konnte weder in erheblichem Umfang eigene unternehmerische Entscheidungen treffen oder die Geschicke des Vereins lenken, noch hatte er entsprechende unternehmerische Chancen oder Risiken. Auf eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich seiner örtlichen oder zeitlichen Tätigkeit kommt es dabei nicht mehr an. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist auch unter den Beteiligten nicht streitig, und die Rechtsvorgänger der Klägerin sind ausweislich der Abführung von Lohnsteuern wohl auch vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen.
Aufgrund des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses bestand für den P C KV B e.V. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 eine Beitragspflicht, für die die Klägerin als Rechtsnachfolgerin haftet. Offen bleiben kann dabei, ob Herr D tatsächlich nach § 172 Abs. 1 Ziff. 1 – 4 SGB VI versicherungsfrei gewesen ist, da sich die Beitragspflicht der Klägerin andernfalls aus der Versicherungspflicht des Herrn D mindestens in der geforderten Höhe ergeben würde.
5. Die Regelungen des § 172 Abs. 1 SGB VI und des § 346 Abs. 3 SGB III begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1962 (Az. 2 BvL 27/60 – BVerfGE 14, 312) zu § 113 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz vom 23.2.1957 (BGBl. I S. 88)) entschieden, dass diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei, soweit sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlege, für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz versicherungsfrei sind, den Beitrag zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, im Gegensatz zu Abgaben, bei denen der Gesichtspunkt der Gegenleistung wesentlich sei, leisteten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Sozialversicherung Beiträge, um die Aufwendungen der Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise zu decken. Dabei ständen im Sozialversicherungsrecht der Risikoausgleich unter den versicherten Arbeitnehmern und die allgemeine Fürsorge der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer im Vordergrund. Die Leistungen der Versicherungsträger ständen daher nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbringen. Den Arbeitgebern erwachse aus ihren Beiträgen zur Rentenversicherung kein individueller Vorteil. Die Auffassung, ihre Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, lasse sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis und eine ihm entspringende Vertragspflicht gegenüber dem Arbeitgeber zurückführen, sei mit dem System des Sozialversicherungsrechts nicht zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat daher ausdrücklich an seiner bereits früher ausgesprochenen Rechtsprechung festgehalten, der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten habe, gelte für die Sozialversicherung nicht. Die Regelung diene der Gleichstellung von Arbeitgebern, die Altersruhegeldempfänger beschäftigten, mit jenen, die versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigten, damit den Arbeitgebern der Anreiz genommen werde, Altersrentner wegen der Versicherungsfreiheit und der damit grundsätzlich verbundenen Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Ebenso wie die übrigen Arbeitgeber sollten daher auch Arbeitgeber von Altersruhegeldempfängern zur Deckung der den Sozialversicherungsträgern erwachsenen Aufwendung herangezogen werden. Es handele sich daher um sozialversicherungsrechtliche Beiträge, die auch entsprechend dem Lohnanteil der Arbeitnehmer berechnet würden und der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Versicherungsträger dienten. Dies entspreche auch der ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetzestext. Da der Vorschrift arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Überlegungen zu Grunde lägen, sei sie auch sachlich gerechtfertigt und verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn andere Personen, die von der Versicherung befreit seien, obwohl sie in abhängiger Beschäftigung stehen, keiner Beitragspflicht unterlägen. Die sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung lägen darin, dass Arbeitgeber, die Altersrentner beschäftigten, gegenüber ihren Konkurrenten keinen ungerechtfertigten Kostenvorteil genießen sollten, und dass andererseits versicherungsfreie Altersrentner Arbeitsplätze blockieren könnten, während versicherungspflichtige insbesondere ältere Arbeitnehmer möglicherweise nur schwer in den Arbeitsprozess integriert werden könnten. (Vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschl. v. 21.7.80 – 1 BvR 469/79 – SozR 2200 § 381 Nr. 38; Beschl. v. 20.9.99 – 1 BvR 1750/95 – SozR 3 – 5850 § 4 Nr. 1; BSG, Urt. v. 9.3.65 – 3 RK 49/61 – BSGE 22, 288.)
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für die Regelungen des § 172 Abs. 1 SGB VI und des § 346 Abs. 3 SGB III an. Insbesondere verstoßen diese Regelungen nicht in verfassungswidriger Weise gegen das Äquivalenzprinzip. Nach den genannten Vorschriften wird nur der Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen. Diesem erwächst aus seinen Beiträgen zur Renten-und Arbeitslosenversicherung auch im Falle der Beschäftigung eines Versicherungspflichtigen kein individueller Vorteil. Vielmehr werden die Beiträge des Arbeitgebers zur Deckung der den Sozialversicherungsträgern erwachsenden Aufwendungen herangezogen. Anders als im Hinblick auf Steuerlasten reichen zwar allgemeine Erwägungen zur Leistungsfähigkeit eines Bürgers nicht aus, um ihn mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belasten; andererseits liegt aber eine hinreichende Rechtfertigung für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen jedenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der darin liegenden spezifischen Solidaritätsund Verantwortungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, Az.: 2 BvR 909/82, 2 BvR 934/82, 2 BvR 935/82, 2 BvR 936/82, 2 BvR 938/82 u.a.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung vom 8.4.1987 zum Künstlersozialversicherungsgesetz zudem auch die Erhebung von Beiträgen in Bezug auf Entgelte für verfassungsmäßig erklärt, die die betroffenen Unternehmen an nicht versicherte Künstler und Publizisten leisten. Hierfür hat es eine ausreichende sachliche Rechtfertigung in der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Vermarktern, die verstärkt Werke oder Leistungen versicherungspflichtiger Künstler und Publizisten abnehmen und solchen, die von nicht versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten beziehen gesehen. Diese Sachlage ist mit der vorliegenden vergleichbar. Die in den §§ 172 Abs. 1 SGB VI und 346 Abs. 3 SGB III geregelte Beitragserhebung basiert auf einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, dient der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und ist damit hinreichend sachlich gerechtfertigt. Der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1962 geäußerten Rechtsansicht stehen auch nicht die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu den sogenannten Einmalzahlungen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.95 – 1 BvR 892/88 – BVerfGE 92, 53; Beschl. v. 24.5.00 – 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 – BVerfGE 102, 127) entgegen. Auch in diesen Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht nicht uneingeschränkt das Äquivalenzprinzip vertreten. Es hat vielmehr die früheren Bestimmungen über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen lediglich deshalb für verfassungswidrig gehalten, weil die Einmalzahlungen bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigt wurden, und damit Versicherte mit gleich hoher eigener Beitragsleistung leistungsrechtlich ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wurden.
6. Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Beiträge auch nicht auf Verjährung berufen, und zwar auch nicht bezüglich der für das Jahr 1996 geltend gemachten Beitragsansprüche. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich werden Beiträge vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei ist es im Sinne des sogenannten bedingten Vorsatzes ausreichend, wenn der Zahlungspflichtige die Nichtabführung des Beitrags als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat (vgl. Udsching, in Hauck/Haines, SGB IV, § 25 Rz. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 30.3.2000 – B 12 KR 14/99 R -SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 7) muss der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge noch nicht bei Eintritt der Fälligkeit vorgelegen haben. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auch dann angenommen, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (so auch schon BSG, Urt. v. 26.5.77 – 12/3 RK 68/75 – SozR 2200 § 29 Nr. 9 S. 21 ff.; BSG, Urt. v. 13.8.96 – 12 RK 76/94 – SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 6 S. 26; sowie Seewald in Kassler Kommentar § 25 SGB IV Rz. 6).
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, da eine anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit keinen Vertrauensschutz begründen kann, wenn noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV wird auf die Fälligkeit der Beiträge nur abgestellt, um den Beginn der Verjährungsfrist auf das Kalenderjahr nach Eintritt der Fälligkeit festzulegen. Die Vorschrift besagt demgegenüber nicht, dass die Beiträge bereits bei Beginn der Fälligkeit vorsätzlich vorenthalten worden sein müssen. Vielmehr sind Beiträge auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn der Schuldner von einer bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder diese erkennt, und er dennoch die Entrichtung der rückständigen Beiträge willentlich unterlässt. Das Verstreichen des Fälligkeitstermins beseitigt weder das Bestehen der Beitragsforderungen noch ihre Fälligkeit.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Person seines insoweit zuständigen Geschäftsführers D mindestens seit Ende 1998 die Vorenthaltung der Beiträge für das Jahr 1996 wenigstens billigend in Kauf genommen hat.
Zwar gibt es kein unmittelbares Beweismittel dafür, dass dieser den Bescheid persönlich zu Gesicht bekommen hat. Er selbst scheidet zur Klärung dieses Sachverhalts als Beweismittel wegen der altersbedingten Gesundheitsprobleme, auf die sich die Klägerin selbst in ähnlichem Zusammenhang bezogen hat, aus.
Das Gericht ist zunächst überzeugt davon, dass der Bescheid vom 9. November 1998 nicht nur die mit Beitragsangelegenheiten befasste Unternehmensberatungsfirma, sondern unter der im Bescheid angegebenen Adresse des KV D auch den letzten Rechtsvorgänger der Klägerin erreicht hat. Die Beklagte hat dem Rechtsvorgänger der Klägerin nach einem Schreiben vom 27. Oktober 1998 eine Mehrfertigung der Prüfmitteilung übersandt, so dass davon auszugehen ist, dass sie erst recht den Bescheid, der ausdrücklich an ein zum Rechtsvorgänger der Klägerin gehörendes Pflegeheim adressiert war, auch dorthin abgesandt hat. Da die Klägerin den Eingang unter der dort genannten Anschrift des Rechtsvorgängers in der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen hat, und Postsendungen typischerweise ihren Adressaten erreichen, besteht kein Anlass für Zweifel am Zugang des Bescheides unter der angegebenen Anschrift.
Das Gericht ist im Rahmen eines typischen Geschäftsablaufs weiterhin davon überzeugt, dass der nicht mehr mit einer eigenen Geschäftsführung ausgestattete Betriebsteil in Dippoldiswalde den Bescheid an die Geschäftsführung in B weitergeleitet hat, und er dort in die Hände des Geschäftsführers D gelangt ist. Alles andere liegt bei einer lebensnahen Betrachtungsweise fern, zumal keine besonderen Umstände seitens der Klägerin geltend gemacht worden sind, die an einem solchen Ablauf zweifeln lassen könnten. Ausweislich der Satzung des KV B vom 18. Dezember 1992, dort § 7 Nr. 4, wird ein Geschäftsführer ggf. für die Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt. Dies schließt ein, dass ein Schreiben über eine Beitragsnachforderung dem Geschäftsführer vorgelegt wird. Umgekehrt war es nach dem Geschäftsführervertrag mit dem KV B auch Angelegenheit des Geschäftsführers, die Zuarbeit im Rahmen der Geschäftsführung so zu organisieren, dass seine Kenntnis von Vorgängen mit der Bedeutung der hier in Streit stehenden Beitragsnachforderung gesichert war. Denn diese Tätigkeit wäre keinem der Organvorbehalte des § 2 des Geschäftsführervertrags unterfallen. Sollte er dies nicht unternommen haben, spräche auch dies für eine Inkaufnahme unvollständiger Beitragsentrichtung (vgl. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. § 166 Rz. 8).
Da der Betriebsteil in D im November 1998 nicht mehr mit einer eigenen Geschäftsführung ausgestattet war, ist das Gericht – mangels anderer Anhaltspunkte – im Rahmen eines typischen Geschäftsablaufs weiterhin davon überzeugt, dass der Bescheid zur Kenntnis des Geschäftsführers D gelangt ist. Dieser war nach § 7 Nr. 4 der Satzung des KV B vom 18. Dezember 1992 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt und die Beitragsnachforderung unterfiel nicht dem Organvorbehalt nach § 2 des Geschäftsführervertrages. Zudem war es nach dem Geschäftsführervertrag mit dem KV B auch Angelegenheit des Geschäftsführers die Zuarbeit im Rahmen der Geschäftsführung so zu organisieren, dass seine Kenntnis von Vorgängen mit der Bedeutung der hier in Streit stehenden Beitragsnachforderung gesichert war. Sollte er dies nicht unternommen haben, spräche auch dies für eine Inkaufnahme unvollständiger Beitragsentrichtung.
Das Gericht ist schließlich überzeugt, dass Herrn D aufgefallen ist, dass sich aus der Beitragsnachforderung folgerichtig weitere Forderungen aus der Geschäftsführertätigkeit für den KV B ergaben. Als persönlich den Beitragstatbestand auslösende Person konnte ihm diese Schlussfolgerung angesichts der praktischen Gleichheit der Geschäftsführerverträge nicht verborgen geblieben sein. Dass gleichwohl Beiträge nicht entrichtet wurden, lässt sich nur mit einer bedingten Vorsatz ausfüllenden Haltung erklären, wonach er hinnahm, dass die Forderung unerfüllt blieb.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche nach § 28 h und § 28 p SGB IV zuzulassen. Eine bislang ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlichem Interesse liegt in der Frage, ob der Träger der Rentenversicherung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zuständig ist, wenn er den sich selbst in der Ankündigung und im Bescheid gesteckten zeitlichen Rahmen seiner Prüfung überschreitet, indem er Beiträge für eine außerhalb dieses Prüfzeitraumes liegende Zeit erhebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 16.953,62 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Beitragsanspruch zur Renten-und Arbeitslosenversicherung gegen die Klägerin in Höhe von 16.953,62 Euro (= 33.158,40 DM).
Die Klägerin betreibt stationäre und ambulante Einrichtungen der Behinderten-, Alten-und Krankenpflege. Sie entstand am 1. Juni 1999 durch Umwandlung aus dem P C Kreisverband (KV) B e.V ... Dieser wiederum war aus der Verschmelzung verschiedener P C Kreis-und Landesverbände e.V. hervorgegangen, darunter der P C KV D e.V. sowie der P C KV B e.V. als aufnehmendem Verein. Dem lagen ein Verschmelzungsvertrag vom 22. August 1997 sowie entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine vom gleichen Tag zugrunde. Die Eintragung erfolgte am 9. April 1998.
Der am ... 1927 geborene Herr R D war mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zum Geschäftsführer sowohl des P C KV D e. V. als auch des P C KV B e.V. bestellt worden. Dem lagen jeweils Dienstverträge zu Grunde, die bis auf einen Zusatz für den KV B e.V. wortgleich waren und dem Geschäftsführer ein festes Monatsgehalt einschließlich Urlaubsgeld und einer Gratifikation zum Septembergehalt, einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen einräumten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien der Verträge verwiesen (Bl. 24 – 28 und 35 – 39 der Verwaltungsakte).
Mit einem an den "P C e. V. Pflegeheim N " in Sch adressierten Bescheid vom 9. November 1998 forderte die Beklagte für die Tätigkeit des Geschäftsführers Herrn D in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 bei dem P C e. V. den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 18.736,20 DM. Bei der Tätigkeit des Geschäftsführers sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die geforderten Beiträge wurden im Dezember 1998 beglichen.
Mit einem an den "P C Pflegeheim" in J adressierten Schreiben vom 6. März 2001 kündigte die Beklagte für die Zeit vom 12. bis 13. März 2001 eine Betriebsprüfung für die Zeit ab 1. Januar 1997 an.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 forderte die Beklagte von der Klägerin den halben Beitrag zur Renten-und Arbeitslosenversicherung für den Geschäftsführer Herrn D für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998. Bei der am 20. März 2001 durchgeführten Betriebsprüfung sei im Rahmen der Schlussbesprechung Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der Geschäftsführer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Es wurden Beiträge in Höhe von insgesamt 33.158,40 DM (16.953,62 Euro) nachberechnet.
Hiergegen legte die Klägerin am 21. Juni 2001 Widerspruch ein, den sie nicht begründete, obwohl die Beklagte sie mit Schreiben vom 28. Juni 2001 und vom 9. August 2001 ausdrücklich an die Widerspruchsbegründung erinnerte, zuletzt unter Fristsetzung von vier Wochen ab Zugang des Schreibens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001, der Klägerin am 5. Dezember 2001 zugegangen, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da der angefochtene Beitragsbescheid der Sach-und Rechtslage entspreche und nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 7. Januar 2002 beim Sozialgericht Dessau Klage erhoben. Die für das Jahr 1996 erhobenen Beiträge seien seit Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2000 verjährt. Die Klägerin habe die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten, da sie keine Kenntnis von der Beitragspflicht ihres Geschäftsführers gehabt habe. Da im Dienstvertrag von einer konkreten Weisungsbefugnis nicht die Rede sei, sondern im Gegenteil die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben deutlich werde, habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, Informationen über eine möglicherweise bestehende Sozialversicherungspflicht einzuholen. Für den Arbeitgeber bestehe lediglich eine Meldepflicht, die Feststellung der Versicherungspflicht obliege in erster Linie den Sozialversicherungsträgern. Aus dem Beitragsbescheid vom 9. November 1998 könne nicht auf ein vorsätzliches Verhalten der Klägerin oder der Abrechnungsstelle geschlossen werden, da sich die streitigen Beiträge lediglich auf den Zeitraum bis Ende 1998 bezögen. Die Übersendung des Bescheides könne jedoch keinen rückwirkenden, die Annahme von Vorsatz rechtfertigenden Kenntnistatbestand begründen. Zudem habe die Klägerin keine Kenntnis von der der Abrechnungsstelle zugestellten Beitragsnachforderung gehabt. Der Beitragsbescheid vom 9. November 1998 sei nicht an den P C KV D , sondern lediglich an die Abrechnungsstelle gesandt worden. Diese habe den ausgewiesenen Betrag am 3. Dezember 1998 an die Beklagte überwiesen. Trotz personenidentischer Geschäftsführung könne der Klägerin somit keine Kenntnis zugerechnet werden. Die Abrechnungsstelle sei nicht gehalten gewesen, eine Überprüfung bzw. Nachfrage bei der Einzugsstelle zu veranlassen.
Darüber hinaus sei die dem Bescheid zu Grunde liegende Regelung des § 28 e i. V. m. § 22 Abs. 1 SGB IV jedenfalls im vorliegenden Sachzusammenhang verfassungswidrig. Herr D könne – aufgrund seiner relativ kurzen Beschäftigung und da es vorliegend um eine Nachzahlung für die Vergangenheit gehe –Leistungen aus der Sozialversicherung nicht erhalten. Die Klägerin werde dennoch nach § 28 e SGB IV zur Zahlung sowohl der Arbeitgeber-als auch der Arbeitnehmeranteile herangezogen. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von im wesentlichen Ungleichem. Das Bundesverfassungsgericht habe im Zusammenhang mit Einmalzahlungen entschieden, dass es mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sei, wenn Versicherte, die hinsichtlich Einmalzahlungen der Beitragspflicht unterliegen, aus diesem Entgelt keine Leistungen erhalten. Dies müsse erst recht gelten, soweit eine Personengruppe beitragspflichtig sei, die keine Leistungen erhalten könne. Auch der Zweck des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer könne nicht erreicht werden, sondern verkehre sich in sein Gegenteil.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass anlässlich der am 20. März 2001 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung Sachverhalte festgestellt worden seien, aufgrund derer hinsichtlich der Beitragsvorenthaltung von einem bedingten Vorsatz auszugehen sei, so dass die Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV 30 Jahre betrage. Herr D sei mit weitgehend identischen Dienstvereinbarungen sowohl als Geschäftsführer bei dem P C KV B in J als auch bei dem P C KV D beschäftigt gewesen. Beide Vereine hätten sich derselben Abrechnungsstelle einer Unternehmensberatungsfirma bedient. Dieser sei der Beitragsbescheid vom 9. November 1998 übersandt worden, mit dem Sozialversicherungsbeiträge für Herrn D für seine Tätigkeit bei der P C KV D nachgefordert worden seien. Daher hätte durch die Abrechnungsstelle eine Nachfrage bei der Einzugsstelle hinsichtlich der Bewertung der Versicherungspflicht von Herrn D als Geschäftsführer der P C KV B in J erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen billigend in Kauf genommen worden, und es liege bedingter Vorsatz vor. Bei der Bescheiderteilung sei die Versicherungsfreiheit des Herrn D , der in den Nachforderungszeiträumen bereits das 65. Lebensjahr überschritten hatte, berücksichtigt worden. Die Nachforderungen hätten sich daher jeweils auf den halben Beitrag zur Renten-und Arbeitslosenversicherung beschränkt, Beitragsnachforderungen zur Kranken-und Pflegeversicherung seien nicht geltend gemacht worden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen hätten Arbeitgeber, die Personen beschäftigten, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits versicherungsfrei seien, nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 346 Abs. 3 SGB III einen Arbeitgeberanteil zu zahlen. Dieser Anteil sei kein Beitrag im eigentlichen Sinne und löse deshalb keine Leistungsansprüche aus. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Die Beklagte verweist hierzu auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie eines des Bundessozialgerichts.
Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2003 abgewiesen: Da die Beteiligten nicht über das Bestehen der Versicherungspflicht des Herrn D stritten, sei eine Beiladung entbehrlich. Die Regelungen der §§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI und § 346 Abs. 3 S. 1 SGB III, nach welchen – trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit – zur Vermeidung von ungerechtfertigten Kosten-und Wettbewerbsvorsprüngen des Arbeitgebers auf Grund der Beschäftigung eines versicherungsfreien Rentners von dem Arbeitgeber die hälftigen Beiträge zur Renten-und Arbeitslosenversicherung zu zahlen seien, begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beiträge seien auch nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist, die gelte, wenn der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge habe, verlängere sich durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30jährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig werde. Noch während des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist habe die Abrechnungsstelle der Klägerin die Beiträge beglichen und damit jedenfalls positive Kenntnis von der Versicherungspflicht des Geschäftsführers zur Renten-und Arbeitslosenversicherung für den Beitragszeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 gehabt. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen und zwar auch für das Jahr 1996, da sich der Abrechnungsstelle die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Geschäftsführers auch auf den Zeitraum ab 1. Januar 1996 geradezu habe aufdrängen müssen. Der Geschäftsführer sei nach dem 31. Dezember 1995 unverändert beinahe zu identischem Aufgabenkreis in den Kreisverbänden beschäftigt gewesen. Die Übertragung der Lohn-und Gehaltsabrechnung an die Abrechnungsstelle entbinde die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger nicht von der Verpflichtung zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Da die Klägerin durch Umwandlung aus den Kreisverbänden hervorgegangen sei, hafte sie auch für die Verbindlichkeiten ihrer Rechtsvorgänger.
Gegen das der Klägerin am 17. November 2003 zugestellte Urteil hat diese am 28. November 2003 Berufung eingelegt. Der gesamte Sachverhalt, auf den der Vorsatz gestützt werde, beziehe sich ausschließlich auf den P C KV D , obwohl die Geschäftsführertätigkeit des Herrn D für den KV B in Rede stehe. Im maßgeblichen Zeitpunkt habe es sich bei beiden Kreisverbänden um selbständige Rechtssubjekte gehandelt. Die Betriebsprüfung bei dem P C KV D sei deshalb in ihrem Ergebnis nicht zur Kenntnis des KV B gelangt. Für die Abrechnungsstelle habe aus dem Beitragsnachforderungsbescheid gegenüber dem P C KV D nicht erkennbar sein müssen, dass für den nachfolgenden Zeitraum ab 1. Januar 1996 eine Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Geschäftsführers für den P KV B vorliege. Diese Kenntnis zu erlangen sei nicht Aufgabe der Abrechnungsstelle der Klägerin bzw. der vormaligen Kreisverbände, sondern Aufgabe der Beklagten gewesen. Die Versicherungspflicht hätte sich der Klägerin bzw. dem vormaligen KV B auch nicht aufdrängen müssen, da dieser keine Mitteilung von dem Ergebnis der Betriebsprüfung bei dem KV D erhalten habe. Mangels Kenntnis könne deshalb nicht die 30jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sein. Es könne auch nicht auf die Verschmelzung der Kreisverbände im Jahre 1999 zur jetzigen Klägerin abgestellt werden, da der vormalige Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei. Eine Überprüfung seiner Versicherungspflicht habe sich daher erübrigt. Es habe keine Pflicht zur Überprüfung für die Vergangenheit bestanden. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung über die frühere Versicherungspflicht des Geschäftsführers im KV D gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dann ausgeführt, er könne nicht ausschließen, dass der Bescheid vom 9. November 1998 an die benannte Anschrift des damaligen Vereins gesandt worden sei, und er könne nicht behaupten, nur die Abrechnungsstelle habe ihn erhalten. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf die Verfassungswidrigkeit des § 172 SGB VI. Rentner seien zunehmend auf einen Hinzuverdienst angewiesen, da ihr Lebensunterhalt durch die bestehende Altersversorgung nicht hinreichend gesichert sei, und sie würden benachteiligt, wenn die Versicherungsfreiheit keine Vorteile biete.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 29. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es zeuge von geradezu fahrlässigem – wenn nicht sogar vorsätzlichem – Verhalten, wenn die versicherungsrechtliche Position des Geschäftsführers nicht überprüft werde, obwohl sich der zugrunde liegende Vertrag nicht von dem unterscheide, aufgrund dessen in einem anderen Betrieb Sozialversicherungspflicht festgestellt worden sei. Das Zuwarten auf den Zeitpunkt der Betriebsprüfung und die Möglichkeit des Entdecktwerdens decke sich nicht mit den Erwartungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den hierzu berufenen Geschäftsführer. Das Bundesverfassungsgericht habe § 113 Angestelltenversicherungsgesetz, die Vorgängervorschrift zu § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für verfassungsgemäß gehalten.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat das Landessozialgericht die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und verweist auf das ihrer Ansicht nach zutreffende erstinstanzliche Urteil.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Az ...) hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs-und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Einer Beiladung des ehemaligen Geschäftsführers Herrn D bedurfte es nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG nicht, da dessen berechtigte Interessen nicht durch eine Entscheidung in diesem Verfahren berührt werden. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich der Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001, mit welchem die Beklagte ausschließlich von der Klägerin den halben Beitragssatz fordert. Herr D wird hiervon in keiner Weise betroffen. Beitragsansprüche nach § 172 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 346 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) richten sich lediglich gegen den Arbeitgeber, nicht gegen den Arbeitnehmer, der aufgrund solcher Beiträge auch keine Leistungsansprüche erwerben kann. Selbst wenn Herr D tatsächlich nicht nach § 172 Abs. 1 Ziff. 1 – 4 SGB VI versicherungsfrei, sondern versicherungspflichtig gewesen sein sollte, war er jedenfalls nicht notwendig beizuladen, da sich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides jedenfalls nicht unmittelbar auf seine Versicherungs-und/oder Beitragspflicht auswirken kann.
Der dem Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 zu Grunde liegende Verwaltungsakt ist formell und materiell rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
1. Die Beklagte hat diesen Bescheid im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) erlassen. Die Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist in den §§ 28 h und 28 p SGB IV geregelt. Diese liegt grundsätzlich bei der Einzugsstelle (§ 28 h Abs. 2 SGB IV). Die Träger der Rentenversicherung sind nach § 28 p Abs. 1 SGB IV lediglich im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Prüfung bei den Arbeitgebern hierfür zuständig. Insoweit gilt nach § 28 p Abs. 1 S. 5 2. Halbsatz SGB IV ausdrücklich § 28 h Abs. 2 SGB IV nicht.
Die Beklagte hat ausweislich der erfolgten vorherigen Ankündigung ihrer Arbeitgeberprüfung mit Schreiben vom 6. März 2001 sowie des Berichtes über diese Betriebsprüfung vom 22. Mai 2001 und des daraufhin ergangenen Bescheides vom 22. Mai 2001 lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 geprüft und aufgrund dieser Prüfung auch für das Jahr 1996 Beiträge von der Klägerin erhoben. Der Senat ist der Auffassung, dass die Beklagte damit noch im Rahmen der ihr nach § 28 p Abs. 1 SGB IV zugewiesenen Zuständigkeit gehandelt hat. Nach § 28 p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen dabei insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und die Meldungen nach § 28 a SGB IV wenigstens alle vier Jahre. Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist nach § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB IV ausdrücklich nur "im Rahmen der Prüfung" gegeben. Auch wenn die Beklagte lediglich den Zeitraum ab 1. Januar 1997 überprüft hat, hat sie "im Rahmen dieser Prüfung" auch die für das Jahr 1996 noch offenen Beiträge festgestellt. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Zuständigkeitszuweisung des § 28 p Abs. 1 SGB IV auf alle anlässlich der Prüfung gefundenen Erkenntnisse in Bezug auf die Versicherungs-und Beitragspflicht bezieht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Rentenversicherungsträger nämlich nicht gehalten, einen bestimmten Prüfzeitraum oder –umfang festzulegen oder dem Arbeitgeber gegenüber anzugeben und die Prüfung hierauf zu begrenzen. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die Auskunfts-und Vorlagepflichten (Beitragsüberwachungsverordnung – BÜVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Art. 16 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) die Prüfung grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger erfolgt, und für das Jahr 1996 eine solche Ankündigung nicht ergangen ist. Das Erfordernis der vorherigen Ankündigung einer Arbeitgeberprüfung nach § 1 Abs. 1 S. 1 BÜVO dient nicht dem Zweck, den "Rahmen der Prüfung" im Sinne des § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB IV festzulegen und den Rentenversicherungsträger hierauf zu begrenzen. Aus dem Regelungszusammenhang der BÜVO und des § 28 p SGB IV ergibt sich vielmehr, dass die vorherige Ankündigung den Arbeitgeber in die Lage versetzen soll, den dort geregelten Mitwirkungspflichten angemessen nachzukommen. Hierfür benötigt er ausreichenden Vorlauf, da er nicht nur Unterlagen, sondern auch einen Raum oder Arbeitsplatz und die erforderlichen Hilfsmittel für die Prüfung zur Verfügung zu stellen hat (§ 1 Abs. 2 S. 2 BÜVO). Bei einer angekündigten Prüfung unter Angabe eines konkreten Prüfzeitraums können möglicherweise nicht uneingeschränkt die gleichen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bezüglich von Unterlagen eingefordert werden, die diesen Zeitraum nicht betreffen. Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund vom Versicherungsträger die Durchführung einer vollständig neuen Prüfung einschließlich der Ankündigung unter Angabe des umfassenden Prüfzeitraums verlangt werden sollte, wenn anlässlich einer Prüfung auch Erkenntnisse bezüglich der Versicherungspflicht oder Beitragshöhe außerhalb des angekündigten Prüfzeitraums gewonnen wurden.
2. Die nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erforderliche Anhörung ist zumindest durch das Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Durch die in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2001 getroffene Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 und die daraus folgende Nachberechnung des halben Beitrags zur Renten-und Arbeitslosenversicherung wird in den Rechtskreis der Klägerin eingegriffen. Es kann dennoch dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin im Rahmen der am 20. März 2001 durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV ordnungsgemäß angehört wurde, insbesondere, ob in der nach Behauptung der Beklagten hierbei durchgeführten Schlussbesprechung eine hinreichende Anhörung der Klägerin gesehen werden kann. Zumindest wurde die erforderliche Anhörung durch das Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt.
Nach § 41 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die möglicherweise fehlende Anhörung macht den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig. Zur Nachholung der Anhörung genügt es, wenn der Versicherte im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, sich wie bei einer Anhörung zu äußern. Die Nachholung der Anhörung muss dieselbe rechtliche Qualität haben wie die an sich nach § 24 Abs. 1 SGB X gebotene Handlung (BSG, Urt. v. 22.11.1984 – 2 RU 53/83 – SozR 1300 § 24 Nr. 6; BSG, Urt. v. 13.12.01 – B 13 RJ 67/99 R – BSGE 89, 111 = SozR 3 – 1300 § 1 Nr. 1; BSG, Urt. v. 26.9.01 – 4 RK 4/91 – BSGE 69, 247, 251 = SozR 3 – 1300 § 24 Nr. 4). Die Beklagte hat der Klägerin in dem Bescheid vom 22. Mai 2001 alle entscheidungserheblichen Tatsachen sowie ihre Rechtsauffassung umfassend mitgeteilt. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, hat die Beklagte die Klägerin sowohl mit Schreiben vom 28. Juni 2001 als auch mit Schreiben vom 9. August 2001 zur Widerspruchsbegründung aufgefordert. In dem letzteren Schreiben hat die Beklagte der Klägerin zur Widerspruchsbegründung ausdrücklich eine Frist von vier Wochen ab Zugang des Schreibens eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei fehlender Widerspruchsbegründung eine Entscheidung nach Aktenlage ergehe. Damit ist der Klägerin ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Widerspruchsbescheid wird auf keine vom Ursprungsbescheid abweichenden Tatsachen oder Umstände gestützt. Nicht erforderlich ist, dass der Beteiligte tatsächlich eine Stellungnahme abgibt. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde ausdrücklich auf eine Äußerungsmöglichkeit im Rahmen einer Anhörung hinweist (vgl. BSG, Urt. v. 14.7.1994 – 7 RAr 104/93 – SozR 3-4100 § 117 Nr. 11, S. 72 ff.; Urt. v. 16.11.2000 – B 4 RA 68/99 R – SozR 3 – 2600 § 315 a Nr. 3 S. 12; sowie Urt. v. 23.8.2005 – B 4 RA 29/04 R – SozR 4 – 2600 § 313 Nr. 4 Rd. 20; vgl. zum Ganzen auch Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 41 SGB X Rz. 15 m. w. N.).
3. Dem Verwaltungsakt mangelt es nicht an hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt über die Beitragspflicht muss grundsätzlich den Arbeitgeber und den Versicherten genau bezeichnen. Unschädlich ist, wenn der Regelungsgehalt erst durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. Engelmann in von Wulffen SGB X 5. Aufl., München 2005, § 33 Rz. 4 m.w.N.). In dem Bescheid vom 22. Mai 2001 ist als Name des Betriebes lediglich die Klägerin mit dem Zusatz "Pflegeheim" angegeben, obwohl diese in der Zeit, für die Beiträge geltend gemacht werden, noch nicht existierte. Für die Beteiligten war damit aber der Arbeitgeber klar erkennbar, da Herr D ab Januar 1996 nur noch Geschäftsführer des P C KV B e. V. war, und die Beklagte die Prüfung nur bezüglich des in J ansässigen Betriebsteils der Klägerin, der 1996 noch eigenständiger KV B e. V. gewesen ist, durchgeführt hat. Die Tätigkeit des Herrn D als Geschäftsführer des P C KV D e. V. endete am 31. Dezember 1995. Dies ergibt sich aus einem internen Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2001 (Bl. 22 der Verwaltungsakte). Zweifel an der Richtigkeit dieses Schreibens ergeben sich nicht, da die Beklagte mit dem an den "P C e. V. Pflegeheim N " in S (Sitz des KV D ) adressierten Bescheid vom 9. November 1998 lediglich Beiträge bis einschließlich Dezember 1995 gefordert hat, und die Klägerin auf eine entsprechende Anfrage keine abweichenden Daten angegeben und den Bescheid vom 22. Mai 2001 zwanglos immer so verstanden hat, dass damit lediglich der P C KV B e. V. als Arbeitgeber gemeint gewesen sei, ohne Verständnisprobleme anzudeuten.
4. Die Beitragserhebung nach § 172 SGB VI und nach § 346 Abs. 3 S. 1 SGB III setzt das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses voraus. In der Zeit, für die die Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Mai 2001 Beiträge erhoben hat, stand Herr D zu dem P C KV B e.V. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV in der Fassung, die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 gültig war, ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die persönliche Abhängigkeit, die sich hauptsächlich in der Eingliederung in einen Betrieb und der Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit äußert. Demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen (BSG, Urt. v. 18.4.91 – 7 RAr 32/90 – SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 m. w. N. zur st. Rspr.). In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (BSG, a.a.O., S. 8). Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch die Frage, ob ein Geschäftsführer seine Tätigkeit als abhängige und deshalb beitragspflichtige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausübt, wobei das BSG in Bezug auf den Geschäftsführer einer GmbH insbesondere die Möglichkeit der maßgebenden Einflussnahme auf die Willensbildung der GmbH für wesentlich hält (BSG, a.a.O.).
Anhaltspunkte für eine vom Vertragswortlaut abweichende Ausübung der Geschäftsführertätigkeit liegen nicht vor, so dass es entscheidend auf die vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit ankommt. Die vorliegenden Umstände sprechen ganz überwiegend für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Geschäftsführers zu dem jeweiligen Verein. Der diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegende Vertrag wurde als "Dienstvertrag" bezeichnet. Es wurden ein festes "Monatsgrundgehalt", ein Urlaubsgeld und eine Gratifikation in Höhe von 75 Prozent des Septembergehaltes, aber keine über das Grundgehalt hinausgehenden Vergütungsbestandteile vereinbart. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Jahresabrechnungen für die fraglichen Zeiträume wurde auch stets ein monatlich gleichbleibendes Gehalt gezahlt. Dieses verbuchte die Klägerin offensichtlich als Lohn ("Jahreslohnkonto") und führte Lohnsteuer ab. Dies entspricht einer für Arbeitnehmer üblichen Gehaltsvereinbarung und –zahlung ohne jegliche Gewinn-oder Verlustbeteiligung. Darüber hinaus wurde eine Gehaltsfortzahlung bei Krankheit für die Dauer von sechs Monaten und sogar eine Fortzahlung des Gehaltes an die Hinterbliebenen im Falle des Todes für drei Monate vereinbart. Für Dienstreisen wurde eine Kostenerstattung vereinbart. Zusätzlich wurde dem Geschäftsführer ein bezahlter Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen gewährt. Die Übernahme von Nebentätigkeiten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitwirkung in Aufsichtsorganisationen anderer Gesellschaften oder Vereinen wurde an die vorherige Zustimmung des Vorstandes gebunden. Bezüglich seines Aufgabenbereiches war der Geschäftsführer an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden und für alle Geschäfte, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes lagen, bedurfte er der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. Insgesamt wird hieran die persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers deutlich. Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, liegen demgegenüber nicht vor. Herr D konnte weder in erheblichem Umfang eigene unternehmerische Entscheidungen treffen oder die Geschicke des Vereins lenken, noch hatte er entsprechende unternehmerische Chancen oder Risiken. Auf eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich seiner örtlichen oder zeitlichen Tätigkeit kommt es dabei nicht mehr an. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist auch unter den Beteiligten nicht streitig, und die Rechtsvorgänger der Klägerin sind ausweislich der Abführung von Lohnsteuern wohl auch vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen.
Aufgrund des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses bestand für den P C KV B e.V. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 eine Beitragspflicht, für die die Klägerin als Rechtsnachfolgerin haftet. Offen bleiben kann dabei, ob Herr D tatsächlich nach § 172 Abs. 1 Ziff. 1 – 4 SGB VI versicherungsfrei gewesen ist, da sich die Beitragspflicht der Klägerin andernfalls aus der Versicherungspflicht des Herrn D mindestens in der geforderten Höhe ergeben würde.
5. Die Regelungen des § 172 Abs. 1 SGB VI und des § 346 Abs. 3 SGB III begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1962 (Az. 2 BvL 27/60 – BVerfGE 14, 312) zu § 113 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz vom 23.2.1957 (BGBl. I S. 88)) entschieden, dass diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei, soweit sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlege, für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz versicherungsfrei sind, den Beitrag zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, im Gegensatz zu Abgaben, bei denen der Gesichtspunkt der Gegenleistung wesentlich sei, leisteten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Sozialversicherung Beiträge, um die Aufwendungen der Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise zu decken. Dabei ständen im Sozialversicherungsrecht der Risikoausgleich unter den versicherten Arbeitnehmern und die allgemeine Fürsorge der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer im Vordergrund. Die Leistungen der Versicherungsträger ständen daher nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbringen. Den Arbeitgebern erwachse aus ihren Beiträgen zur Rentenversicherung kein individueller Vorteil. Die Auffassung, ihre Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, lasse sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis und eine ihm entspringende Vertragspflicht gegenüber dem Arbeitgeber zurückführen, sei mit dem System des Sozialversicherungsrechts nicht zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat daher ausdrücklich an seiner bereits früher ausgesprochenen Rechtsprechung festgehalten, der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten habe, gelte für die Sozialversicherung nicht. Die Regelung diene der Gleichstellung von Arbeitgebern, die Altersruhegeldempfänger beschäftigten, mit jenen, die versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigten, damit den Arbeitgebern der Anreiz genommen werde, Altersrentner wegen der Versicherungsfreiheit und der damit grundsätzlich verbundenen Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Ebenso wie die übrigen Arbeitgeber sollten daher auch Arbeitgeber von Altersruhegeldempfängern zur Deckung der den Sozialversicherungsträgern erwachsenen Aufwendung herangezogen werden. Es handele sich daher um sozialversicherungsrechtliche Beiträge, die auch entsprechend dem Lohnanteil der Arbeitnehmer berechnet würden und der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Versicherungsträger dienten. Dies entspreche auch der ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetzestext. Da der Vorschrift arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Überlegungen zu Grunde lägen, sei sie auch sachlich gerechtfertigt und verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn andere Personen, die von der Versicherung befreit seien, obwohl sie in abhängiger Beschäftigung stehen, keiner Beitragspflicht unterlägen. Die sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung lägen darin, dass Arbeitgeber, die Altersrentner beschäftigten, gegenüber ihren Konkurrenten keinen ungerechtfertigten Kostenvorteil genießen sollten, und dass andererseits versicherungsfreie Altersrentner Arbeitsplätze blockieren könnten, während versicherungspflichtige insbesondere ältere Arbeitnehmer möglicherweise nur schwer in den Arbeitsprozess integriert werden könnten. (Vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschl. v. 21.7.80 – 1 BvR 469/79 – SozR 2200 § 381 Nr. 38; Beschl. v. 20.9.99 – 1 BvR 1750/95 – SozR 3 – 5850 § 4 Nr. 1; BSG, Urt. v. 9.3.65 – 3 RK 49/61 – BSGE 22, 288.)
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für die Regelungen des § 172 Abs. 1 SGB VI und des § 346 Abs. 3 SGB III an. Insbesondere verstoßen diese Regelungen nicht in verfassungswidriger Weise gegen das Äquivalenzprinzip. Nach den genannten Vorschriften wird nur der Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen. Diesem erwächst aus seinen Beiträgen zur Renten-und Arbeitslosenversicherung auch im Falle der Beschäftigung eines Versicherungspflichtigen kein individueller Vorteil. Vielmehr werden die Beiträge des Arbeitgebers zur Deckung der den Sozialversicherungsträgern erwachsenden Aufwendungen herangezogen. Anders als im Hinblick auf Steuerlasten reichen zwar allgemeine Erwägungen zur Leistungsfähigkeit eines Bürgers nicht aus, um ihn mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belasten; andererseits liegt aber eine hinreichende Rechtfertigung für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen jedenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der darin liegenden spezifischen Solidaritätsund Verantwortungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, Az.: 2 BvR 909/82, 2 BvR 934/82, 2 BvR 935/82, 2 BvR 936/82, 2 BvR 938/82 u.a.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung vom 8.4.1987 zum Künstlersozialversicherungsgesetz zudem auch die Erhebung von Beiträgen in Bezug auf Entgelte für verfassungsmäßig erklärt, die die betroffenen Unternehmen an nicht versicherte Künstler und Publizisten leisten. Hierfür hat es eine ausreichende sachliche Rechtfertigung in der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Vermarktern, die verstärkt Werke oder Leistungen versicherungspflichtiger Künstler und Publizisten abnehmen und solchen, die von nicht versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten beziehen gesehen. Diese Sachlage ist mit der vorliegenden vergleichbar. Die in den §§ 172 Abs. 1 SGB VI und 346 Abs. 3 SGB III geregelte Beitragserhebung basiert auf einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, dient der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und ist damit hinreichend sachlich gerechtfertigt. Der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1962 geäußerten Rechtsansicht stehen auch nicht die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu den sogenannten Einmalzahlungen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.95 – 1 BvR 892/88 – BVerfGE 92, 53; Beschl. v. 24.5.00 – 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 – BVerfGE 102, 127) entgegen. Auch in diesen Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht nicht uneingeschränkt das Äquivalenzprinzip vertreten. Es hat vielmehr die früheren Bestimmungen über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen lediglich deshalb für verfassungswidrig gehalten, weil die Einmalzahlungen bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigt wurden, und damit Versicherte mit gleich hoher eigener Beitragsleistung leistungsrechtlich ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wurden.
6. Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Beiträge auch nicht auf Verjährung berufen, und zwar auch nicht bezüglich der für das Jahr 1996 geltend gemachten Beitragsansprüche. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich werden Beiträge vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei ist es im Sinne des sogenannten bedingten Vorsatzes ausreichend, wenn der Zahlungspflichtige die Nichtabführung des Beitrags als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat (vgl. Udsching, in Hauck/Haines, SGB IV, § 25 Rz. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 30.3.2000 – B 12 KR 14/99 R -SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 7) muss der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge noch nicht bei Eintritt der Fälligkeit vorgelegen haben. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auch dann angenommen, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (so auch schon BSG, Urt. v. 26.5.77 – 12/3 RK 68/75 – SozR 2200 § 29 Nr. 9 S. 21 ff.; BSG, Urt. v. 13.8.96 – 12 RK 76/94 – SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 6 S. 26; sowie Seewald in Kassler Kommentar § 25 SGB IV Rz. 6).
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, da eine anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit keinen Vertrauensschutz begründen kann, wenn noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV wird auf die Fälligkeit der Beiträge nur abgestellt, um den Beginn der Verjährungsfrist auf das Kalenderjahr nach Eintritt der Fälligkeit festzulegen. Die Vorschrift besagt demgegenüber nicht, dass die Beiträge bereits bei Beginn der Fälligkeit vorsätzlich vorenthalten worden sein müssen. Vielmehr sind Beiträge auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn der Schuldner von einer bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder diese erkennt, und er dennoch die Entrichtung der rückständigen Beiträge willentlich unterlässt. Das Verstreichen des Fälligkeitstermins beseitigt weder das Bestehen der Beitragsforderungen noch ihre Fälligkeit.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Person seines insoweit zuständigen Geschäftsführers D mindestens seit Ende 1998 die Vorenthaltung der Beiträge für das Jahr 1996 wenigstens billigend in Kauf genommen hat.
Zwar gibt es kein unmittelbares Beweismittel dafür, dass dieser den Bescheid persönlich zu Gesicht bekommen hat. Er selbst scheidet zur Klärung dieses Sachverhalts als Beweismittel wegen der altersbedingten Gesundheitsprobleme, auf die sich die Klägerin selbst in ähnlichem Zusammenhang bezogen hat, aus.
Das Gericht ist zunächst überzeugt davon, dass der Bescheid vom 9. November 1998 nicht nur die mit Beitragsangelegenheiten befasste Unternehmensberatungsfirma, sondern unter der im Bescheid angegebenen Adresse des KV D auch den letzten Rechtsvorgänger der Klägerin erreicht hat. Die Beklagte hat dem Rechtsvorgänger der Klägerin nach einem Schreiben vom 27. Oktober 1998 eine Mehrfertigung der Prüfmitteilung übersandt, so dass davon auszugehen ist, dass sie erst recht den Bescheid, der ausdrücklich an ein zum Rechtsvorgänger der Klägerin gehörendes Pflegeheim adressiert war, auch dorthin abgesandt hat. Da die Klägerin den Eingang unter der dort genannten Anschrift des Rechtsvorgängers in der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen hat, und Postsendungen typischerweise ihren Adressaten erreichen, besteht kein Anlass für Zweifel am Zugang des Bescheides unter der angegebenen Anschrift.
Das Gericht ist im Rahmen eines typischen Geschäftsablaufs weiterhin davon überzeugt, dass der nicht mehr mit einer eigenen Geschäftsführung ausgestattete Betriebsteil in Dippoldiswalde den Bescheid an die Geschäftsführung in B weitergeleitet hat, und er dort in die Hände des Geschäftsführers D gelangt ist. Alles andere liegt bei einer lebensnahen Betrachtungsweise fern, zumal keine besonderen Umstände seitens der Klägerin geltend gemacht worden sind, die an einem solchen Ablauf zweifeln lassen könnten. Ausweislich der Satzung des KV B vom 18. Dezember 1992, dort § 7 Nr. 4, wird ein Geschäftsführer ggf. für die Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt. Dies schließt ein, dass ein Schreiben über eine Beitragsnachforderung dem Geschäftsführer vorgelegt wird. Umgekehrt war es nach dem Geschäftsführervertrag mit dem KV B auch Angelegenheit des Geschäftsführers, die Zuarbeit im Rahmen der Geschäftsführung so zu organisieren, dass seine Kenntnis von Vorgängen mit der Bedeutung der hier in Streit stehenden Beitragsnachforderung gesichert war. Denn diese Tätigkeit wäre keinem der Organvorbehalte des § 2 des Geschäftsführervertrags unterfallen. Sollte er dies nicht unternommen haben, spräche auch dies für eine Inkaufnahme unvollständiger Beitragsentrichtung (vgl. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. § 166 Rz. 8).
Da der Betriebsteil in D im November 1998 nicht mehr mit einer eigenen Geschäftsführung ausgestattet war, ist das Gericht – mangels anderer Anhaltspunkte – im Rahmen eines typischen Geschäftsablaufs weiterhin davon überzeugt, dass der Bescheid zur Kenntnis des Geschäftsführers D gelangt ist. Dieser war nach § 7 Nr. 4 der Satzung des KV B vom 18. Dezember 1992 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt und die Beitragsnachforderung unterfiel nicht dem Organvorbehalt nach § 2 des Geschäftsführervertrages. Zudem war es nach dem Geschäftsführervertrag mit dem KV B auch Angelegenheit des Geschäftsführers die Zuarbeit im Rahmen der Geschäftsführung so zu organisieren, dass seine Kenntnis von Vorgängen mit der Bedeutung der hier in Streit stehenden Beitragsnachforderung gesichert war. Sollte er dies nicht unternommen haben, spräche auch dies für eine Inkaufnahme unvollständiger Beitragsentrichtung.
Das Gericht ist schließlich überzeugt, dass Herrn D aufgefallen ist, dass sich aus der Beitragsnachforderung folgerichtig weitere Forderungen aus der Geschäftsführertätigkeit für den KV B ergaben. Als persönlich den Beitragstatbestand auslösende Person konnte ihm diese Schlussfolgerung angesichts der praktischen Gleichheit der Geschäftsführerverträge nicht verborgen geblieben sein. Dass gleichwohl Beiträge nicht entrichtet wurden, lässt sich nur mit einer bedingten Vorsatz ausfüllenden Haltung erklären, wonach er hinnahm, dass die Forderung unerfüllt blieb.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche nach § 28 h und § 28 p SGB IV zuzulassen. Eine bislang ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlichem Interesse liegt in der Frage, ob der Träger der Rentenversicherung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zuständig ist, wenn er den sich selbst in der Ankündigung und im Bescheid gesteckten zeitlichen Rahmen seiner Prüfung überschreitet, indem er Beiträge für eine außerhalb dieses Prüfzeitraumes liegende Zeit erhebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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