Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 574/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 153/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 65/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Der 1944 geborene Kläger beendete sein mit dem Studienziel Diplomingenieur aufgenommenes Studium an der Hochschule für Elektrotechnik I. im Jahr 1966, ohne den Titel eines Diplomingenieurs erworben zu haben. Vom 1. September 1967 bis September 1969 arbeitete er als Elektriker. Vom 21. September 1969 bis zum 31. August 1972 war er Lehrmeister beim VEB Traktorenwerk Schönebeck. Hiernach war er ab dem 1. September 1972 bis zum 31. Juli 1974 Berufsschullehrer in der Berufsschule Schönebeck. Danach arbeitete er bis zum 31. Dezember 1975 für den Rat des Kreises Staßfurt und für den Rat des Kreises Burg. Im Anschluss daran war er bis zum 31. Juli 1978 Werkstattmeister und Werkstattleiter bei dem VEB Ziegelwerke Magdeburg. Seit dem 1. August 1978 arbeitete er als Lehrmeister beim VEB Kraftfahr-zeuginstandsetzung Süd, der mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg umbenannt wurde. In diesem Betrieb war er vom 1. November 1981 bis zum 30. Juni 1990 Betriebsstellenleiter. Während seiner Tätigkeit erwarb er am 15. Juni 1979 die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Kfz-Instandhaltung, als Meister des Kraftfahrzeughandwerks am 25. Juni 1983, als Meister der Sozialistischen Industrie in der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau und schließlich am 12. April 1986 den Titel Schweißtechnologe. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine schriftliche Versorgungszusage über eine Zusatzversorgung erhielt er in der DDR nicht.
Am 29. September 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2007 ab. Die persönliche Voraussetzung könne nicht überprüft werden, da ein Zeugnis über einen Fach- bzw. Hochschulabschluss nicht vorgelegt worden sei. Zudem sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger am 10. August 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurückwies, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Daraufhin hat der Kläger am 22. November 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ausgeführt, er sei am 30. Juni 1990 Betriebsleiter in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gewesen. Seine umfangreichen Ausbildungen seien zu berücksichtigen. Das SG hat Betriebsunterlagen zum VEB Kfz-Instandhaltung Magde-burg beigezogen. Der Kläger hat die Kopie einer Nutzungsvereinbarung vom 15. März 1990 zur Akte gereicht. Er hat in der öffentlichen Sitzung am 23. April 2010 mitgeteilt, er habe den Titel eines Diplomingenieurs oder Ingenieurs nicht erworben. Das Studium an der Hochschule I. habe er bereits nach dem Vordiplom abgebrochen, da seine Frau ein Baby erwartet habe und es finanziell nicht möglich gewesen sei, das Studium fortzusetzen. Am 30. Juni 1990 sei er Betriebsstellenleiter des Betriebes Spezialan-hängerbau gewesen. Dieser Betrieb habe nicht mehr zum VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg gehört. Er habe den Betrieb am 30. Juni 1990 eigenverantwortlich geführt, so dass man ihn auch als Betriebsdirektor hätte bezeichnen können.
Das SG hat mit Urteil vom 23. April 2010 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die persönliche Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht berechtigt gewe-sen, den Titel eines Diplom-Ingenieurs oder Ingenieurs zu führen und er sei auch kein Werkdirektor i. S. von § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487 – 2. DB) gewesen. Die Nutzungsvereinbarung vom 15. März 1990 weise seine Position als "Betriebsstellenleiter Spezialanhängerbau" des VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg aus. Auch im Sozialversicherungsausweis sei die Tätigkeit des Klägers als Betriebsstellenleiter bezeichnet. Zwar hätten auf Antrag des Werkdi-rektors gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch bestimmte Personen, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Techniker geführt hätten, in die zusätzliche Altersversorgung einbezo-gen werden können, sofern sie durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt hätten. Eine derartige Ermessensentscheidung dürfe jedoch im bundesdeutschen Recht nicht nachgeholt werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Altersversor-gung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Denn er sei am 30. Juni 1990 nicht als Lehrmeister, sondern als Betriebsstellenleiter tätig gewesen. Zudem sei er auch in seiner Tätigkeit als Lehrmeister nicht in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen gewesen, da er keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung abgeschlossen habe.
Gegen das am 10. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, seine Lebensleistung sei nicht ausreichend anerkannt worden. Er habe eine Vielzahl verschiedener Qualifikationen vorzuweisen. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien nur deshalb möglich gewesen, weil sein beruflicher Werdegang ihn wie einen Diplom-Ingenieur qualifizieren würde. Er hat zum Beleg u. a. eine Bestätigung des ehemaligen Kombi-natsdirektors Uwe Schulze ohne Datum vorgelegt, in der dieser mitteilt, dass der Kläger im Rang eines Ingenieurs tätig gewesen sei. Die Daten aus der Wendezeit könne man nicht als verlässliche Daten betrachten. In dieser Zeit hätten sich Leute als Direktoren ausgegeben, die es gar nicht gewesen seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 2010 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 30. Juli 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbe-scheides vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 21. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz beziehungsweise zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Ein-richtungen mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 2010 zurückzuweisen.
Sie erwidert, die persönliche Voraussetzung liege nicht vor. Denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Eine dahingehende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle der DDR, den Kläger dennoch einzubeziehen, könne nicht nachgeholt werden. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass er in einem eigenständigen Betrieb als Betriebsdirektor tätig gewesen sei. Auch die betriebliche Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Der Senat hat den Beteiligten Unterlagen zum VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg übersandt. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3, 4 SGG durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht entschei-dungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab. Die streitentscheiden-den Fragen sind vom BSG bereits beantwortet worden.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Verwaltungsentscheidung der Beklagten rechtmä-ßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichge-stellten Betrieben (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitritts-gebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsver-trag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Unterglie-derungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen: Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gem. § 1 der Verordnung über die zusätzliche Alters-versorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da sowohl die persönliche als auch die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sind.
Der Kläger war nicht berechtigt, eine für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersver-sorgung der technischen Intelligenz notwendige Berufsbezeichnung zu führen. Gemäß § 1 Abs. 1 der 2. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete (Satz 1) sowie Werkdi-rektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen (Satz 2).
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er war auch am 30. Juni 1990 kein Werkdirektor. Nach dem Sozialversicherungsaus-weis war er an diesem Tag als Betriebsstellenleiter beim VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg tätig. Gemäß § 286c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger zur Gewissheit des Gerichts nicht widerlegen können. Seine Behauptung, er habe am 30. Juni 1990 als Betriebsdirektor eines selbständigen Betriebes gearbeitet bzw. man hätte ihn auch als Betriebsdirektor bezeichnen können, hat er nicht belegt. Dass der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB möglicherweise in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte aufgenommen werden können, ist nicht von Bedeutung. Die nach dieser DDR-Regelung vorgesehene Ermessensent-scheidung darf nach der Rechtsprechung des BSG im bundesdeutschen Recht nicht nachgeholt werden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 21/02 R – juris –). Dass sich in der Wendezeit im Jahr 1990 Leute als Betriebsdirektoren ausgegeben haben, die es gar nicht waren, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.
Auch die betriebliche Voraussetzung ist nicht gegeben. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.
Bei dem VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg handelt es sich nicht um einen volkseige-nen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i. S. dieser Rechtsprechung. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Statuts des VE Verkehrskombinat Magdeburg vom 15. Oktober 1987. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieses Statuts hatte der VEB Kfz-Instandhaltung folgende Aufgaben: a) die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen b) die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kfz-Hilfsdienstes sowie c) die Wahrnehmung von dem Kombinat übertragenen staatlichen Funktionen.
Eine industrielle serienmäßig wiederkehrende Produktion von Sachgütern ergibt sich hieraus nicht. Auch aus den Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin am 3. Februar 2011 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass in dem Betrieb industriell und serienmäßig wiederkehrend produziert worden wäre. Der Kläger hat eine Vielzahl verschiedener Spezialtätigkeiten als Aufgaben herausgestellt, nämlich Spezialaufbauten und -umbauten, Anhänger, Sonderfahrzeuge, Sonderaufbauten, Kühlaufzüge sowie verschiedene Teile. Es sei insbesondere um Sonderanforderungen für Transporte und hochspezialisierte Tätigkeiten gegangen.
Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Klage auch im Hinblick auf den Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-schen Einrichtungen zulässig ist. Dieser Anspruch ist erstmals ausdrücklich aufgrund des Vortrags in der mündlichen Verhandlung vom SG zum Prüfungsgegenstand gemacht worden. Im Verwaltungsverfahren ist dieser Anspruch hingegen nicht explizit geprüft worden. Wenn man allerdings den Tenor des Widerspruchsbescheids zuguns-ten des Klägers weit versteht, ist auch dieses Versorgungssystem bereits im Vorver-fahren mit erfasst gewesen, die Klage mithin auch diesbezüglich zulässig.
Der Anspruch auf Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem besteht jedoch ebenfalls nicht. Zum einen war der Kläger ausweislich des Sozialversicherungsauswei-ses am 30. Juni 1990 nicht mehr als Lehrmeister, sondern als Betriebsstellenleiter bei dem VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg tätig. Zum anderen erfüllt er nicht die Vor-aussetzung des § 4 Buchst. a der Verordnung über die Alterversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtun-gen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675). Hiernach galten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz i. S. der Verord-nung Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind. Der Kläger hat aber keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung abgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Der 1944 geborene Kläger beendete sein mit dem Studienziel Diplomingenieur aufgenommenes Studium an der Hochschule für Elektrotechnik I. im Jahr 1966, ohne den Titel eines Diplomingenieurs erworben zu haben. Vom 1. September 1967 bis September 1969 arbeitete er als Elektriker. Vom 21. September 1969 bis zum 31. August 1972 war er Lehrmeister beim VEB Traktorenwerk Schönebeck. Hiernach war er ab dem 1. September 1972 bis zum 31. Juli 1974 Berufsschullehrer in der Berufsschule Schönebeck. Danach arbeitete er bis zum 31. Dezember 1975 für den Rat des Kreises Staßfurt und für den Rat des Kreises Burg. Im Anschluss daran war er bis zum 31. Juli 1978 Werkstattmeister und Werkstattleiter bei dem VEB Ziegelwerke Magdeburg. Seit dem 1. August 1978 arbeitete er als Lehrmeister beim VEB Kraftfahr-zeuginstandsetzung Süd, der mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg umbenannt wurde. In diesem Betrieb war er vom 1. November 1981 bis zum 30. Juni 1990 Betriebsstellenleiter. Während seiner Tätigkeit erwarb er am 15. Juni 1979 die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Kfz-Instandhaltung, als Meister des Kraftfahrzeughandwerks am 25. Juni 1983, als Meister der Sozialistischen Industrie in der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau und schließlich am 12. April 1986 den Titel Schweißtechnologe. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine schriftliche Versorgungszusage über eine Zusatzversorgung erhielt er in der DDR nicht.
Am 29. September 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2007 ab. Die persönliche Voraussetzung könne nicht überprüft werden, da ein Zeugnis über einen Fach- bzw. Hochschulabschluss nicht vorgelegt worden sei. Zudem sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger am 10. August 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurückwies, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Daraufhin hat der Kläger am 22. November 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ausgeführt, er sei am 30. Juni 1990 Betriebsleiter in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gewesen. Seine umfangreichen Ausbildungen seien zu berücksichtigen. Das SG hat Betriebsunterlagen zum VEB Kfz-Instandhaltung Magde-burg beigezogen. Der Kläger hat die Kopie einer Nutzungsvereinbarung vom 15. März 1990 zur Akte gereicht. Er hat in der öffentlichen Sitzung am 23. April 2010 mitgeteilt, er habe den Titel eines Diplomingenieurs oder Ingenieurs nicht erworben. Das Studium an der Hochschule I. habe er bereits nach dem Vordiplom abgebrochen, da seine Frau ein Baby erwartet habe und es finanziell nicht möglich gewesen sei, das Studium fortzusetzen. Am 30. Juni 1990 sei er Betriebsstellenleiter des Betriebes Spezialan-hängerbau gewesen. Dieser Betrieb habe nicht mehr zum VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg gehört. Er habe den Betrieb am 30. Juni 1990 eigenverantwortlich geführt, so dass man ihn auch als Betriebsdirektor hätte bezeichnen können.
Das SG hat mit Urteil vom 23. April 2010 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die persönliche Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht berechtigt gewe-sen, den Titel eines Diplom-Ingenieurs oder Ingenieurs zu führen und er sei auch kein Werkdirektor i. S. von § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487 – 2. DB) gewesen. Die Nutzungsvereinbarung vom 15. März 1990 weise seine Position als "Betriebsstellenleiter Spezialanhängerbau" des VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg aus. Auch im Sozialversicherungsausweis sei die Tätigkeit des Klägers als Betriebsstellenleiter bezeichnet. Zwar hätten auf Antrag des Werkdi-rektors gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch bestimmte Personen, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Techniker geführt hätten, in die zusätzliche Altersversorgung einbezo-gen werden können, sofern sie durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt hätten. Eine derartige Ermessensentscheidung dürfe jedoch im bundesdeutschen Recht nicht nachgeholt werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Altersversor-gung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Denn er sei am 30. Juni 1990 nicht als Lehrmeister, sondern als Betriebsstellenleiter tätig gewesen. Zudem sei er auch in seiner Tätigkeit als Lehrmeister nicht in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen gewesen, da er keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung abgeschlossen habe.
Gegen das am 10. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, seine Lebensleistung sei nicht ausreichend anerkannt worden. Er habe eine Vielzahl verschiedener Qualifikationen vorzuweisen. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien nur deshalb möglich gewesen, weil sein beruflicher Werdegang ihn wie einen Diplom-Ingenieur qualifizieren würde. Er hat zum Beleg u. a. eine Bestätigung des ehemaligen Kombi-natsdirektors Uwe Schulze ohne Datum vorgelegt, in der dieser mitteilt, dass der Kläger im Rang eines Ingenieurs tätig gewesen sei. Die Daten aus der Wendezeit könne man nicht als verlässliche Daten betrachten. In dieser Zeit hätten sich Leute als Direktoren ausgegeben, die es gar nicht gewesen seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 2010 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 30. Juli 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbe-scheides vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 21. September 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz beziehungsweise zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Ein-richtungen mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 2010 zurückzuweisen.
Sie erwidert, die persönliche Voraussetzung liege nicht vor. Denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Eine dahingehende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle der DDR, den Kläger dennoch einzubeziehen, könne nicht nachgeholt werden. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass er in einem eigenständigen Betrieb als Betriebsdirektor tätig gewesen sei. Auch die betriebliche Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Der Senat hat den Beteiligten Unterlagen zum VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg übersandt. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3, 4 SGG durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht entschei-dungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab. Die streitentscheiden-den Fragen sind vom BSG bereits beantwortet worden.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Verwaltungsentscheidung der Beklagten rechtmä-ßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichge-stellten Betrieben (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitritts-gebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsver-trag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Unterglie-derungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen: Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gem. § 1 der Verordnung über die zusätzliche Alters-versorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da sowohl die persönliche als auch die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sind.
Der Kläger war nicht berechtigt, eine für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersver-sorgung der technischen Intelligenz notwendige Berufsbezeichnung zu führen. Gemäß § 1 Abs. 1 der 2. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete (Satz 1) sowie Werkdi-rektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen (Satz 2).
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er war auch am 30. Juni 1990 kein Werkdirektor. Nach dem Sozialversicherungsaus-weis war er an diesem Tag als Betriebsstellenleiter beim VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg tätig. Gemäß § 286c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger zur Gewissheit des Gerichts nicht widerlegen können. Seine Behauptung, er habe am 30. Juni 1990 als Betriebsdirektor eines selbständigen Betriebes gearbeitet bzw. man hätte ihn auch als Betriebsdirektor bezeichnen können, hat er nicht belegt. Dass der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB möglicherweise in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte aufgenommen werden können, ist nicht von Bedeutung. Die nach dieser DDR-Regelung vorgesehene Ermessensent-scheidung darf nach der Rechtsprechung des BSG im bundesdeutschen Recht nicht nachgeholt werden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 21/02 R – juris –). Dass sich in der Wendezeit im Jahr 1990 Leute als Betriebsdirektoren ausgegeben haben, die es gar nicht waren, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.
Auch die betriebliche Voraussetzung ist nicht gegeben. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.
Bei dem VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg handelt es sich nicht um einen volkseige-nen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i. S. dieser Rechtsprechung. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Statuts des VE Verkehrskombinat Magdeburg vom 15. Oktober 1987. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieses Statuts hatte der VEB Kfz-Instandhaltung folgende Aufgaben: a) die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen b) die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kfz-Hilfsdienstes sowie c) die Wahrnehmung von dem Kombinat übertragenen staatlichen Funktionen.
Eine industrielle serienmäßig wiederkehrende Produktion von Sachgütern ergibt sich hieraus nicht. Auch aus den Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin am 3. Februar 2011 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass in dem Betrieb industriell und serienmäßig wiederkehrend produziert worden wäre. Der Kläger hat eine Vielzahl verschiedener Spezialtätigkeiten als Aufgaben herausgestellt, nämlich Spezialaufbauten und -umbauten, Anhänger, Sonderfahrzeuge, Sonderaufbauten, Kühlaufzüge sowie verschiedene Teile. Es sei insbesondere um Sonderanforderungen für Transporte und hochspezialisierte Tätigkeiten gegangen.
Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Klage auch im Hinblick auf den Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-schen Einrichtungen zulässig ist. Dieser Anspruch ist erstmals ausdrücklich aufgrund des Vortrags in der mündlichen Verhandlung vom SG zum Prüfungsgegenstand gemacht worden. Im Verwaltungsverfahren ist dieser Anspruch hingegen nicht explizit geprüft worden. Wenn man allerdings den Tenor des Widerspruchsbescheids zuguns-ten des Klägers weit versteht, ist auch dieses Versorgungssystem bereits im Vorver-fahren mit erfasst gewesen, die Klage mithin auch diesbezüglich zulässig.
Der Anspruch auf Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem besteht jedoch ebenfalls nicht. Zum einen war der Kläger ausweislich des Sozialversicherungsauswei-ses am 30. Juni 1990 nicht mehr als Lehrmeister, sondern als Betriebsstellenleiter bei dem VEB Kfz-Instandhaltung Magdeburg tätig. Zum anderen erfüllt er nicht die Vor-aussetzung des § 4 Buchst. a der Verordnung über die Alterversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtun-gen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675). Hiernach galten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz i. S. der Verord-nung Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind. Der Kläger hat aber keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung abgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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