L 5 AS 167/11 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 2337/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 167/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), gegen die Kostenentscheidung und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das seit dem 12. August 2010 durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet ist.

Die Beschwerdeführer standen bei der Antrags- und Beschwerdegegnerin im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller zu 1 und 2 erzielten ein monatliches Erwerbseinkommen iHv 150,00 EUR bzw. 790,00 EUR netto und erhielten Kindergeld für die Antragsteller zu 3 und 4. Zuletzt waren ihnen mit Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2010 u.a. für die Monate April bis Juli 2010 monatliche Leistungen iHv 390,97 EUR bewilligt worden.

Am 30. Juli 2010 haben die Antragsteller bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihnen Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie verfügten nicht über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, da die Antragsgegnerin trotz eines rechtzeitig gestellten Fortzahlungsantrags bislang keinen Bescheid erlassen habe. In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin zu 1 erklärt, sie habe Anfang Juli 2010 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Dieser sei nicht beschieden worden und sie habe auch keine Leistungen erhalten. Sie verfüge derzeit nicht über Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Zugleich haben die Antragsteller einen PKH-Antrag gestellt. In der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sie u.a. erklärt, sie besäßen kein Bank-, Giro-, Sparkonto oder dergleichen. Das Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2 haben sie in der Erklärung nicht angegeben. Am 23. September 2010 haben sie Gehaltsbescheinigungen für die Antragsteller zu 1 und 2 nachgereicht und einen Kontoauszug vorgelegt.

Am 4. August 2010 hat die Antragsgegnerin ihren vorläufigen Bewilligungsbescheid vom selben Tag per Fax an das SG übermittelt und ausgeführt, bislang hätten die Antragsteller bei ihr keinen Fortzahlungsantrag gestellt. Sie habe die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als Antragstellung gewertet und deshalb den vorläufigen Bescheid erlassen. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Es sei zunächst ein Antrag bei der Behörde zu stellen. Zudem hätten sich die Antragsteller bei Zweifeln über den Zugang des Antrags erkundigen müssen.

In der Folgezeit haben die Antragsteller unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung (Anfang Juli 2010, 29. Juni 2010) und zur Form seiner Übermittlung (per Briefpost, per Fax, durch Einwurf in den Hausbriefkasten; gesondert oder zusammen mit Gehaltsbescheinigungen bzw. Arbeitsvertrag) gemacht.

Die Beteiligten haben unter dem 12. August 2010 den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den von den Antragstellern gestellten Kostenantrag hat das SG mit Beschluss vom 5. April 2011 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe keinen Anlass zur Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegeben. Die Antragsteller hätten die Stellung eines Folgeantrags nicht zur Überzeugung des SG glaubhaft gemacht. Ihre diesbezüglichen Angaben seien widersprüchlich. Selbst wenn sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag gestellt hätten, sei es ihnen zuzumuten gewesen, vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bei der Antragsgegnerin nach dem Bearbeitungsstand zu fragen.

Mit weiterem Beschluss vom 5. April 2011 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig, denn die Antragsteller hätten ihr Rechtsschutzziel auf einfacherem, kostengünstigerem Weg erreichen können. Eine verständige Partei hätte die Weiterbewilligung der Leistungen voraussichtlich nicht zum Gegenstand eines Eilverfahrens gemacht.

Am 15. April 2011 haben die Antragssteller Beschwerde gegen "den Beschluss vom 5. April 2011" eingelegt und Bewilligung von PKH sowie die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Antragsgegnerin beantragt. Unter dem 2. September 2011 haben sie klargestellt, dass sich ihre Beschwerde gegen beide Beschlüsse des SG vom 5. April 2011 richtet. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie würden sämtliche Anträge vor der persönlichen Abgabe per Fax an die Antragsgegnerin senden, um den Zugang nachweisen zu können. Im Übrigen hätten sie vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mehrmals bei der Antragsgegnerin nachgefragt. Das Eilverfahren sei auch deshalb geboten gewesen, weil sich diese bereits wiederholt geweigert habe, den Bescheid zu erlassen, der ihnen zustehe.

Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,

ihnen unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 18 AS 2337/10 ER nachträglich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Tiefenau aus Jütrichau zu bewilligen;

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.

Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbeschluss haben die Antragsteller unter dem 15. November 2011 ausgeführt, sie hielten die Beschwerde aufrecht.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 5. April 2011, mit dem ihr Kostenantrag abgelehnt wurde, ist unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG.

Um eine solche handelt es sich bei der von den Antragstellern angegriffenen Kostenentscheidung. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 1 SGG entscheidet das SG, wenn ein Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Hier hatte sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten am 12. August 2010 erledigt, ohne dass eine gerichtliche Endentscheidung getroffen werden musste.

Die Antragsteller hatten einen Kostenantrag nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG gestellt. Über diesen hat das SG mit Beschluss vom 5. April 2011 gemäß § 193 SGG entschieden. Die Beschwerde gegen diese Kostengrundentscheidung ist ausgeschlossen.

Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung im PKH-Verfahren ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das SG hat die Bewilligung von PKH wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Das Fehlen von Mutwillen gehört – wie die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung – zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung.

Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Ablehnung iSv § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, denn das Gericht hat nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Das nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zulässigkeit notwendige Erreichen des Beschwerdewerts für die Berufung liegt vor. Der Wert von 750,00 EUR ist überschritten. Denn es ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II iHv mehr als 560,00 EUR/Monat (ausweislich des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 4. August 2010) für einen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum streitgegenständlich gewesen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht auf Grund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991 S. 413 f). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hatte die Rechtsverfolgung ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt der Antragstellung beim SG am 30. Juli 2010, keine hinreichende Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinne. Ein Anordnungsgrund, das heißt ein akute wirtschaftliche Notlage, war nicht glaubhaft gemacht worden.

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005 S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht gesichert. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage, die darzulegen und glaubhaft zu machen ist.

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Allein die Bekundung der Antragstellerin zu 1 in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30. Juli 2010, sie verfüge derzeit nicht über Mittel, von denen sie die Lebenshaltungskosten bestreiten könne, reicht zur Glaubhaftmachung einer existenziellen Notlage nicht aus. Denn der Umstand, dass um existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II gestritten wird, führt nicht regelmäßig ohne weitere Prüfung zur Annahme eines Anordnungsgrunds. Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn die Leistungsempfänger – wie hier die Antragsteller im letzten Bewilligungszeitraum – über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen (iHv insgesamt 940,00 EUR netto nach dem Bescheid vom 4. Februar 2010) verfügen, welches teilweise (zuletzt iHv insgesamt 368,50 EUR) anrechnungsfrei ist. Dieses anrechnungsfreie Einkommen entsprach im vergangenen Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2010 etwa der Höhe der gewährten ergänzenden SGB II-Leistungen (monatlich zwischen 354,97 EUR und 390,97 EUR).

Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Antragstellerin zu 1, sie könne aktuell die Lebenshaltungskosten nicht bestreiten, nicht plausibel. Kontoauszüge zum Beleg der akuten wirtschaftlichen Notlage der Bedarfsgemeinschaft haben die Antragsteller nicht vorgelegt.

Zudem bestanden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes muss sich ein Antragsteller in der Regel zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Leistungsantrag stellen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist insgesamt unklar geblieben, ob, wann und auf welchem Weg sich die Antragsteller mit einem Weiterbewilligungsantrag an die Antragsgegnerin gewandt haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss ergänzend Bezug genommen. Auch im Beschwerdeverfahren haben sie zunächst noch behauptet, den Antrag per Fax übermittelt zu haben; und später eine Einreichung im Briefumschlag geschildert. Trotz Aufforderung haben sie kein Faxprotokoll vorgelegt.

Unabhängig davon liegen jedoch im vorliegenden Fall die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nicht vor. Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Gewährung ist nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf PKH eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehenen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von PKH erfolgt nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert. Nach Instanzende ist eine PKH-Antragstellung und -Bewilligung grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies gilt dann nicht, wenn der PKH-Antrag vor Instanzende (vollständig) eingegangen und entscheidungsreif war.

Rückwirkend kann das Gericht dann frühestens ab dem Zeitpunkt PKH bewilligen, in dem der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981, Az.: IVb ZR 694/80, NJW 1982 S. 446; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, Az.: L 5 B 246/07 AS n.v.).

Hier war bis zur Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens am 12. August 2010 die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs noch nicht eingetreten. Die Angaben der Antragsteller in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren bis zum Instanzende teilweise unrichtig bzw. unvollständig. Denn sie hatten erklärt, nicht über ein Girokonto zu verfügen. Diese Angabe war falsch. Weiter hatten sie keine Angaben zur Höhe des Einkommens des Antragstellers zu 2 gemacht, obwohl dieser ein regelmäßiges monatliches Erwerbseinkommen erzielte. Die entsprechende Rubrik in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Antragsteller offen gelassen und nicht ausgefüllt. Einkommensbelege sind erst nach Instanzende vorgelegt worden. Insoweit waren die Angaben der Antragsteller erläuterungs- und ergänzungsbedürftig, und es waren Belege nachzureichen.

Aufgrund der bis zum 12. August 2010 vorliegenden Unterlagen war eine Feststellung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Gewährung mangels genauer Angaben zum Einkommen nicht möglich. Zudem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. vorhandenes Bankguthaben (Girokonto) als Vermögen vorrangig zur Prozessführung einzusetzen war.

Nach dem Ende der Rechtshängigkeit infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten kam eine PKH-Bewilligung daher nicht mehr in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO (PKH-Beschwerde) bzw. auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (Beschwerde gegen die Kostenentscheidung).

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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