Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 862/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 152/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Zeit des Hochschulstudiums der Klägerin vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 als Anrechnungszeit rentenerhöhend berücksichtigen muss.
Die am ... 1958 geborene Klägerin studierte in dieser Zeit im Diplomstudiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staat und Recht Potsdam-Babelsberg. Den Studiengang konnte sie wegen einer Erkrankung zunächst nicht abschließen. Ab dem 1. September 1984 war sie beim Rat des Kreises N. beschäftigt, jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. September 1985 bezog sie Invalidenrente und Invalidenversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)). In dieser Zeit arbeitete sie stundenweise in der Kreisverwaltung. Nach dem Zeugnis der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR vom 25. September 1986 war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Staatswissenschaftler zu führen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 wurde die Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet und angepasst. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. April 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1990 neu fest, wobei sie die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 im Versicherungsverlauf als Zeit der Hochschulausbildung ohne Anrechnung wertete.
Am 30. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 9. April 1996 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Das Hochschulstudium sei abgeschlossen worden und müsse daher angerechnet werden. Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie sei in ihrem Bescheid vom 9. April 1996 zutreffend davon ausgegangen, dass die Zeit des Hochschulstudiums vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht rentenerhöhend berücksichtigt werden müsse. Der Rentenbeginn der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei der 1. September 1985. Zu diesem Zeitpunkt sei das Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen gewesen, da der Zeitpunkt des Abschlusses gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei einem Studiengang regelmäßig der letzte Prüfungstag sei. Da zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der Abschluss noch nicht vorgelegen habe, sei die Zeit des Hochschulstudiums nicht anrechenbar. Zwar sei mit Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes das Erfordernis des "Abschlusses" bei Fach- und Hochschulausbildungen entfallen. Nach § 300 i. V. m. § 306 Abs. 1 SGB VI sei eine Neufeststellung aufgrund von Rechtsänderungen jedoch unzulässig.
Hiergegen legte die Klägerin am 14. März 2006 Widerspruch ein. Sie habe ihr Studium bereits im August 1984 abgeschlossen. Nach ihrer Krankschreibung habe sie nur noch am Unterricht in zwei Fächern teilnehmen müssen und ihre Diplomarbeit geschrieben. Die Diplomarbeit habe aufgrund vorangegangener Leistungen und besonderer Umstände nicht verteidigt werden müssen. Die Hauptprüfung für den erworbenen Hochschulabschluss habe sie damit bereits vor Rentenbeginn abgelegt. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden sei, sei unbeachtlich. Sie legte auch eine Bescheinigung der Universität Potsdam vom 13. Juni 2006 vor, wonach sie vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 als Studentin an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR eingetragen gewesen sei. Mit dieser Bescheinigung sei sie mit Wirkung vom 1. September 1984 in das Organisierte Selbststudium der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR an der Betriebsakademie des Rates des Bezirkes Halle übernommen worden und habe so extern den Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler erlangen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides und wies darauf hin, dass das Abschlusszeugnis vom 25. September 1986 datiere.
Die Klägerin hat hiergegen am 17. November 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe die Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab dem 1. Januar 1992 bezogen. Der Studienabschluss liege daher vor dem Rentenbeginn. Das SG hat mit Urteil vom 26. März 2009 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 9. April 1996 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), in Kraft vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996, seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen hätten. Zwar sei ein Abschluss nach der aktuellen Fassung der Norm nicht mehr zur Feststellung einer Anrechnungszeit erforderlich. Wie die Beklagte aber zutreffend dargelegt habe, sei gemäß §§ 300 Abs. 1 und 3, 306 Abs. 1 SGB VI eine Neufeststellung allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht vorgesehen. Über eine abgeschlossene Hochschulausbildung habe die Klägerin bei Rentenbeginn am 1. September 1985 noch nicht verfügt. Der Studiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR habe mit dem Diplom abgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 4 der Anordnung über die Erteilung und Prüfung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976 (GBl. Sonderdruck Nr. 869 vom 31. Mai 1976) nebst Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen. Tag des Studienabschlusses sei damit der Tag des Diplomerwerbs, hier der 25. September 1986. Entgegen der Auffassung der Klägerin beginne die Rente schon am 1. September 1985 und nicht erst mit ihrer Neuberechnung ab dem 1. Juli 1990 bzw. ab dem 1. Januar 1992. Denn es handele sich um eine gemäß § 307 b SGB VI überführte Invalidenrente und nicht um die Neugewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der Wertfeststellung der Rente nach dem SGB VI für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 an beginne nicht die Rente, sondern es beginne lediglich der Zeitraum ihrer Neuberechnung. Es handele sich damit nicht um eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem konkreten Stammrecht, sondern um eine besondere Leistungsberechtigung, die die Regelungen des Einigungsvertrages ausfüllen solle.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. April 2009 zugestellte Urteil am 11. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie gehe von einem Rentenbeginn frühestens ab dem 1. Juli 1990 aus. In dem Rentenbescheid vom 9. April 1996 sei ausgeführt, dass die Rente am 1. Juli 1990 beginne. Für sie sei es unerheblich, auf welcher Grundlage dieser Rentenbeginn festgestellt worden sei. Die Frage, ob der nachgeholte Abschluss das nicht abgeschlossene Direktstudium zur abgeschlossenen Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung qualifiziere, sei noch nicht diskutiert worden. Sie habe das in der Regelstudienzeit nicht abgeschlossene Hochschulstudium hier aufgrund "Organisiertem Selbststudium" unter Anrechnung der im Direktstudium abgeleisteten Ausbildungszeit abgeschlossen. Demzufolge sei auch das nicht abgeschlossene Direktstudium als abgeschlossene Hochschulausbildung zu bewerten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung ihres Bescheides vom 9. April 1996 die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 als Anrechnungszeit wegen Hochschulbesuchs bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und die Differenz zu den empfangenen Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2001 an sie auszuzahlen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen des SG und beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 zurückzuweisen.
Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI durchgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 9. April 1996 weder das Recht unrichtig angewendet, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom 26. März 2009 und macht sie sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zwar heißt es im Rentenbescheid vom 9. April 1996, die Rente beginne am 1. Juli 1990. Wie das SG richtig ausgeführt hat, handelt es sich allerdings um eine überführte Rente des Beitrittsgebietes, deren Beginn damit auf den 1. September 1985 zu datieren war. Die Klägerin hat ihren Studiengang erst am 25. September 1986 mit dem Erwerb des Diploms als Diplom-Staatswissenschaftler abgeschlossen und nicht bereits vor dem Erstellen der Diplomarbeit. Insoweit ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG zu verweisen. Dass die Klägerin die Diplomarbeit aufgrund besonderer Umstände nicht verteidigen musste, führt nicht dazu, dass der Abschluss vorzudatieren wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Zeit des Hochschulstudiums der Klägerin vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 als Anrechnungszeit rentenerhöhend berücksichtigen muss.
Die am ... 1958 geborene Klägerin studierte in dieser Zeit im Diplomstudiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staat und Recht Potsdam-Babelsberg. Den Studiengang konnte sie wegen einer Erkrankung zunächst nicht abschließen. Ab dem 1. September 1984 war sie beim Rat des Kreises N. beschäftigt, jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. September 1985 bezog sie Invalidenrente und Invalidenversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)). In dieser Zeit arbeitete sie stundenweise in der Kreisverwaltung. Nach dem Zeugnis der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR vom 25. September 1986 war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Staatswissenschaftler zu führen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 wurde die Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet und angepasst. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. April 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1990 neu fest, wobei sie die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 im Versicherungsverlauf als Zeit der Hochschulausbildung ohne Anrechnung wertete.
Am 30. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 9. April 1996 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Das Hochschulstudium sei abgeschlossen worden und müsse daher angerechnet werden. Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie sei in ihrem Bescheid vom 9. April 1996 zutreffend davon ausgegangen, dass die Zeit des Hochschulstudiums vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht rentenerhöhend berücksichtigt werden müsse. Der Rentenbeginn der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei der 1. September 1985. Zu diesem Zeitpunkt sei das Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen gewesen, da der Zeitpunkt des Abschlusses gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei einem Studiengang regelmäßig der letzte Prüfungstag sei. Da zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der Abschluss noch nicht vorgelegen habe, sei die Zeit des Hochschulstudiums nicht anrechenbar. Zwar sei mit Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes das Erfordernis des "Abschlusses" bei Fach- und Hochschulausbildungen entfallen. Nach § 300 i. V. m. § 306 Abs. 1 SGB VI sei eine Neufeststellung aufgrund von Rechtsänderungen jedoch unzulässig.
Hiergegen legte die Klägerin am 14. März 2006 Widerspruch ein. Sie habe ihr Studium bereits im August 1984 abgeschlossen. Nach ihrer Krankschreibung habe sie nur noch am Unterricht in zwei Fächern teilnehmen müssen und ihre Diplomarbeit geschrieben. Die Diplomarbeit habe aufgrund vorangegangener Leistungen und besonderer Umstände nicht verteidigt werden müssen. Die Hauptprüfung für den erworbenen Hochschulabschluss habe sie damit bereits vor Rentenbeginn abgelegt. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden sei, sei unbeachtlich. Sie legte auch eine Bescheinigung der Universität Potsdam vom 13. Juni 2006 vor, wonach sie vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 als Studentin an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR eingetragen gewesen sei. Mit dieser Bescheinigung sei sie mit Wirkung vom 1. September 1984 in das Organisierte Selbststudium der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR an der Betriebsakademie des Rates des Bezirkes Halle übernommen worden und habe so extern den Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler erlangen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides und wies darauf hin, dass das Abschlusszeugnis vom 25. September 1986 datiere.
Die Klägerin hat hiergegen am 17. November 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe die Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab dem 1. Januar 1992 bezogen. Der Studienabschluss liege daher vor dem Rentenbeginn. Das SG hat mit Urteil vom 26. März 2009 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 9. April 1996 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), in Kraft vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996, seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen hätten. Zwar sei ein Abschluss nach der aktuellen Fassung der Norm nicht mehr zur Feststellung einer Anrechnungszeit erforderlich. Wie die Beklagte aber zutreffend dargelegt habe, sei gemäß §§ 300 Abs. 1 und 3, 306 Abs. 1 SGB VI eine Neufeststellung allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht vorgesehen. Über eine abgeschlossene Hochschulausbildung habe die Klägerin bei Rentenbeginn am 1. September 1985 noch nicht verfügt. Der Studiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR habe mit dem Diplom abgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 4 der Anordnung über die Erteilung und Prüfung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976 (GBl. Sonderdruck Nr. 869 vom 31. Mai 1976) nebst Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen. Tag des Studienabschlusses sei damit der Tag des Diplomerwerbs, hier der 25. September 1986. Entgegen der Auffassung der Klägerin beginne die Rente schon am 1. September 1985 und nicht erst mit ihrer Neuberechnung ab dem 1. Juli 1990 bzw. ab dem 1. Januar 1992. Denn es handele sich um eine gemäß § 307 b SGB VI überführte Invalidenrente und nicht um die Neugewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der Wertfeststellung der Rente nach dem SGB VI für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 an beginne nicht die Rente, sondern es beginne lediglich der Zeitraum ihrer Neuberechnung. Es handele sich damit nicht um eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem konkreten Stammrecht, sondern um eine besondere Leistungsberechtigung, die die Regelungen des Einigungsvertrages ausfüllen solle.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. April 2009 zugestellte Urteil am 11. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie gehe von einem Rentenbeginn frühestens ab dem 1. Juli 1990 aus. In dem Rentenbescheid vom 9. April 1996 sei ausgeführt, dass die Rente am 1. Juli 1990 beginne. Für sie sei es unerheblich, auf welcher Grundlage dieser Rentenbeginn festgestellt worden sei. Die Frage, ob der nachgeholte Abschluss das nicht abgeschlossene Direktstudium zur abgeschlossenen Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung qualifiziere, sei noch nicht diskutiert worden. Sie habe das in der Regelstudienzeit nicht abgeschlossene Hochschulstudium hier aufgrund "Organisiertem Selbststudium" unter Anrechnung der im Direktstudium abgeleisteten Ausbildungszeit abgeschlossen. Demzufolge sei auch das nicht abgeschlossene Direktstudium als abgeschlossene Hochschulausbildung zu bewerten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung ihres Bescheides vom 9. April 1996 die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 als Anrechnungszeit wegen Hochschulbesuchs bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und die Differenz zu den empfangenen Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2001 an sie auszuzahlen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen des SG und beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 zurückzuweisen.
Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI durchgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 9. April 1996 weder das Recht unrichtig angewendet, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom 26. März 2009 und macht sie sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zwar heißt es im Rentenbescheid vom 9. April 1996, die Rente beginne am 1. Juli 1990. Wie das SG richtig ausgeführt hat, handelt es sich allerdings um eine überführte Rente des Beitrittsgebietes, deren Beginn damit auf den 1. September 1985 zu datieren war. Die Klägerin hat ihren Studiengang erst am 25. September 1986 mit dem Erwerb des Diploms als Diplom-Staatswissenschaftler abgeschlossen und nicht bereits vor dem Erstellen der Diplomarbeit. Insoweit ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG zu verweisen. Dass die Klägerin die Diplomarbeit aufgrund besonderer Umstände nicht verteidigen musste, führt nicht dazu, dass der Abschluss vorzudatieren wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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