Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 3406/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 441/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig monatlich Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 an die Antragstellerin zu 1) i.H.v. 495 EUR, an den Antragsteller zu 3) i.H.v. 97 EUR, an die Antragsteller zu 4) und 5) je 72 EUR sowie an die Antragsteller zu 6) bis 9) je 36 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 13. bis 31. Oktober 2011 sind die Beträge anteilig auszuzahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die den Antragstellern notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Antragsgegner im Verfahren L 5 AS 441/11 BER zu 9/10 zu tragen. Im Verfahren L 5 B 483/11 B sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Auszahlung einer Regelleistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von monatlich insgesamt 1.041 EUR ab 28. September 2011.
Die am 1963 geborene Antragstellerin zu 1) bewohnt zusammen mit acht ihrer Kindern, dem am 1994 geborenen B. M. (Antragsteller zu 3)), dem am 1995 geborenen S. (Antragsteller zu 4)), dem am 1996 geborenen E. –M. (Antragsteller zu 5)), dem am 1998 geborenen P. –L. (Antragsteller zu 6)), der am 1999 geborenen A. –J. (Antragstellerin zu 7)), der am 2001 geborenen L. M. (Antragstellerin zu 8)), dem am 2002 geborenen A. –M. (Antragsteller zu 9)) und der am 2006 geborenen J. L. J. (Antragstellerin zu 10)) eine 200 qm große Wohnung in B ... Bis zum 12. Oktober 2011 wohnte dort auch ihr am 1960 geborener Ehemann, der Antragsteller zu 2). Ausweislich einer von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten Meldebescheinigung ist er ab 1. Juli 2011 nach S. verzogen. Die Eheleute leben nach eigenen Angaben seit 13. Oktober 2011 getrennt.
Die Antragstellerin zu 1) erhält Kindergeld für den Antragsteller zu 3) in Höhe von 190 EUR/Monat, für die Antragsteller zu 4) bis 10) in Höhe von 215 EUR/Monat/Kind. Im September 2011 überwies die Familienkasse der Antragstellerin zu 1) einen Betrag i.H.v. 1.848 EUR.
Eine Teilfläche des noch unvermessenen und mit einer Zwangsverwaltung belasteten Grundstücks, auf dem die Wohnung gelegen ist, hatte die Antragstellerin zu 1) zunächst mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Juli 2004 (70 ff) von der H. W. GmbH eine Teilfläche zu einem Kaufpreis von 32.000 EUR erworben. Dieser Kaufpreis war in monatlichen Raten á 2.000 EUR an die Verkäuferin zu entrichten. Da die Antragstellerin zu 1) nach eigenen Angaben die Raten nicht mehr aufbringen konnte, hatte sie mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2006 (2139 ff) ihr Anwartschaftsrecht auf ihren am 1988 geborenen, außerhalb ihres Haushalts lebenden Sohn K. übertragen. Dieser räumte seinen Geschwistern, u.a. auch den Antragsteller zu 3) bis 10), ein unentgeltliches Wohnung- und Nutzungsrecht ein. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist nach den vorliegenden Grundbuchauszügen bisher nicht erfolgt. K. W. schloss mit der Antragstellerin zu 1) mit Wirkung vom 1. August 2009 einen Mietvertrag über die von ihr und ihren Kindern bewohnte Wohnung. Es wurde eine Gesamtmiete in Höhe von 1.230 EUR/Monat vereinbart. Eine weitere Wohnung im F. l ist vermietet. Die Mieteinnahmen gehen an die M. GmbH als Verwalterin des Grundstücks.
Die M. GmbH gründete der Antragsteller zu 2) zusammen mit Herrn U. bereits am 2. September 2008. Gegenstand des Unternehmens sind der Betrieb von Gaststätten und Einzelhandel mit Getränken, der An- und Verkauf von Altpapier und Schrott, der An- und Verkauf und die Sanierung von Immobilien sowie der Garten- und Landschaftsbau. Der Antragsteller zu 2) hielt die Hälfte der Gesellschaftsanteile. K. W. wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Im Gesellschaftsvertrag wurde unter § 6 festgelegt, dass das Geschäftsjahr das Kalenderjahr sei. In einem Nachtrag zum Gründungsprotokoll vom 18. November 2008 wurde die Stammeinlage - und damit die Gesellschaftsanteile - wie folgt aufgeteilt: Herr U. , der Antragsteller zu 2), sowie seine beiden Söhne A. und K. hielten je 1/4. Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 2009 übertrug Herr U. seinen Geschäftsanteil an Herrn K. W ... Mit Gesellschafterbeschluss vom 7. Oktober 2010 wurde der Antragsteller zu 2) zum weiteren Geschäftsführer der M. GmbH bestellt. Er erhält ein Geschäftsführergehalt von 1.300 EUR ausgezahlt. Mit notariellem Vertrag vom 9. August 2010 übertrug Herr K. W. seine Geschäftsanteile (Stammeinlage nominal 12.500 EUR) an den Antragsteller zu 2). Mit weiterem notariellen Vertrag vom 22. März 2011 teilte der Antragsteller zu 2) seinen Geschäftsanteil an der M. GmbH in Höhe des Nennbetrages von 6.250 EUR in zwei Teilgeschäftsanteile zu nominal 5.000 EUR und 1.250 EUR und übertrug den Anteil von 1.250 EUR schenkungsweise seinem Sohn R. W ... Sein Sohn A. W. übertrug einen Teil seiner Gesellschaftsanteile an R. und K. W ... Das Recht auf Gewinnbezug ging ab 1. März 2011 auf die Erwerber über. R. W. wurde zudem als weiterer Geschäftsführer bestellt.
K. W. und der Antragsteller zu 2) waren Eigentümer weiterer Grundstücke, die letztlich mit notariellem Kaufvertrag vom 4. November 2010 für 50.000 EUR vom Antragsteller zu 2) an die M. GmbH verkauft wurden, wobei festgehalten wurde, dass der Kaufpreis bereits gezahlt sei. Erzielte Mieteinnahmen aus dem Grundstück F. und den anderen Grundstücken gehen an die M. GmbH.
Die Antragsteller zu 1) bis 10) standen beim Antragsgegner seit 2005 mit Unterbrechungen im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Im Juni 2011 stellten die Antragstellerin zu 1) und die Antragsteller zu 3) bis 10) einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. September 2011 ablehnte. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig. Aus den Geschäftsanteilen des Antragstellers zu 2) errechnete der Antragsgegner an Hand der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der M. GmbH ein durchschnitttliches Einkommen in Höhe von 5.351,37 EUR/Monat auf den Bedarf der Antragsteller an. Über den dagegen mit Schreiben vom 27. September 2011 eingelegten Widerspruch der Antragsteller hat der Antragsgegner noch keine Entscheidung getroffen.
Am 28. September 2011 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab sofort vorläufig Regelleistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.041 EUR/Monat zu zahlen. Das Antragsgegner zugrunde gelegte Einkommen könne nicht nachvollzogen werden. Ferner haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist trotz der Ankündigung der Antragsteller, sie werde nachgereicht, nicht zur Akte gelangt.
Über einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse ist bis heute nicht entschieden worden. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1) will diese den Ausgang dieses Verfahrens abwarten.
Die Anträge hat das Sozialgericht mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2011 abgelehnt. Den Bedarf in Höhe von monatlich 2.748 EUR könnten die Antragsteller mit dem Kindergeld in Höhe von 1.695 EUR und dem Einkommen des Antragstellers zu 2) aus den Erträgen der GmbH decken. Hinsichtlich der Einnahmen als Geschäftsführer liege eine seriöse nachvollziehbare Verdienstbescheinigung nicht vor. Soweit die Antragsteller darauf hingewiesen hätten, der Antragsteller zu 2) sei am 12. Oktober 2011 nach S. verzogen, hat das Sozialgericht auf den den übrigen Antragstellern zustehenden Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zu 2) verwiesen.
Gegen die Beschlüsse haben die Antragsteller am 21. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt.
Es hat am 14. Deztember 2011 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslge stattgefunden. Die Antragstellerin hat angegeben, privat nutze ihr Ehemann seinen BMW 745 mit dem amtlichen Kennzeichen. Wie alt das Fahrzeug sei, hat sie nicht angeben können. Den PKW habe ihr Ehemann mit in S ...
Die Antragsteller beantragen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2011 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab 28. September 2011 vorläufig monatlich Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.041 EUR zu zahlen,
2. ihnen unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdebug vom 18. Oktober 2011 rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der Verwaltungsakte des Antragsgegners vollinhaltlich Bezug genommen.
II.
A. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Die Antragsteller begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.041 EUR/Monat ab 28. September 2011. Der nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu bemessender Beschwerdewert in Höhe von 750 EUR ist mithin überschritten.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung für die Zeit vom 28. September bis 12. Oktober 2011 abgelehnt. Die Antragsteller haben für diesen Zeitraum keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller waren nach summarischer Prüfung nicht hilfebedürftig. Sie waren im o.g. Zeitraum in der Lage, i.S. § 9 SGB II ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Zum einen verfügten sie über Vermögen, das den Schonbetrag des § 12 Abs. 2 SGB II überstieg. Im Eigentum des Antragstellers zu 2) stehen nach der schenkweisen Übertragung eines Teils der Gesellschaftanteile an seinen Sohn R. W. noch Geschäftsanteile mit einem Nennwert von 17.500 EUR. Das Schonvermögen der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II insgesamt 16.350 EUR [7.950 EUR (48 x 150 EUR + 750 EUR) für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 48 Jahre alte Antragstellerin zu 1) und 8.400 EUR (51 x 150 EUR + 750 EUR) für den 51 Jahre alten Antragsteller zu 2)]. Wie viel die Geschäftsanteile tatsächlich wert sind, kann der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ermitteln. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. In jedem Fall verfügt der Antragsteller zu 2) in dem hier zu prüfenden Zeitraum bereits unter Zugrundelegung des Nennbetrages über mehr Vermögen als ihnen als Schonbetrag zusteht.
Ob die Antragsteller zu 1) und 2) über weiteres Vermögen verfügen, konnte der Senat hier aus den bereits o.g. Gründen offen lassen. Ob der privat genutzte PKW BMW 745 im Eigentum des Antragstellers zu 2) steht und welchen Wert das Fahrzeug hat, wird im Hauptsacheverfahren zu ermitteln sein.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der als nicht getrennt lebender Ehegatte bis 12. Oktober 2011 nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II der Antragsteller zu 2) zählt, beträgt bezogen auf den hier streitgegenständlichen Regelbedarf nach §§ 20 Abs. 4, 23 Nr. 1, 77 Abs. 4 SGB II 2.521 EUR (Antragsteller zu 1) und 2) je 328 EUR, Antragsteller zu 3) bis 5) je 287 EUR, Antragsteller zu 6) bis 9) je 251 EUR sowie Antragstellerin zu 10) 215 EUR). Die Antragstellerin zu 10) kann durch den Bezug des Kindergeldes ihren Bedarf decken. Sie scheidet als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aus. Es sind mithin nur die Regelleistungen der Antragsteller zu 1) bis 9) zu berücksichtigen.
Auf diesen Bedarf ist das Einkommen des Antragstellers zu 2) anzurechnen. Als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II bezieht der Antragsteller zu 2) ein Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von 1.300 EUR brutto = netto. Die Bedenken des Sozialgerichts an der Nachvollziehbarkeit der Verdienstbescheinigung teilt der Senat nicht. Der Steuerberater der M. GmbH hat angegeben, vom Einkommen seien Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden, da derzeit die Versicherungsfreiheit des Antragstellers zu 2) in der Sozialversicherung geprüft werde. Lohnsteuer falle bei der Steuerklasse III und acht Kinderfreibeträgen nicht an.
Von diesem Einkommen sind in Abzug zu bringen der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II ein Freibetrag von 100 EUR und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II i.H.v. 210 EUR, mithin insgesamt 310 EUR, sodass ein auf den Regelbedarf der Antragsteller anzurechnendes Einkommen in Höhe von 990 EUR verbleibt. Weitere Absetzbeträge (bspw. Krankenversicherungsbeiträge) hat der Antragsteller zu 2) nicht glaubhaft gemacht.
Nicht als Einkommen anzurechnen ist das auf die Gesellschaftanteile des Antragstellers zu 2) entfallender Anteil am Betriebsergebnis der GmbH. Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Einen monatlichen Gewinnverwendungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor.
Den verbleibenden ungedeckten Bedarf in Höhe von 1.531 EUR können die Antragsteller durch das Kindergeld decken, das ihnen die Familienkasse in Höhe von 1.848 EUR kontowirksam zum 14. September 2011 überwiesen hat. Unter Abzug des Kindergeldes für die Antragstellerin zu 10) in Höhe von 215 EUR verbleibt ein für den Lebensunterhalt zu verwendender Betrag von 1.633 EUR.
Für die Zeit ab 13. Oktober 2011 haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsteller zu 3) bis 9) einen Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 880,04 EUR/Monat glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die sozialgerichtliche Entscheidung abzuändern.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zu 2) von der Antragstellerin zu 1) ab 13. Oktober 2011 getrennt lebt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1) Falschangaben hinsichtlich dieser Tatsache gemacht hat, ergeben sich für den Senat nicht. Diese Trennung bewirkt, dass der Antragsteller zu 2) nach 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, sein Einkommen und Vermögen mithin auf deren Bedarf nicht mehr anzurechnen sind.
Der Bedarf der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 364 EUR, der Antragsteller zu 3) bis 5) in Höhe von je 287 EUR und der Antragsteller zu 6) bis 9) in Höhe von je 251 EUR. Hinzuzurechnen ist dem Bedarf der Antragstellerin zu 1) der Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung, mithin 131,04 EUR. Dieser Betrag ist bis 31. Dezember 2011 nach § 77 Abs. 5 SGB II zu runden.
Lediglich das von ihr bezogene Kindergeld ist vom Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 9) in Abzug zu bringen.
Der Antragsteller zu 2) hat keinen Leistungsanspruch glaubhaft gemacht. Der für seinen Wohnort S. örtlich zuständige Grundsicherungsträger war an diesem Verfahren nicht zu beteiligen. Der Senat geht in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse davon aus, dass der Antragsteller zu 2) mithilfe seines Einkommens in der Lage ist, seinen Bedarf zu decken.
Es ergibt sich im Übrigen ab 13. Oktober 2011 monatlich nachfolgender seitens der Antragsteller zu1) und 3) bis 9) glaubhaft gemachter Anspruch: Antragstellerin zu 1): 495 EUR Antragsteller zu 3): 97 EUR Antragsteller zu 4): 72 EUR Antragsteller zu 5): 72 EUR Antragsteller zu 6): 36 EUR Antragstellerin zu 7): 36 EUR Antragstellerin zu 8): 36 EUR Antragsteller zu 9): 36 EUR.
Der Senat hat die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung für den Antragsgegner auf den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten begrenzt.
B. Die nach §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterlag der Abweisung.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
Hier hat dem Sozialgericht bis zum Abschluss des kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Die Antragsteller haben in ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 28. September 2011 zwar angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu wollen; bis zum Abschluss des Verfahrens ist dies jedoch nicht geschehen. Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialgericht noch kein vollständiger Antrag vorlag, war dieser allein wegen seiner Unvollständigkeit und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
C. Die Kostenentscheidung für das Verfahren über die Sachbeschwerde beruht auf entsprechender Anwendunng des § 193 SGG. Das teilweise Unterliegen der Antragsteller ist in der Kostenquote berücksichtigt.
Für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Kosten nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig monatlich Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 an die Antragstellerin zu 1) i.H.v. 495 EUR, an den Antragsteller zu 3) i.H.v. 97 EUR, an die Antragsteller zu 4) und 5) je 72 EUR sowie an die Antragsteller zu 6) bis 9) je 36 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 13. bis 31. Oktober 2011 sind die Beträge anteilig auszuzahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die den Antragstellern notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Antragsgegner im Verfahren L 5 AS 441/11 BER zu 9/10 zu tragen. Im Verfahren L 5 B 483/11 B sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Auszahlung einer Regelleistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von monatlich insgesamt 1.041 EUR ab 28. September 2011.
Die am 1963 geborene Antragstellerin zu 1) bewohnt zusammen mit acht ihrer Kindern, dem am 1994 geborenen B. M. (Antragsteller zu 3)), dem am 1995 geborenen S. (Antragsteller zu 4)), dem am 1996 geborenen E. –M. (Antragsteller zu 5)), dem am 1998 geborenen P. –L. (Antragsteller zu 6)), der am 1999 geborenen A. –J. (Antragstellerin zu 7)), der am 2001 geborenen L. M. (Antragstellerin zu 8)), dem am 2002 geborenen A. –M. (Antragsteller zu 9)) und der am 2006 geborenen J. L. J. (Antragstellerin zu 10)) eine 200 qm große Wohnung in B ... Bis zum 12. Oktober 2011 wohnte dort auch ihr am 1960 geborener Ehemann, der Antragsteller zu 2). Ausweislich einer von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten Meldebescheinigung ist er ab 1. Juli 2011 nach S. verzogen. Die Eheleute leben nach eigenen Angaben seit 13. Oktober 2011 getrennt.
Die Antragstellerin zu 1) erhält Kindergeld für den Antragsteller zu 3) in Höhe von 190 EUR/Monat, für die Antragsteller zu 4) bis 10) in Höhe von 215 EUR/Monat/Kind. Im September 2011 überwies die Familienkasse der Antragstellerin zu 1) einen Betrag i.H.v. 1.848 EUR.
Eine Teilfläche des noch unvermessenen und mit einer Zwangsverwaltung belasteten Grundstücks, auf dem die Wohnung gelegen ist, hatte die Antragstellerin zu 1) zunächst mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Juli 2004 (70 ff) von der H. W. GmbH eine Teilfläche zu einem Kaufpreis von 32.000 EUR erworben. Dieser Kaufpreis war in monatlichen Raten á 2.000 EUR an die Verkäuferin zu entrichten. Da die Antragstellerin zu 1) nach eigenen Angaben die Raten nicht mehr aufbringen konnte, hatte sie mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2006 (2139 ff) ihr Anwartschaftsrecht auf ihren am 1988 geborenen, außerhalb ihres Haushalts lebenden Sohn K. übertragen. Dieser räumte seinen Geschwistern, u.a. auch den Antragsteller zu 3) bis 10), ein unentgeltliches Wohnung- und Nutzungsrecht ein. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist nach den vorliegenden Grundbuchauszügen bisher nicht erfolgt. K. W. schloss mit der Antragstellerin zu 1) mit Wirkung vom 1. August 2009 einen Mietvertrag über die von ihr und ihren Kindern bewohnte Wohnung. Es wurde eine Gesamtmiete in Höhe von 1.230 EUR/Monat vereinbart. Eine weitere Wohnung im F. l ist vermietet. Die Mieteinnahmen gehen an die M. GmbH als Verwalterin des Grundstücks.
Die M. GmbH gründete der Antragsteller zu 2) zusammen mit Herrn U. bereits am 2. September 2008. Gegenstand des Unternehmens sind der Betrieb von Gaststätten und Einzelhandel mit Getränken, der An- und Verkauf von Altpapier und Schrott, der An- und Verkauf und die Sanierung von Immobilien sowie der Garten- und Landschaftsbau. Der Antragsteller zu 2) hielt die Hälfte der Gesellschaftsanteile. K. W. wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Im Gesellschaftsvertrag wurde unter § 6 festgelegt, dass das Geschäftsjahr das Kalenderjahr sei. In einem Nachtrag zum Gründungsprotokoll vom 18. November 2008 wurde die Stammeinlage - und damit die Gesellschaftsanteile - wie folgt aufgeteilt: Herr U. , der Antragsteller zu 2), sowie seine beiden Söhne A. und K. hielten je 1/4. Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 2009 übertrug Herr U. seinen Geschäftsanteil an Herrn K. W ... Mit Gesellschafterbeschluss vom 7. Oktober 2010 wurde der Antragsteller zu 2) zum weiteren Geschäftsführer der M. GmbH bestellt. Er erhält ein Geschäftsführergehalt von 1.300 EUR ausgezahlt. Mit notariellem Vertrag vom 9. August 2010 übertrug Herr K. W. seine Geschäftsanteile (Stammeinlage nominal 12.500 EUR) an den Antragsteller zu 2). Mit weiterem notariellen Vertrag vom 22. März 2011 teilte der Antragsteller zu 2) seinen Geschäftsanteil an der M. GmbH in Höhe des Nennbetrages von 6.250 EUR in zwei Teilgeschäftsanteile zu nominal 5.000 EUR und 1.250 EUR und übertrug den Anteil von 1.250 EUR schenkungsweise seinem Sohn R. W ... Sein Sohn A. W. übertrug einen Teil seiner Gesellschaftsanteile an R. und K. W ... Das Recht auf Gewinnbezug ging ab 1. März 2011 auf die Erwerber über. R. W. wurde zudem als weiterer Geschäftsführer bestellt.
K. W. und der Antragsteller zu 2) waren Eigentümer weiterer Grundstücke, die letztlich mit notariellem Kaufvertrag vom 4. November 2010 für 50.000 EUR vom Antragsteller zu 2) an die M. GmbH verkauft wurden, wobei festgehalten wurde, dass der Kaufpreis bereits gezahlt sei. Erzielte Mieteinnahmen aus dem Grundstück F. und den anderen Grundstücken gehen an die M. GmbH.
Die Antragsteller zu 1) bis 10) standen beim Antragsgegner seit 2005 mit Unterbrechungen im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Im Juni 2011 stellten die Antragstellerin zu 1) und die Antragsteller zu 3) bis 10) einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. September 2011 ablehnte. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig. Aus den Geschäftsanteilen des Antragstellers zu 2) errechnete der Antragsgegner an Hand der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der M. GmbH ein durchschnitttliches Einkommen in Höhe von 5.351,37 EUR/Monat auf den Bedarf der Antragsteller an. Über den dagegen mit Schreiben vom 27. September 2011 eingelegten Widerspruch der Antragsteller hat der Antragsgegner noch keine Entscheidung getroffen.
Am 28. September 2011 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab sofort vorläufig Regelleistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.041 EUR/Monat zu zahlen. Das Antragsgegner zugrunde gelegte Einkommen könne nicht nachvollzogen werden. Ferner haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist trotz der Ankündigung der Antragsteller, sie werde nachgereicht, nicht zur Akte gelangt.
Über einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse ist bis heute nicht entschieden worden. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1) will diese den Ausgang dieses Verfahrens abwarten.
Die Anträge hat das Sozialgericht mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2011 abgelehnt. Den Bedarf in Höhe von monatlich 2.748 EUR könnten die Antragsteller mit dem Kindergeld in Höhe von 1.695 EUR und dem Einkommen des Antragstellers zu 2) aus den Erträgen der GmbH decken. Hinsichtlich der Einnahmen als Geschäftsführer liege eine seriöse nachvollziehbare Verdienstbescheinigung nicht vor. Soweit die Antragsteller darauf hingewiesen hätten, der Antragsteller zu 2) sei am 12. Oktober 2011 nach S. verzogen, hat das Sozialgericht auf den den übrigen Antragstellern zustehenden Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zu 2) verwiesen.
Gegen die Beschlüsse haben die Antragsteller am 21. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt.
Es hat am 14. Deztember 2011 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslge stattgefunden. Die Antragstellerin hat angegeben, privat nutze ihr Ehemann seinen BMW 745 mit dem amtlichen Kennzeichen. Wie alt das Fahrzeug sei, hat sie nicht angeben können. Den PKW habe ihr Ehemann mit in S ...
Die Antragsteller beantragen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2011 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab 28. September 2011 vorläufig monatlich Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.041 EUR zu zahlen,
2. ihnen unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdebug vom 18. Oktober 2011 rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der Verwaltungsakte des Antragsgegners vollinhaltlich Bezug genommen.
II.
A. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Die Antragsteller begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 1.041 EUR/Monat ab 28. September 2011. Der nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu bemessender Beschwerdewert in Höhe von 750 EUR ist mithin überschritten.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung für die Zeit vom 28. September bis 12. Oktober 2011 abgelehnt. Die Antragsteller haben für diesen Zeitraum keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller waren nach summarischer Prüfung nicht hilfebedürftig. Sie waren im o.g. Zeitraum in der Lage, i.S. § 9 SGB II ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Zum einen verfügten sie über Vermögen, das den Schonbetrag des § 12 Abs. 2 SGB II überstieg. Im Eigentum des Antragstellers zu 2) stehen nach der schenkweisen Übertragung eines Teils der Gesellschaftanteile an seinen Sohn R. W. noch Geschäftsanteile mit einem Nennwert von 17.500 EUR. Das Schonvermögen der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II insgesamt 16.350 EUR [7.950 EUR (48 x 150 EUR + 750 EUR) für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 48 Jahre alte Antragstellerin zu 1) und 8.400 EUR (51 x 150 EUR + 750 EUR) für den 51 Jahre alten Antragsteller zu 2)]. Wie viel die Geschäftsanteile tatsächlich wert sind, kann der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ermitteln. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. In jedem Fall verfügt der Antragsteller zu 2) in dem hier zu prüfenden Zeitraum bereits unter Zugrundelegung des Nennbetrages über mehr Vermögen als ihnen als Schonbetrag zusteht.
Ob die Antragsteller zu 1) und 2) über weiteres Vermögen verfügen, konnte der Senat hier aus den bereits o.g. Gründen offen lassen. Ob der privat genutzte PKW BMW 745 im Eigentum des Antragstellers zu 2) steht und welchen Wert das Fahrzeug hat, wird im Hauptsacheverfahren zu ermitteln sein.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der als nicht getrennt lebender Ehegatte bis 12. Oktober 2011 nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II der Antragsteller zu 2) zählt, beträgt bezogen auf den hier streitgegenständlichen Regelbedarf nach §§ 20 Abs. 4, 23 Nr. 1, 77 Abs. 4 SGB II 2.521 EUR (Antragsteller zu 1) und 2) je 328 EUR, Antragsteller zu 3) bis 5) je 287 EUR, Antragsteller zu 6) bis 9) je 251 EUR sowie Antragstellerin zu 10) 215 EUR). Die Antragstellerin zu 10) kann durch den Bezug des Kindergeldes ihren Bedarf decken. Sie scheidet als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aus. Es sind mithin nur die Regelleistungen der Antragsteller zu 1) bis 9) zu berücksichtigen.
Auf diesen Bedarf ist das Einkommen des Antragstellers zu 2) anzurechnen. Als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II bezieht der Antragsteller zu 2) ein Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von 1.300 EUR brutto = netto. Die Bedenken des Sozialgerichts an der Nachvollziehbarkeit der Verdienstbescheinigung teilt der Senat nicht. Der Steuerberater der M. GmbH hat angegeben, vom Einkommen seien Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden, da derzeit die Versicherungsfreiheit des Antragstellers zu 2) in der Sozialversicherung geprüft werde. Lohnsteuer falle bei der Steuerklasse III und acht Kinderfreibeträgen nicht an.
Von diesem Einkommen sind in Abzug zu bringen der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II ein Freibetrag von 100 EUR und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II i.H.v. 210 EUR, mithin insgesamt 310 EUR, sodass ein auf den Regelbedarf der Antragsteller anzurechnendes Einkommen in Höhe von 990 EUR verbleibt. Weitere Absetzbeträge (bspw. Krankenversicherungsbeiträge) hat der Antragsteller zu 2) nicht glaubhaft gemacht.
Nicht als Einkommen anzurechnen ist das auf die Gesellschaftanteile des Antragstellers zu 2) entfallender Anteil am Betriebsergebnis der GmbH. Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Einen monatlichen Gewinnverwendungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor.
Den verbleibenden ungedeckten Bedarf in Höhe von 1.531 EUR können die Antragsteller durch das Kindergeld decken, das ihnen die Familienkasse in Höhe von 1.848 EUR kontowirksam zum 14. September 2011 überwiesen hat. Unter Abzug des Kindergeldes für die Antragstellerin zu 10) in Höhe von 215 EUR verbleibt ein für den Lebensunterhalt zu verwendender Betrag von 1.633 EUR.
Für die Zeit ab 13. Oktober 2011 haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsteller zu 3) bis 9) einen Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 880,04 EUR/Monat glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die sozialgerichtliche Entscheidung abzuändern.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zu 2) von der Antragstellerin zu 1) ab 13. Oktober 2011 getrennt lebt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1) Falschangaben hinsichtlich dieser Tatsache gemacht hat, ergeben sich für den Senat nicht. Diese Trennung bewirkt, dass der Antragsteller zu 2) nach 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, sein Einkommen und Vermögen mithin auf deren Bedarf nicht mehr anzurechnen sind.
Der Bedarf der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 364 EUR, der Antragsteller zu 3) bis 5) in Höhe von je 287 EUR und der Antragsteller zu 6) bis 9) in Höhe von je 251 EUR. Hinzuzurechnen ist dem Bedarf der Antragstellerin zu 1) der Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung, mithin 131,04 EUR. Dieser Betrag ist bis 31. Dezember 2011 nach § 77 Abs. 5 SGB II zu runden.
Lediglich das von ihr bezogene Kindergeld ist vom Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 9) in Abzug zu bringen.
Der Antragsteller zu 2) hat keinen Leistungsanspruch glaubhaft gemacht. Der für seinen Wohnort S. örtlich zuständige Grundsicherungsträger war an diesem Verfahren nicht zu beteiligen. Der Senat geht in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse davon aus, dass der Antragsteller zu 2) mithilfe seines Einkommens in der Lage ist, seinen Bedarf zu decken.
Es ergibt sich im Übrigen ab 13. Oktober 2011 monatlich nachfolgender seitens der Antragsteller zu1) und 3) bis 9) glaubhaft gemachter Anspruch: Antragstellerin zu 1): 495 EUR Antragsteller zu 3): 97 EUR Antragsteller zu 4): 72 EUR Antragsteller zu 5): 72 EUR Antragsteller zu 6): 36 EUR Antragstellerin zu 7): 36 EUR Antragstellerin zu 8): 36 EUR Antragsteller zu 9): 36 EUR.
Der Senat hat die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung für den Antragsgegner auf den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten begrenzt.
B. Die nach §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterlag der Abweisung.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
Hier hat dem Sozialgericht bis zum Abschluss des kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Die Antragsteller haben in ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 28. September 2011 zwar angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu wollen; bis zum Abschluss des Verfahrens ist dies jedoch nicht geschehen. Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialgericht noch kein vollständiger Antrag vorlag, war dieser allein wegen seiner Unvollständigkeit und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
C. Die Kostenentscheidung für das Verfahren über die Sachbeschwerde beruht auf entsprechender Anwendunng des § 193 SGG. Das teilweise Unterliegen der Antragsteller ist in der Kostenquote berücksichtigt.
Für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Kosten nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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SAN
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