Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 99/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 41/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2011 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags, ihm Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen, richtet, zurückgewiesen und, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug richtet, als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII).
Der am ... 1943 geborene Ast., der Regelaltersrente (monatlich ab 1. August 2010 239,10 EUR, ab dem 1. Januar 2011 238,30 EUR) bezieht, erhielt Grundsicherungsleistungen bis zum 30. April 2010 in Höhe von zuletzt (Januar bis April 2010) 59,27 EUR monatlich.
Mit Anschreiben vom 1. Juni 2010 forderte der Antragsgegner (Ag.) den Ast. auf, vor dem Hintergrund seines weiteren Wohnsitzes in U. seinen tatsächlichen Aufenthalt näher zu konkretisieren, die Wohnverhältnisse im Objekt W.straße in S. in Bezug auf seine dort noch gemeldete Ehefrau, seine vier Kinder und weitere, dort zum Teil gemeldete Personen anzugeben, eine Erklärung über eine Wohn-, Wirtschafts- und Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau abzugeben und seine Tätigkeit als Geschäftsführer der E. H. u. B. GmbH näher darzulegen. Hierzu hat der Ast. unter dem 15. Juni 2010 Stellung genommen; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 bis 42 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Unter dem 28. Februar 2011 hat der Ast. darauf hingewiesen, seit Oktober 2010 nicht mehr gesetzlich krankenversichert zu sein.
Mit Bescheid vom 23. September 2011 bewilligte der Ag. dem Ast. laufende Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011 in Höhe von 42,48 EUR jeweils für die Monate Mai bis Dezember 2010 und in Höhe von 48,28 EUR jeweils für die Monate Januar bis April 2011. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 zurückgewiesen.
Am 22. September 2011 mahnte der Ast. die Bearbeitung seines bereits unter dem 30. April 2011 gestellten formlosen Folgeantrags für Leistungen der "Grundsicherung plus Wohngeld etc." für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2011 an und bemängelte, dass ihm keine Antragsformulare zugesandt worden seien. Er kündigte eine Klage wegen Untätigkeit an. Unter dem 23. September 2011 übersandte der Ag. dem Ast. Antragsunterlagen und wies darauf hin, dass eine Entscheidung nur bei vollständiger Übersendung der angeforderten Unterlagen erfolgen könne. Am 3. Oktober 2011 ging beim Ag. eine Mietbescheinigung zur Vorlage beim Sozialamt vom 2. September 2010 ein, wonach Vermieter die e. GmbH, S., sei, der Mieter der Ast., wohnhaft W.straße , S., die Grundmiete für 79 m² Wohnfläche 367,50 EUR betragen solle, in denen Heizkosten und Kosten der Zentralheizung/Fernheizung in Höhe von jeweils 80,00 EUR enthalten seien. Auf der Mietbescheinigung ist "1 Bewohner" angekreuzt und angegeben, dass der Mieter die Miete "zur Zeit gar nicht" entrichte. Ferner ist ein Nachtrag zum Mietvertrag vom 2008 beigefügt, wonach sich § 3 des Mietvertrages ändere und der monatliche Mietzins bis auf Weiteres nicht zu zahlen sei bzw. entfalle; dies gelte ab dem Januar 2011. Dieser Nachtrag vom Dezember 2010 ist sowohl für e. als auch für den Vermieter vom Ast. unterzeichnet.
Am 4. Oktober 2011 hat der Ast. beim Sozialgericht (SG) Halle einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung laufender Leistungen "nach dem SGB II" in gesetzlicher Höhe sowie deren Auszahlung begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine letzte Zahlung auf seinen Antrag zum 1. März 2010 am 9. August 2010 erhalten zu haben. Seither habe er keine Leistungen mehr bezogen. Er verfüge über keine Mittel für seinen Lebensunterhalt mehr. Die Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren würde dazu führen, dass es ihm nicht möglich sei, Nahrungsmittel zu kaufen; es bestehe insoweit Lebensgefahr. Sein Folgeantrag vom 29. April 2011, den er zum 30. April 2011 per Telefax gestellt habe, sei ohne erkennbare Reaktion des Ag. geblieben. Ferner beantrage er, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen; die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht.
Am 6. Oktober 2011 gingen bei dem Ag. die dem Ast. am 23. September 2011 zugesandten Vordrucke ohne Angaben insbesondere zu den weiteren Mitgliedern seiner Familie ein.
Der Ag. hat darauf hingewiesen, aufgrund des Bescheides vom 23. September 2011 die errechneten 532,96 EUR zur Auszahlung angewiesen zu haben; das Geld sei am 4. Oktober 2011 zurückgekommen. Eine neue Bankverbindung des Ast. sei nicht bekannt. Der Folgeantrag ab dem 1. Mai 2011 sei erst am 6. Oktober 2011 bei ihm eingegangen.
Am 14. Oktober 2011 hat der Ast. vom Ag. eine Barauszahlung in Höhe von 532,96 EUR auf die Bewilligung mit Bescheid vom 23. September 2011 erhalten.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat das SG Halle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Ohne die begehrte Regelung entstünden dem Ast. keine wesentlichen Nachteile. Mit der Auszahlung eines Betrages in Höhe von 532,96 EUR sei derzeit der Lebensunterhalt des Ast. gesichert. Zudem sei der Formularfolgeantrag bei dem Ag. erst am 6. Oktober 2011 eingegangen. Die Rechtsfrage hinsichtlich der konkreten Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung bzw. Angemessenheit dieser Kosten sowie die Anerkennung des Mietvertrages und der Mietbescheinigung des e. H.+B. GmbH, die der Ast. als Vermieter unterschrieben hat, seien im Hauptsacheverfahren zu klären.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH sei nicht begründet. PKH sei nur mit Wirkung für die Zukunft, also frühestens ab Antragstellung zu bewilligen. Maßgeblich sei der Eingang des nach § 117 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständigen Antrags. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Ablehnung der PKH sei der Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Gegen den ihm am 24. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 15. November 2011 Beschwerde beim SG Halle sowohl im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB XII im Wege der einstweiligen Anordnung als auch im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts eingelegt. Gleichzeitig ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum erstinstanzlich gestellten PKH-Antrag nebst Anlagen ohne Angaben zu den Verhältnissen der Ehefrau des Ast. eingegangen. Das SG hat die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet, wo sie am 17. November 2011 eingegangen ist. Der Ast. hat daran festgehalten, für einen länger zurückliegenden Zeitraum keine Leistungen vom Ag. bezogen zu haben, sodass er gezwungen gewesen sei, sich in dieser Zeit anderweitig zu finanzieren. Er habe sich von Bekannten und Verwandten etwas erbeten; insoweit schulde er die Rückgabe dieser Zuwendungen. Die Barauszahlung sei zwei Wochen nach der Antragstellung erfolgt, sodass in diesem Zeitpunkt eine Notlage bestanden habe. Hinsichtlich der Frage, wer Eigentümer des Wohngebäudes sei, hätte ein Blick ins Grundbuch genügt. Er hat diesbezüglich Unterlagen über Kaufverträge und Grundbuchauszüge übersandt; insoweit wird auf Bl. 65 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.
Soweit das SG die Ablehnung der Bewilligung von PKH damit begründet habe, dass die relevanten Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollständig dargelegt worden seien, habe das Gericht zu keiner Zeit eine Glaubhaftmachung oder eine Vorlage von Belegen verlangt. Vielmehr sei dem SG aus der Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren bekannt, wie es um seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestellt sei. Schließlich sei die Rechtsmittelbelehrung, wonach die Ablehnung der PKH nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unanfechtbar sein solle, unrichtig. Denn das Gericht habe nicht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH verneint, sondern seine Entscheidung darauf gestützt, dass diese zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht vorgelegt worden seien.
Der Ast. beantragt,
den Beschluss des SG Halle vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und ihm laufende Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe sowie PKH für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
ihm PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Ag. beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Ag. hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig. Mit der Barauszahlung in Höhe von 532,96 EUR sei die Notlage des Ast. beseitigt worden, sodass es an einem Anordnungsgrund fehle. In zahlreichen Verfahren habe der Ast. nicht nachweisen können, dass tatsächlich Kosten der Unterkunft entstanden und insbesondere auch bezahlt worden seien. Es sei bislang nicht schlüssig vorgetragen, wer Eigentümer des Wohngebäudes und damit zur Vermietung berechtigt sei. Ebenso wenig seien die Nebenkosten nachvollziehbar belegt.
Der Beschwerdegegner zu 2. hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats vom 17. März 2011 - L 3 R 168/10 B - darauf hingewiesen, dass entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH unzulässig sei.
Er hat beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Ag. Bezug genommen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags des Ast., ihm laufende Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen (dazu unter 1.), richtet; sie ist unzulässig, soweit der Ast. sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH wendet (dazu unter 2.).
1.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Antrag ist bereits nicht zulässig gewesen.
Zum einen fehlt es dem von dem Ast. mit anwaltlicher Hilfe formulierten Antrag an der Vorläufigkeit der begehrten Regelung. Der Zeitraum, auf den sich das Begehren erstreckt, ist weder im Hinblick auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren noch datumsmäßig beschränkt. Soweit nach § 86b Abs. 2 SGG ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vor Anhängigkeit der Hauptsache zulässig ist, wird hierdurch die vollständige Ersetzung des Hauptsacheverfahrens durch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bezweckt. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf den materiellen Anspruch, wie im vorliegenden Fall, begehrt wird, muss zumindest eine nachfolgende Korrektur der Entscheidung möglich sein. Das gebietet insbesondere der durch das SGG vorgegebene Instanzenzug im Hauptsacheverfahren. Soweit das Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO auf Antrag die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist anordnen kann, ersetzt das die Eingrenzung des Begehrens durch den Ast. im Sinne einer Vorläufigkeit nicht.
Zum anderen fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Ast. hat keiner gerichtlichen Hilfe bedurft, um die von ihm begehrte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII zu erreichen. Die Notwendigkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, liegt erst dann vor, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft und bei der Erlangung der ihm zustehenden Leistungen ausreichend mitgewirkt hat (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2011 - L 6 AS 399/11 B ER -, juris).
Hier fehlt es an der Notwendigkeit der Einschaltung des Gerichts. Denn der Ast. hat nach Beantragung der Hilfe dem Ag. erst am 6. Oktober 2011 das Antragsformular ausgefüllt eingereicht. Er hat darin keine Kontonummer mitgeteilt, auf die ein ihm zustehender Geldbetrag hätte überwiesen werden können. Insoweit war auch die vor Stellung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom Ag. am 28. September 2011 veranlasste Überweisung mangels Bankverbindung nicht beim Ast. angekommen. Ferner hat der Ast. die vom Ag. zur Bearbeitung geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht und damit bei der anstehenden behördlichen Entscheidung nicht ausreichend mitgewirkt. Insoweit konnte bis zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG am 4. Oktober 2011 keine sachgerechte Bearbeitung durch den Ag. erfolgen. Die für eine Bewilligungsentscheidung erforderliche vollständige Beantwortung insbesondere der im Schreiben des Ag. vom 1. Juni 2010 formulierten Fragen ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erkennbar.
2.
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von PKH ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO).
Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat den Antrag auf PKH-Bewilligung ausschließlich wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung eines für die Bestreitung der Prozessführung unzureichenden Einkommens oder Vermögens abgelehnt. Für die Bewilligung von PKH müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzustellen sein. Zum anderen müssen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben und die Mutwilligkeit auszuschließen sein. An dieses "zweigeteilte System" knüpft § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG an. Eine Beschwerde scheidet aus, wenn eine Voraussetzung in den Bereich der Feststellung der Bedürftigkeit fällt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 18 B 2432/08 AS, zitiert nach juris). So erfasst der Beschwerdeausschluss auch den Fall, in dem PKH abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des SG der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (Sächsisches LSG, Beschluss vom 2. Januar 2009 - L 2 B 641/08 AS-PKH -juris). Die Beschwerde sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch dann zulässig sein, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7716).
Das SG hat sich hier bei seiner die Bewilligung von PKH ablehnenden Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass die erforderlichen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eingereicht worden sind. Dass der Vordruck zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden musste, war dem rechtskundig vertretenen Ast. bekannt, da er die Übersendung dieses Vordrucks mit der Stellung des PKH-Antrags angekündigt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG sowie auf § 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.
3.
Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt (§ 73a SGG i.V.m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG):
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII).
Der am ... 1943 geborene Ast., der Regelaltersrente (monatlich ab 1. August 2010 239,10 EUR, ab dem 1. Januar 2011 238,30 EUR) bezieht, erhielt Grundsicherungsleistungen bis zum 30. April 2010 in Höhe von zuletzt (Januar bis April 2010) 59,27 EUR monatlich.
Mit Anschreiben vom 1. Juni 2010 forderte der Antragsgegner (Ag.) den Ast. auf, vor dem Hintergrund seines weiteren Wohnsitzes in U. seinen tatsächlichen Aufenthalt näher zu konkretisieren, die Wohnverhältnisse im Objekt W.straße in S. in Bezug auf seine dort noch gemeldete Ehefrau, seine vier Kinder und weitere, dort zum Teil gemeldete Personen anzugeben, eine Erklärung über eine Wohn-, Wirtschafts- und Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau abzugeben und seine Tätigkeit als Geschäftsführer der E. H. u. B. GmbH näher darzulegen. Hierzu hat der Ast. unter dem 15. Juni 2010 Stellung genommen; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 bis 42 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Unter dem 28. Februar 2011 hat der Ast. darauf hingewiesen, seit Oktober 2010 nicht mehr gesetzlich krankenversichert zu sein.
Mit Bescheid vom 23. September 2011 bewilligte der Ag. dem Ast. laufende Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011 in Höhe von 42,48 EUR jeweils für die Monate Mai bis Dezember 2010 und in Höhe von 48,28 EUR jeweils für die Monate Januar bis April 2011. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 zurückgewiesen.
Am 22. September 2011 mahnte der Ast. die Bearbeitung seines bereits unter dem 30. April 2011 gestellten formlosen Folgeantrags für Leistungen der "Grundsicherung plus Wohngeld etc." für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2011 an und bemängelte, dass ihm keine Antragsformulare zugesandt worden seien. Er kündigte eine Klage wegen Untätigkeit an. Unter dem 23. September 2011 übersandte der Ag. dem Ast. Antragsunterlagen und wies darauf hin, dass eine Entscheidung nur bei vollständiger Übersendung der angeforderten Unterlagen erfolgen könne. Am 3. Oktober 2011 ging beim Ag. eine Mietbescheinigung zur Vorlage beim Sozialamt vom 2. September 2010 ein, wonach Vermieter die e. GmbH, S., sei, der Mieter der Ast., wohnhaft W.straße , S., die Grundmiete für 79 m² Wohnfläche 367,50 EUR betragen solle, in denen Heizkosten und Kosten der Zentralheizung/Fernheizung in Höhe von jeweils 80,00 EUR enthalten seien. Auf der Mietbescheinigung ist "1 Bewohner" angekreuzt und angegeben, dass der Mieter die Miete "zur Zeit gar nicht" entrichte. Ferner ist ein Nachtrag zum Mietvertrag vom 2008 beigefügt, wonach sich § 3 des Mietvertrages ändere und der monatliche Mietzins bis auf Weiteres nicht zu zahlen sei bzw. entfalle; dies gelte ab dem Januar 2011. Dieser Nachtrag vom Dezember 2010 ist sowohl für e. als auch für den Vermieter vom Ast. unterzeichnet.
Am 4. Oktober 2011 hat der Ast. beim Sozialgericht (SG) Halle einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung laufender Leistungen "nach dem SGB II" in gesetzlicher Höhe sowie deren Auszahlung begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine letzte Zahlung auf seinen Antrag zum 1. März 2010 am 9. August 2010 erhalten zu haben. Seither habe er keine Leistungen mehr bezogen. Er verfüge über keine Mittel für seinen Lebensunterhalt mehr. Die Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren würde dazu führen, dass es ihm nicht möglich sei, Nahrungsmittel zu kaufen; es bestehe insoweit Lebensgefahr. Sein Folgeantrag vom 29. April 2011, den er zum 30. April 2011 per Telefax gestellt habe, sei ohne erkennbare Reaktion des Ag. geblieben. Ferner beantrage er, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen; die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht.
Am 6. Oktober 2011 gingen bei dem Ag. die dem Ast. am 23. September 2011 zugesandten Vordrucke ohne Angaben insbesondere zu den weiteren Mitgliedern seiner Familie ein.
Der Ag. hat darauf hingewiesen, aufgrund des Bescheides vom 23. September 2011 die errechneten 532,96 EUR zur Auszahlung angewiesen zu haben; das Geld sei am 4. Oktober 2011 zurückgekommen. Eine neue Bankverbindung des Ast. sei nicht bekannt. Der Folgeantrag ab dem 1. Mai 2011 sei erst am 6. Oktober 2011 bei ihm eingegangen.
Am 14. Oktober 2011 hat der Ast. vom Ag. eine Barauszahlung in Höhe von 532,96 EUR auf die Bewilligung mit Bescheid vom 23. September 2011 erhalten.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat das SG Halle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Ohne die begehrte Regelung entstünden dem Ast. keine wesentlichen Nachteile. Mit der Auszahlung eines Betrages in Höhe von 532,96 EUR sei derzeit der Lebensunterhalt des Ast. gesichert. Zudem sei der Formularfolgeantrag bei dem Ag. erst am 6. Oktober 2011 eingegangen. Die Rechtsfrage hinsichtlich der konkreten Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung bzw. Angemessenheit dieser Kosten sowie die Anerkennung des Mietvertrages und der Mietbescheinigung des e. H.+B. GmbH, die der Ast. als Vermieter unterschrieben hat, seien im Hauptsacheverfahren zu klären.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH sei nicht begründet. PKH sei nur mit Wirkung für die Zukunft, also frühestens ab Antragstellung zu bewilligen. Maßgeblich sei der Eingang des nach § 117 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständigen Antrags. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Ablehnung der PKH sei der Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Gegen den ihm am 24. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 15. November 2011 Beschwerde beim SG Halle sowohl im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB XII im Wege der einstweiligen Anordnung als auch im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts eingelegt. Gleichzeitig ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum erstinstanzlich gestellten PKH-Antrag nebst Anlagen ohne Angaben zu den Verhältnissen der Ehefrau des Ast. eingegangen. Das SG hat die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet, wo sie am 17. November 2011 eingegangen ist. Der Ast. hat daran festgehalten, für einen länger zurückliegenden Zeitraum keine Leistungen vom Ag. bezogen zu haben, sodass er gezwungen gewesen sei, sich in dieser Zeit anderweitig zu finanzieren. Er habe sich von Bekannten und Verwandten etwas erbeten; insoweit schulde er die Rückgabe dieser Zuwendungen. Die Barauszahlung sei zwei Wochen nach der Antragstellung erfolgt, sodass in diesem Zeitpunkt eine Notlage bestanden habe. Hinsichtlich der Frage, wer Eigentümer des Wohngebäudes sei, hätte ein Blick ins Grundbuch genügt. Er hat diesbezüglich Unterlagen über Kaufverträge und Grundbuchauszüge übersandt; insoweit wird auf Bl. 65 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.
Soweit das SG die Ablehnung der Bewilligung von PKH damit begründet habe, dass die relevanten Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollständig dargelegt worden seien, habe das Gericht zu keiner Zeit eine Glaubhaftmachung oder eine Vorlage von Belegen verlangt. Vielmehr sei dem SG aus der Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren bekannt, wie es um seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestellt sei. Schließlich sei die Rechtsmittelbelehrung, wonach die Ablehnung der PKH nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unanfechtbar sein solle, unrichtig. Denn das Gericht habe nicht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH verneint, sondern seine Entscheidung darauf gestützt, dass diese zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht vorgelegt worden seien.
Der Ast. beantragt,
den Beschluss des SG Halle vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und ihm laufende Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe sowie PKH für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
ihm PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Ag. beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Ag. hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig. Mit der Barauszahlung in Höhe von 532,96 EUR sei die Notlage des Ast. beseitigt worden, sodass es an einem Anordnungsgrund fehle. In zahlreichen Verfahren habe der Ast. nicht nachweisen können, dass tatsächlich Kosten der Unterkunft entstanden und insbesondere auch bezahlt worden seien. Es sei bislang nicht schlüssig vorgetragen, wer Eigentümer des Wohngebäudes und damit zur Vermietung berechtigt sei. Ebenso wenig seien die Nebenkosten nachvollziehbar belegt.
Der Beschwerdegegner zu 2. hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats vom 17. März 2011 - L 3 R 168/10 B - darauf hingewiesen, dass entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH unzulässig sei.
Er hat beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Ag. Bezug genommen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags des Ast., ihm laufende Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen (dazu unter 1.), richtet; sie ist unzulässig, soweit der Ast. sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH wendet (dazu unter 2.).
1.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Antrag ist bereits nicht zulässig gewesen.
Zum einen fehlt es dem von dem Ast. mit anwaltlicher Hilfe formulierten Antrag an der Vorläufigkeit der begehrten Regelung. Der Zeitraum, auf den sich das Begehren erstreckt, ist weder im Hinblick auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren noch datumsmäßig beschränkt. Soweit nach § 86b Abs. 2 SGG ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vor Anhängigkeit der Hauptsache zulässig ist, wird hierdurch die vollständige Ersetzung des Hauptsacheverfahrens durch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bezweckt. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf den materiellen Anspruch, wie im vorliegenden Fall, begehrt wird, muss zumindest eine nachfolgende Korrektur der Entscheidung möglich sein. Das gebietet insbesondere der durch das SGG vorgegebene Instanzenzug im Hauptsacheverfahren. Soweit das Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO auf Antrag die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist anordnen kann, ersetzt das die Eingrenzung des Begehrens durch den Ast. im Sinne einer Vorläufigkeit nicht.
Zum anderen fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Ast. hat keiner gerichtlichen Hilfe bedurft, um die von ihm begehrte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII zu erreichen. Die Notwendigkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, liegt erst dann vor, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft und bei der Erlangung der ihm zustehenden Leistungen ausreichend mitgewirkt hat (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2011 - L 6 AS 399/11 B ER -, juris).
Hier fehlt es an der Notwendigkeit der Einschaltung des Gerichts. Denn der Ast. hat nach Beantragung der Hilfe dem Ag. erst am 6. Oktober 2011 das Antragsformular ausgefüllt eingereicht. Er hat darin keine Kontonummer mitgeteilt, auf die ein ihm zustehender Geldbetrag hätte überwiesen werden können. Insoweit war auch die vor Stellung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom Ag. am 28. September 2011 veranlasste Überweisung mangels Bankverbindung nicht beim Ast. angekommen. Ferner hat der Ast. die vom Ag. zur Bearbeitung geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht und damit bei der anstehenden behördlichen Entscheidung nicht ausreichend mitgewirkt. Insoweit konnte bis zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG am 4. Oktober 2011 keine sachgerechte Bearbeitung durch den Ag. erfolgen. Die für eine Bewilligungsentscheidung erforderliche vollständige Beantwortung insbesondere der im Schreiben des Ag. vom 1. Juni 2010 formulierten Fragen ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erkennbar.
2.
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von PKH ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO).
Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat den Antrag auf PKH-Bewilligung ausschließlich wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung eines für die Bestreitung der Prozessführung unzureichenden Einkommens oder Vermögens abgelehnt. Für die Bewilligung von PKH müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzustellen sein. Zum anderen müssen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben und die Mutwilligkeit auszuschließen sein. An dieses "zweigeteilte System" knüpft § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG an. Eine Beschwerde scheidet aus, wenn eine Voraussetzung in den Bereich der Feststellung der Bedürftigkeit fällt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 18 B 2432/08 AS, zitiert nach juris). So erfasst der Beschwerdeausschluss auch den Fall, in dem PKH abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des SG der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (Sächsisches LSG, Beschluss vom 2. Januar 2009 - L 2 B 641/08 AS-PKH -juris). Die Beschwerde sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch dann zulässig sein, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7716).
Das SG hat sich hier bei seiner die Bewilligung von PKH ablehnenden Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass die erforderlichen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eingereicht worden sind. Dass der Vordruck zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden musste, war dem rechtskundig vertretenen Ast. bekannt, da er die Übersendung dieses Vordrucks mit der Stellung des PKH-Antrags angekündigt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG sowie auf § 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.
3.
Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt (§ 73a SGG i.V.m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG):
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius
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