Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 779/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 330/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg mit dem Ziel der Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung geführte Klageverfahren.
Nach Einreichung der Klage am 14. Oktober 2008 beim SG hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. Mai 2011 dessen Vertretung im Verfahren angezeigt. Er hat - nach Erhalt der am 22. Juli 2011 zugestellten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2011 - am 18. August 2011 die Bewilligung von PKH beantragt und mitgeteilt, der gerichtliche Vordruck nebst Nachweisen werde ohne Aufforderung nachgereicht. Mit Urteil vom 23. August 2001 hat das SG Magdeburg die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Sein Leistungsvermögen betrage wenigstens für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich. Mit Beschluss vom 23. August 2011 hat das SG Magdeburg die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage habe unter Bezugnahme auf das klageabweisende Urteil vom 23. August 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Gegen den ihm am 5. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 5. Oktober 2011 Beschwerde beim SG Magdeburg eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er hat zur Begründung der Beschwerde auf die an demselben Tag beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 23. August 2011 Bezug genommen. Er könne nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des SG Magdeburg vom 23. August 2011 aufzuheben und ihm PKH ohne monatliche Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung der beantragten PKH für das Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens zum Zeitpunkt des ablehnenden Beschlusses am 23. August 2011 ist zu bejahen, da der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren L 3 R 318/11 mit Beschluss vom 26. Januar 2012 PKH bewilligt und damit die Erfolgsaussichten der Berufung gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 23. August 2011 für gegeben erachtet hat.
Vorliegend hat dem SG jedoch bis zur Entscheidung des Klageverfahrens durch Urteil vom 23. August 2011 kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von PKH vorgelegen, so dass PKH - unabhängig von den Erfolgsaussichten - allein wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht bewilligt werden konnte. Grundsätzlich muss der vollständige PKH-Antrag mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingegangen sein (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 117 Rdnr. 2c). Der Kläger hat jedoch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG vorgelegt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger unverschuldet diese Erklärung nicht vorgelegt und seine Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht hat. Das SG hatte keinen Anlass, auf die Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH hinzuweisen. Der Kläger hat schließlich am 19. August 2011 die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Aussicht gestellt. Grundsätzlich hat das Gericht zwar im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen hinzuweisen und unter Fristsetzung zur Vorlage der gewünschten Unterlagen aufzufordern hat (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Ein solcher Hinweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Verfahrensbeteiligte den Beleg nachzureichen verspricht, dies aber nicht tut (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Beschluss vom 7. April 2000 - 7 WF 54/00 -, FamRZ 2001, 628; Zöller, a.a.O., § 117 Rdnr. 19a). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die Beteiligten der Verantwortung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht zu entheben. Zudem ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem Verfahrensbeteiligten die selbst zu vertretenden Versäumnisse und Unterlassungen bei der Beachtung von Frist- und Formvorschriften zugerechnet werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 30. August 1991, 2 BvR 995/91, SGb 1993, 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg mit dem Ziel der Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung geführte Klageverfahren.
Nach Einreichung der Klage am 14. Oktober 2008 beim SG hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. Mai 2011 dessen Vertretung im Verfahren angezeigt. Er hat - nach Erhalt der am 22. Juli 2011 zugestellten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2011 - am 18. August 2011 die Bewilligung von PKH beantragt und mitgeteilt, der gerichtliche Vordruck nebst Nachweisen werde ohne Aufforderung nachgereicht. Mit Urteil vom 23. August 2001 hat das SG Magdeburg die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Sein Leistungsvermögen betrage wenigstens für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich. Mit Beschluss vom 23. August 2011 hat das SG Magdeburg die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage habe unter Bezugnahme auf das klageabweisende Urteil vom 23. August 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Gegen den ihm am 5. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 5. Oktober 2011 Beschwerde beim SG Magdeburg eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er hat zur Begründung der Beschwerde auf die an demselben Tag beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 23. August 2011 Bezug genommen. Er könne nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des SG Magdeburg vom 23. August 2011 aufzuheben und ihm PKH ohne monatliche Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung der beantragten PKH für das Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens zum Zeitpunkt des ablehnenden Beschlusses am 23. August 2011 ist zu bejahen, da der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren L 3 R 318/11 mit Beschluss vom 26. Januar 2012 PKH bewilligt und damit die Erfolgsaussichten der Berufung gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 23. August 2011 für gegeben erachtet hat.
Vorliegend hat dem SG jedoch bis zur Entscheidung des Klageverfahrens durch Urteil vom 23. August 2011 kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von PKH vorgelegen, so dass PKH - unabhängig von den Erfolgsaussichten - allein wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht bewilligt werden konnte. Grundsätzlich muss der vollständige PKH-Antrag mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingegangen sein (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 117 Rdnr. 2c). Der Kläger hat jedoch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG vorgelegt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger unverschuldet diese Erklärung nicht vorgelegt und seine Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht hat. Das SG hatte keinen Anlass, auf die Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH hinzuweisen. Der Kläger hat schließlich am 19. August 2011 die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Aussicht gestellt. Grundsätzlich hat das Gericht zwar im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen hinzuweisen und unter Fristsetzung zur Vorlage der gewünschten Unterlagen aufzufordern hat (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Ein solcher Hinweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Verfahrensbeteiligte den Beleg nachzureichen verspricht, dies aber nicht tut (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Beschluss vom 7. April 2000 - 7 WF 54/00 -, FamRZ 2001, 628; Zöller, a.a.O., § 117 Rdnr. 19a). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die Beteiligten der Verantwortung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht zu entheben. Zudem ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem Verfahrensbeteiligten die selbst zu vertretenden Versäumnisse und Unterlassungen bei der Beachtung von Frist- und Formvorschriften zugerechnet werden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 30. August 1991, 2 BvR 995/91, SGb 1993, 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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