L 6 U 29/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 U 23/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 29/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Stützrente vom 21. Juni 2001 an aus einem Arbeitsunfall vom 5. September 1994 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert (vH).

Der Kläger stürzte während der Ausübung versicherter Tätigkeit am 5. September 1994 von einem Podest und zog sich eine Radiusfraktur des rechten Ellenbogens zu. Mit Bescheid vom 24. Mai 1995 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger vom 24. Oktober 1994 an eine vorläufige Rente nach einer MdE um 20 vH. Nachdem der Arzt für Chirurgie Dr. W. in seinem zweiten Rentengutachten vom 22. Dezember 1995 die MdE auf 10 vH einschätzte, entzog die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Mai 1996 vom 1. Juli 1996 an die vorläufige Rente und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab.

Am 21. Juni 2001 erlitt der Kläger während der Ausübung versicherter Tätigkeit einen weiteren Unfall. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 erkannte die Gartenbau-Berufsgenossenschaft diesen Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine vorläufige Rente nach einer MdE um 60 vH.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Stützrente mit der Begründung ab, die Unfallfolgen bedingten keine messbare MdE. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Die am 9. Februar 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2011 abgewiesen.

Gegen den am 28. Februar 2011 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. April 2011 vor dem Sozialgericht Magdeburg "Widerspruch" erhoben. Das Sozialgericht hat den Widerspruch als Berufung gewertet und dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vorgelegt.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 hat das Gericht auf die Verfristung der Berufung hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit gegeben, Tatsachen bis zum 17. August 2011 glaubhaft zu machen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

II.

Der mit Widerspruch überschriebene bei dem Sozialgericht Magdeburg am 8. April 2011 eingegangene Schriftsatz ist als Berufung zu werten. Diese war jedoch gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nach Zustellung des Gerichtsbescheides eingelegt hat. Von dieser Frist ist der Kläger in dem angefochtenen Gerichtsbescheid durch eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis gesetzt worden. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem Sozialgericht ist der Gerichtsbescheid diesem am 28. Februar 2011 zugegangen. Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann daher am 1. März 2011 und endete am 28. März 2011 (§ 64 SGG).

Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 8. April 2011 – und damit außerhalb der Monatsfrist – bei dem Sozialgericht Magdeburg eingegangen. Der Kläger hat weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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