Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 1012/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 311/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 391/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente des Klägers in zutreffender Höhe festgestellt hat.
Der am ... 1942 geborene Kläger ist Diplom-Physiker und war ab dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Datenverarbeitungszentrum H. beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab Juli 1983 für ein Einkommen bis 1.200 Mark monatlich. Eine schriftliche Versorgungszusage über eine Zusatzversorgung erhielt er in der DDR nicht (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2008 – L 1 RA 91/05 –). In einem Streitverfahren zwischen dem Kläger und dem Zusatzversorgungsträger zur Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie von erzielten Arbeitsentgelten hob der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2008 (L 1 RA 91/05) eine Verwaltungsentscheidung des Zusatzversicherungsträgers teilweise auf.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 und weiterem Bescheid vom 17. Juli 2007 (Neuberechnung) gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 Regelaltersrente.
Hiergegen legte der Kläger am 3. August 2007 Widerspruch ein und führte u. a. aus, die Rentenbescheide würden von der "Missachtung der Ansprüche auf Vollversorgung aus einem Versorgungssystem" ausgehen, die er in der DDR rechtmäßig erworben habe. Die Nichtberücksichtigung erworbener Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang führe nicht zu einer "angepassten Gesamtversorgung" und ergebe bei einem Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liege, bestenfalls eine Grundversorgung und damit eine große Versorgungslücke. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 würden die in der DDR rechtmäßig erworbenen und durch den Einigungsvertrag geschützten Ansprüche unzumutbar reduziert. So könnten die Betroffenen ihren erreichten Lebensstandard nicht halten. Die zugrunde liegenden Vorschriften und die Bescheide widersprächen der Bestandsgarantie des Einigungsvertrages sowie dem im Einigungsvertrag und im Grundgesetz (GG) zugesicherten Vertrauensschutz. Auch durch die Verweigerung der Rentenangleichung Ost an West falle der Rentenzahlbetrag zu gering aus. Es sei zudem ein Teilverzicht auf den Zuschuss zur Krankenversicherung zu beachten und diesbezüglich ein neuer Rentenbescheid vorzulegen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 8. Oktober 2007 berücksichtigte die Beklagte den ab 1. Oktober 2007 geänderten Zuschuss zur Krankenversicherung und berechnete die Regelaltersrente neu. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie legte ihn dahingehend aus, dass es dem Kläger um die Erbringung einer eigenständigen Leistung aus der Versorgungsordnung neben der Rente aus der Rentenversicherung gehe sowie um eine Berücksichtigung von Entgeltteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Das BVerfG habe mit dem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris) in der sogenannten Systementscheidung die Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berechnete Rente für verfassungsgemäß erklärt. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichten, ersetzt habe. Die Vorschriften zur Berechnung von Renten sähen die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittsgebiet höchstens bis zur jeweiligen in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vor. Dies gelte auch für die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung dieser Einkommen auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergebe sich nicht nur aus § 260 SGB VI, sondern auch direkt aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Vom Gesetzgeber seien in § 6 Abs. 1 AAÜG bzw. der Anlage 3 zum AAÜG die anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgeltes bzw. -einkommens bei der Überführung bezeichnet worden. Würden diese Höchstbeträge mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, ergebe sich die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Kalenderjahr gegolten habe. Das BVerfG habe sich in dem genannten Urteil umfassend mit der Problematik der Beitragsbemessungsgrenze befasst und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen. Soweit der Kläger sich gegen den Wegfall des Zuschusses zu seinen Aufwendungen zur Pflegeversicherung wende, sei auf das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 3013) zu verweisen. Hieraus würden sich die Änderungen ergeben. Der Rentenversicherungsträger sei an die Feststellungen im Überführungsbescheid des Versorgungsträgers gebunden. Einwendungen gegen diese Feststellungen seien daher nicht im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Rentenbescheid, sondern ausschließlich gegen den Überführungsbescheid des Versorgungsträgers zu erheben.
Hiergegen hat der Kläger am 26. November 2007 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und vorgetragen, er werde um einen wesentlichen Teil seiner Lebensleistung in der DDR gebracht. Es müsse Beweis erhoben werden, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes, unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie die Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung dauerhaft vertiefe. Die Zeit vom 30. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 sei als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2010 abgewiesen. Soweit es dem Kläger um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gehe, sei die Klage unzulässig. Die Beklagte sei hierfür nicht zuständig, da sie nicht Zusatzversorgungs-, sondern Rentenversicherungsträger sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rentenhöhe nicht dem geltenden Recht entspreche. Die zugrunde liegenden Vorschriften seien auch nicht verfassungswidrig. Im Hinblick auf die Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag sei auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. Oktober 2008 zu verweisen (1 BvR 2995/06 und 740/07 – juris).
Gegen den am 15. November 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. November 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die von seinem Prozessbevollmächtigten verfasste Literatur. Er verweist desweiteren auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2011.
Der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 3. Februar 2011.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz und beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 8. November 2010 zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Beklagte verpflichtet werden soll, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach das kompetenz- und verwaltungsverfahrensrechtliche Trennungsprinzip anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – und vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – jeweils juris).
Im Hinblick auf die begehrte eigenständige Leistung aus der Versorgungsordnung, die Einwände gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und die Einwände gegen die Berechnung der Rente wird auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007 verwiesen, denen sich der Senat anschließt, § 136 Abs. 3 SGG. Im Hinblick auf die Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag verweist der Senat auf den bereits vom SG zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. Oktober 2008 (1 BvR 2995/06 und 740/07 – juris).
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und es hat, wenn es sich um die Verletzung des GG’es handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 und Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2008 – 1 BvR 2995/06 und 740/07 – jeweils juris). Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugängig machen möchte, handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.
Den Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für den Kläger, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, deretwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente des Klägers in zutreffender Höhe festgestellt hat.
Der am ... 1942 geborene Kläger ist Diplom-Physiker und war ab dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Datenverarbeitungszentrum H. beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab Juli 1983 für ein Einkommen bis 1.200 Mark monatlich. Eine schriftliche Versorgungszusage über eine Zusatzversorgung erhielt er in der DDR nicht (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2008 – L 1 RA 91/05 –). In einem Streitverfahren zwischen dem Kläger und dem Zusatzversorgungsträger zur Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie von erzielten Arbeitsentgelten hob der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2008 (L 1 RA 91/05) eine Verwaltungsentscheidung des Zusatzversicherungsträgers teilweise auf.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 und weiterem Bescheid vom 17. Juli 2007 (Neuberechnung) gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Oktober 2007 Regelaltersrente.
Hiergegen legte der Kläger am 3. August 2007 Widerspruch ein und führte u. a. aus, die Rentenbescheide würden von der "Missachtung der Ansprüche auf Vollversorgung aus einem Versorgungssystem" ausgehen, die er in der DDR rechtmäßig erworben habe. Die Nichtberücksichtigung erworbener Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang führe nicht zu einer "angepassten Gesamtversorgung" und ergebe bei einem Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liege, bestenfalls eine Grundversorgung und damit eine große Versorgungslücke. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 würden die in der DDR rechtmäßig erworbenen und durch den Einigungsvertrag geschützten Ansprüche unzumutbar reduziert. So könnten die Betroffenen ihren erreichten Lebensstandard nicht halten. Die zugrunde liegenden Vorschriften und die Bescheide widersprächen der Bestandsgarantie des Einigungsvertrages sowie dem im Einigungsvertrag und im Grundgesetz (GG) zugesicherten Vertrauensschutz. Auch durch die Verweigerung der Rentenangleichung Ost an West falle der Rentenzahlbetrag zu gering aus. Es sei zudem ein Teilverzicht auf den Zuschuss zur Krankenversicherung zu beachten und diesbezüglich ein neuer Rentenbescheid vorzulegen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 8. Oktober 2007 berücksichtigte die Beklagte den ab 1. Oktober 2007 geänderten Zuschuss zur Krankenversicherung und berechnete die Regelaltersrente neu. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie legte ihn dahingehend aus, dass es dem Kläger um die Erbringung einer eigenständigen Leistung aus der Versorgungsordnung neben der Rente aus der Rentenversicherung gehe sowie um eine Berücksichtigung von Entgeltteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Das BVerfG habe mit dem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris) in der sogenannten Systementscheidung die Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berechnete Rente für verfassungsgemäß erklärt. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichten, ersetzt habe. Die Vorschriften zur Berechnung von Renten sähen die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittsgebiet höchstens bis zur jeweiligen in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vor. Dies gelte auch für die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung dieser Einkommen auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergebe sich nicht nur aus § 260 SGB VI, sondern auch direkt aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Vom Gesetzgeber seien in § 6 Abs. 1 AAÜG bzw. der Anlage 3 zum AAÜG die anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgeltes bzw. -einkommens bei der Überführung bezeichnet worden. Würden diese Höchstbeträge mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, ergebe sich die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Kalenderjahr gegolten habe. Das BVerfG habe sich in dem genannten Urteil umfassend mit der Problematik der Beitragsbemessungsgrenze befasst und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen. Soweit der Kläger sich gegen den Wegfall des Zuschusses zu seinen Aufwendungen zur Pflegeversicherung wende, sei auf das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 3013) zu verweisen. Hieraus würden sich die Änderungen ergeben. Der Rentenversicherungsträger sei an die Feststellungen im Überführungsbescheid des Versorgungsträgers gebunden. Einwendungen gegen diese Feststellungen seien daher nicht im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Rentenbescheid, sondern ausschließlich gegen den Überführungsbescheid des Versorgungsträgers zu erheben.
Hiergegen hat der Kläger am 26. November 2007 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und vorgetragen, er werde um einen wesentlichen Teil seiner Lebensleistung in der DDR gebracht. Es müsse Beweis erhoben werden, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes, unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie die Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung dauerhaft vertiefe. Die Zeit vom 30. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 sei als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2010 abgewiesen. Soweit es dem Kläger um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gehe, sei die Klage unzulässig. Die Beklagte sei hierfür nicht zuständig, da sie nicht Zusatzversorgungs-, sondern Rentenversicherungsträger sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rentenhöhe nicht dem geltenden Recht entspreche. Die zugrunde liegenden Vorschriften seien auch nicht verfassungswidrig. Im Hinblick auf die Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag sei auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. Oktober 2008 zu verweisen (1 BvR 2995/06 und 740/07 – juris).
Gegen den am 15. November 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. November 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die von seinem Prozessbevollmächtigten verfasste Literatur. Er verweist desweiteren auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2011.
Der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 3. Februar 2011.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz und beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 8. November 2010 zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Beklagte verpflichtet werden soll, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach das kompetenz- und verwaltungsverfahrensrechtliche Trennungsprinzip anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – und vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – jeweils juris).
Im Hinblick auf die begehrte eigenständige Leistung aus der Versorgungsordnung, die Einwände gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und die Einwände gegen die Berechnung der Rente wird auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19. November 2007 verwiesen, denen sich der Senat anschließt, § 136 Abs. 3 SGG. Im Hinblick auf die Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag verweist der Senat auf den bereits vom SG zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. Oktober 2008 (1 BvR 2995/06 und 740/07 – juris).
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und es hat, wenn es sich um die Verletzung des GG’es handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 und Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2008 – 1 BvR 2995/06 und 740/07 – jeweils juris). Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugängig machen möchte, handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.
Den Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für den Kläger, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, deretwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved