Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 10 AL 163/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 8/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Halle (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 AS 163/11 anhängiges Klageverfahren. In der Sache wendet sich der Kläger gegen ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten.
Der am ... 1967 geborene Kläger meldete sich im Juli 2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Er wies im Antrag darauf hin, seit dem 26. September 2010 Krankengeld zu beziehen und einen Rentenantrag gestellt zu haben. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers zur Begutachtung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Gutachter Prof. Dr. Dr. M. kam in einem Gutachten vom 24. November 2010 zur Einschätzung, der Kläger könne für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als sechs Monaten täglich nur weniger als drei Stunden Arbeiten verrichten. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit einem Schreiben vom 9. September 2010 mit, er sei in seiner Leistungsfähigkeit so weit gemindert, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sei. Mit einem Bescheid vom 24. Januar 2011 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dipl.-Med. G. am 31. März 2011 nach Aktenlage ein neues Gutachten zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers und kam zur Einschätzung, dieser könne vollschichtig täglich sechs Stunden und mehr gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Vermittlung in eine leidensgerechte Tätigkeit werde empfohlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er "widerspreche" ausdrücklich diesem Gutachten, denn seit der Erstellung des Vorgutachtens von Prof. Dr. Dr. M. sei keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen das Gutachten vom 31. März 2011 als unzulässig und führte aus, es handele sich bei dem Gutachten nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat am 7. Juli 2011 Klage mit dem Begehren erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 aufzuheben und "die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die Beklagte neu zu begutachten". Er hat zur Begründung vorgetragen: Das Gutachten habe Verwaltungsaktqualität, denn die Beklagte leite daraus Rechtsfolgen für seine Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und die Zahlung von Leistungen her. Der Kläger hat den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 abgewiesen und ausgeführt: Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Gutachten selbst entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen, so dass der Widerspruchsbescheid korrekt ergangen sei.
Gegen den am 9. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 6. Februar 2012 Beschwerde erhoben: Er lässt durch seine Prozessbevollmächtigten seine Auffassung wiederholen, das Gutachten habe Verwaltungsaktqualität. Die darin enthaltene Feststellung der "Beschäftigungsfähigkeit" müsse anfechtbar sein.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen.
Weiter hat der Kläger den Antrag gestellt,
ihm Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Klage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im oben aufgezeigten Sinne. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass ein im Verwaltungsverfahren von einem Leistungsträger eingeholtes Gutachten kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Nach der Definition des Verwaltungsakts im § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Nach dem in § 20 SGB X festgelegten Untersuchungsgrundsatz haben die Behörden den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu gehört auch die Einholung von Gutachten, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Die Gutachten selbst haben aber keinen Regelungscharakter, sondern dienen dazu, das Vorliegen- oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu klären, um dann einen regelnden Verwaltungsakt (hier etwa die Bewilligung oder Ablehnung von Arbeitslosengeld) erlassen zu können. Fehler im Verwaltungsverfahren, wozu auch das Unterlassen der Einholung eines neuen Gutachtens gehören kann, wenn die Einholung aufgrund der Sachlage geboten gewesen wäre, können zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen. Anfechtbar ist dann erst dieser Verwaltungsakt. In einen solchen Fall hat das Gericht in einem Klageverfahren, in dem ein ablehnender Verwaltungsakt angefochten und die Leistungsgewährung begehrt wird, die erforderlichen Ermittlungen selbst anzustellen und ggf. ein Gutachten einzuholen (vgl. dazu Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 18. Oktober 1960 – 11 RV 144/59 = hier zitiert nach juris).
Eine "gegen das Gutachten gerichtete" Klage ist hier auch nicht im Hinblick auf § 84 Abs. 1 SGB X zulässig. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird ein solcher Anspruch geltend gemacht, hat der Verwaltungsträger darüber mit Verwaltungsakt zu entscheiden und im Anschluss daran bei einem berechtigten Anspruch die Berichtigung durchzuführen. Dies kann sich auch auf die in einem Gutachten genannten Tatsachen (Daten) beziehen. Der Berichtigungsanspruch gilt aber nicht für die in einem Gutachten enthaltenen Werturteile, also nicht für die gutachterliche Einschätzung aufgrund der Tatsachenlage. Der Kläger wendet sich im konkreten Fall gegen die gutachterliche Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und nicht gegen die unzulässige Nennung bestimmter Daten. Es wird somit kein Anspruch im Sinne des § 84 SGB X geltend gemacht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Vermittelbarkeit für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nicht schädlich ist. In einem solchem Rahmen müsste sich der Kläger auch subjektiv für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stellen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger nach einer von diesem getroffenen Feststellung dazu, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Widerspruchs- oder Klageverfahren weiter verfolgt.
Weil aus den aufgezeigten Gründen die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, scheidet im Hinblick auf § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO auch die Bewilligung von PKH für dieses Beschwerdeverfahren aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob für solche Beschwerdeverfahren überhaupt PKH bewilligt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Halle (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 AS 163/11 anhängiges Klageverfahren. In der Sache wendet sich der Kläger gegen ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten.
Der am ... 1967 geborene Kläger meldete sich im Juli 2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Er wies im Antrag darauf hin, seit dem 26. September 2010 Krankengeld zu beziehen und einen Rentenantrag gestellt zu haben. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers zur Begutachtung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Gutachter Prof. Dr. Dr. M. kam in einem Gutachten vom 24. November 2010 zur Einschätzung, der Kläger könne für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als sechs Monaten täglich nur weniger als drei Stunden Arbeiten verrichten. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit einem Schreiben vom 9. September 2010 mit, er sei in seiner Leistungsfähigkeit so weit gemindert, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sei. Mit einem Bescheid vom 24. Januar 2011 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dipl.-Med. G. am 31. März 2011 nach Aktenlage ein neues Gutachten zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers und kam zur Einschätzung, dieser könne vollschichtig täglich sechs Stunden und mehr gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Vermittlung in eine leidensgerechte Tätigkeit werde empfohlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er "widerspreche" ausdrücklich diesem Gutachten, denn seit der Erstellung des Vorgutachtens von Prof. Dr. Dr. M. sei keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen das Gutachten vom 31. März 2011 als unzulässig und führte aus, es handele sich bei dem Gutachten nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat am 7. Juli 2011 Klage mit dem Begehren erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 aufzuheben und "die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die Beklagte neu zu begutachten". Er hat zur Begründung vorgetragen: Das Gutachten habe Verwaltungsaktqualität, denn die Beklagte leite daraus Rechtsfolgen für seine Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und die Zahlung von Leistungen her. Der Kläger hat den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 abgewiesen und ausgeführt: Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Gutachten selbst entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen, so dass der Widerspruchsbescheid korrekt ergangen sei.
Gegen den am 9. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 6. Februar 2012 Beschwerde erhoben: Er lässt durch seine Prozessbevollmächtigten seine Auffassung wiederholen, das Gutachten habe Verwaltungsaktqualität. Die darin enthaltene Feststellung der "Beschäftigungsfähigkeit" müsse anfechtbar sein.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen.
Weiter hat der Kläger den Antrag gestellt,
ihm Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Klage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im oben aufgezeigten Sinne. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass ein im Verwaltungsverfahren von einem Leistungsträger eingeholtes Gutachten kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Nach der Definition des Verwaltungsakts im § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Nach dem in § 20 SGB X festgelegten Untersuchungsgrundsatz haben die Behörden den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu gehört auch die Einholung von Gutachten, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Die Gutachten selbst haben aber keinen Regelungscharakter, sondern dienen dazu, das Vorliegen- oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu klären, um dann einen regelnden Verwaltungsakt (hier etwa die Bewilligung oder Ablehnung von Arbeitslosengeld) erlassen zu können. Fehler im Verwaltungsverfahren, wozu auch das Unterlassen der Einholung eines neuen Gutachtens gehören kann, wenn die Einholung aufgrund der Sachlage geboten gewesen wäre, können zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen. Anfechtbar ist dann erst dieser Verwaltungsakt. In einen solchen Fall hat das Gericht in einem Klageverfahren, in dem ein ablehnender Verwaltungsakt angefochten und die Leistungsgewährung begehrt wird, die erforderlichen Ermittlungen selbst anzustellen und ggf. ein Gutachten einzuholen (vgl. dazu Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 18. Oktober 1960 – 11 RV 144/59 = hier zitiert nach juris).
Eine "gegen das Gutachten gerichtete" Klage ist hier auch nicht im Hinblick auf § 84 Abs. 1 SGB X zulässig. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird ein solcher Anspruch geltend gemacht, hat der Verwaltungsträger darüber mit Verwaltungsakt zu entscheiden und im Anschluss daran bei einem berechtigten Anspruch die Berichtigung durchzuführen. Dies kann sich auch auf die in einem Gutachten genannten Tatsachen (Daten) beziehen. Der Berichtigungsanspruch gilt aber nicht für die in einem Gutachten enthaltenen Werturteile, also nicht für die gutachterliche Einschätzung aufgrund der Tatsachenlage. Der Kläger wendet sich im konkreten Fall gegen die gutachterliche Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und nicht gegen die unzulässige Nennung bestimmter Daten. Es wird somit kein Anspruch im Sinne des § 84 SGB X geltend gemacht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Vermittelbarkeit für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nicht schädlich ist. In einem solchem Rahmen müsste sich der Kläger auch subjektiv für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stellen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger nach einer von diesem getroffenen Feststellung dazu, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Widerspruchs- oder Klageverfahren weiter verfolgt.
Weil aus den aufgezeigten Gründen die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, scheidet im Hinblick auf § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO auch die Bewilligung von PKH für dieses Beschwerdeverfahren aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob für solche Beschwerdeverfahren überhaupt PKH bewilligt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.
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