Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 KA 63/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 9 KA 13/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2011 wird abgeändert und der Gegenstandswert auf 11.196,77 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Höhe des Gegenstandswertes für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Beteiligten hatten vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg über die Festsetzung eines Regresses für die Quartale I-IV/2003 i.H.v. insgesamt 12.230,28 EUR gestritten, von dem die Gebührennummern 39 und 50 betroffen waren und bei dem sich die Regresssumme nach HVM-Korrektur (1.033,51 EUR) auf 11.196,77 EUR reduziert hatte. In ihrer Klageschrift vom 25. März 2008 hatten die Kläger angegeben, die Klage richte sich gegen den gesamten Regressbeschluss des Beklagten (vom 12. Dezember 2007), was sie im Rahmen ihrer Klagebegründung vom 28. Mai 2008 nochmals als Ziel ihres Begehrens bezeichnet hatten (S. 1 und 5). Nach dem Erörterungstermin am 15. Juni 2011 hatten die Kläger ihre Klage mit Schreiben vom 6. Juli 2011 zurückgenommen.
Unter dem 2. August 2011 hat der Beklagte beantragt, den Streitwert auf 11.196,77 EUR festzusetzen. Die Kläger haben hierzu mit Schreiben vom 24. August 2011 erwidert, ihr Vortrag habe eigentlich nur die Gebührennummer 50 betroffen, sodass der Streitwert auf den hierauf entfallenen Kürzungsanteil zu begrenzen sei. Die Klage habe nur gegen den gesamten Beschluss erhoben werden können.
Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das SG den Klägern die Verfahrenskosten auferlegt, den Gegenstandswert auf 8.920,36 EUR festgesetzt und hierzu u.a. ausgeführt: Die Kläger hätten sich mit ihrer Klagebegründung nur gegen den Regress zur Gebührennummer 50 gewandt, was auch ihrem Vortrag zur Streitwertfestsetzung entspreche. Auf diese Ziffer entfielen 9.747,17 EUR, mithin 80 % des Gesamtregresses. Entsprechend sei die HVM-Korrektur nicht vollständig, sondern in dem Verhältnis 80/100 abzusetzen, was einen Betrag von 826,81 EUR (80 % von 1.033,51 EUR) ausmache. Demnach resultiere ein Streitwert von 8.920,36 EUR (9.747,17 EUR - 826,81 EUR).
Am 22. September 2011 hat der Beklagte gegen den ihm am 12. September 2011 zugestellten Beschluss beim SG Beschwerde hinsichtlich der Gegenstandswertes eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: In ihrer weiteren Widerspruchsbegründung vom 25. Juni 2007 hätten die Kläger gerade auch ausführlich zur Gebührennummer 39 Stellung genommen. Im Klageschriftsatz vom 25. März sowie der Klagebegründung vom 28. Mai 2008 hätten sie als Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ausdrücklich den gesamten Beschluss vom 12. Dezember 2007 benannt. Überdies hätten sie in ihrem Vortrag vom 24. August 2011 den auf die Gebührenziffer 50 entfallenen Regressbetrag i.H.v. 9.74.7,17 EUR als zutreffend bezeichnet. Weder der nachfolgend von den Klägern entwickelte Rechenweg zur Reduzierung dieses Betrages noch derjenige des SG sei nachvollziehbar.
Der Beklagte beantragt seinem Vorbringen nach,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2011 abzuändern und den Gegenstandswert auf 11.196,77 EUR festzusetzen.
Die Kläger haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Sie ist sowohl fristgerecht eingelegt (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]) als auch statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die nach § 68 Abs 1 Satz 1 GKG maßgebliche Grenze von 200,00 EUR. Ausgehend von dem durch das SG festgesetzten Gegenstandswert beläuft sich die Beschwer des Beklagten im Vergleich zu dem von ihm begehrten Streitswert auf 229,07 EUR. Denn nach den §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) hierzu resultiert unter Heranziehung der vom SG angesetzten 8.920,36 EUR eine Verfahrensgebühr i.H.v. 583,70 EUR (1,3facher Wert des in Anlage 2 zum RVG bei diesem Streitwert ausgewiesenen Betrages von 449,00 EUR). Zuzüglich der Terminsgebühr (§§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV) i.H.v. 538,80 EUR (1,2 x 449,00 EUR), einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) sowie der auf die Zwischensumme (1.142,50 EUR) anfallenden Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV) i.H.v. 217,08 EUR, ergäben sich für den Beklagten Kosten von insgesamt 1.359,58 EUR. Dem stehen unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 11.196,77 EUR nach entsprechender Berechnung 1.588,65 EUR gegenüber (1,3fache Verfahrensgebühr i.H.v. 683,80 EUR + 1,2fache Terminsgebühr i.H.v. 631,20 EUR + Pauschale i.H.v. 20,00 EUR + Umsatzsteuer i.H.v. 253,65 EUR).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist damit, ob dem Klage- bzw. Antragsziel eine – zumindest näherungsweise – berechenbare Größe zugrunde liegt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, bleibt Raum für einen Rückgriff auf den Auffangwert.
Ausgehend hiervon ist für die Bemessung des Gegenstandswertes § 52 Abs. 3 GKG heranzuziehen. Die Kläger hatten sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2007 gewandt, mit dem der gegen sie festgesetzte Regress auf 11.196,77 EUR beziffert worden ist. Sowohl in ihrer Klage vom 25. März als auch im Schriftsatz vom 28. Mai 2008 haben sie ausdrücklich den gesamten Beschluss als Gegenstand ihres Anliegens bezeichnet und zur Begründung u.a. die Einrede der Verjährung erhoben, mag sich ihre Argumentation ansonsten auch hauptsächlich auf die Gebührennummer 50 beziehen. Nachdem sie sich in ihrer Widerspruchsbegründung vom 25. Juni 2007 gerade auch mit der Gebührennummer 39 befasst hatten und vom Beklagten hierüber entschieden worden ist, wäre es an ihnen gewesen, die Klage auf die Gebührennummer 50 zu beschränken und den Beschluss vom 12. Dezember 2007 nur insoweit anzugreifen. Eine entsprechende unmissverständliche Prozesserklärung haben die Kläger bis zur Rücknahme der Klage jedoch nicht abgegeben. Folglich war der Gegenstandswert auf 11.196,77 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Umstritten ist die Höhe des Gegenstandswertes für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Beteiligten hatten vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg über die Festsetzung eines Regresses für die Quartale I-IV/2003 i.H.v. insgesamt 12.230,28 EUR gestritten, von dem die Gebührennummern 39 und 50 betroffen waren und bei dem sich die Regresssumme nach HVM-Korrektur (1.033,51 EUR) auf 11.196,77 EUR reduziert hatte. In ihrer Klageschrift vom 25. März 2008 hatten die Kläger angegeben, die Klage richte sich gegen den gesamten Regressbeschluss des Beklagten (vom 12. Dezember 2007), was sie im Rahmen ihrer Klagebegründung vom 28. Mai 2008 nochmals als Ziel ihres Begehrens bezeichnet hatten (S. 1 und 5). Nach dem Erörterungstermin am 15. Juni 2011 hatten die Kläger ihre Klage mit Schreiben vom 6. Juli 2011 zurückgenommen.
Unter dem 2. August 2011 hat der Beklagte beantragt, den Streitwert auf 11.196,77 EUR festzusetzen. Die Kläger haben hierzu mit Schreiben vom 24. August 2011 erwidert, ihr Vortrag habe eigentlich nur die Gebührennummer 50 betroffen, sodass der Streitwert auf den hierauf entfallenen Kürzungsanteil zu begrenzen sei. Die Klage habe nur gegen den gesamten Beschluss erhoben werden können.
Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das SG den Klägern die Verfahrenskosten auferlegt, den Gegenstandswert auf 8.920,36 EUR festgesetzt und hierzu u.a. ausgeführt: Die Kläger hätten sich mit ihrer Klagebegründung nur gegen den Regress zur Gebührennummer 50 gewandt, was auch ihrem Vortrag zur Streitwertfestsetzung entspreche. Auf diese Ziffer entfielen 9.747,17 EUR, mithin 80 % des Gesamtregresses. Entsprechend sei die HVM-Korrektur nicht vollständig, sondern in dem Verhältnis 80/100 abzusetzen, was einen Betrag von 826,81 EUR (80 % von 1.033,51 EUR) ausmache. Demnach resultiere ein Streitwert von 8.920,36 EUR (9.747,17 EUR - 826,81 EUR).
Am 22. September 2011 hat der Beklagte gegen den ihm am 12. September 2011 zugestellten Beschluss beim SG Beschwerde hinsichtlich der Gegenstandswertes eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: In ihrer weiteren Widerspruchsbegründung vom 25. Juni 2007 hätten die Kläger gerade auch ausführlich zur Gebührennummer 39 Stellung genommen. Im Klageschriftsatz vom 25. März sowie der Klagebegründung vom 28. Mai 2008 hätten sie als Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ausdrücklich den gesamten Beschluss vom 12. Dezember 2007 benannt. Überdies hätten sie in ihrem Vortrag vom 24. August 2011 den auf die Gebührenziffer 50 entfallenen Regressbetrag i.H.v. 9.74.7,17 EUR als zutreffend bezeichnet. Weder der nachfolgend von den Klägern entwickelte Rechenweg zur Reduzierung dieses Betrages noch derjenige des SG sei nachvollziehbar.
Der Beklagte beantragt seinem Vorbringen nach,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2011 abzuändern und den Gegenstandswert auf 11.196,77 EUR festzusetzen.
Die Kläger haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Sie ist sowohl fristgerecht eingelegt (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]) als auch statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die nach § 68 Abs 1 Satz 1 GKG maßgebliche Grenze von 200,00 EUR. Ausgehend von dem durch das SG festgesetzten Gegenstandswert beläuft sich die Beschwer des Beklagten im Vergleich zu dem von ihm begehrten Streitswert auf 229,07 EUR. Denn nach den §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) hierzu resultiert unter Heranziehung der vom SG angesetzten 8.920,36 EUR eine Verfahrensgebühr i.H.v. 583,70 EUR (1,3facher Wert des in Anlage 2 zum RVG bei diesem Streitwert ausgewiesenen Betrages von 449,00 EUR). Zuzüglich der Terminsgebühr (§§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV) i.H.v. 538,80 EUR (1,2 x 449,00 EUR), einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) sowie der auf die Zwischensumme (1.142,50 EUR) anfallenden Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV) i.H.v. 217,08 EUR, ergäben sich für den Beklagten Kosten von insgesamt 1.359,58 EUR. Dem stehen unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 11.196,77 EUR nach entsprechender Berechnung 1.588,65 EUR gegenüber (1,3fache Verfahrensgebühr i.H.v. 683,80 EUR + 1,2fache Terminsgebühr i.H.v. 631,20 EUR + Pauschale i.H.v. 20,00 EUR + Umsatzsteuer i.H.v. 253,65 EUR).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist damit, ob dem Klage- bzw. Antragsziel eine – zumindest näherungsweise – berechenbare Größe zugrunde liegt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, bleibt Raum für einen Rückgriff auf den Auffangwert.
Ausgehend hiervon ist für die Bemessung des Gegenstandswertes § 52 Abs. 3 GKG heranzuziehen. Die Kläger hatten sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2007 gewandt, mit dem der gegen sie festgesetzte Regress auf 11.196,77 EUR beziffert worden ist. Sowohl in ihrer Klage vom 25. März als auch im Schriftsatz vom 28. Mai 2008 haben sie ausdrücklich den gesamten Beschluss als Gegenstand ihres Anliegens bezeichnet und zur Begründung u.a. die Einrede der Verjährung erhoben, mag sich ihre Argumentation ansonsten auch hauptsächlich auf die Gebührennummer 50 beziehen. Nachdem sie sich in ihrer Widerspruchsbegründung vom 25. Juni 2007 gerade auch mit der Gebührennummer 39 befasst hatten und vom Beklagten hierüber entschieden worden ist, wäre es an ihnen gewesen, die Klage auf die Gebührennummer 50 zu beschränken und den Beschluss vom 12. Dezember 2007 nur insoweit anzugreifen. Eine entsprechende unmissverständliche Prozesserklärung haben die Kläger bis zur Rücknahme der Klage jedoch nicht abgegeben. Folglich war der Gegenstandswert auf 11.196,77 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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