Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 42 AS 1723/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 66/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Darlehens aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen beziehen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 und Änderungsbescheid vom 9. Mai 2011 bewilligte der Antrags- und Beschwerdegegner ihnen Gesamtleistungen u.a. für die Monate Mai bis Juli 2011 iHv 1.133,80 EUR/Monat.
Aus Anlass ihres Umzugs bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. April 2011 eine einmalige Beihilfe für die Mietkaution iHv 900,00 EUR in Form eines Darlehens. Dieses sei ab Mietbeginn iHv 86,80 EUR monatlich (= 10% des Regelbedarfs) zurückzuzahlen. Die Tilgungsrate werde von den laufenden Leistungen einbehalten.
Mit ihrem Widerspruch vom 2. Mai 2011 wendeten sich die Antragstellerinnen gegen die Tilgungsbestimmung und die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen. Nach § 22 Abs. 6 SGB II sei ein zins- und tilgungsfreies Darlehen zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2011 nahm der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 4. April 2011 teilweise zurück und bewilligte nunmehr eine einmalige Beihilfe iHv 750,00 EUR als Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II. Zur Begründung führte er aus, der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1. bereits eine Rate iHv 150,00 EUR auf die Kaution gezahlt habe. Dadurch verringere sich der benötigte Darlehensbetrag auf 750,00 EUR. Die teilweise Rücknahme beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Denn die Antragstellerin zu 1. hätte den Umstand der Ratenzahlung mitteilen müssen. Das Darlehen iHv 750,00 EUR werde nunmehr direkt an den Vermieter ausgezahlt. Ab Juni 2011 werde ein monatlicher Betrag iHv 86,80 EUR als Tilgungsrate von den laufenden Leistungen einbehalten.
Am 18. Mai 2011 haben die Antragstellerinnen um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg (SG) nachgesucht. Die Verrechnungsregelung im Darlehensbescheid sei rechtswidrig. § 22 Abs. 6 SGB II sehe ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor. Zudem habe ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner dürfe nicht verrechnen.
Der Antragsgegner hat im Juni und Juli 2011 die Tilgungsraten von den Leistungen einbehalten. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 hat er den Antragstellerinnen monatliche Leistungen iHv 1.133,80 EUR für die Monate August 2011 bis Januar 2012 bewilligt. Unter "Zahlungsempfänger/Zahlungsweg" ist im Bescheid u.a. mit einem Betrag von 86,80 EUR aufgeführt: "INTERN KoBa WR".
Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 hat das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt.
Dagegen haben die Antragstellerinnen am 20. Januar 2012 Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG), hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung haben sie auf den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 (Az. L 5 AS 473/11 B ER) verwiesen. Der Widerspruch gegen einen Bescheid, der die Verrechnung eines Teils der bewilligten Regelleistungen zur Tilgung eines Darlehens anordne, habe aufschiebende Wirkung.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht überschritten sei. Die nach dem Änderungsbescheid vom 6. Mai 2011 noch streitige Darlehenssumme von genau 750,00 EUR übersteige den Beschwerdewert iSv 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht. Dazu haben sich die Antragstellerinnen nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beschwerdegegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. L 5 AS 293/09 B ER, juris).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Dies bedeutet, der Wert der Leistung, um die gestritten wird, muss über 750,00 EUR liegen. Dies ist hier nicht der Fall. Gegen-stand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die im Bescheid vom 4. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Mai 2011 verfügte Tilgungspflicht des Darlehens, das sich auf einen Betrag von nunmehr genau 750,00 EUR beläuft. Somit ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands zwar erreicht, aber nicht – wie es das Gesetz verlangt – überschritten. Entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Beschluss kommt es zur Berechnung des Beschwerdewerts nicht auf den tatsächlichen Einbehalt von den bewilligten Leistungen im Zeitraum von Juni 2011 (erster Monat der Verrechnung) bis Januar 2012 (letzter Monat des dem Senat bekannten, behördlich geregelten Bewilligungszeitraums) an. Denn Gegenstand des Verfahrens ist die Tilgungsregelung des Bescheids (insgesamt) und nicht die Höhe der aktuell ausgezahlten Leistungen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011, Az. L 5 AS 473/11 B ER, juris RN 17).
2. Die hilfsweise eingelegte außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist gesetzlich für das sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die Annahme der Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten, außerordentlichen Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. April 2003, Az.: 1 PBvU 1/02, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis 71). Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz eines gesetzlichen Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos unstatthaft.
3. Die Entscheidung darüber, ob die ausdrücklich eingelegte außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen ist, obliegt – da sie keinen Devolutiv-effekt hat – dem SG. Dies gilt auch für die – ebenfalls hilfsweise eingelegte – Anhörungsrüge nach § 178a SGG.
Dem PKH-Gesuch für das Beschwerdeverfahren war nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Darlehens aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen beziehen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 und Änderungsbescheid vom 9. Mai 2011 bewilligte der Antrags- und Beschwerdegegner ihnen Gesamtleistungen u.a. für die Monate Mai bis Juli 2011 iHv 1.133,80 EUR/Monat.
Aus Anlass ihres Umzugs bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. April 2011 eine einmalige Beihilfe für die Mietkaution iHv 900,00 EUR in Form eines Darlehens. Dieses sei ab Mietbeginn iHv 86,80 EUR monatlich (= 10% des Regelbedarfs) zurückzuzahlen. Die Tilgungsrate werde von den laufenden Leistungen einbehalten.
Mit ihrem Widerspruch vom 2. Mai 2011 wendeten sich die Antragstellerinnen gegen die Tilgungsbestimmung und die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen. Nach § 22 Abs. 6 SGB II sei ein zins- und tilgungsfreies Darlehen zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2011 nahm der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 4. April 2011 teilweise zurück und bewilligte nunmehr eine einmalige Beihilfe iHv 750,00 EUR als Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II. Zur Begründung führte er aus, der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1. bereits eine Rate iHv 150,00 EUR auf die Kaution gezahlt habe. Dadurch verringere sich der benötigte Darlehensbetrag auf 750,00 EUR. Die teilweise Rücknahme beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Denn die Antragstellerin zu 1. hätte den Umstand der Ratenzahlung mitteilen müssen. Das Darlehen iHv 750,00 EUR werde nunmehr direkt an den Vermieter ausgezahlt. Ab Juni 2011 werde ein monatlicher Betrag iHv 86,80 EUR als Tilgungsrate von den laufenden Leistungen einbehalten.
Am 18. Mai 2011 haben die Antragstellerinnen um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg (SG) nachgesucht. Die Verrechnungsregelung im Darlehensbescheid sei rechtswidrig. § 22 Abs. 6 SGB II sehe ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor. Zudem habe ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner dürfe nicht verrechnen.
Der Antragsgegner hat im Juni und Juli 2011 die Tilgungsraten von den Leistungen einbehalten. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 hat er den Antragstellerinnen monatliche Leistungen iHv 1.133,80 EUR für die Monate August 2011 bis Januar 2012 bewilligt. Unter "Zahlungsempfänger/Zahlungsweg" ist im Bescheid u.a. mit einem Betrag von 86,80 EUR aufgeführt: "INTERN KoBa WR".
Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 hat das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt.
Dagegen haben die Antragstellerinnen am 20. Januar 2012 Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG), hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung haben sie auf den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 (Az. L 5 AS 473/11 B ER) verwiesen. Der Widerspruch gegen einen Bescheid, der die Verrechnung eines Teils der bewilligten Regelleistungen zur Tilgung eines Darlehens anordne, habe aufschiebende Wirkung.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht überschritten sei. Die nach dem Änderungsbescheid vom 6. Mai 2011 noch streitige Darlehenssumme von genau 750,00 EUR übersteige den Beschwerdewert iSv 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht. Dazu haben sich die Antragstellerinnen nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beschwerdegegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. L 5 AS 293/09 B ER, juris).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Dies bedeutet, der Wert der Leistung, um die gestritten wird, muss über 750,00 EUR liegen. Dies ist hier nicht der Fall. Gegen-stand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die im Bescheid vom 4. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Mai 2011 verfügte Tilgungspflicht des Darlehens, das sich auf einen Betrag von nunmehr genau 750,00 EUR beläuft. Somit ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands zwar erreicht, aber nicht – wie es das Gesetz verlangt – überschritten. Entgegen der Auffassung des SG im angegriffenen Beschluss kommt es zur Berechnung des Beschwerdewerts nicht auf den tatsächlichen Einbehalt von den bewilligten Leistungen im Zeitraum von Juni 2011 (erster Monat der Verrechnung) bis Januar 2012 (letzter Monat des dem Senat bekannten, behördlich geregelten Bewilligungszeitraums) an. Denn Gegenstand des Verfahrens ist die Tilgungsregelung des Bescheids (insgesamt) und nicht die Höhe der aktuell ausgezahlten Leistungen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011, Az. L 5 AS 473/11 B ER, juris RN 17).
2. Die hilfsweise eingelegte außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist gesetzlich für das sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die Annahme der Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten, außerordentlichen Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. April 2003, Az.: 1 PBvU 1/02, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis 71). Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz eines gesetzlichen Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos unstatthaft.
3. Die Entscheidung darüber, ob die ausdrücklich eingelegte außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen ist, obliegt – da sie keinen Devolutiv-effekt hat – dem SG. Dies gilt auch für die – ebenfalls hilfsweise eingelegte – Anhörungsrüge nach § 178a SGG.
Dem PKH-Gesuch für das Beschwerdeverfahren war nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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