L 1 R 36/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 434/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 36/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 07. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger wegen eines zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens Teile einer ihm gewährten Witwerrente in Höhe von 5.046,28 Euro zu erstatten hat.

Der am ... 1955 geborene Kläger war mit der am 23. August 2002 verstorbenen B. F. verheiratet, die seit dem 01. Januar 1992 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten hatte (Bescheid vom 09. November 1992). Am 30. August 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Witwerrente. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine große Witwerrente ab dem 01. September 2002 ohne Anrechnung von Einkommen. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass sich ab dem 21. Dezember 2002 sein Einkommen (Arbeitslosenhilfe) geändert habe, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2003 mit, dass seine Rente ab diesem Datum neu berechnet werde, wobei sich der Zahlbetrag (monatlich 425,95 Euro) nicht veränderte. Der Bescheid enthält – wie auch schon der Bescheid vom 31. Oktober 2002 – auf Seite 3 unter der Überschrift "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" u. a. folgenden Hinweis:

"Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können ( ) Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind

Arbeitsentgelt,

Arbeitseinkommen (Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit),

vergleichbares Einkommen,

oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen."

Anlässlich eines Datenabgleichs mit dem Versichertenkonto des Klägers stellte die Beklagte im Dezember 2005 fest, dass dieser seit dem 11. März 2003 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübte und errechnete für den Zeitraum 11. März 2003 bis zum 31. Januar 2006 eine Überzahlung in Höhe von 5.695,20 Euro. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 18. Februar 2003 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Zeit ab dem 01. Februar 2006 auf und gewährte dem Kläger eine große Witwerrente mit Einkommensanrechnung. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hörte sie diesen hinsichtlich einer beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2003 ab dem 11. März 2003 und einer damit verbundenen Rückforderung in Höhe von 5.695,20 Euro an. Der Kläger teilte dazu mit, dass er die Rückforderung für unberechtigt halte. Die Arbeitsaufnahme sei der Beklagten durch seinen Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt worden. Diese habe deshalb seit dem 11. März 2003 davon Kenntnis gehabt, so dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten worden sei.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 stellte die Beklagte die Rente des Klägers für den Zeitraum vom 01. September 2002 bis zum 31. Januar 2006 neu fest und errechnete eine Überzahlung in Höhe von 5.695,20 Euro. Der Bescheid vom 18. Februar 2003 werde hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 48 SGB X ab dem 11. März 2003 aufgehoben. Der überzahlte Betrag sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er aufgrund der Informationen im Rentenbescheid den Einfluss der Erzielung von Einkommen auf die Rentenhöhe habe erkennen müssen, und er seinen Mitteilungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle berühre die gesetzlichen Mitteilungspflichten zum Hinterbliebenenrentenbezug nicht. Da sie erst am 13. Dezember 2005 positive Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt habe, seien Fristen noch nicht abgelaufen. Ein Mitverschulden der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Persönliche, wirtschaftliche oder verfahrensrechtliche Umstände, die geeignet wären, von einer Erstattung abzusehen, seien nach Aktenlage nicht ersichtlich. Dagegen legte der Kläger am 20. Februar 2006 Widerspruch ein, mit dem er neben der versäumten Frist auch den Verbrauch der geleisteten Rentenzahlungen für einen notwendigen Hausbau geltend machte. Bei einer Verwirklichung der Rückforderung müsse er das Wohnhaus veräußern, was ihm nicht zugemutet werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurück. Der Bescheid sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem 11. März 2003 rückwirkend aufzuheben gewesen, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt über anzurechnendes Einkommen verfügt habe. Auch hätte er erkennen müssen, dass die Witwerrente ohne Anrechnung der Arbeitsverdienste fehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen sei. Er habe sich damit auch pflichtwidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X verhalten. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nicht versäumt worden, da die Ausübung der Beschäftigung der Beklagten erst im Dezember 2005 bekannt geworden sei.

Daraufhin hat der Kläger am 13. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte seit März 2003 positive Kenntnis vom Einkommen des Klägers gehabt habe. Die Krankenkasse als Einzugsstelle habe die entsprechenden Daten weitergeleitet. Außerdem sei die Kenntnis der Einzugsstelle mit der Kenntnis der Beklagten gleichzusetzen. Er habe die Leistungen für den Hausbau verwendet und damit verbraucht. – In einem Erörterungstermin des Gerichts am 10. Juli 2008 hat die Beklagte wegen § 18d Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) auf die Geltendmachung einer Rückforderung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum 30. Juni 2003 verzichtet und die Rückforderung auf einen Betrag von 5.046,32 Euro reduziert. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen. Mit Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2009 hat das SG die über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehende Klage abgewiesen. Die ab 01. Juli 2003 zu berücksichtigende Einkommensänderung habe zu einer Überzahlung der Witwerrente in Höhe von 5.046,32 Euro geführt. Die Beklagte habe auch die Jahresfrist eingehalten, weil die für die Sachbearbeitung zuständige Stelle der Beklagten erst im Dezember 2005 Kenntnis von der Einkommenserzielung erlangt habe. Auf die Kenntnis der Einzugsstelle komme es nicht an. Gegen die Rückforderung bestünden auch keine sozialen Bedenken.

Gegen den am 13. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Januar 2009 Berufung beim SG eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht weitergeleitet hat. Er habe darauf vertraut, dass sein Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Einzugsstelle melde, was ja auch erfolgt sei. Die Einzugsstelle habe dem Rentenversicherungsträger die Erzielung von Einkommen mitgeteilt. Die Beklagte habe es versäumt, Unterlagen über sein Einkommen anzufordern. Deshalb sei die Jahresfrist versäumt. Auch habe er die Rente für den Hausbau verbraucht. Bei einer Rückzahlung würde er in Hilfebedürftigkeit verfallen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. Januar 2012 hat der Vertreter der Beklagten den Aufhebungs- und Rückforderungsbetrag um weitere 0,04 Euro auf 5.046,28 Euro reduziert. Der Kläger hat auch dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 07. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 sowie der Teilanerkenntnisse vom 10. Juli 2008 und 19. Januar 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 07. Januar 2009 zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger die Erzielung von Einkommen habe melden müssen. Seine Beschäftigungsaufnahme sei von einem Mitarbeiter der Beklagten erst am 09. Dezember 2005 bemerkt worden. Über die Frage der Zumutbarkeit der Rückforderung sei nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig. Insbesondere hat die beim SG eingelegte Berufung gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die einmonatige Berufungsfrist gewahrt.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte die Höhe der großen Witwerrente für den Kläger für den – hier noch streitgegenständlichen – Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2006 abgeändert und fordert von ihm noch einen danach überzahlten Betrag in Höhe von 5.046,28 Euro zurück. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (nachfolgend 1.). Ob auch die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift vorliegen, kann offenbleiben (nachfolgend 2.). Die Beklagte hat auch die einjährige Frist für die (teilweise) Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes eingehalten (nachfolgend 3.). Der damit noch verbleibende Betrag ist vom Kläger zu erstatten (nachfolgend 4.).

1.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Zunächst handelt es sich bei der Bewilligung der großen Witwerrente durch den Bescheid vom 18. Februar 2003 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 45 Rdnr. 63). Durch die Erzielung von Erwerbseinkommen durch den Kläger ab dem 11. März 2003 ist hinsichtlich der Berechnung der Höhe der großen Witwerrente auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Denn gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, auf die Rente angerechnet. Da sich die Höhe des anzurechnenden Einkommens nach Abs. 2 der genannten Vorschrift nach dessen Höhe bestimmt, führt die Erzielung von Erwerbseinkommen grundsätzlich zu einer Änderung der Höhe der großen Witwerrente. Diese Änderungen hat die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2006 zutreffend ermittelt. Sie stellen sich wie folgt dar:

- 01. Juli 2003 bis 31. März 2004: 1.562,13 Euro

- 01. April 2004 bis 31. März 2005: 2.067,96 Euro

- 01. April 2005 bis 30. April 2005: 170,73 Euro

- 01. Mai 2005 bis 30. Juni 2005: 344,28 Euro

- 01. Juli 2005 bis 31. Januar 2006: 901,18 Euro

Zusammen: 5.046, 28 Euro.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Danach handelt es sich bei einer Rücknahme seit der Änderung der Verhältnisse um den Regelfall. Ermessen ist nur auszuüben, wenn ein sog. atypischer Fall vorliegt, d.h., ein Fall, der in Bezug auf eine Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebietet. Ob ein atypischer Fall vorliegt, haben die Gerichte voll zu überprüfen (vgl. Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 48 Rdnr. 20, 21 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher atypischer Fall ist im Falle des Klägers nicht erkennbar. Dass dem Kläger durch die Rückforderung Einkommens- oder Vermögenslosigkeit drohen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da er neben der Witwerrente über Erwerbseinkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen verfügt. Außerdem ist er bei einer zwangsweisen Beitreibung der Rückforderung der Beklagten durch die Aufrechnungs- und Pfändungsvorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) geschützt. Auch ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten liegt hier entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht vor. Diese hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Kläger erzielte Verdienst zu seiner Rentenversicherungsnummer und nicht zu der seiner verstorbenen Ehefrau gemeldet worden ist. Angesichts der im Bescheid aufgeführten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten bestand für Vorkehrungen der Beklagten, dass bei Hinterbliebenenrente eine Rückkopplung zum eigenen Versicherungskonto des Hinterbliebenenrentenempfängers erfolgt, kein Anlass.

2.

Ob im Falle des Klägers auch die Voraussetzungen der Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt sind, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soll, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, kann der Senat offen lassen, da bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sind.

3.

Abschließend hat die Beklagte auch die für Aufhebungsbescheide einzuhaltende Jahresfrist eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Unter Tatsachen sind dabei alle tatsächlichen Umstände zu verstehen, die zur Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind. Dies sind zunächst alle Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ein begünstigender Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen worden ist, also ganz oder teilweise rechtswidrig ist. Dabei kommt es bei einer Überzahlung wegen der Nichtkenntnis der genauen Einkommenshöhe auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis an (vgl. Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 45 Rdnr. 81 mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG). Die Tatsache der Einkommenserzielung muss dabei bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Stelle der Behörde aktenkundig werden (Schütze, a.a.O., Rdnr 85). Dies ist auch folgerichtig, da nur diese Stelle prüfen kann, ob die Tatsachen die Rücknahme des betreffenden Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der das eigene Versichertenkonto des Klägers führenden Stelle war eine solche Kenntnis verwehrt.

Der für die Sachbearbeitung der Rückforderung zuständigen Stelle der Beklagten ist die Tatsache der Erwerbseinkommenserzielung durch den Kläger ausweislich der Verwaltungsakte aber erst im Dezember 2005 bekannt geworden, so dass der Aufhebungsbescheid vom 18. Januar 2006 noch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen ist.

4.

Hat die Beklagte somit den Rentenbescheid für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von 5.046,28 Euro zu Recht teilweise aufgehoben, so ist dieser Betrag vom Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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