Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 R 661/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 215/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der am 1955 geborene Kläger durchlief nach einer Schulausbildung von acht Klassen vom 1. September 1970 bis zum 11. August 1972 eine Teilausbildung zum Metallspaner; die Abschlussprüfung bestand er mit dem Ergebnis "genügend". Er befand sich vom 12. September 1980 bis zum 7. Dezember 1981 in Haft, die mit Bescheid vom 20. Februar 2008 als rechtsstaatswidrig anerkannt worden ist. Danach war er als Fräser, von 1985 bis 1989 als Lagerarbeiter und im Anschluss daran bis 1990 als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 9. Dezember 1992 bis zum 19. Januar 1993 nahm er an einer Maßnahme der Arbeitsbelastungserprobung teil, an die vom 11. August 1993 bis zum 10. Februar 1994 eine Vorschulungsmaßnahme im Arbeitstrainings- und Therapiezentrum/Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke und Behinderte (ATZ/RPK) und vom 28. März bis zum 26. Juni 1994 eine Vorförderungsmaßnahme im Berufsförderungswerk der E.-Stiftung - jeweils für eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenbediener - anknüpfte. Vom 27. Juni 1994 bis September 1996 wurde der Kläger in der Einrichtung zum Werkzeugmaschinenbediener umgeschult, nach seinen Angaben mit häufigen Fehlzeiten wegen Krankheit. Zuletzt war er vom 15. Dezember 1999 bis zum 14. September 2000 als Hausmeister im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig. Danach nahm er noch an zwei Praktika von zwei bzw. neun Monaten teil. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II.
Seit seiner Jugend bis 1990/1991 war der Kläger durch eine Alkoholabhängigkeit in der so genannten "nassen Phase" beeinträchtigt. Zum Jahreswechsel 1993/1994 erlitt der Kläger nach seinen Angaben einen (sich danach nicht wiederholenden) Rückfall. Von dem Landesverwaltungsamt - Versorgungsamt - Sachsen-Anhalt wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 9. Dezember 2008 für den Kläger der Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Es bestehe eine Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. In der Begründung des Bescheides vom 13. Januar 2006 wird ausgeführt, die Entscheidung stütze sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen: 1. Depressive Verstimmung, Angststörung, 2. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Bandscheibenschaden.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 7. Dezember 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog daraufhin zunächst die Unterlagen aus dem vorausgegangenen Verfahren über Maßnahmen zur Rehabilitation bei. Nach einem Abschlussbericht der ATZ/RPK vom 10. März 1994 über die Vorschulungsmaßnahme lag bei dem Kläger eine psychische Störung F 10.20 ICD-10 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom) vor. Inhalt der Vorschulungsmaßnahme sei eine Förderung im kaufmännischen Bereich (wegen theoretischer Defizite) und im Metallbereich gewesen. Im allgemeinen Rechnen habe der Kläger deutliche Fortschritte gezeigt, sodass die Ergebnisse mit befriedigend bis ausreichend hätten bewertet werden können. Insgesamt sei ein sehr langsames Lerntempo feststellbar gewesen, doch habe der Kläger bei der vorhandenen Motivation von der Maßnahme profitieren können. Im Metallbereich sei der Kläger mit verschiedenen Metallhelfertätigkeiten beschäftigt gewesen. Besonders gute Ergebnisse hätten sich bei einfachen Maschinenarbeiten gezeigt, die der Kläger auch sehr gern erledigt habe. Bei klaren Arbeitsanweisungen habe er Arbeiten an der Dreh- bzw. Fräsbank und dem Kurzhobler gut ausführen können. Den Anforderungen an die Umschulung zum Maschinenbediener werde der Kläger gerecht werden. Die Belastbarkeit habe sich insgesamt im vollschichtigen Bereich gezeigt, die Prognose sei günstig. In dem Abschlussbericht der E.-Stiftung vom 5. Juli 1994 wird ausgeführt, der Kläger habe während der Vorförderung seine Kenntnisse im schulabhängigen Grundwissen individuell deutlich steigern können. Objektiv sei sein Kenntnisstand weit unterdurch-schnittlich. Die soziale Integration in die Lerngruppe und das Eingewöhnen in die für ihn ungewohnte neue Umgebung - mit einer deutlichen Steigerung des Selbstwertgefühls - sei sehr positiv verlaufen. Feinhandgeschick, Auffassungsgabe und Interesse hätten während des einwöchigen Metallpraktikums keinen Grund zur Beanstandung gegeben. Die positive persönliche Entwicklung und eine gute Arbeitshaltung rechtfertigten die Aufnahme der Umschulung zum Werkzeugmaschinenbediener.
Nach den Entlassungsberichten des Saale Reha-Klinikums B. vom 25. April 2001 und der Rehabilitationsklinik G. vom 6. Dezember 2005 über die stationären Kuren des Klägers wurde dieser jeweils mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich für mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen. Mnestische Störungen des Klägers werden in den Entlassungsberichten nicht beschrieben. Aus dem von der Beklagten beigezogenen Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit M. vom 23. November 2006 geht ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung hervor.
Die Beklagte holte sodann ein Gutachten von der Fachärztin für Orthopädie K. vom 11. Juni 2007 ein. Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stünden belastungsabhängige Schmerzen im gesamten Rücken, die von den Schulterblättern bis zur LWS zögen. Er habe auch über belastungs- und wetterabhängige beidseitige Schulter-Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Arme, Missempfindungen am Oberschenkel und (wohl zeitweise) massive Schmerzen am Sprunggelenk geklagt. Eine Gehstrecke von zwei bis drei Stunden könne er bewältigen. Als Hobby habe er eine PC-Tätigkeit und das Stöbern im Internet angegeben. Bei dem Kläger lägen als Diagnosen vor: 1. Chronisch rezidivierendes Thorakolumbalsyndrom bei myostatischer Insuffizienz der Rumpfmuskulatur. 2. Rezidivierende Synovialitis bei Retropatellararthrose beiderseits, Z.n. Patellafraktur links 1977. 3. Chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom. 4. Leichte Thorakalskoliose. 5. Rezidivierende Arthralgie der Schulter-, Ellenbogen- und Sprunggelenke. 6. Initiale radiale Handwurzelarthrose beiderseits ohne klinische Relevanz. Der Kläger habe sich bei der Untersuchung in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand gezeigt. Sein Gangbild sei sicher, der Einbein-, Zehen- und Fersenstand möglich und die statische Belastbarkeit reduziert gewesen. Die Einschränkungen ergäben sich im Wesentlichen aus der beidseitigen Kniegelenkserkrankung. Belastungen im Hocken, Knien und dauerndes Treppensteigen seien damit nicht regelmäßig zumutbar. Im Bereich der Wirbelsäule stünden myostatische Beschwerden im Vordergrund. Diese seien orthopädisch und krankengymnastisch besserungsfähig. Von orthopädischer Seite bestehe eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Sitzen bzw. im Wechsel mit Gehen und Stehen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne kniebelastende Tätigkeiten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007 ab. Der Kläger sei noch fähig, sechs Stunden täglich und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Gefährdung durch Stäube, Rauche und reizende Gase und ohne häufiges Heben, Tragen und Knien zu verrichten. In seinem Hauptberuf als Arbeiter in einer Gärtnerei sei der Kläger in die Gruppe der Ungelernten im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) einzuordnen.
Mit seiner am 27. August 2007 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seine Leistungsfähigkeit sei auf unter drei Stunden pro Tag herabgesunken. Er sei durch Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Fachgebiet beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. B. attestierte dem Kläger unter dem 17. November 2008, dieser sei nicht mehr als sechs Stunden pro Tag einsetzbar. Aus dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie W. vom 15. Januar 2009 geht eine dreimalige Behandlung des Klägers - zuletzt im April 2008 - wegen einer akuten Lumbalgie, einer Blockierung der unteren LWS und einer Arthropathie des rechten Kniegelenks bei Senk-Spreizfüßen hervor. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. M. hat unter dem 23. Januar 2009 mitgeteilt, der Kläger habe sich dort zuletzt im Jahr 2000 zur Untersuchung bzw. Behandlung vorgestellt. Nach dem Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. K., Medizinisches Versorgungszentrum des Universitätsklinikums M., vom 2. Juni 2009 hat der Kläger dort einmalig am 27. Februar 2009 für ein diagnostisches Gespräch vorgesprochen, bei dem ein leichtes depressives Syndrom bei Verdacht auf eine hirnorganische Ursache (möglicherweise beginnendes Parkinsonsyndrom oder nach Alkohol toxische Hirnschädigung) festge-stellt worden sei. Aus dem Befundbericht der Oberärztin am Universitätsklinikum M. Dr. G. vom 21. Oktober 2009 geht die Behandlung wegen eines diskreten linksbetonten Ruhetremors beider Hände und eines leicht verlangsamten Gangbildes des Klägers von Mai bis August 2009 hervor.
Dem vom Sozialgericht angeforderten Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit M., erstellt von Med.-Dir. Dr. W. unter dem 9. Februar 2009, das auf Grund einer symptombezogenen Untersuchung erstellt worden ist, ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für ständig leichte Arbeiten zu entnehmen. Wichtig erscheine der Gutachterin die Behandlung der bestehenden psychischen Minderbelastbarkeit des Klägers.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Spezielle Schmerztherapie/Chirotherapie Dr. B., Oberarzt in der Schmerzambulanz der Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie der Universität M., vom 2./25. Januar 2010 eingeholt, das auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 16. Dezember 2009 erstellt worden ist. Der Kläger habe angegeben, vom 16. bis zum 36. Lebensjahr alkoholabhängig gewesen zu sein. Aktuell leide er vor allem unter Schmerzen in der unteren LWS, mittleren Brustwirbelsäule (BWS) und oberen Halswirbelsäule (HWS), der Hüfte, der Brust, der Speiseröhre, im mittleren Bauchbereich sowie an den Schulterblättern. Er könne maximal 10 kg tragen und ca. einen bis zwei Kilometer am Stück gehen. Die Hausarbeit mache im Wesentlichen - bis auf das Staubsaugen - seine Mutter, mit der er gemeinsam einkaufen gehe. Er fahre auch ihr Auto. Er treffe gelegentlich Bekannte und einen Kumpel; sein Hobby sei der PC. Der Sachverständige hat ausgeführt, Aufmerksamkeit und Gedächtnis des Klägers während der Untersuchung seien ungestört gewesen. Im formalen Gedankengang sei eine Inkohärenz der Themenwahl aufgefallen. Der Kläger sei öfters abgeschweift, vor allem zu Beginn des Gespräches. Im weiteren Verlauf sei er konzentrierter gewesen. Die Umstellungsfähigkeit sei unauffällig; die Konzentrationsfähigkeit über das gesamte Interview gesehen und die Auffassung seien unbeeinträchtigt gewesen. Bei einer subjektiv reduzierten Stimmung hätten sich keine Ängste gezeigt. Es bestehe eine innere Unruhe bei Ungewissheit. Der Kläger habe - anders als dies in den ärztlichen Befunden angegeben worden sei - weder Angst noch eine Depression. Die Kognition des Klägers sei aber durch die Alkoholabhängigkeit geschädigt. In Bezug auf die Schmerzen seien bei ihm eine regelmäßige orale Medikation mit retardierenden Präparaten und eine anschließende Physiotherapie erforderlich. Die psychische Komorbidität führe bei dem Kläger nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung, dass er seine Funktionsbeeinträchtigung nicht überwinden könne, sodass er trotz der Schmerzen durchaus arbeiten könne. Als klinische Diagnosen lägen bei dem Kläger vor: 1. Brustschmerz vorne beidseits. 2. Hüftschmerz hinten beidseits. 3. Rückenschmerzen über beiden Schulterblättern. 4. Chronische Magenschmerzen unklarer Genese. 5. Alkoholabhängigkeit, seit 1991 abstinent. 6. Beginnendes Asthma bronchiale. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine Blockierung des Ileosakralgelenkes links gezeigt, die den Finger-Boden-Abstand von 50 cm sowie die eingeschränkte Seitneige nach rechts und Seitrotation nach links erkläre. Die leichte Skoliose der Wirbelsäule bedeute keine wesentliche Funktionsstörung. Es habe sich kein Anhalt für eine Depression, Angststörung oder psychosomatische Störung und insgesamt kein Hinweis auf eine schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigung gefunden. Vor allem die Konzentration und Aufmerksamkeit des Klägers seien nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Klägers in Bezug auf seine Fähigkeiten und den objektiven Befunden. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Probleme des Klägers im Hinblick auf seine finanzielle Situation, die Frustration und Arbeitsmarktsituation zu sehen. Anhaltspunkte für eine Aggravation, d.h. ein bewusstes Täuschen, hätten nicht bestanden. Der Kläger könne noch drei bis unter sechs Stunden täglich als Gärtner und sechs Stunden und mehr täglich in leichteren Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Erforderlich sei eine Tätigkeit im Wechsel der Haltungsarten und in geschlossenen Räumen ohne starke Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe. Zu vermeiden seien Arbeiten mit einseitiger Körperhaltung, häufigem Bücken und Hocken, häufigen Überkopfarbeiten und Torsionsbewegungen der Wirbelsäule, ständiges Knien und Tragen bzw. Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel und eine Belastung mit 10 kg und mehr an Gewicht. Der Kläger habe die vorhandenen geistigen Fähigkeiten wegen seines Alkoholkonsums verlernt. Er sei jetzt zu alt, um geistig mittelschwierige oder schwierige Arbeiten zu bewältigen. Bei der Untersuchung habe der Kläger aber nicht kognitiv wesentlich eingeschränkt gewirkt, sei auf Grund seines beruflichen Werdegangs aber auf Arbeiten mit geringen geistigen Anforderungen beschränkt. Eine Einschränkung in Bezug auf das Zurücklegen der Wegstrecken zur Arbeit bestehe nicht.
Der Kläger selbst hat eine Stellungnahme zu dem Gutachten von Dr. B. erstellt, in der er beanstandet hat, der Sachverständige habe seine "private Meinung ins Gutachten mit eingebracht". Er empfinde das ihm übersandte Gutachten als abweisend. Der Sachverständige weiche von der Einschätzung seines Hausarztes ab, obwohl dieser ihn alle acht Wochen sehe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 22. Juni 2010 hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Verfahren nicht geltend zu machen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Kläger verfüge nach Überzeugung der Kammer noch über ein sechsstündiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass bei ihm ein Ausnahmefall der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes vorliege.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. August 2010 zugestellte Urteil am 1. September 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ihm stehe ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, da er keine reelle Wiedereingliederungschance auf dem Arbeitsmarkt habe. Es sei nicht erkennbar, welche Tätigkeit er konkret verrichten könne. Insoweit seien seine geistigen Einschränkungen zu berücksichtigen. Im Übrigen könne er auch regelmäßige Autofahrten nur in Begleitung durchführen. Die Beklagte sei ihrer Benennungspflicht für eine ihm noch mögliche Tätigkeit nicht nachgekommen. Der Sachverständige Dr. B. habe eine weitere Testung für angemessen erachtet, die nachzuholen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert in diesem Sinne.
Er ist noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, in geschlossenen Räumen (ohne Exposition gegenüber Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe) zu verrichten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken oder Knien sowie ein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von 10 kg und mehr ohne mechanische Hilfsmittel. Nicht zumutbar sind dem Kläger auch Arbeiten im Akkord oder am Fließband und Schichtarbeit. Die geistigen und mnestischen Fähigkeiten des Klägers genügen einfachen Anforderungen. Er verfügt über eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände und ist durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gewachsen.
Dieses Leistungsbild ergibt sich im Wesentlichen aus den Feststellungen im Gutachten von Dr. B. vom 2. Januar 2010. Eine den Feststellungen dieses Sachverständigen widersprechende gutachterliche Leistungseinschätzung liegt dem Senat nicht vor. Soweit sich der Kläger auf das Attest seines Hausarztes Dr. B. vom 17. November 2008 bezieht, nach dem er - der Kläger - nicht mehr sechs Stunden pro Tag einsetzbar sei, ist bereits von Klägerseite auf die regelmäßige Konsultation dieses Arztes verwiesen worden. Die sich daraus in der Regel ergebende Bindung im Rahmen des Arzt-Patientenverhältnisses führt dazu, dass - ohne Bestätigung durch einen Gutachter/Sachverständigen - die auf diesem Verhältnis basierenden Einschätzungen nicht einer Entscheidung des Senats zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist Dr. B. dem internistischen Fachgebiet zuzuordnen. Eine rentenrelevante Einschränkung auf diesem Fachgebiet der Medizin lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Bei dem Kläger liegt keine psychische Erkrankung vor, die seine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem rentenrelevanten Umfang mindert. Nach seinen Angaben hat er seine Alkoholabhängigkeit insoweit überwunden, dass er seit Jahren abstinent lebt. Eine Depression oder Angststörung hat Dr. B. als Diagnosen bei dem Kläger ausdrücklich ausgeschlossen. Eine "Minderbelastbarkeit" des Klägers ist zunächst auch im Kontext seiner schwierigen finanziellen Situation zu sehen. Im Übrigen hält der Senat aus diesem Grund auch Arbeiten unter Zeitdruck als dem Kläger nicht zumutbar. In Bezug auf Helfertätigkeiten mit einfachen geistigen Anforderungen im Metallbereich hat der Kläger insbesondere während der Vorförderungsmaßnahme seine Integrierbarkeit in normale Arbeitsabläufe gezeigt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch keine Notwendigkeit gesehen, erneut eine Arbeitserprobung zur Feststellung des Leistungsbildes durchführen zu lassen. Die von dem Kläger hervorgehobene Notwendigkeit einer weiteren Testung in standardisierten schriftlichen Verfahren hat der Sachverständige Dr. B. nach Auffassung des Senats gerade nicht als gegeben gesehen, da er insoweit die Manipulierbarkeit der Testergebnisse hervorgehoben hat.
Soweit man die Schmerzerkrankung auch dem psychischen Fachgebiet zurechnen kann, ist der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. B. in der Lage, die Beschwerden zu bewältigen. Die für erforderlich erachtete Umstellung der Medikation unter Physiotherapie steht einem quantitativ nicht geminderten Leistungsvermögen auch vor der medizinischen Intervention nicht entgegen.
Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger vor allem an einer Skoliose, die aber - wie sowohl die Orthopädin K. als Gutachterin als auch der gerichtliche Sachverständige Dr. B. bestätigt haben - nur zu einer qualitativen Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers auf leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne schwereres Heben und Tragen und ohne einseitige körperliche Belastungen führt. Der Kläger hat seinen Widerspruch im Wesentlichen mit den nur durch eine regelmäßige Medikation zu bewältigenden Schmerzen an beiden Knien begründet. Diesen Beschwerden wird nach Auffassung des Senats durch das vorgenannte Leistungsbild dadurch hinreichend Rechnung getragen, als insbesondere Arbeiten ausschließlich im Gehen und Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten und häufiges Knien dem Kläger nicht zuzumuten sind.
Bei dem Kläger liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats (GS) BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr. 14 ff., abzurufen über den Internetauftritt des BSG).
Auch liegt im Fall des Klägers kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG, GS, a.a.O.,= S. 35; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O.). Einer dieser Thematik zuzuordnender Fall ist bei dem Kläger nicht ersichtlich. Die limitierten intellektuellen Fähigkeiten des Klägers sind nicht als eigenständiger Katalogfall zu werten, da es verbindliche Mindeststandards an intellektuellen Fähigkeiten, die Voraussetzung einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind, nicht gibt. Allein aus der Behauptung des Klägers, dass es solche Beschränkungen gebe, lässt sich die Notwendigkeit entsprechender Ermittlungen nicht ableiten. Die Erwerbsbiografie des Klägers belegt bereits, dass er über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung zu durchlaufen und sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Auch der persönliche Eindruck, den der Senat nach den Schildungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Soweit das Gesetz bei einer den Umfang einer geistigen Behinderung erreichenden Beeinträchtigung die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter besonderen Bedingungen regelt, erfüllt der Kläger die besonderen Voraussetzungen nicht.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, - d.h. behinderte Menschen, die a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsgeminderten Beschäftigten in gleich-artiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung - die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, voll erwerbsgemindert. Bei dem Kläger fehlt es insoweit bereits an der Verbindung zu einer Einrichtung im Sinne des § 1 Nr. 2 SGB VI.
Der Kläger ist vor dem Hintergrund des oben genannten Leistungsbildes auch nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der am 1955 geborene Kläger durchlief nach einer Schulausbildung von acht Klassen vom 1. September 1970 bis zum 11. August 1972 eine Teilausbildung zum Metallspaner; die Abschlussprüfung bestand er mit dem Ergebnis "genügend". Er befand sich vom 12. September 1980 bis zum 7. Dezember 1981 in Haft, die mit Bescheid vom 20. Februar 2008 als rechtsstaatswidrig anerkannt worden ist. Danach war er als Fräser, von 1985 bis 1989 als Lagerarbeiter und im Anschluss daran bis 1990 als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 9. Dezember 1992 bis zum 19. Januar 1993 nahm er an einer Maßnahme der Arbeitsbelastungserprobung teil, an die vom 11. August 1993 bis zum 10. Februar 1994 eine Vorschulungsmaßnahme im Arbeitstrainings- und Therapiezentrum/Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke und Behinderte (ATZ/RPK) und vom 28. März bis zum 26. Juni 1994 eine Vorförderungsmaßnahme im Berufsförderungswerk der E.-Stiftung - jeweils für eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenbediener - anknüpfte. Vom 27. Juni 1994 bis September 1996 wurde der Kläger in der Einrichtung zum Werkzeugmaschinenbediener umgeschult, nach seinen Angaben mit häufigen Fehlzeiten wegen Krankheit. Zuletzt war er vom 15. Dezember 1999 bis zum 14. September 2000 als Hausmeister im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig. Danach nahm er noch an zwei Praktika von zwei bzw. neun Monaten teil. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II.
Seit seiner Jugend bis 1990/1991 war der Kläger durch eine Alkoholabhängigkeit in der so genannten "nassen Phase" beeinträchtigt. Zum Jahreswechsel 1993/1994 erlitt der Kläger nach seinen Angaben einen (sich danach nicht wiederholenden) Rückfall. Von dem Landesverwaltungsamt - Versorgungsamt - Sachsen-Anhalt wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 9. Dezember 2008 für den Kläger der Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Es bestehe eine Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. In der Begründung des Bescheides vom 13. Januar 2006 wird ausgeführt, die Entscheidung stütze sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen: 1. Depressive Verstimmung, Angststörung, 2. Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Bandscheibenschaden.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 7. Dezember 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog daraufhin zunächst die Unterlagen aus dem vorausgegangenen Verfahren über Maßnahmen zur Rehabilitation bei. Nach einem Abschlussbericht der ATZ/RPK vom 10. März 1994 über die Vorschulungsmaßnahme lag bei dem Kläger eine psychische Störung F 10.20 ICD-10 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom) vor. Inhalt der Vorschulungsmaßnahme sei eine Förderung im kaufmännischen Bereich (wegen theoretischer Defizite) und im Metallbereich gewesen. Im allgemeinen Rechnen habe der Kläger deutliche Fortschritte gezeigt, sodass die Ergebnisse mit befriedigend bis ausreichend hätten bewertet werden können. Insgesamt sei ein sehr langsames Lerntempo feststellbar gewesen, doch habe der Kläger bei der vorhandenen Motivation von der Maßnahme profitieren können. Im Metallbereich sei der Kläger mit verschiedenen Metallhelfertätigkeiten beschäftigt gewesen. Besonders gute Ergebnisse hätten sich bei einfachen Maschinenarbeiten gezeigt, die der Kläger auch sehr gern erledigt habe. Bei klaren Arbeitsanweisungen habe er Arbeiten an der Dreh- bzw. Fräsbank und dem Kurzhobler gut ausführen können. Den Anforderungen an die Umschulung zum Maschinenbediener werde der Kläger gerecht werden. Die Belastbarkeit habe sich insgesamt im vollschichtigen Bereich gezeigt, die Prognose sei günstig. In dem Abschlussbericht der E.-Stiftung vom 5. Juli 1994 wird ausgeführt, der Kläger habe während der Vorförderung seine Kenntnisse im schulabhängigen Grundwissen individuell deutlich steigern können. Objektiv sei sein Kenntnisstand weit unterdurch-schnittlich. Die soziale Integration in die Lerngruppe und das Eingewöhnen in die für ihn ungewohnte neue Umgebung - mit einer deutlichen Steigerung des Selbstwertgefühls - sei sehr positiv verlaufen. Feinhandgeschick, Auffassungsgabe und Interesse hätten während des einwöchigen Metallpraktikums keinen Grund zur Beanstandung gegeben. Die positive persönliche Entwicklung und eine gute Arbeitshaltung rechtfertigten die Aufnahme der Umschulung zum Werkzeugmaschinenbediener.
Nach den Entlassungsberichten des Saale Reha-Klinikums B. vom 25. April 2001 und der Rehabilitationsklinik G. vom 6. Dezember 2005 über die stationären Kuren des Klägers wurde dieser jeweils mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich für mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen. Mnestische Störungen des Klägers werden in den Entlassungsberichten nicht beschrieben. Aus dem von der Beklagten beigezogenen Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit M. vom 23. November 2006 geht ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung hervor.
Die Beklagte holte sodann ein Gutachten von der Fachärztin für Orthopädie K. vom 11. Juni 2007 ein. Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stünden belastungsabhängige Schmerzen im gesamten Rücken, die von den Schulterblättern bis zur LWS zögen. Er habe auch über belastungs- und wetterabhängige beidseitige Schulter-Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Arme, Missempfindungen am Oberschenkel und (wohl zeitweise) massive Schmerzen am Sprunggelenk geklagt. Eine Gehstrecke von zwei bis drei Stunden könne er bewältigen. Als Hobby habe er eine PC-Tätigkeit und das Stöbern im Internet angegeben. Bei dem Kläger lägen als Diagnosen vor: 1. Chronisch rezidivierendes Thorakolumbalsyndrom bei myostatischer Insuffizienz der Rumpfmuskulatur. 2. Rezidivierende Synovialitis bei Retropatellararthrose beiderseits, Z.n. Patellafraktur links 1977. 3. Chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom. 4. Leichte Thorakalskoliose. 5. Rezidivierende Arthralgie der Schulter-, Ellenbogen- und Sprunggelenke. 6. Initiale radiale Handwurzelarthrose beiderseits ohne klinische Relevanz. Der Kläger habe sich bei der Untersuchung in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand gezeigt. Sein Gangbild sei sicher, der Einbein-, Zehen- und Fersenstand möglich und die statische Belastbarkeit reduziert gewesen. Die Einschränkungen ergäben sich im Wesentlichen aus der beidseitigen Kniegelenkserkrankung. Belastungen im Hocken, Knien und dauerndes Treppensteigen seien damit nicht regelmäßig zumutbar. Im Bereich der Wirbelsäule stünden myostatische Beschwerden im Vordergrund. Diese seien orthopädisch und krankengymnastisch besserungsfähig. Von orthopädischer Seite bestehe eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Sitzen bzw. im Wechsel mit Gehen und Stehen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne kniebelastende Tätigkeiten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007 ab. Der Kläger sei noch fähig, sechs Stunden täglich und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Gefährdung durch Stäube, Rauche und reizende Gase und ohne häufiges Heben, Tragen und Knien zu verrichten. In seinem Hauptberuf als Arbeiter in einer Gärtnerei sei der Kläger in die Gruppe der Ungelernten im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) einzuordnen.
Mit seiner am 27. August 2007 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seine Leistungsfähigkeit sei auf unter drei Stunden pro Tag herabgesunken. Er sei durch Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Fachgebiet beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. B. attestierte dem Kläger unter dem 17. November 2008, dieser sei nicht mehr als sechs Stunden pro Tag einsetzbar. Aus dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie W. vom 15. Januar 2009 geht eine dreimalige Behandlung des Klägers - zuletzt im April 2008 - wegen einer akuten Lumbalgie, einer Blockierung der unteren LWS und einer Arthropathie des rechten Kniegelenks bei Senk-Spreizfüßen hervor. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. M. hat unter dem 23. Januar 2009 mitgeteilt, der Kläger habe sich dort zuletzt im Jahr 2000 zur Untersuchung bzw. Behandlung vorgestellt. Nach dem Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. K., Medizinisches Versorgungszentrum des Universitätsklinikums M., vom 2. Juni 2009 hat der Kläger dort einmalig am 27. Februar 2009 für ein diagnostisches Gespräch vorgesprochen, bei dem ein leichtes depressives Syndrom bei Verdacht auf eine hirnorganische Ursache (möglicherweise beginnendes Parkinsonsyndrom oder nach Alkohol toxische Hirnschädigung) festge-stellt worden sei. Aus dem Befundbericht der Oberärztin am Universitätsklinikum M. Dr. G. vom 21. Oktober 2009 geht die Behandlung wegen eines diskreten linksbetonten Ruhetremors beider Hände und eines leicht verlangsamten Gangbildes des Klägers von Mai bis August 2009 hervor.
Dem vom Sozialgericht angeforderten Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit M., erstellt von Med.-Dir. Dr. W. unter dem 9. Februar 2009, das auf Grund einer symptombezogenen Untersuchung erstellt worden ist, ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für ständig leichte Arbeiten zu entnehmen. Wichtig erscheine der Gutachterin die Behandlung der bestehenden psychischen Minderbelastbarkeit des Klägers.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Spezielle Schmerztherapie/Chirotherapie Dr. B., Oberarzt in der Schmerzambulanz der Klinik für Anästhesiologie und Intensivtherapie der Universität M., vom 2./25. Januar 2010 eingeholt, das auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 16. Dezember 2009 erstellt worden ist. Der Kläger habe angegeben, vom 16. bis zum 36. Lebensjahr alkoholabhängig gewesen zu sein. Aktuell leide er vor allem unter Schmerzen in der unteren LWS, mittleren Brustwirbelsäule (BWS) und oberen Halswirbelsäule (HWS), der Hüfte, der Brust, der Speiseröhre, im mittleren Bauchbereich sowie an den Schulterblättern. Er könne maximal 10 kg tragen und ca. einen bis zwei Kilometer am Stück gehen. Die Hausarbeit mache im Wesentlichen - bis auf das Staubsaugen - seine Mutter, mit der er gemeinsam einkaufen gehe. Er fahre auch ihr Auto. Er treffe gelegentlich Bekannte und einen Kumpel; sein Hobby sei der PC. Der Sachverständige hat ausgeführt, Aufmerksamkeit und Gedächtnis des Klägers während der Untersuchung seien ungestört gewesen. Im formalen Gedankengang sei eine Inkohärenz der Themenwahl aufgefallen. Der Kläger sei öfters abgeschweift, vor allem zu Beginn des Gespräches. Im weiteren Verlauf sei er konzentrierter gewesen. Die Umstellungsfähigkeit sei unauffällig; die Konzentrationsfähigkeit über das gesamte Interview gesehen und die Auffassung seien unbeeinträchtigt gewesen. Bei einer subjektiv reduzierten Stimmung hätten sich keine Ängste gezeigt. Es bestehe eine innere Unruhe bei Ungewissheit. Der Kläger habe - anders als dies in den ärztlichen Befunden angegeben worden sei - weder Angst noch eine Depression. Die Kognition des Klägers sei aber durch die Alkoholabhängigkeit geschädigt. In Bezug auf die Schmerzen seien bei ihm eine regelmäßige orale Medikation mit retardierenden Präparaten und eine anschließende Physiotherapie erforderlich. Die psychische Komorbidität führe bei dem Kläger nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung, dass er seine Funktionsbeeinträchtigung nicht überwinden könne, sodass er trotz der Schmerzen durchaus arbeiten könne. Als klinische Diagnosen lägen bei dem Kläger vor: 1. Brustschmerz vorne beidseits. 2. Hüftschmerz hinten beidseits. 3. Rückenschmerzen über beiden Schulterblättern. 4. Chronische Magenschmerzen unklarer Genese. 5. Alkoholabhängigkeit, seit 1991 abstinent. 6. Beginnendes Asthma bronchiale. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine Blockierung des Ileosakralgelenkes links gezeigt, die den Finger-Boden-Abstand von 50 cm sowie die eingeschränkte Seitneige nach rechts und Seitrotation nach links erkläre. Die leichte Skoliose der Wirbelsäule bedeute keine wesentliche Funktionsstörung. Es habe sich kein Anhalt für eine Depression, Angststörung oder psychosomatische Störung und insgesamt kein Hinweis auf eine schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigung gefunden. Vor allem die Konzentration und Aufmerksamkeit des Klägers seien nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Klägers in Bezug auf seine Fähigkeiten und den objektiven Befunden. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Probleme des Klägers im Hinblick auf seine finanzielle Situation, die Frustration und Arbeitsmarktsituation zu sehen. Anhaltspunkte für eine Aggravation, d.h. ein bewusstes Täuschen, hätten nicht bestanden. Der Kläger könne noch drei bis unter sechs Stunden täglich als Gärtner und sechs Stunden und mehr täglich in leichteren Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Erforderlich sei eine Tätigkeit im Wechsel der Haltungsarten und in geschlossenen Räumen ohne starke Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe. Zu vermeiden seien Arbeiten mit einseitiger Körperhaltung, häufigem Bücken und Hocken, häufigen Überkopfarbeiten und Torsionsbewegungen der Wirbelsäule, ständiges Knien und Tragen bzw. Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel und eine Belastung mit 10 kg und mehr an Gewicht. Der Kläger habe die vorhandenen geistigen Fähigkeiten wegen seines Alkoholkonsums verlernt. Er sei jetzt zu alt, um geistig mittelschwierige oder schwierige Arbeiten zu bewältigen. Bei der Untersuchung habe der Kläger aber nicht kognitiv wesentlich eingeschränkt gewirkt, sei auf Grund seines beruflichen Werdegangs aber auf Arbeiten mit geringen geistigen Anforderungen beschränkt. Eine Einschränkung in Bezug auf das Zurücklegen der Wegstrecken zur Arbeit bestehe nicht.
Der Kläger selbst hat eine Stellungnahme zu dem Gutachten von Dr. B. erstellt, in der er beanstandet hat, der Sachverständige habe seine "private Meinung ins Gutachten mit eingebracht". Er empfinde das ihm übersandte Gutachten als abweisend. Der Sachverständige weiche von der Einschätzung seines Hausarztes ab, obwohl dieser ihn alle acht Wochen sehe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 22. Juni 2010 hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Verfahren nicht geltend zu machen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Kläger verfüge nach Überzeugung der Kammer noch über ein sechsstündiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass bei ihm ein Ausnahmefall der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes vorliege.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. August 2010 zugestellte Urteil am 1. September 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ihm stehe ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, da er keine reelle Wiedereingliederungschance auf dem Arbeitsmarkt habe. Es sei nicht erkennbar, welche Tätigkeit er konkret verrichten könne. Insoweit seien seine geistigen Einschränkungen zu berücksichtigen. Im Übrigen könne er auch regelmäßige Autofahrten nur in Begleitung durchführen. Die Beklagte sei ihrer Benennungspflicht für eine ihm noch mögliche Tätigkeit nicht nachgekommen. Der Sachverständige Dr. B. habe eine weitere Testung für angemessen erachtet, die nachzuholen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert in diesem Sinne.
Er ist noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, in geschlossenen Räumen (ohne Exposition gegenüber Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe) zu verrichten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken oder Knien sowie ein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von 10 kg und mehr ohne mechanische Hilfsmittel. Nicht zumutbar sind dem Kläger auch Arbeiten im Akkord oder am Fließband und Schichtarbeit. Die geistigen und mnestischen Fähigkeiten des Klägers genügen einfachen Anforderungen. Er verfügt über eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände und ist durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gewachsen.
Dieses Leistungsbild ergibt sich im Wesentlichen aus den Feststellungen im Gutachten von Dr. B. vom 2. Januar 2010. Eine den Feststellungen dieses Sachverständigen widersprechende gutachterliche Leistungseinschätzung liegt dem Senat nicht vor. Soweit sich der Kläger auf das Attest seines Hausarztes Dr. B. vom 17. November 2008 bezieht, nach dem er - der Kläger - nicht mehr sechs Stunden pro Tag einsetzbar sei, ist bereits von Klägerseite auf die regelmäßige Konsultation dieses Arztes verwiesen worden. Die sich daraus in der Regel ergebende Bindung im Rahmen des Arzt-Patientenverhältnisses führt dazu, dass - ohne Bestätigung durch einen Gutachter/Sachverständigen - die auf diesem Verhältnis basierenden Einschätzungen nicht einer Entscheidung des Senats zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist Dr. B. dem internistischen Fachgebiet zuzuordnen. Eine rentenrelevante Einschränkung auf diesem Fachgebiet der Medizin lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Bei dem Kläger liegt keine psychische Erkrankung vor, die seine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem rentenrelevanten Umfang mindert. Nach seinen Angaben hat er seine Alkoholabhängigkeit insoweit überwunden, dass er seit Jahren abstinent lebt. Eine Depression oder Angststörung hat Dr. B. als Diagnosen bei dem Kläger ausdrücklich ausgeschlossen. Eine "Minderbelastbarkeit" des Klägers ist zunächst auch im Kontext seiner schwierigen finanziellen Situation zu sehen. Im Übrigen hält der Senat aus diesem Grund auch Arbeiten unter Zeitdruck als dem Kläger nicht zumutbar. In Bezug auf Helfertätigkeiten mit einfachen geistigen Anforderungen im Metallbereich hat der Kläger insbesondere während der Vorförderungsmaßnahme seine Integrierbarkeit in normale Arbeitsabläufe gezeigt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch keine Notwendigkeit gesehen, erneut eine Arbeitserprobung zur Feststellung des Leistungsbildes durchführen zu lassen. Die von dem Kläger hervorgehobene Notwendigkeit einer weiteren Testung in standardisierten schriftlichen Verfahren hat der Sachverständige Dr. B. nach Auffassung des Senats gerade nicht als gegeben gesehen, da er insoweit die Manipulierbarkeit der Testergebnisse hervorgehoben hat.
Soweit man die Schmerzerkrankung auch dem psychischen Fachgebiet zurechnen kann, ist der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. B. in der Lage, die Beschwerden zu bewältigen. Die für erforderlich erachtete Umstellung der Medikation unter Physiotherapie steht einem quantitativ nicht geminderten Leistungsvermögen auch vor der medizinischen Intervention nicht entgegen.
Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger vor allem an einer Skoliose, die aber - wie sowohl die Orthopädin K. als Gutachterin als auch der gerichtliche Sachverständige Dr. B. bestätigt haben - nur zu einer qualitativen Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers auf leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne schwereres Heben und Tragen und ohne einseitige körperliche Belastungen führt. Der Kläger hat seinen Widerspruch im Wesentlichen mit den nur durch eine regelmäßige Medikation zu bewältigenden Schmerzen an beiden Knien begründet. Diesen Beschwerden wird nach Auffassung des Senats durch das vorgenannte Leistungsbild dadurch hinreichend Rechnung getragen, als insbesondere Arbeiten ausschließlich im Gehen und Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten und häufiges Knien dem Kläger nicht zuzumuten sind.
Bei dem Kläger liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats (GS) BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr. 14 ff., abzurufen über den Internetauftritt des BSG).
Auch liegt im Fall des Klägers kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG, GS, a.a.O.,= S. 35; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O.). Einer dieser Thematik zuzuordnender Fall ist bei dem Kläger nicht ersichtlich. Die limitierten intellektuellen Fähigkeiten des Klägers sind nicht als eigenständiger Katalogfall zu werten, da es verbindliche Mindeststandards an intellektuellen Fähigkeiten, die Voraussetzung einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind, nicht gibt. Allein aus der Behauptung des Klägers, dass es solche Beschränkungen gebe, lässt sich die Notwendigkeit entsprechender Ermittlungen nicht ableiten. Die Erwerbsbiografie des Klägers belegt bereits, dass er über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung zu durchlaufen und sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Auch der persönliche Eindruck, den der Senat nach den Schildungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Soweit das Gesetz bei einer den Umfang einer geistigen Behinderung erreichenden Beeinträchtigung die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter besonderen Bedingungen regelt, erfüllt der Kläger die besonderen Voraussetzungen nicht.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, - d.h. behinderte Menschen, die a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsgeminderten Beschäftigten in gleich-artiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung - die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, voll erwerbsgemindert. Bei dem Kläger fehlt es insoweit bereits an der Verbindung zu einer Einrichtung im Sinne des § 1 Nr. 2 SGB VI.
Der Kläger ist vor dem Hintergrund des oben genannten Leistungsbildes auch nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
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