Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 570/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 313/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch umstritten, ob zugunsten des Klägers bei der Berechnung seiner Rente 36 statt 35 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zu berücksichtigen sind.
Der am ... 1943 geborene Kläger absolvierte nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 30. Mai 1962 eine Schulausbildung und vom 03. März 1963 bis zum 01. Dezember 1964 eine Hochschulausbildung. Für die Zeit vom 01. Januar 1963 bis zum 02. März 1963 wurden für ihn Pflichtbeiträge entrichtet.
Der Kläger erhält auf seinen Antrag vom 16. Mai 2007 auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 03. August 2007 seit dem 01. November 2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. In der Anlage 4 des Bescheides sind die Zeiten vom 07. Oktober 1960 bis zum 30. Mai 1962 und vom 01. April 1963 bis zum 30. Juni 1964 – insgesamt 35 Monate – als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung berücksichtigt. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 27. August 2007 Widerspruch ein, mit dem er auch die Berücksichtigung des Zeitraumes vor Vollendung des 17. Lebensjahres vom 07. Oktober 1959 bis zum 06. Oktober 1960 als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung begehrte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 zurück. Die Zeit könne nicht berücksichtigt werden, da sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres liege.
Daraufhin hat der Kläger am 22. November 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und dort beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 07. Oktober 1959 bis zum 06. Oktober 1960 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen; hilfsweise, bei dem Kläger insgesamt 36 Monate als beitragsfreie Zeiten anzuerkennen. Mit Urteil vom 15. Oktober 2010 hat das SG die Klage im Hauptantrag abgewiesen, ihr im Hilfsantrag aber stattgegeben und die Beklagte verurteilt, zusätzlich den Monat Juli 1964 mit 0,0182 Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, aus § 263 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) folge, dass auf die 3 Jahre der Schul- oder Hochschulausbildung lediglich Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen angerechnet werden dürften. Auf die Bewertung eines Monats dürfe nicht verzichtet werden, weil sich für diesen bereits Entgeltpunkte wegen einer Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit ergeben hätten. Vielmehr sei dann der nächste Monat der Schul- oder Hochschulausbildung, hier der Juli 1964, als beitragsfreie Zeit zu bewerten.
Gegen das ihr am 22. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. November 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Bei dem 36. Kalendermonat im März 1963 handele es sich um eine beitragsgeminderte Zeit, da dieser Monat sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit belegt sei. Der Monat falle in den Zeitraum der wertgleichen Bewertung nach § 263 Abs. 3 SGB VI für die Zeit der fiktiven beruflichen Ausbildung von September 1962 bis März 1963. Somit finde für den Monat März 1963 eine Bewertung innerhalb der fiktiven beruflichen Ausbildung statt. Aus dem Gesetz ergäbe sich nicht, dass sich eine Bewertung von Zeiten der schulischen Ausbildung nur auf beitragsfreie Zeiten erstrecken solle.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 16. September 2011 und 26. September 2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht erfolgreich. Zu Recht hat das SG entschieden, dass bei der Berechnung der Höhe der Altersrente des Klägers insgesamt 36 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung zu berücksichtigen sind. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage, ob zugunsten des Klägers 36 statt 35 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen sind. Denn Berufungsführer ist allein die Beklagte, so dass das Urteil des SG hinsichtlich des die Klage abweisenden Teils rechtskräftig geworden ist.
Die Berufung der Beklagten ist wegen § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr) zwar zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, insgesamt 3 Jahre (36 Monate) als Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung rentenerhöhend anzurechnen.
Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI in der Fassung von Artikel 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) werden ab dem 01. Januar 2005 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet. Allerdings findet sich in § 263 Abs. 3 SGB VI für Renten, die – wie die des Klägers (Beginn: 01. November 2007) – in dem Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beginnen, eine Übergangsregelung. Gemäß § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens 3 Jahre bewertet. Dabei werden auf die 3 Jahre nur Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift scheidet deshalb die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise aus. Eine Kürzung der genannten Frist um beitragsgeminderte Zeiten sieht die Vorschrift nicht vor. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist deshalb der Monat Juli 1964 als beitragsfreie Zeit in die Gesamtleistungsbewertung einzubeziehen. Der Senat verweist zur Begrünung auf die zutreffenden Ausführungen des SG (Seite 7 des Urteilsabdrucks) und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zu dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist anzumerken, dass ihre Vorgehensweise in diesen Fällen im Gesetz keine Stütze findet. Der Wortlaut des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist eindeutig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch umstritten, ob zugunsten des Klägers bei der Berechnung seiner Rente 36 statt 35 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zu berücksichtigen sind.
Der am ... 1943 geborene Kläger absolvierte nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 30. Mai 1962 eine Schulausbildung und vom 03. März 1963 bis zum 01. Dezember 1964 eine Hochschulausbildung. Für die Zeit vom 01. Januar 1963 bis zum 02. März 1963 wurden für ihn Pflichtbeiträge entrichtet.
Der Kläger erhält auf seinen Antrag vom 16. Mai 2007 auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 03. August 2007 seit dem 01. November 2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. In der Anlage 4 des Bescheides sind die Zeiten vom 07. Oktober 1960 bis zum 30. Mai 1962 und vom 01. April 1963 bis zum 30. Juni 1964 – insgesamt 35 Monate – als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung berücksichtigt. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 27. August 2007 Widerspruch ein, mit dem er auch die Berücksichtigung des Zeitraumes vor Vollendung des 17. Lebensjahres vom 07. Oktober 1959 bis zum 06. Oktober 1960 als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung begehrte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 zurück. Die Zeit könne nicht berücksichtigt werden, da sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres liege.
Daraufhin hat der Kläger am 22. November 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und dort beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 07. Oktober 1959 bis zum 06. Oktober 1960 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen; hilfsweise, bei dem Kläger insgesamt 36 Monate als beitragsfreie Zeiten anzuerkennen. Mit Urteil vom 15. Oktober 2010 hat das SG die Klage im Hauptantrag abgewiesen, ihr im Hilfsantrag aber stattgegeben und die Beklagte verurteilt, zusätzlich den Monat Juli 1964 mit 0,0182 Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, aus § 263 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) folge, dass auf die 3 Jahre der Schul- oder Hochschulausbildung lediglich Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen angerechnet werden dürften. Auf die Bewertung eines Monats dürfe nicht verzichtet werden, weil sich für diesen bereits Entgeltpunkte wegen einer Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit ergeben hätten. Vielmehr sei dann der nächste Monat der Schul- oder Hochschulausbildung, hier der Juli 1964, als beitragsfreie Zeit zu bewerten.
Gegen das ihr am 22. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. November 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Bei dem 36. Kalendermonat im März 1963 handele es sich um eine beitragsgeminderte Zeit, da dieser Monat sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit belegt sei. Der Monat falle in den Zeitraum der wertgleichen Bewertung nach § 263 Abs. 3 SGB VI für die Zeit der fiktiven beruflichen Ausbildung von September 1962 bis März 1963. Somit finde für den Monat März 1963 eine Bewertung innerhalb der fiktiven beruflichen Ausbildung statt. Aus dem Gesetz ergäbe sich nicht, dass sich eine Bewertung von Zeiten der schulischen Ausbildung nur auf beitragsfreie Zeiten erstrecken solle.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 16. September 2011 und 26. September 2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht erfolgreich. Zu Recht hat das SG entschieden, dass bei der Berechnung der Höhe der Altersrente des Klägers insgesamt 36 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung zu berücksichtigen sind. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage, ob zugunsten des Klägers 36 statt 35 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen sind. Denn Berufungsführer ist allein die Beklagte, so dass das Urteil des SG hinsichtlich des die Klage abweisenden Teils rechtskräftig geworden ist.
Die Berufung der Beklagten ist wegen § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr) zwar zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, insgesamt 3 Jahre (36 Monate) als Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung rentenerhöhend anzurechnen.
Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI in der Fassung von Artikel 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) werden ab dem 01. Januar 2005 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet. Allerdings findet sich in § 263 Abs. 3 SGB VI für Renten, die – wie die des Klägers (Beginn: 01. November 2007) – in dem Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beginnen, eine Übergangsregelung. Gemäß § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens 3 Jahre bewertet. Dabei werden auf die 3 Jahre nur Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift scheidet deshalb die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise aus. Eine Kürzung der genannten Frist um beitragsgeminderte Zeiten sieht die Vorschrift nicht vor. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist deshalb der Monat Juli 1964 als beitragsfreie Zeit in die Gesamtleistungsbewertung einzubeziehen. Der Senat verweist zur Begrünung auf die zutreffenden Ausführungen des SG (Seite 7 des Urteilsabdrucks) und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zu dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist anzumerken, dass ihre Vorgehensweise in diesen Fällen im Gesetz keine Stütze findet. Der Wortlaut des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist eindeutig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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