Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 1212/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 162/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens, nachdem ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung vollständig versagt worden sind.
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Juli 2010 die bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. August 2010 vollständig entzogen. Er habe u. a. Unterlagen und Nachweise über vorhandenes Vermögen trotz Belehrung über die Rechtfolgen nicht vollständig vorgelegt. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verwiesen, der zwischen den Beteiligten ergangen ist. Der Senat verpflichtete im vorgenannten Beschluss den Antragsgegner, für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen zu gewähren.
Auf die nachfolgenden Anträge des Antragstellers versagte der Antragsgegner die Leistungen vollständig. Die hiergegen gerichteten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz waren nicht mehr erfolgreich. Der Senat wies mit einem weiterem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg zurück. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen ab dem 1. November 2010 zu bewilligen. Der Antragsgegner habe rechtsfehlerfrei die Leistungen versagt, da der Antragsteller Unterlagen oder Angaben über bestehende Versicherungen zur Altersversorgung und deren behauptete Verwendung nicht vorgelegt habe. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem vorgenannten Beschluss verwiesen. Auch eine darlehensweise Leistungsgewährung lehnte der Senat ab (Beschluss vom 19. Juli 2011 – L 5 AS 145/11 B ER).
Am 30. Januar 2012 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut die Zahlung von Leistungen ab dem 1. Februar 2012. Im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse machte er keine neuen Angaben. Der Antragsgegner forderte ihn mit Schreiben vom 30. Januar 2012 auf, eine vollständige Kopie des Arbeitsvertrages sowie Einkommensbescheinigungen ab Juni 2011 vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller wiederholt auf, hinreichende Angaben zu seiner Altersvorsorgeversicherung zu machen. Er wies ihn darauf hin, dass die vorliegenden Erklärungen nicht ausreichend seien.
Mit einem am 7. Februar 2012 beim Antragsgegner eingegangenen Fax beantragte der Antragsteller für den Fall, dass man ihm weiterhin Vermögen unterstelle, die Zahlung eines Darlehens. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 8. Februar 2012 ab. Solange die Hilfebedürftigkeit nicht feststehe, könne der Antrag nicht abschließend geprüft werden und sei daher abzulehnen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Fax vom 9. Februar 2012 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2012 zurückwies. Es sei nicht Sinn und Zweck eines Darlehens, die Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Mitwirkung durch eine Darlehensgewährung zu umgehen.
Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben (S 12 AS 1139/12), am 12. März 2012 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und vorgetragen, der Antragsgegner verletze die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Er begehre ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 4 SGB II. Der Antragsgegner hat unter dem 16. März 2012 auf die Beschwerde erwidert und in der Anlage den Bescheid vom 29. Februar 2012 übersandt. Darin versagte der Antragsgegner die Leistungen nach dem SGB II auch für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar bis 31. Juli 2012. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsteller mit Schreiben des SG vom 20. März 2012 übersandt worden.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. April 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen scheide aus, weil dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 29. Februar 2012 die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ganz versagt worden seien. Er sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er es selbst in der Hand habe, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 4 SGB II zwar auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, da die Vorfrage der Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden könne. Es bestünden hinsichtlich des behaupteten verpfändeten Versicherungsvertrages zahlreiche Widersprüche, die aufgeklärt werden müssten. Darauf sei der Antragsteller bereits durch das SG und das Landessozialgericht in zahlreichen Beschlüssen hingewiesen worden. Ein Anspruch auf Zahlung eines Darlehens ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II, weil die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht festgestellt werden habe können.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 14. April 2012 zugestellten Beschluss am 16. April 2012 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, er rüge die Verletzung des Art. 103 Grundgesetz (GG), weil die Stellungnahme des Beklagten zeitgleich zugestellt worden sei. Alle Vorentscheidungen würden auf die Altersvorsorge und eine unterstellte Verwertbarkeit abstellen. Dabei würden die Vorgaben des § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht beachtet. Auch werde in die Rechte von nicht am Verfahren beteiligten Dritten, die bereits Mitteilungen getätigt hätten, eingegriffen. Er hat eine Kopie des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. Februar 2012 übersandt, wonach er gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) seit dem 1. September 1991 von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Forderung nach anderen Unterlagen trete zurück, weil diese Altersvorsorge nach § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht in die Prüfung von verwertbarem Vermögen einbezogen werde.
Der Antragsgegner hat hierzu erwidert, die Versagung der Gewährung von Leistungen sei nicht wegen einer fehlenden Vorlage des Bescheides der Rentenversicherung erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat ihn daher zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG in dem Beschluss vom 11. April 2012 und schließt sich der Begründung an, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend ist anzumerken:
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt und damit weiterhin seine Mitwirkungspflichten verletzt. Diesbezüglich verweist der Senat auch auf seine Ausführungen in dem oben genannten Beschluss vom 25. März 2011. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund enthält keine Angaben über die angeforderten Unterlagen zur Altersvorsorge und ist damit nicht zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs geeignet. Ob es sich bei dem der Befreiung zugrundeliegenden, bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrag um die angeblich verpfändete Altersvorsorge handelt, kann nicht beurteilt werden. Außerdem wäre diese nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur dann als Vermögen nicht zu berücksichtigen, wenn sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigt. Mangels Darlegung der Höhe der Altervorsorge kann dies vom Senat nicht geprüft werden und weiterhin das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht angenommen werden. Auch aus § 31 BVerfGG und § 231 SGB VI kann kein Anordnungsanspruch zugunsten des Antragsteller abgeleitet werden.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann der Senat nicht erkennen. Die Stellungnahme des Antragsgegners vom 16. März 2012 zum Eilantrag des Antragstellers ist diesem mit Schreiben des SG vom 20. März 2012 zur Stellungnahme binnen einer Woche übersandt worden. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. März 2012 nur noch die Verwaltungsakten ergänzt, sich jedoch nicht mehr in der Sache geäußert. Der Antragsteller konnte sich damit zu dem Vorbringen des Antragsgegners in der Sache hinreichend äußern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens, nachdem ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung vollständig versagt worden sind.
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Juli 2010 die bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. August 2010 vollständig entzogen. Er habe u. a. Unterlagen und Nachweise über vorhandenes Vermögen trotz Belehrung über die Rechtfolgen nicht vollständig vorgelegt. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verwiesen, der zwischen den Beteiligten ergangen ist. Der Senat verpflichtete im vorgenannten Beschluss den Antragsgegner, für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen zu gewähren.
Auf die nachfolgenden Anträge des Antragstellers versagte der Antragsgegner die Leistungen vollständig. Die hiergegen gerichteten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz waren nicht mehr erfolgreich. Der Senat wies mit einem weiterem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg zurück. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen ab dem 1. November 2010 zu bewilligen. Der Antragsgegner habe rechtsfehlerfrei die Leistungen versagt, da der Antragsteller Unterlagen oder Angaben über bestehende Versicherungen zur Altersversorgung und deren behauptete Verwendung nicht vorgelegt habe. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem vorgenannten Beschluss verwiesen. Auch eine darlehensweise Leistungsgewährung lehnte der Senat ab (Beschluss vom 19. Juli 2011 – L 5 AS 145/11 B ER).
Am 30. Januar 2012 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut die Zahlung von Leistungen ab dem 1. Februar 2012. Im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse machte er keine neuen Angaben. Der Antragsgegner forderte ihn mit Schreiben vom 30. Januar 2012 auf, eine vollständige Kopie des Arbeitsvertrages sowie Einkommensbescheinigungen ab Juni 2011 vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller wiederholt auf, hinreichende Angaben zu seiner Altersvorsorgeversicherung zu machen. Er wies ihn darauf hin, dass die vorliegenden Erklärungen nicht ausreichend seien.
Mit einem am 7. Februar 2012 beim Antragsgegner eingegangenen Fax beantragte der Antragsteller für den Fall, dass man ihm weiterhin Vermögen unterstelle, die Zahlung eines Darlehens. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 8. Februar 2012 ab. Solange die Hilfebedürftigkeit nicht feststehe, könne der Antrag nicht abschließend geprüft werden und sei daher abzulehnen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Fax vom 9. Februar 2012 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2012 zurückwies. Es sei nicht Sinn und Zweck eines Darlehens, die Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Mitwirkung durch eine Darlehensgewährung zu umgehen.
Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben (S 12 AS 1139/12), am 12. März 2012 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und vorgetragen, der Antragsgegner verletze die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Er begehre ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 4 SGB II. Der Antragsgegner hat unter dem 16. März 2012 auf die Beschwerde erwidert und in der Anlage den Bescheid vom 29. Februar 2012 übersandt. Darin versagte der Antragsgegner die Leistungen nach dem SGB II auch für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar bis 31. Juli 2012. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsteller mit Schreiben des SG vom 20. März 2012 übersandt worden.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. April 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen scheide aus, weil dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 29. Februar 2012 die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ganz versagt worden seien. Er sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er es selbst in der Hand habe, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 4 SGB II zwar auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, da die Vorfrage der Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden könne. Es bestünden hinsichtlich des behaupteten verpfändeten Versicherungsvertrages zahlreiche Widersprüche, die aufgeklärt werden müssten. Darauf sei der Antragsteller bereits durch das SG und das Landessozialgericht in zahlreichen Beschlüssen hingewiesen worden. Ein Anspruch auf Zahlung eines Darlehens ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II, weil die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht festgestellt werden habe können.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 14. April 2012 zugestellten Beschluss am 16. April 2012 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, er rüge die Verletzung des Art. 103 Grundgesetz (GG), weil die Stellungnahme des Beklagten zeitgleich zugestellt worden sei. Alle Vorentscheidungen würden auf die Altersvorsorge und eine unterstellte Verwertbarkeit abstellen. Dabei würden die Vorgaben des § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht beachtet. Auch werde in die Rechte von nicht am Verfahren beteiligten Dritten, die bereits Mitteilungen getätigt hätten, eingegriffen. Er hat eine Kopie des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. Februar 2012 übersandt, wonach er gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) seit dem 1. September 1991 von der Versicherungspflicht befreit ist. Die Forderung nach anderen Unterlagen trete zurück, weil diese Altersvorsorge nach § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht in die Prüfung von verwertbarem Vermögen einbezogen werde.
Der Antragsgegner hat hierzu erwidert, die Versagung der Gewährung von Leistungen sei nicht wegen einer fehlenden Vorlage des Bescheides der Rentenversicherung erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat ihn daher zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG in dem Beschluss vom 11. April 2012 und schließt sich der Begründung an, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend ist anzumerken:
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt und damit weiterhin seine Mitwirkungspflichten verletzt. Diesbezüglich verweist der Senat auch auf seine Ausführungen in dem oben genannten Beschluss vom 25. März 2011. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund enthält keine Angaben über die angeforderten Unterlagen zur Altersvorsorge und ist damit nicht zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs geeignet. Ob es sich bei dem der Befreiung zugrundeliegenden, bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrag um die angeblich verpfändete Altersvorsorge handelt, kann nicht beurteilt werden. Außerdem wäre diese nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur dann als Vermögen nicht zu berücksichtigen, wenn sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigt. Mangels Darlegung der Höhe der Altervorsorge kann dies vom Senat nicht geprüft werden und weiterhin das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht angenommen werden. Auch aus § 31 BVerfGG und § 231 SGB VI kann kein Anordnungsanspruch zugunsten des Antragsteller abgeleitet werden.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann der Senat nicht erkennen. Die Stellungnahme des Antragsgegners vom 16. März 2012 zum Eilantrag des Antragstellers ist diesem mit Schreiben des SG vom 20. März 2012 zur Stellungnahme binnen einer Woche übersandt worden. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. März 2012 nur noch die Verwaltungsakten ergänzt, sich jedoch nicht mehr in der Sache geäußert. Der Antragsteller konnte sich damit zu dem Vorbringen des Antragsgegners in der Sache hinreichend äußern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
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