Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 587/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 152/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Februar 2010 wird teilweise aufgehoben.
Der Klägerin zu 2) wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. , H. a. d. S. , bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Beschwerde über eine abgelehnte Prozesskostenhilfebewilligung über die Leistungshöhe für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Oktober 2008 bzw. die Rückforderung von gezahlten Leistungen.
Die am 1962 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 1990 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), lebten in einer 67 qm Wohnung in M ... Hierfür fielen folgende monatliche Kosten an: Kaltmiete 270 EUR, Nebenkosten 84 EUR und Heizkosten von 77 EUR. Eine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten bezog sich erst auf die Bewilligung ab dem 1. November 2008. Die Klägerin zu 2) absolvierte seit dem 1. August 2007 eine zweijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule als staatlich geprüfte Sozialassistentin, für die sie Schulgeld in Höhe von 130 EUR monatlich zahlen musste. Gesonderte Kosten für Schulmaterialien sind im Vertrag nicht aufgeführt. Sie erhielt neben Kindergeld in Höhe von 154 EUR auch noch BAföG-Leistungen in Höhe von 117 EUR für April bis Juli 2008 und in Höhe von 129 EUR ab August 2008 sowie Unterhaltsleistungen ihres Vaters ab Mai 2008 in Höhe von 223 EUR monatlich. Für die Monatsfahrkarte, um zur Berufsfachschule zu gelangen, musste sie 71 EUR bezahlen.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum, nicht aber der Klägerin zu 2). Auf ihren Widerspruch bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2008 den Klägerinnen zu 1) und 2) Leistungen für April 2008 in Höhe von 700,17 EUR, wobei auf die Klägerin zu 2) ein Anspruch in Höhe von 143,20 EUR entfiel und für Mai bis Oktober 2008 in Höhe von monatlich 702,14 EUR, wobei ein Einzelanspruch in Höhe von 146,57 EUR monatlich auf die Klägerin zu 2) entfiel.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. November 2008 im Widerspruchsverfahren hob der Beklagte die Bewilligung SGB II-Leistungen (teilweise) mit Wirkung vom 1. April 2008 auf und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 180,63 EUR zurück. Der Bescheid war an die Klägerin zu 1) gerichtet. Hierbei berücksichtigte er das gezahlte BAföG für die Klägerin zu 2). Mit Teilstattgabebescheid ebenfalls vom 3. November 2008 nahm der Beklagte die bisherigen Bescheide zurück und ersetzte sie durch folgende Bewilligungen für die Klägerinnen: April 2008 Leistungen in Höhe von 873,54 EUR, wobei hiervon 316,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen; für Mai und Juni 2008 Leistungen in Höhe von 649,14 EUR, wobei hiervon 93,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen, für Juli 2008 Leistungen in Höhe von 656,14, wobei 96,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen und für August bis Oktober 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 644,14 EUR, wobei 84,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen. Hierbei brachte er von dem Einkommen der Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 101 EUR (71 EUR für Fahrtkosten + 30 EUR als Versicherungspauschale) in Abzug. Die Klägerinnen wandten gegen diesen Bescheid im Widerspruchsverfahren ein, dass das Schulgeld für die Klägerin zu 2) nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Das Schuldgeld sei nicht zu berücksichtigen.
Mit zwei Bescheiden vom 21. Januar 2009 nahm der Beklagte die Rückforderungsentscheidung vom 3. November 2011 gegen Klägerin zu 1) zurück, da die Rückforderung ausschließlich die Klägerin zu 2) betreffe. Im weiteren Bescheid, als "Teilstattgabebescheid" bezeichnet, forderte der Beklagte von der Klägerin zu 2) zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 180,63 EUR zurück.
Am 12. Februar 2009 haben die Klägerinnen Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) gegen den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2009 erhoben und gefordert, das gezahlte BAföG um das von ihr zu zahlende Schulgeld zu bereinigen. Zugleich haben die Klägerinnen Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat zunächst nur die Klägerin zu 1) eingereicht.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2010 hat das SG die Anträge auf PKH abgelehnt: Es fehle eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage der Klägerin zu 1) sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig und die Klage der Klägerin zu 2) spätestens nach der richtungsweisenden Entscheidung des BSG vom 17. März 2009. Es sei kein Schulgeld von dem BAföG abzusetzen.
Gegen den ihnen am 1. März 2010 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 23. März 2010 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Selbst nach der Rechtsprechung des BSG müsse ein weiterer Betrag von 20 % (82,40 EUR) als zweckbestimmte Ausbildungskosten abgerechnet werden. Die Klägerin zu 1) nahm ihre PKH-Beschwerde wieder zurück.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die noch anhängige Beschwerde der Klägerin zu 2) ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch nicht wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes unstatthaft (§§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), da der Beschwerdewert 750 Euro überschreitet. So begehrt die Klägerin zu 2) die Bewilligung von höheren Leistungen, wobei für sieben Monate je 110 EUR Schulgeld von ihrem Einkommen zusätzlich abgezogen werden soll.
Die Beschwerde ist begründet, das Sozialgericht hat zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bei der Klägerin zu 2) vorliegen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413; BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19). Dabei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der wesentlichen Gleichstellung von Unbemittelten mit Vermögenden beim Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht zu überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG a.a.O.). Hinreichende Erfolgsaussichten sind danach insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Entscheidung schwierige und bislang nicht ausreichend geklärte Rechtsfragen zu beantworten sind. Sind bei der Entscheidung tatsächliche Umstände ausschlaggebend, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (vgl. BVerfG a.a.O. sowie Beschluss vom 1. Juli 2009 m.w.N., 1 BvR 560/08, zitiert nach juris).
Es bestehen solche hinreichenden Erfolgsaussichten, da das Klagebegehren der Klägerin zu 2) zumindest zu einem kleinen Teil erfolgreich sein dürfte.
Streitgegenständlich sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff. SGB II an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2008. Die Klägerin zu 2) ist leistungsberechtigt. Sie war nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II als Auszubildende von der Leistung ausgeschlossen. Es liegt die Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, vor. Die Klägerin erhielt sog. Schüler-BaföG nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, weil sie ihre Ausbildung zur Sozialassistentin an einer Berufsfachschule absolvierte und bei ihrer Mutter wohnte.
Sie war auch hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin zu 2) bildete mit ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, weil sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ihr Einkommen als Kind wird dabei nicht auf die Bedarfsgemeinschaf aufgeteilt (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08). Der Bedarf der Klägerin zu 2) war weitgehend unstreitig (bis auf eine kleine Korrektur bei dem Abzug für die Kosten der Warmwassererwärmung). Er beträgt 487,86 EUR (278 EUR Regelleistung für ein volljähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, hälftige tatsächliche Miete incl. Nebenkosten 177 EUR und 32, 86 EUR anteilige Heizkosten). Von der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 77 EUR monatlich müssen die Anteile, die auf die Warmwassererwärmung entfallen, in Abzug gebracht werden (6,26 EUR für die Klägerin zu 1) und für die Klägerin zu 2): 5,01 EUR).
Von diesem Bedarf der Klägerin zu 2) ist ihr Einkommen in Abzug zu bringen. Sie erhielt in dem betreffenden Zeitraum BAföG in Höhe von 117 EUR monatlich. Die BAföG-Leistung ist zum Teil als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II nicht zu berücksichtigen. Dieser zweckbestimmte privilegierte Teil ist pauschal zu bestimmen und beläuft sich auf 20 % des Gesamtbedarfs im BAföG damals 412 EUR, also 82,40 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 124 AS 62/07 R – dort Rn. 21 ff. - zitiert nach juris). Weitere Absetzungen kann die Klägerin etwa in Bezug auf Fahrtkosten oder Schulgeld nicht vornehmen. Die Fahrtkosten liegen unter dem Abzugsbetrag, so dass nicht erörtert werden muss, inwieweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V vom 17. Dezember 2007 ein weitergehender Betrag in Abzug gebracht werden kann. In der betreffenden Regelung heißt es, dass nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterialien verwendet werden. Hinzu kommt die Versicherungspauschale für volljährige Hilfebedürftige in Höhe von 30 EUR (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V vom 17. Dezember 2007). Daraus ergeben sich Abzüge in Höhe von 112,40 EUR. Der Beklagte hat jedoch nur 101 EUR in Abzug gebracht, bestehend aus 71 EUR für Fahrtkosten und 30 EUR Versicherungspauschale. Die weiteren Einkommenspositionen Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich und (bis auf April 2008) Unterhalt von ihrem Vater in Höhe von 223 EUR monatlich kommen hinzu. Hieraus errechnet sich etwa für April 2008 ein Anspruch der Klägerin zu 2) in Höhe von 329,26 EUR statt 316,57 EUR wie von dem Beklagten bewilligt. Infolgedessen besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage.
Die Klägerin zu 2) ist auch mangels zumutbar einzusetzenden Einkommen und Vermögen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie erhält BAföG in Höhe von 424 EUR monatlich und Kindergeld in Höhe von 184 EUR. Daneben besteht noch eine Unterhaltszahlung in Höhe von 34 EUR monatlich vom Vater. Dem stehen als Abzüge der Freibetrag für die Partei (411 EUR), die Wohnkosten 190 EUR und die Absetzungen durch den ausbildungsbedingten Mehrbedarf bzw. Sonderausgaben gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob wie im SGB II ohne Nachweispflicht pauschal von dem Ausbildungsgeld ein Anteil für ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 20 % (84,20 EUR) abgezogen werden kann. Jedenfalls kann die Klägerin zu 2) tatsächliche monatliche Ausgaben für die Ausbildung absetzen. Sie überweist per Dauerüberweisung monatlich 95 EUR als Ausbildungskosten an das Europäische Bildungswerk. Dieses Geld steht ihr nicht zur Verfügung, um die Kosten für die Prozessführung zu bestreiten. Es verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Die Klägerin zu 2) verfügt nach ihren glaubhaften Angaben auch über kein einzusetzendes Vermögen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m.§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Der Klägerin zu 2) wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. , H. a. d. S. , bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Beschwerde über eine abgelehnte Prozesskostenhilfebewilligung über die Leistungshöhe für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Oktober 2008 bzw. die Rückforderung von gezahlten Leistungen.
Die am 1962 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 1990 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), lebten in einer 67 qm Wohnung in M ... Hierfür fielen folgende monatliche Kosten an: Kaltmiete 270 EUR, Nebenkosten 84 EUR und Heizkosten von 77 EUR. Eine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten bezog sich erst auf die Bewilligung ab dem 1. November 2008. Die Klägerin zu 2) absolvierte seit dem 1. August 2007 eine zweijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule als staatlich geprüfte Sozialassistentin, für die sie Schulgeld in Höhe von 130 EUR monatlich zahlen musste. Gesonderte Kosten für Schulmaterialien sind im Vertrag nicht aufgeführt. Sie erhielt neben Kindergeld in Höhe von 154 EUR auch noch BAföG-Leistungen in Höhe von 117 EUR für April bis Juli 2008 und in Höhe von 129 EUR ab August 2008 sowie Unterhaltsleistungen ihres Vaters ab Mai 2008 in Höhe von 223 EUR monatlich. Für die Monatsfahrkarte, um zur Berufsfachschule zu gelangen, musste sie 71 EUR bezahlen.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum, nicht aber der Klägerin zu 2). Auf ihren Widerspruch bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2008 den Klägerinnen zu 1) und 2) Leistungen für April 2008 in Höhe von 700,17 EUR, wobei auf die Klägerin zu 2) ein Anspruch in Höhe von 143,20 EUR entfiel und für Mai bis Oktober 2008 in Höhe von monatlich 702,14 EUR, wobei ein Einzelanspruch in Höhe von 146,57 EUR monatlich auf die Klägerin zu 2) entfiel.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. November 2008 im Widerspruchsverfahren hob der Beklagte die Bewilligung SGB II-Leistungen (teilweise) mit Wirkung vom 1. April 2008 auf und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 180,63 EUR zurück. Der Bescheid war an die Klägerin zu 1) gerichtet. Hierbei berücksichtigte er das gezahlte BAföG für die Klägerin zu 2). Mit Teilstattgabebescheid ebenfalls vom 3. November 2008 nahm der Beklagte die bisherigen Bescheide zurück und ersetzte sie durch folgende Bewilligungen für die Klägerinnen: April 2008 Leistungen in Höhe von 873,54 EUR, wobei hiervon 316,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen; für Mai und Juni 2008 Leistungen in Höhe von 649,14 EUR, wobei hiervon 93,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen, für Juli 2008 Leistungen in Höhe von 656,14, wobei 96,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen und für August bis Oktober 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 644,14 EUR, wobei 84,57 EUR auf die Klägerin zu 2) entfielen. Hierbei brachte er von dem Einkommen der Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 101 EUR (71 EUR für Fahrtkosten + 30 EUR als Versicherungspauschale) in Abzug. Die Klägerinnen wandten gegen diesen Bescheid im Widerspruchsverfahren ein, dass das Schulgeld für die Klägerin zu 2) nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Das Schuldgeld sei nicht zu berücksichtigen.
Mit zwei Bescheiden vom 21. Januar 2009 nahm der Beklagte die Rückforderungsentscheidung vom 3. November 2011 gegen Klägerin zu 1) zurück, da die Rückforderung ausschließlich die Klägerin zu 2) betreffe. Im weiteren Bescheid, als "Teilstattgabebescheid" bezeichnet, forderte der Beklagte von der Klägerin zu 2) zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 180,63 EUR zurück.
Am 12. Februar 2009 haben die Klägerinnen Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) gegen den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2009 erhoben und gefordert, das gezahlte BAföG um das von ihr zu zahlende Schulgeld zu bereinigen. Zugleich haben die Klägerinnen Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat zunächst nur die Klägerin zu 1) eingereicht.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2010 hat das SG die Anträge auf PKH abgelehnt: Es fehle eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage der Klägerin zu 1) sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig und die Klage der Klägerin zu 2) spätestens nach der richtungsweisenden Entscheidung des BSG vom 17. März 2009. Es sei kein Schulgeld von dem BAföG abzusetzen.
Gegen den ihnen am 1. März 2010 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 23. März 2010 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Selbst nach der Rechtsprechung des BSG müsse ein weiterer Betrag von 20 % (82,40 EUR) als zweckbestimmte Ausbildungskosten abgerechnet werden. Die Klägerin zu 1) nahm ihre PKH-Beschwerde wieder zurück.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die noch anhängige Beschwerde der Klägerin zu 2) ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch nicht wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes unstatthaft (§§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), da der Beschwerdewert 750 Euro überschreitet. So begehrt die Klägerin zu 2) die Bewilligung von höheren Leistungen, wobei für sieben Monate je 110 EUR Schulgeld von ihrem Einkommen zusätzlich abgezogen werden soll.
Die Beschwerde ist begründet, das Sozialgericht hat zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bei der Klägerin zu 2) vorliegen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413; BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19). Dabei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der wesentlichen Gleichstellung von Unbemittelten mit Vermögenden beim Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht zu überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG a.a.O.). Hinreichende Erfolgsaussichten sind danach insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Entscheidung schwierige und bislang nicht ausreichend geklärte Rechtsfragen zu beantworten sind. Sind bei der Entscheidung tatsächliche Umstände ausschlaggebend, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (vgl. BVerfG a.a.O. sowie Beschluss vom 1. Juli 2009 m.w.N., 1 BvR 560/08, zitiert nach juris).
Es bestehen solche hinreichenden Erfolgsaussichten, da das Klagebegehren der Klägerin zu 2) zumindest zu einem kleinen Teil erfolgreich sein dürfte.
Streitgegenständlich sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff. SGB II an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2008. Die Klägerin zu 2) ist leistungsberechtigt. Sie war nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II als Auszubildende von der Leistung ausgeschlossen. Es liegt die Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, vor. Die Klägerin erhielt sog. Schüler-BaföG nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, weil sie ihre Ausbildung zur Sozialassistentin an einer Berufsfachschule absolvierte und bei ihrer Mutter wohnte.
Sie war auch hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin zu 2) bildete mit ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, weil sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Ihr Einkommen als Kind wird dabei nicht auf die Bedarfsgemeinschaf aufgeteilt (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08). Der Bedarf der Klägerin zu 2) war weitgehend unstreitig (bis auf eine kleine Korrektur bei dem Abzug für die Kosten der Warmwassererwärmung). Er beträgt 487,86 EUR (278 EUR Regelleistung für ein volljähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, hälftige tatsächliche Miete incl. Nebenkosten 177 EUR und 32, 86 EUR anteilige Heizkosten). Von der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 77 EUR monatlich müssen die Anteile, die auf die Warmwassererwärmung entfallen, in Abzug gebracht werden (6,26 EUR für die Klägerin zu 1) und für die Klägerin zu 2): 5,01 EUR).
Von diesem Bedarf der Klägerin zu 2) ist ihr Einkommen in Abzug zu bringen. Sie erhielt in dem betreffenden Zeitraum BAföG in Höhe von 117 EUR monatlich. Die BAföG-Leistung ist zum Teil als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II nicht zu berücksichtigen. Dieser zweckbestimmte privilegierte Teil ist pauschal zu bestimmen und beläuft sich auf 20 % des Gesamtbedarfs im BAföG damals 412 EUR, also 82,40 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 124 AS 62/07 R – dort Rn. 21 ff. - zitiert nach juris). Weitere Absetzungen kann die Klägerin etwa in Bezug auf Fahrtkosten oder Schulgeld nicht vornehmen. Die Fahrtkosten liegen unter dem Abzugsbetrag, so dass nicht erörtert werden muss, inwieweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V vom 17. Dezember 2007 ein weitergehender Betrag in Abzug gebracht werden kann. In der betreffenden Regelung heißt es, dass nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterialien verwendet werden. Hinzu kommt die Versicherungspauschale für volljährige Hilfebedürftige in Höhe von 30 EUR (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V vom 17. Dezember 2007). Daraus ergeben sich Abzüge in Höhe von 112,40 EUR. Der Beklagte hat jedoch nur 101 EUR in Abzug gebracht, bestehend aus 71 EUR für Fahrtkosten und 30 EUR Versicherungspauschale. Die weiteren Einkommenspositionen Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich und (bis auf April 2008) Unterhalt von ihrem Vater in Höhe von 223 EUR monatlich kommen hinzu. Hieraus errechnet sich etwa für April 2008 ein Anspruch der Klägerin zu 2) in Höhe von 329,26 EUR statt 316,57 EUR wie von dem Beklagten bewilligt. Infolgedessen besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage.
Die Klägerin zu 2) ist auch mangels zumutbar einzusetzenden Einkommen und Vermögen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie erhält BAföG in Höhe von 424 EUR monatlich und Kindergeld in Höhe von 184 EUR. Daneben besteht noch eine Unterhaltszahlung in Höhe von 34 EUR monatlich vom Vater. Dem stehen als Abzüge der Freibetrag für die Partei (411 EUR), die Wohnkosten 190 EUR und die Absetzungen durch den ausbildungsbedingten Mehrbedarf bzw. Sonderausgaben gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob wie im SGB II ohne Nachweispflicht pauschal von dem Ausbildungsgeld ein Anteil für ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 20 % (84,20 EUR) abgezogen werden kann. Jedenfalls kann die Klägerin zu 2) tatsächliche monatliche Ausgaben für die Ausbildung absetzen. Sie überweist per Dauerüberweisung monatlich 95 EUR als Ausbildungskosten an das Europäische Bildungswerk. Dieses Geld steht ihr nicht zur Verfügung, um die Kosten für die Prozessführung zu bestreiten. Es verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Die Klägerin zu 2) verfügt nach ihren glaubhaften Angaben auch über kein einzusetzendes Vermögen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m.§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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