Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 3024/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 82/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. Januar 2012 wird aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 5 AS 3024/10 ER geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache begehrten sie die Auszahlung der Grundsicherungsleistungen in voller Höhe ohne Einbehalte seitens des zuständigen Leistungsträgers.
Die am 1984 geborene Antragstellerin zu 1) ist alleinerziehende Mutter der am 2010 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragsteller bezogen von der ARGE SGB II M. L. (im Folgenden ARGE) Grundsicherungsleistungen und wandten für die von ihnen genutzte Wohnung einen monatlichen Betrag von 295,58 EUR nebst Heizkosten in Höhe von 88,00 EUR auf. Die Antragstellerin zu 1) erhielt für die Antragstellerin zu 2) Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR sowie Elterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR. Die Antragstellerin zu 2) bezog eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 133,00 EUR. Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 bewilligte die ARGE den Antragstellern Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010. Für die Antragstellerin zu 1) gewährte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 431,88 EUR unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von monatlich 129,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 192,61 EUR. Die Leistungsbewilligung gegenüber der Antragstellerin zu 2) beschränkte sich auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 176,74 EUR. Im Rahmen der Auszahlung der bewilligten Leistungen für den Monat Mai 2010 behielt die ARGE einen Betrag in Höhe von insgesamt 91,50 EUR (41,50 EUR Abzweigungsbetrag nach einem Stromschuldendarlehen und 50,00 EUR Rückforderung aus einer widerrufenen Erstausstattungsbewilligung) ein. Am 27. Mai 2010 suchten die Antragsteller bei dem Sozialgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren nach, ihnen die bewilligten Grundsicherungsleistungen in voller Höhe ohne Einbehalte seitens der ARGE auszuzahlen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 22. Juni 2010 durch angenommenes Anerkenntnis, nachdem die Antragsteller sich nur noch gegen den Einbehalt eines monatlichen Betrages in Höhe von 50,00 EUR wandten und die ARGE diesen an die Antragsteller auszahlte.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2010 haben die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2010 den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt und die Antragstellerin zu 1) zu einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR verpflichtet. Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. April 2011, vom 3. August 2011 und vom 27. September 2011 hat das Sozialgericht die Antragsteller und ihren Bevollmächtigten an die ausstehende Begleichung der Ratenzahlung unter Hinweis auf eine beabsichtigte Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erinnert. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 hat das Sozialgericht sodann die mit Beschluss vom 22. Juni 2011 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragsteller seien mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Zahlungen aus Gründen nicht geleistet worden seien, die die Antragsteller nicht zu vertreten hätten. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei mithin aufzuheben.
Am 13. Februar 2012 haben die Antragsteller gegen den ihrem Bevollmächtigten am 13. Januar 2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie stünden weiterhin im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Für die Begleichung der Ratenzahlungen hätten ihnen keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. Januar 2012 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der Beschwerde entgegen und verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichtsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten ergänzend Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. So liegt der Fall hier nicht. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt, sondern die ursprüngliche Bewilligung nach § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgehoben, nachdem die Antragsteller die Raten nicht beglichen haben. Nach dieser über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Auf Grundlage dieser Norm erlassene Entscheidungen unterfallen nicht dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO wird zum einen bereits vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Zum anderen wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 172 SGG zum 1. April 2008 zur Entlastung der Landessozialgerichte die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in den Fällen zulassen, in denen lediglich über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen entschieden wurde (BR-Drucks 820/07, S. 29). So verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden jedoch nicht. Die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist nicht vergleichbar mit der Aufhebung einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe. Eine entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist, noch ein gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO wesentlich umfangreicher und setzen ein Verschulden voraus (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2009, L 11 R 898/09 PKH-B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2011, L 9 AL 60/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2011, L 13 SB 136/11 B; jeweils zitiert nach Juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Antragstellerin zu 1) hat zwar über drei Monate die mit Beschluss vom 22. Juni 2011 festgesetzten monatlichen Raten (60,00 EUR) nicht beglichen. Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand keine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gegenüber beiden Antragstellerinnen. Zum einen oblag laut dem Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts vom 22. Juni 2011 die Ratenzahlungsverpflichtung ausschließlich der Antragstellerin zu 1). Der Antragstellerin zu 2) wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Zum anderen setzt die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO einen schuldhaften Zahlungsverzug voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077; LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf mithin nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Davon ist hier auszugehen.
Die Antragsteller sind unverschuldet mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten, da es ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar war, die Monatsraten zu entrichten. Insoweit tragen sie glaubhaft vor, über finanzielle Mittel zur Begleichung der Raten nicht verfügt zu haben. Angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen hätte es zur Begleichung der Raten eines Rückgriffs auf die den Antragstellern nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitslose (SGB II) bezogenen – die Existenz der Antragsteller sichernden – Leistungen in einer nicht unerheblichen Höhe (60,00 EUR monatlich) bedurft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Bezuges von Elterngeld, da die Antragsteller bereits die Grundsicherungsleistungen nicht in voller Höhe, sondern – auch noch nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – unter Abzug eines monatlichen Betrages in Höhe von 41,50 EUR erhielten. Eine weitere monatliche Belastung in Höhe von 60,00 EUR gefährdete die Sicherstellung des Lebensunterhalts der nicht erwerbstätigen, alleinerziehenden Antragstellerin zu 1) und der minderjährigen Antragstellerin zu 2). Es verstößt aber gegen das Prinzip des sozialen Rechtsstaats und gegen den Gleichheitssatz, wenn die Kostenbeteiligung einer bedürftigen Partei, die Prozesskostenhilfe erhält, deren Existenzminimum gefährdet (vgl. noch zum Recht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG): BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988, 1 BvL 84/86, zitiert nach Juris).
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Im Zeitpunkt der Ratenzahlungsverpflichtung waren für die Antragstellerin zu 1) als Einkünfte im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen die Grundsicherungsleistungen in Höhe von 624,49 EUR als ihr individuelles Arbeitslosengeld II (431,88 EUR Sicherung des Lebensunterhalts zzgl. 192,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) und das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Dem standen als Absetzungsbeträge im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegenüber zum einen ein Freibetrag in zu diesem Zeitpunkt geltender Höhe von 395,00 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO), unter Berücksichtigung der Einnahmen der Antragstellerin zu 2) (133,00 EUR Halbwaisenrente und 176,74 EUR Arbeitslosengeld II) anteilige Wohnkosten in Höhe von 278,83 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und als weiterer angemessener Betrag mit Rücksicht auf die besonderen Belastungen gegenüber der ARGE ein Betrag in Höhe von 41,50 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Zum anderen war als Absetzungsbetrag im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 21 Abs. 3 SGB II an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz angeknüpft werden (vgl. BT-Drucks 15/1516, S. 57). Dort sah der Gesetzgeber diesen Mehrbedarfszuschlag dadurch gerechtfertigt, dass Alleinerziehende weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen (BT-Drucks 10/3079 S. 5). Ausgehend davon sind Alleinerziehende wie die Antragstellerin zu 1) besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die im Rahmen der Grundsicherungsleistungen durch einen Mehrbedarf ausgeglichen werden. In Höhe dieses Mehrbedarfs sind diese besonderen Belastungen als weiterer Betrag im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO angemessen zu berücksichtigen. Anderenfalls führt die Begleichung der Ratenzahlungen der Prozesskostenhilfe zu einem unzumutbaren Rückgriff auf die existenzsichernden Leistungen des SGB II (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2007, L 18 B 2013/07 AS PKH, zitiert nach Juris). Dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden darf die Prozessführung aber nicht unmöglich gemacht werden, was zu befürchten wäre, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das Existenzminimum einer Partei unterschritten würde. Eine Kostenbeteiligung darf mithin nicht verlangt werden, wenn nach der Zahlung der Raten die existenzsichernden Leistungen nicht mehr ungeschmälert für die Lebensführung zur Verfügung stehen (BVerfG a.a.O.). Der Mehrbedarf ist auch pauschal, mithin ohne weitere Nachweise der besonderen Belastungen im Einzelfall abzusetzen (für eine Nachweispflicht: BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010, XII ZB 65/10, zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber hat sich im SGB II dafür entschieden, den Mehrbedarf ohne Nachweispflicht der Leistungsberechtigten pauschaliert zu gewähren. Diese Intention darf im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten der Rechtsschutzsuchenden Grundsicherungsempfänger konterkariert werden. Es ist mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 m.w.N., 1 BvR 2007/07, dokumentiert nach Juris), nicht vereinbar, wenn an die Darlegung der Bedürftigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe höhere Anforderungen als im Verfahren über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gestellt werden.
Zusammengefasst standen den Einnahmen in Höhe von insgesamt 808,49 EUR Absetzungsbeträge in Höhe von insgesamt 844,39 EUR gegenüber. Dies zugrunde gelegt waren die Antragsteller in dem Zeitpunkt, in dem sie der Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Juni 2011 ausgesetzt waren, prozessarm in dem Sinne, dass ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund ihres – nicht nur aufstockenden – Leistungsbezuges nach dem SGB II die Bewilligung einer ratenzahlungsfreien Prozesskostenhilfe gerechtfertigt hätten (vgl. hierzu die Tabelle nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO). Um die Raten zu bedienen, hätten die Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang auf die existenz-sichernden Leistungen zurückgreifen müssen und sind deshalb unverschuldet in Zahlungsrückstand geraten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 5 AS 3024/10 ER geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache begehrten sie die Auszahlung der Grundsicherungsleistungen in voller Höhe ohne Einbehalte seitens des zuständigen Leistungsträgers.
Die am 1984 geborene Antragstellerin zu 1) ist alleinerziehende Mutter der am 2010 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragsteller bezogen von der ARGE SGB II M. L. (im Folgenden ARGE) Grundsicherungsleistungen und wandten für die von ihnen genutzte Wohnung einen monatlichen Betrag von 295,58 EUR nebst Heizkosten in Höhe von 88,00 EUR auf. Die Antragstellerin zu 1) erhielt für die Antragstellerin zu 2) Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR sowie Elterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR. Die Antragstellerin zu 2) bezog eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 133,00 EUR. Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 bewilligte die ARGE den Antragstellern Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010. Für die Antragstellerin zu 1) gewährte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 431,88 EUR unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von monatlich 129,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 192,61 EUR. Die Leistungsbewilligung gegenüber der Antragstellerin zu 2) beschränkte sich auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 176,74 EUR. Im Rahmen der Auszahlung der bewilligten Leistungen für den Monat Mai 2010 behielt die ARGE einen Betrag in Höhe von insgesamt 91,50 EUR (41,50 EUR Abzweigungsbetrag nach einem Stromschuldendarlehen und 50,00 EUR Rückforderung aus einer widerrufenen Erstausstattungsbewilligung) ein. Am 27. Mai 2010 suchten die Antragsteller bei dem Sozialgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren nach, ihnen die bewilligten Grundsicherungsleistungen in voller Höhe ohne Einbehalte seitens der ARGE auszuzahlen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 22. Juni 2010 durch angenommenes Anerkenntnis, nachdem die Antragsteller sich nur noch gegen den Einbehalt eines monatlichen Betrages in Höhe von 50,00 EUR wandten und die ARGE diesen an die Antragsteller auszahlte.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2010 haben die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2010 den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt und die Antragstellerin zu 1) zu einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR verpflichtet. Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. April 2011, vom 3. August 2011 und vom 27. September 2011 hat das Sozialgericht die Antragsteller und ihren Bevollmächtigten an die ausstehende Begleichung der Ratenzahlung unter Hinweis auf eine beabsichtigte Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erinnert. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 hat das Sozialgericht sodann die mit Beschluss vom 22. Juni 2011 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragsteller seien mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Zahlungen aus Gründen nicht geleistet worden seien, die die Antragsteller nicht zu vertreten hätten. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei mithin aufzuheben.
Am 13. Februar 2012 haben die Antragsteller gegen den ihrem Bevollmächtigten am 13. Januar 2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie stünden weiterhin im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Für die Begleichung der Ratenzahlungen hätten ihnen keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. Januar 2012 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der Beschwerde entgegen und verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichtsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten ergänzend Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. So liegt der Fall hier nicht. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt, sondern die ursprüngliche Bewilligung nach § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgehoben, nachdem die Antragsteller die Raten nicht beglichen haben. Nach dieser über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Auf Grundlage dieser Norm erlassene Entscheidungen unterfallen nicht dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO wird zum einen bereits vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Zum anderen wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 172 SGG zum 1. April 2008 zur Entlastung der Landessozialgerichte die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in den Fällen zulassen, in denen lediglich über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen entschieden wurde (BR-Drucks 820/07, S. 29). So verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden jedoch nicht. Die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist nicht vergleichbar mit der Aufhebung einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe. Eine entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kommt nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Lücke ersichtlich ist, noch ein gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO wesentlich umfangreicher und setzen ein Verschulden voraus (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2009, L 11 R 898/09 PKH-B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2011, L 9 AL 60/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2011, L 13 SB 136/11 B; jeweils zitiert nach Juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Antragstellerin zu 1) hat zwar über drei Monate die mit Beschluss vom 22. Juni 2011 festgesetzten monatlichen Raten (60,00 EUR) nicht beglichen. Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand keine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gegenüber beiden Antragstellerinnen. Zum einen oblag laut dem Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts vom 22. Juni 2011 die Ratenzahlungsverpflichtung ausschließlich der Antragstellerin zu 1). Der Antragstellerin zu 2) wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Zum anderen setzt die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO einen schuldhaften Zahlungsverzug voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077; LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf mithin nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Davon ist hier auszugehen.
Die Antragsteller sind unverschuldet mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten, da es ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar war, die Monatsraten zu entrichten. Insoweit tragen sie glaubhaft vor, über finanzielle Mittel zur Begleichung der Raten nicht verfügt zu haben. Angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen hätte es zur Begleichung der Raten eines Rückgriffs auf die den Antragstellern nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitslose (SGB II) bezogenen – die Existenz der Antragsteller sichernden – Leistungen in einer nicht unerheblichen Höhe (60,00 EUR monatlich) bedurft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Bezuges von Elterngeld, da die Antragsteller bereits die Grundsicherungsleistungen nicht in voller Höhe, sondern – auch noch nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – unter Abzug eines monatlichen Betrages in Höhe von 41,50 EUR erhielten. Eine weitere monatliche Belastung in Höhe von 60,00 EUR gefährdete die Sicherstellung des Lebensunterhalts der nicht erwerbstätigen, alleinerziehenden Antragstellerin zu 1) und der minderjährigen Antragstellerin zu 2). Es verstößt aber gegen das Prinzip des sozialen Rechtsstaats und gegen den Gleichheitssatz, wenn die Kostenbeteiligung einer bedürftigen Partei, die Prozesskostenhilfe erhält, deren Existenzminimum gefährdet (vgl. noch zum Recht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG): BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988, 1 BvL 84/86, zitiert nach Juris).
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Im Zeitpunkt der Ratenzahlungsverpflichtung waren für die Antragstellerin zu 1) als Einkünfte im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen die Grundsicherungsleistungen in Höhe von 624,49 EUR als ihr individuelles Arbeitslosengeld II (431,88 EUR Sicherung des Lebensunterhalts zzgl. 192,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) und das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Dem standen als Absetzungsbeträge im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegenüber zum einen ein Freibetrag in zu diesem Zeitpunkt geltender Höhe von 395,00 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO), unter Berücksichtigung der Einnahmen der Antragstellerin zu 2) (133,00 EUR Halbwaisenrente und 176,74 EUR Arbeitslosengeld II) anteilige Wohnkosten in Höhe von 278,83 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und als weiterer angemessener Betrag mit Rücksicht auf die besonderen Belastungen gegenüber der ARGE ein Betrag in Höhe von 41,50 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Zum anderen war als Absetzungsbetrag im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 21 Abs. 3 SGB II an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz angeknüpft werden (vgl. BT-Drucks 15/1516, S. 57). Dort sah der Gesetzgeber diesen Mehrbedarfszuschlag dadurch gerechtfertigt, dass Alleinerziehende weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen (BT-Drucks 10/3079 S. 5). Ausgehend davon sind Alleinerziehende wie die Antragstellerin zu 1) besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die im Rahmen der Grundsicherungsleistungen durch einen Mehrbedarf ausgeglichen werden. In Höhe dieses Mehrbedarfs sind diese besonderen Belastungen als weiterer Betrag im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO angemessen zu berücksichtigen. Anderenfalls führt die Begleichung der Ratenzahlungen der Prozesskostenhilfe zu einem unzumutbaren Rückgriff auf die existenzsichernden Leistungen des SGB II (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2007, L 18 B 2013/07 AS PKH, zitiert nach Juris). Dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden darf die Prozessführung aber nicht unmöglich gemacht werden, was zu befürchten wäre, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das Existenzminimum einer Partei unterschritten würde. Eine Kostenbeteiligung darf mithin nicht verlangt werden, wenn nach der Zahlung der Raten die existenzsichernden Leistungen nicht mehr ungeschmälert für die Lebensführung zur Verfügung stehen (BVerfG a.a.O.). Der Mehrbedarf ist auch pauschal, mithin ohne weitere Nachweise der besonderen Belastungen im Einzelfall abzusetzen (für eine Nachweispflicht: BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010, XII ZB 65/10, zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber hat sich im SGB II dafür entschieden, den Mehrbedarf ohne Nachweispflicht der Leistungsberechtigten pauschaliert zu gewähren. Diese Intention darf im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten der Rechtsschutzsuchenden Grundsicherungsempfänger konterkariert werden. Es ist mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 m.w.N., 1 BvR 2007/07, dokumentiert nach Juris), nicht vereinbar, wenn an die Darlegung der Bedürftigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe höhere Anforderungen als im Verfahren über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gestellt werden.
Zusammengefasst standen den Einnahmen in Höhe von insgesamt 808,49 EUR Absetzungsbeträge in Höhe von insgesamt 844,39 EUR gegenüber. Dies zugrunde gelegt waren die Antragsteller in dem Zeitpunkt, in dem sie der Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Juni 2011 ausgesetzt waren, prozessarm in dem Sinne, dass ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund ihres – nicht nur aufstockenden – Leistungsbezuges nach dem SGB II die Bewilligung einer ratenzahlungsfreien Prozesskostenhilfe gerechtfertigt hätten (vgl. hierzu die Tabelle nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO). Um die Raten zu bedienen, hätten die Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang auf die existenz-sichernden Leistungen zurückgreifen müssen und sind deshalb unverschuldet in Zahlungsrückstand geraten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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