L 2 AS 182/12 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 1081/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 182/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 21 AS 1081/12 ER geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache begehrte der Antragsteller die vorläufige Zahlung von Grundsicherungsleistungen.

Der am 1983 geborene Antragsteller bezog von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau L. J ... Zuletzt bewilligte der Antragsgegner den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen mit Bescheid vom 7. Juni 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung des Kindergeldes der Frau J. als einziges Einkommen.

Auf die Einladungen des Antragsgegners zu den Terminen am 16. Dezember 2011 und am 22. Dezember 2011 reagierte der Antragsteller nicht und erschien zu diesen Terminen ohne Angabe von Gründen auch nicht. Am 11. Januar 2012 suchte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung nach, der Antragsgegner habe ihm trotz eines Fortzahlungsantrages im Dezember 2011 bislang keine Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 bewilligt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 6 AS 151/12 ER geführt und endete mit ablehnendem Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Februar 2012, wonach Anhaltspunkte für einen im Dezember 2011 gestellten Fortzahlungsantrag zwar nicht gegeben seien, der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers jedoch als Fortzahlungsantrag zu werten sei. Auf eine Einladung des Antragsgegners zu einem Termin am 15. Februar 2012 erschien der Antragsteller zu diesem Termin ohne Angabe von Gründen wieder nicht.

Am 7. März 2012 suchte er sodann unter dem Aktenzeichen S 21 AS 1081/12 ER erneut um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Halle mit dem Begehren nach, ihm Leistungen der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Dezember 2011 und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen ab dem 1. März 2012 zu zahlen. Zur Begründung ließ er über seinen Prozessbevollmächtigten vortragen: Obgleich er (der Antragsteller) im Dezember 2011 und angesichts des gerichtlichen Eilverfahrens im Januar 2012 einen Fortzahlungsantrag gestellt habe, gewähre ihm der Antragsgegner keine Leistungen. Nicht zuletzt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen S 6 AS 151/12 ER habe er angegeben, dass leistungsrelevante Änderungen in seinen Verhältnissen nicht eingetreten seien. Es sei dem Antragsgegner daher möglich gewesen, über seinen Fortzahlungsantrag, zumindest im Wege einer Vorschusszahlung zu entscheiden. Hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung bestehe ein Nachholbedarf, weshalb auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein rückwirkendes Leistungsbegehren zulässig sei. Der Antragsgegner trat dem Eilantrag unter Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen und trug vor: Der Antragsteller sei seit Dezember 2011 nicht mehr bei dem Antragsgegner erschienen. Lediglich der Vermieter, der der Vater des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei, habe sich mehrfach nach der Leistungsbewilligung erkundigt. Er (der Antragsgegner) habe bereits den Außendienst mit einer Prüfung des Aufenthalts des Antragstellers beauftragt. Erkenntnisse hierzu lägen noch nicht vor. Es könne mithin nicht von einer Leistungsverweigerung ausgegangen werden, da es allein an der erforderlichen Mitwirkung des Antragstellers fehle. Es habe für den Antragsteller damit ein einfacherer Weg bestanden, seine Interessen durchzusetzen, als die Erhebung eines gerichtlichen Eilverfahrens. Im Termin der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20. März 2012 erklärten die Beteiligten das Verfahren für insgesamt erledigt, nachdem der Antragsgegner nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers die vorläufige Zahlung der hälftigen Regelleistung bis zur Einreichung der dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 2012 übersandten Antragsunterlagen in Aussicht gestellt hatte.

Mit Antragsschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2012 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Halle am 27. März 2012 durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die von dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung habe bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Antrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Ein Rechtsschutzbedürfnis habe nicht vorgelegen, da dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung gestanden habe, um sein Begehren durchzusetzen. Der Antragsteller habe die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen dadurch erreichen können, die Antragsformulare ausgefüllt und unterschrieben beim Antragsgegner einzureichen. Nachdem er den Termin am 15. Februar 2012 "verpasst" habe, sei ihm die Möglichkeit geblieben, einen neuen Termin zu vereinbaren oder die Unterlagen ohne Termin nachzureichen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, allein aufgrund eines formlosen Antrages über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Antragsformulare seien für die Bearbeitung erforderlich, um leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen des Antragstellers feststellen zu können. Eine Einschätzung, welche Änderungen leistungsrelevant seien, sei nur mit Hilfe der Antragsformulare möglich. Obgleich er habe vortragen lassen, Änderungen in seinen Verhältnissen seien nicht eingetreten, habe erst auf Nachfrage eine leistungsrelevante Änderung in Gestalt des Auszuges der Frau J. festgestellt werden können.

Gegen diesen dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 2. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten am 23. April 2012 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Für die Weiterbewilligung der Leistungen sei keine förmliche schriftliche Antragstellung erforderlich. Ausreichend seien der im Dezember 2011 abgegebene und der als Fortzahlungsantrag auszulegende vorangegangene einstweilige Rechtsschutzantrag im Januar 2012, da keine leistungsrelevanten Änderungen eingetreten seien. Im Gegensatz zu Erstanträgen sei bei Fortzahlungsanträgen die Mitwirkungspflicht auf Veränderungsmitteilungen reduziert. Einen einfacheren Weg als die Erhebung eines gerichtlichen Eilverfahrens habe er nicht beschreiten können, um sein Begehren durchsetzen zu können.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2012 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte verwiesen. Die Akte hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sowie statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die (vormals) beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, die vorläufige Zahlung von Grundsicherungsleistungen, hatte bereits im Zeitpunkt der Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzantrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage oder hier: eines Antrages einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, S. 413; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).

Gemessen daran ist der von dem Antragsteller (vormals) beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinne beizumessen. Die Erhebung einstweiligen Rechtsschutzes war bereits unzulässig. Der Antragsteller konnte sich für sein im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgtes Rechtsschutzbegehren nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis/-interesse ist gegeben, wenn mit dem angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt wird und deshalb ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht. Das Fehlen eines solchen Interesses führt zur Ablehnung/Abweisung des prozessualen Begehrens als unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt u.a. dann, wenn das mit dem gewählten gerichtlichen Verfahren angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falles die Klage- oder hier: die Antragserhebung nicht erforderlich ist, weil der Rechtsschutzsuchende seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage bzw. hier der Antrag aus anderen Gründen unnütz ist (Keller m.w.N. aus der Rspr., in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, Vor § 51, Rn. 16 und 16a).

In Anwendung dieser Grundsätze stand dem Antragsteller für das einstweilige Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis im vorgenannten Sinne zur Seite. Der Antragsteller begehrte angesichts des zuletzt beschiedenen und zum 31. Dezember 2011 beendeten Bewilligungszeitraums die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen. Dieses Rechtsschutzziel hätte der Antragsteller ohne die Erhebung des gerichtlichen Eilverfahrens auch dadurch erreichen können, dass er sich bei dem Antragsgegner die Formulare für einen Weiterbewilligungsantrag abgeholt und diese ausgefüllt und unterzeichnet bei diesem abgegeben hätte. Hierzu hätte er die Einladungen des Antragsgegners zu den Terminen am 16. Dezember 2011, am 22. Dezember 2011 oder am 15. Februar 2012 nutzen können. Ihm stand es aber auch frei, die Unterlagen ohne Termin bei dem Antragsgegner nachzureichen. Spätestens nach Abschluss des ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war dem Antragsteller bekannt, dass die von ihm vorgetragene Antragstellung im Dezember 2011 nicht aktenkundig ist. Statt erneut um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Halle nachzusuchen, hätte er daher (erneut) die Antragsformulare bei dem Antragsgegner einreichen können. Auch hätte er den Termin am 15. Februar 2012 wahrnehmen und insoweit die Möglichkeit der Nachfrage bei dem Antragsgegner nutzen können, welche konkreten Angaben für eine Weiterbewilligung erforderlich sind. Obgleich ihm damit mehrere außerprozessuale, ihm ohne Weiteres zumutbare Möglichkeiten offen standen, eine Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen zu erzielen, hat er über einen Prozessbevollmächtigten um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht nachgesucht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für dieses gerichtliche Verfahren bestand damit nicht, zumal der Antragsgegner in Anbetracht der wiederholten Terminsvergabe keine Veranlassung zu der Annahme gegeben hat, er weigere sich, den Fortzahlungsantrag des Antragstellers zu bearbeiten und zu bescheiden.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein, der Antragsgegner habe auch ohne die Antragsformulare über den spätestens mit Erhebung des vorangegangen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Weiterbewilligungsantrag entscheiden müssen. Zum einen mag der Antragsgegner einen Leistungsantrag nicht mit der Begründung unbeschieden lassen dürfen, es seien keine Antragsformulare abgegeben worden. Gleichwohl führt die Pflicht des Antragsgegners, den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers binnen der gesetzlichen Bearbeitungsfrist zu bescheiden (vgl. § 88 SGG), nicht zwangsläufig zu einer für den Antragsteller positiven Leistungsbewilligung. Der Antragsgegner ist vielmehr bei fehlender Mitwirkung der Leistungssuchenden gehalten, eine Entscheidung über die Versagung von Leistungen nach den §§ 60,66 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) zu prüfen und ggf. zeitnah zu erlassen, statt über einen Zeitraum von mehreren Monaten untätig eine Vielzahl von Terminen zur Mitwirkung zu vergeben. Zum anderen vermag die ausstehende Bescheidung des Weiterbewilligungsantrages keine Rechtfertigung dafür zu bieten, dass der Antragsteller am 7. März 2012 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat statt den (mittlerweile dritten) Termin beim Antragsgegner am 15. Februar 2012 wahrzunehmen, um seinem Begehren Nachdruck verleihen zu können. Ungeachtet dessen darf nicht der Umstand unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller während des vorangegangenen Bewilligungszeitraumes mit Frau J. in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt hat. Seine Erklärung in einem gerichtlichen Eilverfahren, es sei in seinen Verhältnissen keine leistungserhebliche Änderung eingetreten, führt nicht zwangsläufig zu der Annahme, dies gelte auch für die Verhältnisse der Frau J. , die zwischenzeitlich weiteres Einkommen erzielen könnte. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit konkreter Angaben durch den Antragsteller auch im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrages dadurch deutlich, dass er auf Nachfrage des Kammervorsitzenden im Termin am 20. März 2012 erklärt hat, nicht mehr mit Frau J. zusammen zu wohnen. Dies ist eine leistungserhebliche Änderung in den Verhältnissen des Antragstellers, die er dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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