Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 328/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 181/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 11/12 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. März 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der am ... 1960 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen B. vom Juli 1987 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau zu führen. Als Ingenieur war er bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bau- und M., Betrieb Projektierung und Technologie H. (im Folgenden: VEB BMK Chemie Betr. PT) beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger seit dem 01. April 1982. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
Am 03. März 2004 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2004 mit der Begründung ab, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dagegen legte der Kläger am 06. Dezember 2004 Widerspruch ein: Er sei am 30. Juni 1990 sehr wohl in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro bzw. Kombinat als Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB)) beschäftigt gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2005 zurück und führte ergänzend aus, die Zuordnung des VEB BMK Chemie Betr. PT in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe.
Dagegen hat der Kläger am 07. April 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Das SG hat betriebliche Unterlagen von der Beklagten angefordert und die Klage schließlich mit Urteil vom 06. März 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim VEB BMK Chemie Betr. PT habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt, sondern um einen Projektierungsbetrieb. Der Betrieb sei auch nicht als gleichgestellter Betrieb anzusehen, da er weder ein Konstruktionsbüro noch eine VVB gewesen sei.
Gegen das ihm am 08. April 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. Mai 2008 Berufung beim SG eingelegt, das sie an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Ergänzend trägt er vor, worauf das SG seine Ansicht stütze, dass der VEB BMK Chemie Betr. PT nur überwiegend Projektierungsaufgaben wahrgenommen habe, erschließe sich ihm nicht. Bei dem VEB BMK Chemie Betr. PT handele es sich um einen Betrieb des Bauwesens, zumindest um einem diesem gleichgestellten Betrieb.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. März 2008 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten folgende Unterlagen übersandt:
einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB BMK Chemie Betr. PT,
einen Handelsregisterauszug zur I. H. GmbH
das Statut des VEB BMK Chemie vom 15. Mai 1974,
den Strukturplan des VEB BMK Chemie Betr. PT,
einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR sowie aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR,
schriftliche Auskünfte von Herrn J. Sch. vom 27. September 2004 und von Herrn G. N. vom 28. September 2004,
die Technisch-ökonomische Konzeption zur Umgestaltung und Entwicklung des Betriebes Projektierung und Technologie in Durchsetzung der Wirtschaftsreform von April 1990
sowie das Privatisierungsexposé der I. H. GmbH von März 1991.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, sh. www.sozialgerichtsbarkeit.de; vorher offen gelassen) die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das Bundessozialgericht (BSG) für möglich hält – scheidet nach Auffassung des Senats aus.
Abschließend haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 02. November 2011, Schriftsatz der Beklagten vom 07. Dezember 2011).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07. März 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung (bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) vorliegen kann (siehe nachfolgend unter 1.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (nachfolgend 2.).
1.
a)
Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die erweiternde Auslegung des BSG nicht hergibt. Es ist deshalb auch nicht angezeigt, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Im Übrigen waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG auch nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).
Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der 5. Senat des BSG, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
Den Senat überzeugt auch nicht, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei. In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
b)
Außerdem überzeugt den erkennenden Senat im Rahmen der fiktiven Einbeziehung nicht die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990, an der der nunmehr für Streitigkeiten aus dem Bereich der Zusatzversorgung zuständige 5. Senat des BSG ebenfalls festhält (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris). Die Stichtagsregelung erscheint insbesondere deshalb problematisch, weil der 5. Senat § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit auslegt und – insofern in der Begründung anders als der 4. Senat – nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG heranzieht (BSG, a.a.O., Rdnr. 20). Denn es stellt sich angesichts Art. 3 Abs. 1 GG die Frage, warum eine weite Auslegung nicht auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt, gelten müsste.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird aber verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36). Aus Sicht des erkennenden Senats sind hier entsprechend gewichtige Unterschiede nicht vorhanden. Vielmehr handelt es sich hinsichtlich der rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte um wesentlich gleiche Sachverhalte, die deshalb eine Gleichbehandlung erfordern. Diejenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen, hatten zu Zeiten der DDR aufgrund der fehlenden Versorgungszusage keine Rechtsposition inne, die ihnen eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem eröffnete. Allerdings erfüllten sie – zumindest zeitweise – die notwendigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Es fehlte jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen während des Bestehens der DDR die Möglichkeit, den an sich vorhandenen Anspruch auch durchzusetzen. Die gleichen Überlegungen gelten aber auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt. Das sind diejenigen, die keine Versorgungszusage hatten, jedoch irgendwann vor dem – nicht aber am – 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Dies legt nahe, im Rahmen der (vom erkennenden Senat abgelehnten) fiktiven Einbeziehung die genannten Personenkreise im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln. Die Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die unterschiedliche Behandlung der genannten Personenkreise, zumal wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit ausgelegt und zur Begründung nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG herangezogen wird.
2.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger im noch umstrittenen Zeitraum vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Der Kläger erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der AVItech.
Zwar war der Kläger berechtigt, den akademischen Grad eines Ingenieurs zu führen (persönliche Voraussetzung) und er hat in den streitigen Zeiträumen auch eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt (sachliche Voraussetzung). Er war aber während der umstrittenen Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt (vgl. das Urteil des Senats zum VEB BMK Chemie Betr. PT vom 03. Juli 2008 – L 1 RA 178/05 –).
Es stellt sich schon die Frage, ob es am 30. Juni 1990 überhaupt noch VEB gab, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren (zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – juris, Rdnr. 46). Denn es ist bereits zweifelhaft, ob es im Juni 1990 eine Planwirtschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verfassung der DDR (VerfDDR), auf die das BSG abstellt, überhaupt noch gab. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 VerfDDR war die Wirtschaft der DDR sozialistische Planwirtschaft. Darunter verstand man eine auf der Grundlage eines einheitlichen Planes durch den sozialistischen Staat gelenkte Wirtschaft (siehe Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Dietz-Verlag, Berlin 1989). Auch nach bundesdeutschem Verständnis sind Elemente einer Plan- oder Zentralverwaltungswirtschaft die Zentralisierung der (wesentlichen) Entscheidungen und das Vorhandensein eines Gesamtplans (siehe Papier in Benda u. a., Handbuch des Verfassungsrechts, S. 611).
Im Juni 1990 existierte in der DDR aber einerseits das Leitungsorgan der sozialistischen Planwirtschaft nicht mehr und andererseits war auch der Gesamtplan außer Kraft gesetzt worden. Die Staatliche Plankommission (SPK), dessen Aufgabe die gesamtstaatliche Planung der Entwicklung der Volkswirtschaft und die Kontrolle der Durchführung der Pläne (siehe § 1 Abs. 1 des Statuts der Staatlichen Plankommission vom 09. August 1973, GBl. DDR I, S. 417) gewesen war, wurde bereits im Januar 1990 aufgelöst (siehe Pkt. 5. des Beschlusses über die Gründung eines Wirtschaftskomitees des Ministerrates vom 18. Januar 1990, GBl. DDR I, S. 24). Mit Anordnung vom 14. März 1990 wurden zahlreiche Plananordnungen, darunter die Anordnung über den Fünfjahrplan 1986 bis 1990, aufgehoben (Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf den Gebieten der Planung und der Materialwirtschaft, GBl. DDR I, S. 187). Die auch die sozialistische Planwirtschaft kennzeichnenden Elemente einer Zentralverwaltungswirtschaft – zentrale Leitung und Gesamtplan – waren damit nicht mehr vorhanden. Außerdem hatte sich die DDR bereits mit dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 zur sozialen Marktwirtschaft bekannt (siehe dort Art. 1 Abs. 3) und sich verpflichtet, entgegenstehende Vorschriften der VerfDDR nicht mehr anzuwenden (Art. 2 Abs. 2; siehe Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Buchstabe A. Ziff. II. Nr. 3 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze, wonach unternehmerische Entscheidungen frei von Planvorgaben zu sein hatten). Damit hatte sich die DDR von der zentral gelenkten Planwirtschaft verabschiedet (siehe Dornberger/Dornberger, DB 1990, S. 3007, 3008). Der Vertrag wurde mit Gesetz vom 21. Juni 1990 ratifiziert (Inkrafttreten mit Verkündung am 25. Juni 1990, GBl. DDR I, S. 331). Vor diesem Hintergrund kann bezweifelt werden, ob es am 30. Juni 1990, auf den das BSG ausdrücklich abstellt, tatsächlich noch einen industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft gegeben hat.
Abgesehen davon ist hier die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung ohnehin nicht erfüllt. Bei der Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB ist auf den Betrieb des Arbeitgebers abzustellen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Das ist hier der VEB BMK Chemie Betr. PT. Die gelegentliche Bezeichnung als BT (Betriebsteil) steht dem nicht entgegen. Der VEB BMK Chemie Betr. PT war im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Halle eingetragen, was beweist, dass der Betrieb eine juristisch selbstständige Einheit war (siehe für einen Kombinatsbetrieb auch § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO).
Der VEB BMK Chemie Betr. PT erfüllt indes nicht die Vorgaben des BSG zum Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech. Danach liegt ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens dann vor, wenn der Hauptzweck des VEB in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, a.a.O.). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, dass auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 – B 4 RS 23/06 R – m.w.N. und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der VEB BMK Chemie Betr. PT die Massenproduktion von Sachgütern in fordistischer Produktionsweise betrieben hat. Nach § 7 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 15. Mai 1974 bestand die Aufgabe in der komplexen bautechnischen Vorbereitung der Investitionen, die erst durch die Industriebaubetriebe zu realisieren waren. Dazu trat nach § 4 Abs. 4 des Statuts in der Phase der Vorbereitung der Investitionen der VEB BMK Chemie Betr. PT als verantwortlicher Betrieb des Kombinats gegenüber Dritten auf, in der Phase der Durchführung traten die Betriebe Industriebau auf. Auch aus der technisch-ökonomischen Konzeption zur Betriebsumwandlung gehen Projektierungsleistungen als Tätigkeitsschwerpunkt hervor. Schließlich war der Betrieb im Betriebsregister der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR mit der Wirtschaftsgruppenschlüsselziffer 63350 erfasst, die für bautechnische Projektierungsbetriebe mit dem Zusatz "Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit" steht. Nach dem Strukturplan des Betriebes gab es zwar Produktionsbereiche (interne Bezifferung 81 bis 86) im Betrieb. Diese wurden jedoch als Produktionsbereich Industrieprojektierung, Spezialprojektierung, Forschung und Entwicklung und CAD bezeichnet. Dies lässt in keinem Fall auf eine Sachgüterproduktion schließen.
Der VEB BMK Chemie Betr. PT war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht auf eine Massenproduktion von Bauwerken schließen. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb die erforderlichen Kapazitäten, um Bauwerke zu errichten, gar nicht besaß. Es finden sich in keinem beigezogenen Dokument Hinweise darauf, dass im Betrieb Bauabteilungen existierten. Ob andere kombinatsangehörige Betriebe vielleicht die Massenproduktion von Bauwerken im Sinne der Rechtsprechung des BSG durchgeführt haben, ist nicht von Bedeutung, da auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen ist.
Der VEB BMK Chemie Betr. PT war auch nicht deshalb ein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens i.S.d. Rechtsprechung des BSG, weil er möglicherweise an den vorbereitenden Arbeiten für eine Massenproduktion beteiligt war. Denn die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. August 2010 – L 27 R 533/07 –, juris), unter einem Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens sei auch ein solcher Kombinatsbetrieb zu verstehen, dessen Aufgabe elementarer Bestandteil – wenn auch vorgelagert – der eigentlichen Errichtung von Bauwerken im Großserienverfahren sei und bei unterbliebener Ausgliederung von den mit der Bauwerkserrichtung betrauten Kombinatsbetrieben in Eigenregie durchgeführt, also nicht typischerweise durch externe Auftragnehmer erbracht würde, steht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang. Dies hat der 5. Senat zuletzt in seiner Sitzung vom 28. September 2011 in dem Verfahren B 5 RS 8/10 R betont (sh. Terminbericht Nr. 47/11 des BSG, Fall 4, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Dort hat der 5. Senat nochmals erklärt, dass nur solche Betriebe erfasst sind, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion – und nicht bloße Vorbereitungshandlungen – das Gepräge gibt.
Der VEB BMK Chemie Betr. PT war auch keine gleichgestellte Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro und keine VVB im Sinne der dortigen Aufzählung. Eine Legaldefinition des Begriffs "Konstruktionsbüro" im Recht der DDR ist nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. März 2003 – L 4 RA 113/02 –, juris, Rdnr. 49). Erkennbar ist, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Bereits der Name "VEB Projektierung und Technologie" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 01. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, Rdnr. 25 ff.).
Weiterhin lässt sich verschiedenen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen aus der Zeit des Erlasses der 2. DB gerade im Bereich des Bauplanungswesens eine Unterscheidung zwischen Entwurfs- und Konstruktionsbüros entnehmen, die auch für eine rechtliche Unterscheidung zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros spricht. Beispielsweise wurde in der "Instruktion über die Verwendung der im Volkswirtschaftsplan 1951 vorgesehenen Mittel für Entwurfsarbeiten zu den Bauvorhaben des Investitionsplanes 1952" vom 14. Mai 1951 (GBl. S. 439) je nach fachlicher Eignung zwischen Konstruktionsbüros und Entwurfsbetrieben unterschieden, wobei letzteren gerade die Bauentwurfsaufgaben oblagen. Aus einigen solcher Entwurfsbüros entstanden schon durch die "Verordnung über die Gründung von VEB (Z) Projektierung in Berlin und in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik" vom 07. Juni 1951 Projektierungsbüros.
Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen (BSG, Urteil vom 07. September 2006, a.a.O., Rdnr. 29). Entsprechende Aufgabenstellungen finden sich für den Betrieb des Klägers in der Angabe des Herrn N., der VEB habe auch Aufgaben der Bauüberwachung durchgeführt, und in den Ausführungen in der technisch-ökonomischen Konzeption zum Aufgabenbereich Bauwirtschaft.
Schließlich war der VEB BMK Chemie Betr. PT auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB unter dem Gesichtspunkt einer VVB. Selbst das übergeordnete Kombinat war keine VVB, weil es nicht so hieß. Auf die konkrete Betriebsbezeichnung ist aber abzustellen, weil die in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltene Aufzählung abschließend und nicht durch Auslegung erweiterbar ist (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der am ... 1960 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen B. vom Juli 1987 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau zu führen. Als Ingenieur war er bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bau- und M., Betrieb Projektierung und Technologie H. (im Folgenden: VEB BMK Chemie Betr. PT) beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger seit dem 01. April 1982. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
Am 03. März 2004 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2004 mit der Begründung ab, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dagegen legte der Kläger am 06. Dezember 2004 Widerspruch ein: Er sei am 30. Juni 1990 sehr wohl in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro bzw. Kombinat als Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB)) beschäftigt gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2005 zurück und führte ergänzend aus, die Zuordnung des VEB BMK Chemie Betr. PT in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe.
Dagegen hat der Kläger am 07. April 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Das SG hat betriebliche Unterlagen von der Beklagten angefordert und die Klage schließlich mit Urteil vom 06. März 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim VEB BMK Chemie Betr. PT habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt, sondern um einen Projektierungsbetrieb. Der Betrieb sei auch nicht als gleichgestellter Betrieb anzusehen, da er weder ein Konstruktionsbüro noch eine VVB gewesen sei.
Gegen das ihm am 08. April 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. Mai 2008 Berufung beim SG eingelegt, das sie an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Ergänzend trägt er vor, worauf das SG seine Ansicht stütze, dass der VEB BMK Chemie Betr. PT nur überwiegend Projektierungsaufgaben wahrgenommen habe, erschließe sich ihm nicht. Bei dem VEB BMK Chemie Betr. PT handele es sich um einen Betrieb des Bauwesens, zumindest um einem diesem gleichgestellten Betrieb.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. März 2008 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten folgende Unterlagen übersandt:
einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB BMK Chemie Betr. PT,
einen Handelsregisterauszug zur I. H. GmbH
das Statut des VEB BMK Chemie vom 15. Mai 1974,
den Strukturplan des VEB BMK Chemie Betr. PT,
einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR sowie aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR,
schriftliche Auskünfte von Herrn J. Sch. vom 27. September 2004 und von Herrn G. N. vom 28. September 2004,
die Technisch-ökonomische Konzeption zur Umgestaltung und Entwicklung des Betriebes Projektierung und Technologie in Durchsetzung der Wirtschaftsreform von April 1990
sowie das Privatisierungsexposé der I. H. GmbH von März 1991.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, sh. www.sozialgerichtsbarkeit.de; vorher offen gelassen) die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das Bundessozialgericht (BSG) für möglich hält – scheidet nach Auffassung des Senats aus.
Abschließend haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 02. November 2011, Schriftsatz der Beklagten vom 07. Dezember 2011).
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07. März 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung (bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) vorliegen kann (siehe nachfolgend unter 1.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (nachfolgend 2.).
1.
a)
Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die erweiternde Auslegung des BSG nicht hergibt. Es ist deshalb auch nicht angezeigt, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Im Übrigen waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG auch nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).
Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der 5. Senat des BSG, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
Den Senat überzeugt auch nicht, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei. In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
b)
Außerdem überzeugt den erkennenden Senat im Rahmen der fiktiven Einbeziehung nicht die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990, an der der nunmehr für Streitigkeiten aus dem Bereich der Zusatzversorgung zuständige 5. Senat des BSG ebenfalls festhält (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris). Die Stichtagsregelung erscheint insbesondere deshalb problematisch, weil der 5. Senat § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit auslegt und – insofern in der Begründung anders als der 4. Senat – nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG heranzieht (BSG, a.a.O., Rdnr. 20). Denn es stellt sich angesichts Art. 3 Abs. 1 GG die Frage, warum eine weite Auslegung nicht auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt, gelten müsste.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird aber verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36). Aus Sicht des erkennenden Senats sind hier entsprechend gewichtige Unterschiede nicht vorhanden. Vielmehr handelt es sich hinsichtlich der rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte um wesentlich gleiche Sachverhalte, die deshalb eine Gleichbehandlung erfordern. Diejenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen, hatten zu Zeiten der DDR aufgrund der fehlenden Versorgungszusage keine Rechtsposition inne, die ihnen eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem eröffnete. Allerdings erfüllten sie – zumindest zeitweise – die notwendigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Es fehlte jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen während des Bestehens der DDR die Möglichkeit, den an sich vorhandenen Anspruch auch durchzusetzen. Die gleichen Überlegungen gelten aber auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt. Das sind diejenigen, die keine Versorgungszusage hatten, jedoch irgendwann vor dem – nicht aber am – 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Dies legt nahe, im Rahmen der (vom erkennenden Senat abgelehnten) fiktiven Einbeziehung die genannten Personenkreise im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln. Die Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die unterschiedliche Behandlung der genannten Personenkreise, zumal wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit ausgelegt und zur Begründung nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG herangezogen wird.
2.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger im noch umstrittenen Zeitraum vom 13. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Der Kläger erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der AVItech.
Zwar war der Kläger berechtigt, den akademischen Grad eines Ingenieurs zu führen (persönliche Voraussetzung) und er hat in den streitigen Zeiträumen auch eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt (sachliche Voraussetzung). Er war aber während der umstrittenen Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt (vgl. das Urteil des Senats zum VEB BMK Chemie Betr. PT vom 03. Juli 2008 – L 1 RA 178/05 –).
Es stellt sich schon die Frage, ob es am 30. Juni 1990 überhaupt noch VEB gab, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren (zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – juris, Rdnr. 46). Denn es ist bereits zweifelhaft, ob es im Juni 1990 eine Planwirtschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verfassung der DDR (VerfDDR), auf die das BSG abstellt, überhaupt noch gab. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 VerfDDR war die Wirtschaft der DDR sozialistische Planwirtschaft. Darunter verstand man eine auf der Grundlage eines einheitlichen Planes durch den sozialistischen Staat gelenkte Wirtschaft (siehe Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Dietz-Verlag, Berlin 1989). Auch nach bundesdeutschem Verständnis sind Elemente einer Plan- oder Zentralverwaltungswirtschaft die Zentralisierung der (wesentlichen) Entscheidungen und das Vorhandensein eines Gesamtplans (siehe Papier in Benda u. a., Handbuch des Verfassungsrechts, S. 611).
Im Juni 1990 existierte in der DDR aber einerseits das Leitungsorgan der sozialistischen Planwirtschaft nicht mehr und andererseits war auch der Gesamtplan außer Kraft gesetzt worden. Die Staatliche Plankommission (SPK), dessen Aufgabe die gesamtstaatliche Planung der Entwicklung der Volkswirtschaft und die Kontrolle der Durchführung der Pläne (siehe § 1 Abs. 1 des Statuts der Staatlichen Plankommission vom 09. August 1973, GBl. DDR I, S. 417) gewesen war, wurde bereits im Januar 1990 aufgelöst (siehe Pkt. 5. des Beschlusses über die Gründung eines Wirtschaftskomitees des Ministerrates vom 18. Januar 1990, GBl. DDR I, S. 24). Mit Anordnung vom 14. März 1990 wurden zahlreiche Plananordnungen, darunter die Anordnung über den Fünfjahrplan 1986 bis 1990, aufgehoben (Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf den Gebieten der Planung und der Materialwirtschaft, GBl. DDR I, S. 187). Die auch die sozialistische Planwirtschaft kennzeichnenden Elemente einer Zentralverwaltungswirtschaft – zentrale Leitung und Gesamtplan – waren damit nicht mehr vorhanden. Außerdem hatte sich die DDR bereits mit dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 zur sozialen Marktwirtschaft bekannt (siehe dort Art. 1 Abs. 3) und sich verpflichtet, entgegenstehende Vorschriften der VerfDDR nicht mehr anzuwenden (Art. 2 Abs. 2; siehe Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Buchstabe A. Ziff. II. Nr. 3 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze, wonach unternehmerische Entscheidungen frei von Planvorgaben zu sein hatten). Damit hatte sich die DDR von der zentral gelenkten Planwirtschaft verabschiedet (siehe Dornberger/Dornberger, DB 1990, S. 3007, 3008). Der Vertrag wurde mit Gesetz vom 21. Juni 1990 ratifiziert (Inkrafttreten mit Verkündung am 25. Juni 1990, GBl. DDR I, S. 331). Vor diesem Hintergrund kann bezweifelt werden, ob es am 30. Juni 1990, auf den das BSG ausdrücklich abstellt, tatsächlich noch einen industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft gegeben hat.
Abgesehen davon ist hier die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung ohnehin nicht erfüllt. Bei der Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB ist auf den Betrieb des Arbeitgebers abzustellen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Das ist hier der VEB BMK Chemie Betr. PT. Die gelegentliche Bezeichnung als BT (Betriebsteil) steht dem nicht entgegen. Der VEB BMK Chemie Betr. PT war im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Halle eingetragen, was beweist, dass der Betrieb eine juristisch selbstständige Einheit war (siehe für einen Kombinatsbetrieb auch § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO).
Der VEB BMK Chemie Betr. PT erfüllt indes nicht die Vorgaben des BSG zum Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech. Danach liegt ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens dann vor, wenn der Hauptzweck des VEB in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, a.a.O.). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, dass auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom 23. August 2007 – B 4 RS 23/06 R – m.w.N. und vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der VEB BMK Chemie Betr. PT die Massenproduktion von Sachgütern in fordistischer Produktionsweise betrieben hat. Nach § 7 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 15. Mai 1974 bestand die Aufgabe in der komplexen bautechnischen Vorbereitung der Investitionen, die erst durch die Industriebaubetriebe zu realisieren waren. Dazu trat nach § 4 Abs. 4 des Statuts in der Phase der Vorbereitung der Investitionen der VEB BMK Chemie Betr. PT als verantwortlicher Betrieb des Kombinats gegenüber Dritten auf, in der Phase der Durchführung traten die Betriebe Industriebau auf. Auch aus der technisch-ökonomischen Konzeption zur Betriebsumwandlung gehen Projektierungsleistungen als Tätigkeitsschwerpunkt hervor. Schließlich war der Betrieb im Betriebsregister der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR mit der Wirtschaftsgruppenschlüsselziffer 63350 erfasst, die für bautechnische Projektierungsbetriebe mit dem Zusatz "Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit" steht. Nach dem Strukturplan des Betriebes gab es zwar Produktionsbereiche (interne Bezifferung 81 bis 86) im Betrieb. Diese wurden jedoch als Produktionsbereich Industrieprojektierung, Spezialprojektierung, Forschung und Entwicklung und CAD bezeichnet. Dies lässt in keinem Fall auf eine Sachgüterproduktion schließen.
Der VEB BMK Chemie Betr. PT war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht auf eine Massenproduktion von Bauwerken schließen. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb die erforderlichen Kapazitäten, um Bauwerke zu errichten, gar nicht besaß. Es finden sich in keinem beigezogenen Dokument Hinweise darauf, dass im Betrieb Bauabteilungen existierten. Ob andere kombinatsangehörige Betriebe vielleicht die Massenproduktion von Bauwerken im Sinne der Rechtsprechung des BSG durchgeführt haben, ist nicht von Bedeutung, da auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen ist.
Der VEB BMK Chemie Betr. PT war auch nicht deshalb ein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens i.S.d. Rechtsprechung des BSG, weil er möglicherweise an den vorbereitenden Arbeiten für eine Massenproduktion beteiligt war. Denn die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. August 2010 – L 27 R 533/07 –, juris), unter einem Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens sei auch ein solcher Kombinatsbetrieb zu verstehen, dessen Aufgabe elementarer Bestandteil – wenn auch vorgelagert – der eigentlichen Errichtung von Bauwerken im Großserienverfahren sei und bei unterbliebener Ausgliederung von den mit der Bauwerkserrichtung betrauten Kombinatsbetrieben in Eigenregie durchgeführt, also nicht typischerweise durch externe Auftragnehmer erbracht würde, steht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang. Dies hat der 5. Senat zuletzt in seiner Sitzung vom 28. September 2011 in dem Verfahren B 5 RS 8/10 R betont (sh. Terminbericht Nr. 47/11 des BSG, Fall 4, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). Dort hat der 5. Senat nochmals erklärt, dass nur solche Betriebe erfasst sind, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion – und nicht bloße Vorbereitungshandlungen – das Gepräge gibt.
Der VEB BMK Chemie Betr. PT war auch keine gleichgestellte Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro und keine VVB im Sinne der dortigen Aufzählung. Eine Legaldefinition des Begriffs "Konstruktionsbüro" im Recht der DDR ist nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. März 2003 – L 4 RA 113/02 –, juris, Rdnr. 49). Erkennbar ist, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Bereits der Name "VEB Projektierung und Technologie" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 01. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, Rdnr. 25 ff.).
Weiterhin lässt sich verschiedenen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen aus der Zeit des Erlasses der 2. DB gerade im Bereich des Bauplanungswesens eine Unterscheidung zwischen Entwurfs- und Konstruktionsbüros entnehmen, die auch für eine rechtliche Unterscheidung zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros spricht. Beispielsweise wurde in der "Instruktion über die Verwendung der im Volkswirtschaftsplan 1951 vorgesehenen Mittel für Entwurfsarbeiten zu den Bauvorhaben des Investitionsplanes 1952" vom 14. Mai 1951 (GBl. S. 439) je nach fachlicher Eignung zwischen Konstruktionsbüros und Entwurfsbetrieben unterschieden, wobei letzteren gerade die Bauentwurfsaufgaben oblagen. Aus einigen solcher Entwurfsbüros entstanden schon durch die "Verordnung über die Gründung von VEB (Z) Projektierung in Berlin und in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik" vom 07. Juni 1951 Projektierungsbüros.
Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen (BSG, Urteil vom 07. September 2006, a.a.O., Rdnr. 29). Entsprechende Aufgabenstellungen finden sich für den Betrieb des Klägers in der Angabe des Herrn N., der VEB habe auch Aufgaben der Bauüberwachung durchgeführt, und in den Ausführungen in der technisch-ökonomischen Konzeption zum Aufgabenbereich Bauwirtschaft.
Schließlich war der VEB BMK Chemie Betr. PT auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB unter dem Gesichtspunkt einer VVB. Selbst das übergeordnete Kombinat war keine VVB, weil es nicht so hieß. Auf die konkrete Betriebsbezeichnung ist aber abzustellen, weil die in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltene Aufzählung abschließend und nicht durch Auslegung erweiterbar ist (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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