Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 214/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 344/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. September 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechung eines ausgezahlten Wertguthabens aus einer Altersteilzeitvereinbarung als Hinzuverdienst auf eine Erwerbsminderungsrente im Streit.
Die am ... 1951 geborene Klägerin ist ausgebildete Diplom-Lehrerin und war zuletzt als Berufsschullehrerin tätig. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber, dem L. S.-A., eine Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells für den Zeitraum Februar 2006 bis zum Januar 2011 mit einer Arbeitsphase von Februar 2006 bis zum Juli 2008 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum Januar 2011.
Nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 21. Februar 2007 stellte sie am 08. Mai 2007 einen Antrag auf Anschlussheilbehandlung, worauf die Beklagte ihr vom 17. Juli bis zum 14. August 2007 eine medizinische Reha-Maßnahme in B. S. bewilligte. Dem ärztlichen Dienst der Beklagten wie auch dem Reha-Entlassungsbericht vom ... 2007 zufolge war das Leistungsvermögen der Klägerin auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer aufgehoben. Die Beklagte wertete den Rehabilitationsantrag der Klägerin nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) als Antrag auf Rente, weil ihre verminderte Erwerbsfähigkeit durch die Reha-Leistungen nicht verhindert werden konnte.
Nachdem die Klägerin unter dem 12. Oktober 2007 die von der Beklagten angeforderten Unterlagen nachgereicht hatte, bewilligte ihr diese mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 – zugegangen am 28. Dezember 2007 – vom 01. März 2007 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (31. Januar 2016) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für den Zeitraum vom 01. Februar 2008 an belief sich der monatliche Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente auf 1.128,08 EUR.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg teilte auf Anfrage der Beklagten vom 22. Mai 2008 mit, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin sei zum 31. Dezember 2007 beendet und ihr sei vom nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben ein Betrag von 12.236,33 EUR zum 31. März 2008 ausgezahlt worden. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie wolle wegen dieser Auszahlung den Rentenzahlbetrag von 1.128,08 EUR für den Monat März 2008 zurückfordern und hörte sie mit Schreiben vom 09. Juli 2008 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2007 an.
Die Klägerin vertrat die Rechtsansicht, die Auszahlung des Wertguthabens beruhe auf einer Rückabwicklung des vereinbarten Altersteilzeitvertrages. In der aktiven Phase der Altersteilzeit habe sie einen Teil ihrer Bezüge nicht ausbezahlt bekommen, sondern für die Freistellungsphase angespart. Nach § 33 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L Ost) habe ihr Arbeitsverhältnis ausweislich der Bestätigung des Landesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2008 zum 31. Dezember 2007 geendet. Die angesparten Beträge resultierten aus der aktiven Phase vom 01. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 und beträfen daher den Zeitraum vor der Rentengewährung. Lediglich der Auszahlungszeitpunkt liege im Rentenbezugszeitraum; daher liege kein Hinzuverdienst im Auszahlungsmonat März 2008 vor.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 01. März 2008 neu und stellte wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes den Rentenzahlbetrag für den Monat März 2008 als zu erstattende Überzahlung in Höhe von 1.128,08 EUR fest. In Anlage 10 wird der Rentenbescheid vom 20. Dezember 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe für März 2008 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie auf Grund der gegebenen Informationen hätte wissen müssen, dass der Bezug von Arbeitseinkommen Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben könne. Das Wertguthaben sei nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, da das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente am 01. März 2007 noch bis zum 31. Dezember 2007 bestanden habe.
Am 18. November 2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2008 Widerspruch ein, soweit sie verpflichtet wird, den gesamten Rentenzahlbetrag von 1.128,08 EUR des Monats März 2008 zurückzuerstatten. Nach dem Rentenbeginn habe sie nicht mehr gearbeitet und auch keinen Hinzuverdienst erhalten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurück. Sie führte aus, durch die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung trete für das vorliegende Beschäftigungsverhältnis mit flexibler Arbeitszeitregelung ein Störfall ein, da das vereinbarte Beschäftigungsmodell vorzeitig geendet habe. Das angesparte Wertguthaben könne daher nicht mehr vertragsgemäß für die Freistellungsphase verwendet werden. Das Wertguthaben stelle Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) dar und werde regelmäßig in einem Betrag ausgezahlt, ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV zu sein. Sofern das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden habe, sei es dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Hätte das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn geendet, dann wäre das Wertguthaben nicht als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen gewesen.
Am 17. März 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und vorgetragen, das gezahlte Wertguthaben sei kein Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI, da es sich um die Vergütung ihrer Leistungen im Zeitraum 01. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 und damit vor Rentenbeginn handle. Der angefochtene Bescheid sei eine Schlechterstellung gegenüber Beschäftigten, die keine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hätten. Die nicht in ihrer Dispositionsbefugnis bestehende Rückabwicklung ihres Altersteilzeitvertrages führe dazu, dass dieser als nie geschlossen gelte.
Mit Urteil vom 09. September 2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 hinsichtlich der Aufhebung der Rentenbewilligung und Rückforderung für den Monat März 2008 aufgehoben, da der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig sei und die Klägerin beschwere. Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI seien durch Auszahlung des Wertguthabens im März 2008 nicht überschritten worden, so dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Rentenbewilligung vorgelegen hätten, nicht festgestellt werden könne. Im Auszahlungsmonat März 2008 sei die Klägerin nicht mehr beim Land Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen, denn nach § 33 Abs. 2 TV-L habe ihr Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2007 geendet. Das Wertguthaben sei auch kein einmaliges Arbeitsentgelt nach § 23a SGV IV, da es sich um konkret zu ermittelnde Entgeltabrechnungszeiträume handle.
Gegen das am 07. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Oktober 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ende eine flexible Altersteilzeitregelung nach § 7 Abs. 1a SGB IV vorzeitig, trete ein Störfall ein, der zur Auszahlung des Wertguthabens führe und nach Rentenbeginn als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Wertguthaben seien Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV, die dann nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu qualifizieren seien, wenn sie aus einem Beschäftigungsverhältnis stammten, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe. Für das Andauern eines Beschäftigungsverhältnisses komme es auf die Erbringung einer Arbeitsleistung nicht an und es spiele auch keine Rolle, ob das Arbeitsentgelt während oder nach dem Beschäftigungsende ausgezahlt werde. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sollten ein unbegrenztes Hinzuverdienen durch eine unzumutbare Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit einschränken. Hierdurch solle auch verhindert werden, dass das Gesamteinkommen durch Rente und Hinzuverdienst das Einkommen vor dem Erwerbsminderungseintritt bei weitem übersteige, zumal die Erwerbsminderungsrente den ausfallenden Lohn ersetzen solle. Werde aber Lohn gezahlt, bestehe nach § 96a SGB VI kein Bedarf für eine zusätzliche Rente. Das Wertguthaben sei weder aus arbeits- noch aus sozialrechtlicher Sicht vom Arbeitgeber auf einzelne Monate aufzuteilen und werde daher im Störfall regelmäßig in einer Summe ausgezahlt. Entgegen dem SG finde § 23a SGB IV bei der Frage, ob das ausbezahlte Wertguthaben als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, keine Anwendung, da es sich um eine rein beitragsrechtliche Regelung handle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. September 2011 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und verweist ebenfalls auf den Gesetzeszweck von § 96a SGB VI, wonach eine unzumutbare Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit eingeschränkt werden solle und daher auf den Zeitpunkt der Erwirtschaftung des Wertguthabens abzustellen sei. Auf den Auszahlungszeitpunkt könne es deshalb nicht ankommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat den rechtswidrigen Bescheid vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 zu Recht aufgehoben, da dieser die Klägerin im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Rechtsgrundlage für die Änderung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 20. Dezember 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe kann nur § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X sein. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.
1.
Es ist bereits zweifelhaft, ob mit dem angefochtenen Bescheid die Aufhebung der Rentenbewilligung für den Monat März 2008 – die der geltend gemachten Rückforderung zwingend vorausgehen muss – wirksam im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X geregelt ist. Denn ein entsprechender Verfügungssatz findet sich im Tenor des Bescheides nicht. Vielmehr wird dies erst in Anlage 10 des Bescheides zum Ausdruck gebracht. Ob damit dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend Genüge getan ist, kann der Senat aber offen lassen, weil sich das Vorgehen der Beklagten aus anderen Gründen als rechtswidrig darstellt.
2.
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für den Monat März 2008 rechtswidrig, weil die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung des Wertguthabens nicht eingetreten ist. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Bei dem ausgezahlten Wertguthaben, das die Klägerin in der Aktivphase des Blockmodells der flexiblen Alterszeitregelung angespart hat, handelt es sich zwar um Arbeitsentgelt im Sinne von § 96a SGB VI. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist § 14 SGB IV. Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das im März 2008 ausgezahlte Wertguthaben.
Ob es sich bei der Auszahlung des Wertguthabens im März 2008 um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV gehandelt hat oder ob diese beitragsrechtliche Norm im Leistungsrecht nicht angewendet werden kann, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Denn das Arbeitsentgelt resultiert nicht aus einer Beschäftigung im Sinne von § 96a SGB VI.
Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI ist im Sinne der in § 7 SGB IV definierten Beschäftigung zu verstehen. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auch die Rechtsprechung des BSG hat ein Beschäftigungsverhältnis bei Fehlen der tatsächlichen Arbeit regelmäßig nur angenommen, wenn die charakteristischen Merkmale der Beschäftigung (weiterhin) gegeben waren, insbesondere die persönliche Abhängigkeit, die sich in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrückt (vgl. BSGE 37, 10, 13 f = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSGE 41, 41, 52; BSG SozR 2400 § 2 Nr. 25 S. 42 f; BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S. 24). Dies war bei Auszahlung des Wertguthabens im März 2008 nicht mehr der Fall, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Land mit Ablauf des 31. Dezembers 2007 beendet war. Denn nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach die Beschäftigte voll erwerbsgemindert ist. Der Rentenbescheid ist der Klägerin am 28. Dezember 2007 zugestellt worden. Dies hat zur Folge, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember 2007 endete.
§ 96a SGB VI wurde in seiner ursprünglichen Fassung mit Wirkung zum 01. Januar 1996 durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1995, 1824) geschaffen. Die Einführung der Hinzuverdienstgrenze bewirkt, dass eine Arbeit auf Kosten der Gesundheit für die Ermittlung der Höhe des Hinzuverdienstes berücksichtigt werden muss (Bundestags-Drucksache 13/2590, S. 19, 20, 23). Dort wurde ausgeführt:
"Das geltende Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kennt bisher keine Hinzuverdienstgrenzen und ermöglicht dadurch dem Versicherten, neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rentenunschädlich auf Kosten seiner Gesundheit hinzuzuverdienen. Diese Rechtslage führt in etlichen Fällen zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein Gesamteinkommen erzielen kann, das das vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Einkommen bei weitem übersteigt. In diesen Fällen hat die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keinerlei Lohnersatzfunktion mehr, weil ein durch die Erwerbsminderung eingetretener Einkommensverlust, den es zu ersetzen gilt, nicht besteht.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ersetzt in diesen Fällen nur noch den durch die Ausübung einer unzumutbaren Tätigkeit eingetretenen Prestigeverlust, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellt lediglich eine Art Entschädigung dafür dar, dass der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Eine derartige Prestige- und Entschädigungsfunktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist aber von der ursprünglichen Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt.
Diese Ergebnisse stehen vielmehr im Widerspruch zur Lohnersatzfunktion, die wesentliche Aufgabe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist. Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden kann, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspricht. Diese grundsätzliche Funktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist in der Vergangenheit sowohl durch die Rechtsprechung zur so genannten Arbeit auf Kosten der Gesundheit als auch durch die tatsächlichen Möglichkeiten, neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unbegrenzt hinzuverdienen zu können, ausgehöhlt worden. Deshalb soll die Lohnersatzfunktion durch die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf ihre wesentliche Aufgabe zurückgeführt werden
Um den Forderungen des Bundesrechnungshofes wenigstens teilweise gerecht zu werden, wird die Möglichkeit, durch die so genannte Arbeit auf Kosten der Gesundheit neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinzuzuverdienen, eingeschränkt und eine Hinzuverdienstgrenze für diese Rente eingeführt. Denn ausgehend von der Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch eine Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen "
§ 96a SGB VI setzt damit ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezuges der Rente voraus. Es soll das Arbeitsentgelt aus einer neben dem Rentenbezug auf Kosten der Gesundheit geleisteten Arbeit angerechnet werden. Die Voraussetzungen einer Beschäftigung lagen im Zeitpunkt der Auszahlung im Monat März 2008 aber nicht vor, so dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Monat März 2008 nicht eingetreten ist.
Somit erweist sich der Bescheid vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 insoweit als rechtswidrig. Dasselbe gilt hinsichtlich der zugleich verfügten Rückforderung. Denn bereits erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, wirksam aufgehoben worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechung eines ausgezahlten Wertguthabens aus einer Altersteilzeitvereinbarung als Hinzuverdienst auf eine Erwerbsminderungsrente im Streit.
Die am ... 1951 geborene Klägerin ist ausgebildete Diplom-Lehrerin und war zuletzt als Berufsschullehrerin tätig. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber, dem L. S.-A., eine Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells für den Zeitraum Februar 2006 bis zum Januar 2011 mit einer Arbeitsphase von Februar 2006 bis zum Juli 2008 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum Januar 2011.
Nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 21. Februar 2007 stellte sie am 08. Mai 2007 einen Antrag auf Anschlussheilbehandlung, worauf die Beklagte ihr vom 17. Juli bis zum 14. August 2007 eine medizinische Reha-Maßnahme in B. S. bewilligte. Dem ärztlichen Dienst der Beklagten wie auch dem Reha-Entlassungsbericht vom ... 2007 zufolge war das Leistungsvermögen der Klägerin auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer aufgehoben. Die Beklagte wertete den Rehabilitationsantrag der Klägerin nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) als Antrag auf Rente, weil ihre verminderte Erwerbsfähigkeit durch die Reha-Leistungen nicht verhindert werden konnte.
Nachdem die Klägerin unter dem 12. Oktober 2007 die von der Beklagten angeforderten Unterlagen nachgereicht hatte, bewilligte ihr diese mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 – zugegangen am 28. Dezember 2007 – vom 01. März 2007 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (31. Januar 2016) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für den Zeitraum vom 01. Februar 2008 an belief sich der monatliche Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente auf 1.128,08 EUR.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg teilte auf Anfrage der Beklagten vom 22. Mai 2008 mit, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin sei zum 31. Dezember 2007 beendet und ihr sei vom nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben ein Betrag von 12.236,33 EUR zum 31. März 2008 ausgezahlt worden. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie wolle wegen dieser Auszahlung den Rentenzahlbetrag von 1.128,08 EUR für den Monat März 2008 zurückfordern und hörte sie mit Schreiben vom 09. Juli 2008 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2007 an.
Die Klägerin vertrat die Rechtsansicht, die Auszahlung des Wertguthabens beruhe auf einer Rückabwicklung des vereinbarten Altersteilzeitvertrages. In der aktiven Phase der Altersteilzeit habe sie einen Teil ihrer Bezüge nicht ausbezahlt bekommen, sondern für die Freistellungsphase angespart. Nach § 33 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L Ost) habe ihr Arbeitsverhältnis ausweislich der Bestätigung des Landesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2008 zum 31. Dezember 2007 geendet. Die angesparten Beträge resultierten aus der aktiven Phase vom 01. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 und beträfen daher den Zeitraum vor der Rentengewährung. Lediglich der Auszahlungszeitpunkt liege im Rentenbezugszeitraum; daher liege kein Hinzuverdienst im Auszahlungsmonat März 2008 vor.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 01. März 2008 neu und stellte wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes den Rentenzahlbetrag für den Monat März 2008 als zu erstattende Überzahlung in Höhe von 1.128,08 EUR fest. In Anlage 10 wird der Rentenbescheid vom 20. Dezember 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe für März 2008 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie auf Grund der gegebenen Informationen hätte wissen müssen, dass der Bezug von Arbeitseinkommen Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben könne. Das Wertguthaben sei nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, da das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente am 01. März 2007 noch bis zum 31. Dezember 2007 bestanden habe.
Am 18. November 2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2008 Widerspruch ein, soweit sie verpflichtet wird, den gesamten Rentenzahlbetrag von 1.128,08 EUR des Monats März 2008 zurückzuerstatten. Nach dem Rentenbeginn habe sie nicht mehr gearbeitet und auch keinen Hinzuverdienst erhalten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurück. Sie führte aus, durch die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung trete für das vorliegende Beschäftigungsverhältnis mit flexibler Arbeitszeitregelung ein Störfall ein, da das vereinbarte Beschäftigungsmodell vorzeitig geendet habe. Das angesparte Wertguthaben könne daher nicht mehr vertragsgemäß für die Freistellungsphase verwendet werden. Das Wertguthaben stelle Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) dar und werde regelmäßig in einem Betrag ausgezahlt, ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV zu sein. Sofern das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden habe, sei es dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Hätte das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn geendet, dann wäre das Wertguthaben nicht als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen gewesen.
Am 17. März 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und vorgetragen, das gezahlte Wertguthaben sei kein Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI, da es sich um die Vergütung ihrer Leistungen im Zeitraum 01. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 und damit vor Rentenbeginn handle. Der angefochtene Bescheid sei eine Schlechterstellung gegenüber Beschäftigten, die keine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hätten. Die nicht in ihrer Dispositionsbefugnis bestehende Rückabwicklung ihres Altersteilzeitvertrages führe dazu, dass dieser als nie geschlossen gelte.
Mit Urteil vom 09. September 2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 hinsichtlich der Aufhebung der Rentenbewilligung und Rückforderung für den Monat März 2008 aufgehoben, da der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig sei und die Klägerin beschwere. Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI seien durch Auszahlung des Wertguthabens im März 2008 nicht überschritten worden, so dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Rentenbewilligung vorgelegen hätten, nicht festgestellt werden könne. Im Auszahlungsmonat März 2008 sei die Klägerin nicht mehr beim Land Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen, denn nach § 33 Abs. 2 TV-L habe ihr Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2007 geendet. Das Wertguthaben sei auch kein einmaliges Arbeitsentgelt nach § 23a SGV IV, da es sich um konkret zu ermittelnde Entgeltabrechnungszeiträume handle.
Gegen das am 07. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Oktober 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ende eine flexible Altersteilzeitregelung nach § 7 Abs. 1a SGB IV vorzeitig, trete ein Störfall ein, der zur Auszahlung des Wertguthabens führe und nach Rentenbeginn als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Wertguthaben seien Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV, die dann nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu qualifizieren seien, wenn sie aus einem Beschäftigungsverhältnis stammten, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe. Für das Andauern eines Beschäftigungsverhältnisses komme es auf die Erbringung einer Arbeitsleistung nicht an und es spiele auch keine Rolle, ob das Arbeitsentgelt während oder nach dem Beschäftigungsende ausgezahlt werde. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sollten ein unbegrenztes Hinzuverdienen durch eine unzumutbare Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit einschränken. Hierdurch solle auch verhindert werden, dass das Gesamteinkommen durch Rente und Hinzuverdienst das Einkommen vor dem Erwerbsminderungseintritt bei weitem übersteige, zumal die Erwerbsminderungsrente den ausfallenden Lohn ersetzen solle. Werde aber Lohn gezahlt, bestehe nach § 96a SGB VI kein Bedarf für eine zusätzliche Rente. Das Wertguthaben sei weder aus arbeits- noch aus sozialrechtlicher Sicht vom Arbeitgeber auf einzelne Monate aufzuteilen und werde daher im Störfall regelmäßig in einer Summe ausgezahlt. Entgegen dem SG finde § 23a SGB IV bei der Frage, ob das ausbezahlte Wertguthaben als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, keine Anwendung, da es sich um eine rein beitragsrechtliche Regelung handle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. September 2011 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und verweist ebenfalls auf den Gesetzeszweck von § 96a SGB VI, wonach eine unzumutbare Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit eingeschränkt werden solle und daher auf den Zeitpunkt der Erwirtschaftung des Wertguthabens abzustellen sei. Auf den Auszahlungszeitpunkt könne es deshalb nicht ankommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat den rechtswidrigen Bescheid vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 zu Recht aufgehoben, da dieser die Klägerin im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Rechtsgrundlage für die Änderung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 20. Dezember 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe kann nur § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X sein. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.
1.
Es ist bereits zweifelhaft, ob mit dem angefochtenen Bescheid die Aufhebung der Rentenbewilligung für den Monat März 2008 – die der geltend gemachten Rückforderung zwingend vorausgehen muss – wirksam im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X geregelt ist. Denn ein entsprechender Verfügungssatz findet sich im Tenor des Bescheides nicht. Vielmehr wird dies erst in Anlage 10 des Bescheides zum Ausdruck gebracht. Ob damit dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend Genüge getan ist, kann der Senat aber offen lassen, weil sich das Vorgehen der Beklagten aus anderen Gründen als rechtswidrig darstellt.
2.
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für den Monat März 2008 rechtswidrig, weil die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung des Wertguthabens nicht eingetreten ist. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Bei dem ausgezahlten Wertguthaben, das die Klägerin in der Aktivphase des Blockmodells der flexiblen Alterszeitregelung angespart hat, handelt es sich zwar um Arbeitsentgelt im Sinne von § 96a SGB VI. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist § 14 SGB IV. Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das im März 2008 ausgezahlte Wertguthaben.
Ob es sich bei der Auszahlung des Wertguthabens im März 2008 um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV gehandelt hat oder ob diese beitragsrechtliche Norm im Leistungsrecht nicht angewendet werden kann, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Denn das Arbeitsentgelt resultiert nicht aus einer Beschäftigung im Sinne von § 96a SGB VI.
Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI ist im Sinne der in § 7 SGB IV definierten Beschäftigung zu verstehen. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auch die Rechtsprechung des BSG hat ein Beschäftigungsverhältnis bei Fehlen der tatsächlichen Arbeit regelmäßig nur angenommen, wenn die charakteristischen Merkmale der Beschäftigung (weiterhin) gegeben waren, insbesondere die persönliche Abhängigkeit, die sich in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrückt (vgl. BSGE 37, 10, 13 f = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSGE 41, 41, 52; BSG SozR 2400 § 2 Nr. 25 S. 42 f; BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S. 24). Dies war bei Auszahlung des Wertguthabens im März 2008 nicht mehr der Fall, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Land mit Ablauf des 31. Dezembers 2007 beendet war. Denn nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach die Beschäftigte voll erwerbsgemindert ist. Der Rentenbescheid ist der Klägerin am 28. Dezember 2007 zugestellt worden. Dies hat zur Folge, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember 2007 endete.
§ 96a SGB VI wurde in seiner ursprünglichen Fassung mit Wirkung zum 01. Januar 1996 durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1995, 1824) geschaffen. Die Einführung der Hinzuverdienstgrenze bewirkt, dass eine Arbeit auf Kosten der Gesundheit für die Ermittlung der Höhe des Hinzuverdienstes berücksichtigt werden muss (Bundestags-Drucksache 13/2590, S. 19, 20, 23). Dort wurde ausgeführt:
"Das geltende Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kennt bisher keine Hinzuverdienstgrenzen und ermöglicht dadurch dem Versicherten, neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rentenunschädlich auf Kosten seiner Gesundheit hinzuzuverdienen. Diese Rechtslage führt in etlichen Fällen zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein Gesamteinkommen erzielen kann, das das vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Einkommen bei weitem übersteigt. In diesen Fällen hat die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keinerlei Lohnersatzfunktion mehr, weil ein durch die Erwerbsminderung eingetretener Einkommensverlust, den es zu ersetzen gilt, nicht besteht.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ersetzt in diesen Fällen nur noch den durch die Ausübung einer unzumutbaren Tätigkeit eingetretenen Prestigeverlust, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellt lediglich eine Art Entschädigung dafür dar, dass der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Eine derartige Prestige- und Entschädigungsfunktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist aber von der ursprünglichen Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt.
Diese Ergebnisse stehen vielmehr im Widerspruch zur Lohnersatzfunktion, die wesentliche Aufgabe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist. Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden kann, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspricht. Diese grundsätzliche Funktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist in der Vergangenheit sowohl durch die Rechtsprechung zur so genannten Arbeit auf Kosten der Gesundheit als auch durch die tatsächlichen Möglichkeiten, neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unbegrenzt hinzuverdienen zu können, ausgehöhlt worden. Deshalb soll die Lohnersatzfunktion durch die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf ihre wesentliche Aufgabe zurückgeführt werden
Um den Forderungen des Bundesrechnungshofes wenigstens teilweise gerecht zu werden, wird die Möglichkeit, durch die so genannte Arbeit auf Kosten der Gesundheit neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinzuzuverdienen, eingeschränkt und eine Hinzuverdienstgrenze für diese Rente eingeführt. Denn ausgehend von der Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch eine Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen "
§ 96a SGB VI setzt damit ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezuges der Rente voraus. Es soll das Arbeitsentgelt aus einer neben dem Rentenbezug auf Kosten der Gesundheit geleisteten Arbeit angerechnet werden. Die Voraussetzungen einer Beschäftigung lagen im Zeitpunkt der Auszahlung im Monat März 2008 aber nicht vor, so dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Monat März 2008 nicht eingetreten ist.
Somit erweist sich der Bescheid vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 insoweit als rechtswidrig. Dasselbe gilt hinsichtlich der zugleich verfügten Rückforderung. Denn bereits erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, wirksam aufgehoben worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved