Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 11/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 79/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 03. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Bei dem am ... 1953 geborenen Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 30 aufgrund eines im Jahre 1967 erlittenen Unfalls am linken Auge, wodurch er funktionell einäugig ist. Er absolvierte von 1970 bis 1972 eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker in der Spezialisierung "Technologische Ausrüstungen". Die Ausbildung schloss der Kläger mit einem Facharbeiterzeugnis ab. Er arbeitete anschließend bis 1991 im erlernten Beruf. Nach einer kurzen Unterbrechung aufgrund Arbeitslosigkeit absolvierte der Kläger eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Anschließend wurde er in dieser Firma als Lagerarbeiter/Gerätewart bis zum 31. Januar 2000 tätig. Seit dem 01. Februar 2000 ist der Kläger arbeitssuchend. Er bezog bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Am 25. Januar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. N., Facharzt für Augenheilkunde, mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Augenarzt diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. März 2007 nach eigener Untersuchung:
Zustand nach perforierender Bindehaut-, Hornhaut-, Linsenverletzung mit intraocularem Fremdkörper links,
Aphakie (Fehlen der Augenlinse) links,
sekundäre Außenstellung des linken Augapfels,
Amaurose (Erblindung) links,
Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Presbyopie (Alterssichtigkeit) rechts,
fehlendes binoculares Sehen,
Vasosclerose (Blutgefäßverhärtung),
Hypertonie (Bluthochdruck) und
Verdacht auf epiretinale Gliose (beginnend).
Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten. Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. ein räumliches Sehvermögen erfordern, seien nicht geeignet. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2007 den Antrag ab. Trotz der festgestellten Diagnosen – Zustand nach perforierender Augenverletzung links mit nachfolgender Erblindung links, funktionelle Einäugigkeit – könnten mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausgeübt werden. Der Kläger sei ebenfalls in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Lagerverwalter mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2007 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2007, zugegangen am 07. Dezember 2007, zurückwies.
Am 07. Januar 2008 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass seine Leistungsfähigkeit im Allgemeinen erheblich gesunken sei. Die Funktionstüchtigkeit des rechten Auges habe deutlich nachgelassen. Dies sowie die zunehmenden Kreislaufprobleme seien im Rentenverfahren nicht berücksichtigt worden. Infolge der gesunkenen Leistungsfähigkeit habe er zunehmend psychische Probleme.
Das SG hat Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 20. März 2008 und des Facharztes für Augenheilkunde H. vom 27. März 2008 eingeholt. Anschließend hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03. Februar 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit voraussetzten, täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zugleich habe der Kläger erst Recht keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da diese eine noch weitergehende Leistungseinschränkung voraussetze. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger könne in seinem bisherigen Beruf als Lagerverwalter in einem zeitlichen Umfang von täglich mindestens sechs Stunden tätig sein.
Gegen den am 06. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er trägt vor, dass er sich seit Juni 2010 bei der Psychologin Frau G. in Behandlung befinde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 03. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Januar 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 03. Februar 2009 zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Begründung des Gerichtsbescheides.
Zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung hat das Gericht einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 21. Juni 2010 eingeholt. Der Kläger hat dem Gericht am 20. Dezember 2010 eine Bescheinigung der Dipl.-Psychologin G. eingereicht. Anschließend hat das Gericht Dipl.-Med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 11. Februar 2011 eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Auf psychiatrischem Fachgebiet könne der Kläger mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Wegen Koordinationsstörungen und Konzentrationsstörungen dürfe er nicht an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband arbeiten. Wegen Schlafstörungen sollten Nachtschichten gemieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger vollschichtig, acht Stunden täglich an fünf Wochentagen, arbeiten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. K ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung am 15. Juni 2011 verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2012 und 30. Juli 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2007 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum seit Januar 2007 bis heute noch in der Lage war und ist, mindestens sechs Stunden täglich einer körperlich mittelschweren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nicht möglich sind dabei Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. räumliches Sehen erfordern. Arbeiten an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck, am Fließband sowie in Nachtschicht sollten vermieden werden.
Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Urteilsbildung den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Dipl.-Med. K. in dem Gutachten vom 11. Februar 2011 sowie den Ausführungen des Gutachters Dr. N. in dem Gutachten vom 12. März 2007. In beiden Gutachten wird dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Arbeiten bescheinigt. Nach diesen ärztlichen Unterlagen liegen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussen:
Aphakie (Fehlen der Augenlinse) links,
Amaurose (Erblindung) links,
Zustand nach perforierender Bindehaut- / Hornhautverletzung links,
Ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung,
Alkoholabhängigkeit.
Der Augenarzt Dr. N. stellte aufgrund seiner Untersuchung am 09. März 2007 nachvollziehbar fest, dass der Kläger durch den 1967 erlittenen Unfall am linken Auge praktisch funktionell einäugig ist. Mit dieser funktionellen Einäugigkeit hat der Kläger jedoch seinen Beruf erlernt und gearbeitet. Nach 40 Jahren vom Unfallzeitpunkt gerechnet hat man sich üblicherweise an das fehlende räumliche Sehvermögen gewöhnt. Der Kläger benötigt dringend eine Fern- und Nahkorrektur des rechten Auges beziehungsweise die Anpassung einer speziellen, den Arbeitsanforderungen entsprechenden Brille. Mit einer Arbeitsplatzbrille, optimalen Arbeitsplatzverhältnissen (Blickneigung am PC), kontrastverstärkender Beleuchtung sowie einem großzolligen Monitor wäre eine Tätigkeit im Büro denkbar.
Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet konnte die Gutachterin Dipl.-Med. K. feststellen, dass weder anamnestisch noch bei der Untersuchung am 17. Januar 2011 krankheitsrelevante psychische Störungen oder Depressionen eruiert werden konnten. Der Tagesablauf spricht dafür, dass der Kläger ziemlich aktiv ist. Er macht den Haushalt, kocht jeden Tag, kauft ein, kümmert sich um die Enkel und seine Mutter und bewirtschaftet den Garten. In der Begutachtungssituation, die ca. 2,5 Stunden dauerte, zeigte er sich lebhaft, redselig, aufgeschlossen, interessiert und rege im Denken. Er hatte keine Ängste, keine depressive Verstimmung und keine Antriebsstörung. Eine leichte depressive Reaktion lässt sich im Jahr 2010 nachweisen, als seine Tochter unter Drogeneinfluss einen Autounfall verursachte. Diese hat sich mit der Auflösung der Situation und niedrigdosierter Behandlung mit dem Antidepressivum Opipramol, verordnet vom Hausarzt, gegeben. Die Symptome des Klägers, Alpträume in den Nächten, Nervosität, Zittern und Schwitzen früh, seien nichts anderes als Alkoholentzugssymptome. Bei der Untersuchung zeigte er leichte vegetative Entzugssymptome wie Händetremor und Dysmethrie in Zielversuchen. Eine Erhöhung des Leberwertes GGT 2.50 umol/l ums zweifache schon im Februar 2009 spricht für eine Leberschädigung. Psychische oder neurologische Schäden durch Alkohol im Sinne eines amnestischen Syndroms oder Polyneuropathie konnten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden. Der Hirnleistungstest zeigte keine Beeinträchtigung der cerebralen Leistungsfähigkeit. Bei bestehender Alkoholabhängigkeit ist davon auszugehen, dass er sich die meiste Zeit unter Alkoholeinfluss befindet oder Alkoholentzugserscheinungen hat. Wegen Koordinationsstörungen und Konzentrationsstörungen darf er an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband nicht arbeiten. Wegen Schlafstörungen sollten Nachtschichten gemieden werden.
Der Senat sieht schließlich bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage keine Veranlassung für die Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen, da der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Der Kläger hat keine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation angezeigt.
Im Ergebnis der Beurteilungen ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger aber nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.
II.
Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert, so ist sie erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt er dieses Kriterium nicht.
Der Kläger ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil er wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Insbesondere die Einäugigkeit stellt im Fall des Klägers keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Damit kann der Kläger zwar keinen Anforderungen an das räumliche Sehvermögen mehr genügen, er verfügt aber über ein normales Sehvermögen, das ihn befähigt hat, von 1970 an regelmäßig berufstätig zu sein. Er erlernte mit dieser Behinderung den Beruf des Instandhaltungsmechanikers und war in diesem Beruf bis 1991 tätig. Von 1991 bis zum 31. Januar 2000 hat der Kläger als Lagerarbeiter gearbeitet. Das rechte Auge ist uneingeschränkt funktionstüchtig und ausweislich des Gutachtens von Dr. N. sind lediglich Arbeiten, die ein räumliches Sehvermögen erfordern, ausgeschlossen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht somit noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 –, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R – juris, Rdnr. 14 ff.).
Schließlich ist er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus allen gutachterlichen Äußerungen.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem ... 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist, ungeachtet der weiteren Voraussetzungen, bereits nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend einen nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R –, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23).
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist dessen Tätigkeit als Gerätewart. Denn diese Tätigkeit hat er als letzte Tätigkeit versicherungspflichtig, vollschichtig und nicht nur vorübergehend ausgeübt. Nach der Aussage des Zeugen W. K. in der nichtöffentlichen Sitzung am 15. Juni 2011 hat der Kläger bei der Firma I. in W. Werkzeuge und Arbeitskleidung im Lager verwaltet und an die Mitarbeiter ausgegeben. Dies stellt die Tätigkeit eines Gerätewarts dar. Gerätewarte halten betriebsspezifische Maschinen, Anlagen und Geräte instand und führen ggfs. kleinere Reparaturen aus. Sie verwalten die Betriebsmittel und geben diese in funktionsfähigem Zustand heraus. Die Tätigkeit eines Gerätewarts erfordert Arbeiten im Gehen und Stehen, in Lagerhallen oder im Freien, bei Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, Umgang mit Chemikalien (http://berufenet.arbeitsagentur.de). Der Kläger kann diese Tätigkeit noch ausüben. Die Gutachter Dr. N. und Dipl.-Med. K. gelangten beide zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Möglich sind keine Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. räumliches Sehen erfordern. Arbeiten an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck, am Fließband sowie in Nachtschicht sind nicht möglich. Diese Einschränkungen stehen der Tätigkeit als Gerätewart nicht entgegen. Der Kläger ist daher auch nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Bei dem am ... 1953 geborenen Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 30 aufgrund eines im Jahre 1967 erlittenen Unfalls am linken Auge, wodurch er funktionell einäugig ist. Er absolvierte von 1970 bis 1972 eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker in der Spezialisierung "Technologische Ausrüstungen". Die Ausbildung schloss der Kläger mit einem Facharbeiterzeugnis ab. Er arbeitete anschließend bis 1991 im erlernten Beruf. Nach einer kurzen Unterbrechung aufgrund Arbeitslosigkeit absolvierte der Kläger eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Anschließend wurde er in dieser Firma als Lagerarbeiter/Gerätewart bis zum 31. Januar 2000 tätig. Seit dem 01. Februar 2000 ist der Kläger arbeitssuchend. Er bezog bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Am 25. Januar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. N., Facharzt für Augenheilkunde, mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Augenarzt diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. März 2007 nach eigener Untersuchung:
Zustand nach perforierender Bindehaut-, Hornhaut-, Linsenverletzung mit intraocularem Fremdkörper links,
Aphakie (Fehlen der Augenlinse) links,
sekundäre Außenstellung des linken Augapfels,
Amaurose (Erblindung) links,
Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Presbyopie (Alterssichtigkeit) rechts,
fehlendes binoculares Sehen,
Vasosclerose (Blutgefäßverhärtung),
Hypertonie (Bluthochdruck) und
Verdacht auf epiretinale Gliose (beginnend).
Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten. Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. ein räumliches Sehvermögen erfordern, seien nicht geeignet. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2007 den Antrag ab. Trotz der festgestellten Diagnosen – Zustand nach perforierender Augenverletzung links mit nachfolgender Erblindung links, funktionelle Einäugigkeit – könnten mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausgeübt werden. Der Kläger sei ebenfalls in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Lagerverwalter mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2007 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2007, zugegangen am 07. Dezember 2007, zurückwies.
Am 07. Januar 2008 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass seine Leistungsfähigkeit im Allgemeinen erheblich gesunken sei. Die Funktionstüchtigkeit des rechten Auges habe deutlich nachgelassen. Dies sowie die zunehmenden Kreislaufprobleme seien im Rentenverfahren nicht berücksichtigt worden. Infolge der gesunkenen Leistungsfähigkeit habe er zunehmend psychische Probleme.
Das SG hat Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 20. März 2008 und des Facharztes für Augenheilkunde H. vom 27. März 2008 eingeholt. Anschließend hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03. Februar 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit voraussetzten, täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zugleich habe der Kläger erst Recht keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da diese eine noch weitergehende Leistungseinschränkung voraussetze. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger könne in seinem bisherigen Beruf als Lagerverwalter in einem zeitlichen Umfang von täglich mindestens sechs Stunden tätig sein.
Gegen den am 06. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er trägt vor, dass er sich seit Juni 2010 bei der Psychologin Frau G. in Behandlung befinde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 03. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Januar 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 03. Februar 2009 zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Begründung des Gerichtsbescheides.
Zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung hat das Gericht einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 21. Juni 2010 eingeholt. Der Kläger hat dem Gericht am 20. Dezember 2010 eine Bescheinigung der Dipl.-Psychologin G. eingereicht. Anschließend hat das Gericht Dipl.-Med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 11. Februar 2011 eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Auf psychiatrischem Fachgebiet könne der Kläger mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Wegen Koordinationsstörungen und Konzentrationsstörungen dürfe er nicht an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband arbeiten. Wegen Schlafstörungen sollten Nachtschichten gemieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger vollschichtig, acht Stunden täglich an fünf Wochentagen, arbeiten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. K ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung am 15. Juni 2011 verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2012 und 30. Juli 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2007 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum seit Januar 2007 bis heute noch in der Lage war und ist, mindestens sechs Stunden täglich einer körperlich mittelschweren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nicht möglich sind dabei Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. räumliches Sehen erfordern. Arbeiten an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck, am Fließband sowie in Nachtschicht sollten vermieden werden.
Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Urteilsbildung den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Dipl.-Med. K. in dem Gutachten vom 11. Februar 2011 sowie den Ausführungen des Gutachters Dr. N. in dem Gutachten vom 12. März 2007. In beiden Gutachten wird dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Arbeiten bescheinigt. Nach diesen ärztlichen Unterlagen liegen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussen:
Aphakie (Fehlen der Augenlinse) links,
Amaurose (Erblindung) links,
Zustand nach perforierender Bindehaut- / Hornhautverletzung links,
Ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung,
Alkoholabhängigkeit.
Der Augenarzt Dr. N. stellte aufgrund seiner Untersuchung am 09. März 2007 nachvollziehbar fest, dass der Kläger durch den 1967 erlittenen Unfall am linken Auge praktisch funktionell einäugig ist. Mit dieser funktionellen Einäugigkeit hat der Kläger jedoch seinen Beruf erlernt und gearbeitet. Nach 40 Jahren vom Unfallzeitpunkt gerechnet hat man sich üblicherweise an das fehlende räumliche Sehvermögen gewöhnt. Der Kläger benötigt dringend eine Fern- und Nahkorrektur des rechten Auges beziehungsweise die Anpassung einer speziellen, den Arbeitsanforderungen entsprechenden Brille. Mit einer Arbeitsplatzbrille, optimalen Arbeitsplatzverhältnissen (Blickneigung am PC), kontrastverstärkender Beleuchtung sowie einem großzolligen Monitor wäre eine Tätigkeit im Büro denkbar.
Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet konnte die Gutachterin Dipl.-Med. K. feststellen, dass weder anamnestisch noch bei der Untersuchung am 17. Januar 2011 krankheitsrelevante psychische Störungen oder Depressionen eruiert werden konnten. Der Tagesablauf spricht dafür, dass der Kläger ziemlich aktiv ist. Er macht den Haushalt, kocht jeden Tag, kauft ein, kümmert sich um die Enkel und seine Mutter und bewirtschaftet den Garten. In der Begutachtungssituation, die ca. 2,5 Stunden dauerte, zeigte er sich lebhaft, redselig, aufgeschlossen, interessiert und rege im Denken. Er hatte keine Ängste, keine depressive Verstimmung und keine Antriebsstörung. Eine leichte depressive Reaktion lässt sich im Jahr 2010 nachweisen, als seine Tochter unter Drogeneinfluss einen Autounfall verursachte. Diese hat sich mit der Auflösung der Situation und niedrigdosierter Behandlung mit dem Antidepressivum Opipramol, verordnet vom Hausarzt, gegeben. Die Symptome des Klägers, Alpträume in den Nächten, Nervosität, Zittern und Schwitzen früh, seien nichts anderes als Alkoholentzugssymptome. Bei der Untersuchung zeigte er leichte vegetative Entzugssymptome wie Händetremor und Dysmethrie in Zielversuchen. Eine Erhöhung des Leberwertes GGT 2.50 umol/l ums zweifache schon im Februar 2009 spricht für eine Leberschädigung. Psychische oder neurologische Schäden durch Alkohol im Sinne eines amnestischen Syndroms oder Polyneuropathie konnten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden. Der Hirnleistungstest zeigte keine Beeinträchtigung der cerebralen Leistungsfähigkeit. Bei bestehender Alkoholabhängigkeit ist davon auszugehen, dass er sich die meiste Zeit unter Alkoholeinfluss befindet oder Alkoholentzugserscheinungen hat. Wegen Koordinationsstörungen und Konzentrationsstörungen darf er an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband nicht arbeiten. Wegen Schlafstörungen sollten Nachtschichten gemieden werden.
Der Senat sieht schließlich bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage keine Veranlassung für die Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen, da der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Der Kläger hat keine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation angezeigt.
Im Ergebnis der Beurteilungen ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger aber nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.
II.
Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert, so ist sie erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt er dieses Kriterium nicht.
Der Kläger ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil er wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Insbesondere die Einäugigkeit stellt im Fall des Klägers keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Damit kann der Kläger zwar keinen Anforderungen an das räumliche Sehvermögen mehr genügen, er verfügt aber über ein normales Sehvermögen, das ihn befähigt hat, von 1970 an regelmäßig berufstätig zu sein. Er erlernte mit dieser Behinderung den Beruf des Instandhaltungsmechanikers und war in diesem Beruf bis 1991 tätig. Von 1991 bis zum 31. Januar 2000 hat der Kläger als Lagerarbeiter gearbeitet. Das rechte Auge ist uneingeschränkt funktionstüchtig und ausweislich des Gutachtens von Dr. N. sind lediglich Arbeiten, die ein räumliches Sehvermögen erfordern, ausgeschlossen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht somit noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 –, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R – juris, Rdnr. 14 ff.).
Schließlich ist er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus allen gutachterlichen Äußerungen.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem ... 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist, ungeachtet der weiteren Voraussetzungen, bereits nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend einen nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R –, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23).
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist dessen Tätigkeit als Gerätewart. Denn diese Tätigkeit hat er als letzte Tätigkeit versicherungspflichtig, vollschichtig und nicht nur vorübergehend ausgeübt. Nach der Aussage des Zeugen W. K. in der nichtöffentlichen Sitzung am 15. Juni 2011 hat der Kläger bei der Firma I. in W. Werkzeuge und Arbeitskleidung im Lager verwaltet und an die Mitarbeiter ausgegeben. Dies stellt die Tätigkeit eines Gerätewarts dar. Gerätewarte halten betriebsspezifische Maschinen, Anlagen und Geräte instand und führen ggfs. kleinere Reparaturen aus. Sie verwalten die Betriebsmittel und geben diese in funktionsfähigem Zustand heraus. Die Tätigkeit eines Gerätewarts erfordert Arbeiten im Gehen und Stehen, in Lagerhallen oder im Freien, bei Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, Umgang mit Chemikalien (http://berufenet.arbeitsagentur.de). Der Kläger kann diese Tätigkeit noch ausüben. Die Gutachter Dr. N. und Dipl.-Med. K. gelangten beide zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Möglich sind keine Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. räumliches Sehen erfordern. Arbeiten an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck, am Fließband sowie in Nachtschicht sind nicht möglich. Diese Einschränkungen stehen der Tätigkeit als Gerätewart nicht entgegen. Der Kläger ist daher auch nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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