L 1 R 202/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 348/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 202/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine Rentenberechnung nach § 307 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zutreffend erstellt hat, und ob ein weiterer Zeitraum als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen ist.

Der Vertreter der Erbengemeinschaft ist der Sohn des am ... 1919 geborenen und am ... 2000 verstorbenen Dr. H. K. (nachfolgend: der Versicherte). Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2000 war er neben seiner Mutter U. K. und seinem Bruder R.-M. K. Erbe zu einem Viertel nach seinem verstorbenen Vater. Die Mutter verstarb am ... 2001 und wurde von den beiden Brüdern je zur Hälfte beerbt (Erbschein des Amtsgerichts M. vom ... 2001).

Der Versicherte war Facharzt für Urologie (Medizinisches Staatsexamen im Juni 1953) und nach einer Tätigkeit in verschiedenen Kliniken, zuletzt in der Urologischen Universitätsklinik M., ab November 1964 bis zum 30. September 1984 als niedergelassener Facharzt für Urologie in M. tätig. Ab dem 01. Oktober 1984 bezog der Versicherte eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR sowie eine Rente und eine Zusatzrente aus der Altersversorgung für Ärzte in eigener Praxis. Diese Renten wurden zum 01. Juli 1990 im Wert von 1:1 in DM umgestellt.

Gegenstand der bereits am 05. Dezember 1997 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhobenen Klage war zuletzt der Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2002, mit dem dem Versicherten ab dem 01. Juli 1990 bis zum 30. November 2000 (Tod des Versicherten) eine Regelaltersrente auf der Grundlage von 73,6501 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt wurde (GA 125). Das Gerichtsverfahren hat wiederholt geruht. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berechnung der Höhe der Rente nicht zu beanstanden sei. Sie entspreche § 307 b SGB VI. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid die Beitragsbemessungsgrundlagen zutreffend bestimmt und insbesondere auch in verfassungsgemäßer Weise die Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Diese Vorgehensweise habe das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigt.

Gegen das am 28. Mai 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juni 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Ferner macht sie auch geltend, dass der Zeitraum vom 01. Januar 1950 bis zum 30. September 1950 als rentenrechtliche Zeit bei dem Versicherten zu berücksichtigen sei. Dazu hat sie in Kopie einen Ausschnitt des Arbeitsbuches des Versicherten vorgelegt, wonach dieser vom 01. Januar 1950 bis zum 15. Oktober 1950 als "Famulus" im Städtischen Krankenhaus St. tätig war.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente des Versicherten ab dem 01. Juli 1990 mindestens soweit zu erhöhen, dass 2% des nach dem AAÜG versicherten Einkommens des Versicherten ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenzahlung berücksichtigt wird,

2.

die Zeit vom 01. Januar 1950 bis zum 30. September 1950 als rentenrechtliche Zeit für den Versicherten anzuerkennen und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Soweit es um den im Verfahren vor dem SG gestellten Antrag geht, sind der Bescheid des Beklagten und das diesen bestätigende Urteil des SG nicht zu beanstanden und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Bezüglich des erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Anerkennung einer weiteren rentenrechtlichen Zeit ist die Klage unzulässig.

1. Die Klägerin kann für die Erbengemeinschaft nach Dr. H. K. und Frau U. K. gemäß § 58 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil in Verbindung mit den §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch den geltend gemachten Anspruch in statthafter Weise weiter verfolgen.

Wie das SG aber zutreffend entschieden hat, entspricht die Höhe der Rente des Versicherten der Vorschrift des § 307 b SGB VI und ist nach dem dort vorgeschriebenen Rechenprogramm berechnet worden. Diese ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil vom 20. Mai 2011 und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Bundesverfassungsgericht hat § 307 b SGB VI in der durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz geschaffenen Fassung für verfassungsgemäß erachtet (Beschlüsse vom 15. August 2007 – 1 BvR 1560/05 – und 03. September 2007 – 1 BvR 691/06 –, jeweils zitiert nach juris).

2.

Soweit der Kläger zugunsten des Versicherten die Anerkennung einer weiteren rentenrechtlichen Zeit begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn es fehlt insoweit an dem erforderlichen Vorverfahren in der Verwaltung. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG sind vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Bezüglich der Anerkennung des Zeitraumes vom 01. Januar 1950 bis zum 30. September 1950 als rentenrechtliche Zeit fehlt es an einem solchen Vorverfahren. Denn ein entsprechendes Begehren ist (von dem früheren Prozessbevollmächtigten) erstmals in dem Schriftsatz an das SG vom 21. Juni 2010 – und damit zeitlich nach Erhebung der Klage – geltend gemacht worden. Insoweit ist die Klage deshalb unzulässig und die Berufung ebenfalls zurückzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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