Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 3668/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 341/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur Bestandskraft der Hauptsache für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 weitere Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 160,98 EUR zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013.
Der im Jahr 1966 geborene Antragsteller zu 1. sowie seine 1995, 2000 und 2002 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 4., beziehen von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 1. steht unter der Betreuung durch Herrn C. J.
Sie bewohnen derzeit eine 129 m² große Mietwohnung in N. (S. ), für die Kosten in Höhe von monatlich 619,98 EUR (Kaltmiete 423,50 EUR, Nebenkosten 182 EUR und Abfallgebühren 14,48 EUR) anfallen. Die Beheizung erfolgt mittels selbst beschaffter Brennstoffe. Das Warmwasser wird über einen Elektroboiler erwärmt. Wegen der hohen Kosten teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit Schreiben vom 29. September 2011 mit, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft unangemessen seien. Im Hinblick auf die Wohnungsgröße sei eine Fläche von maximal 100 m² angemessen.
Auf ihren Antrag vom 5. Oktober 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1. und 2. mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 für die Zeit von November bis Dezember 2012 monatlich 834,09 EUR und für die Zeit von Januar bis April 2013 monatlich 851,17 EUR. Hierbei legte er als Kosten der Unterkunft 360,00 EUR für die Kaltmiete und 99,00 EUR für die Nebenkosten zugrunde und begrenzte damit die übernommenen Kosten auf den – seiner Meinung nach – angemessenen Betrag. Gegen den Bewilligungsbescheid legten die Antragsteller keinen Widerspruch ein.
Am 9. November 2012 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Kosten der Unterkunft seien vom Antragsgegner in voller Höhe zu übernehmen, da die Angemessenheitskriterien des Antragsgegners nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Den Antragstellern sei ein Umzug in eine angemessene Wohnung aufgrund der Krankheit des Antragstellers zu 1. auch subjektiv unmöglich. Es sei in Abstimmung mit dem Jugendamt der Umzug der Familie in ein betreutes Wohnprojekt geplant. Ausweislich eines Schreibens des Jugendamts vom 28. November 2012 ist Ziel dieses Projektes, der Familie ambulante Erziehungshilfe zu leisten, um in Notsituationen die Inobhutnahme oder andere stationäre Erziehungshilfen zu vermeiden.
Mit Änderungsbescheiden vom 22. und 26. November 2012 und weiterem Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2012, der ausweislich des Stempelaufdrucks am 24. Dezember 2012 beim Betreuer des Antragstellers zu 1. eingegangen ist, hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 1. und 2. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 erneut Leistungen in Höhe von monatlich 851,17 EUR bewilligt und eine Erhöhung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Die zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung hat er nicht geändert.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 an den Vermieter hat der Antragsteller zu 1. den Mietvertrag für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung zum 31. März 2013 gekündigt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2012 hat der Betreuer des Antragstellers zu 1. am 24. Januar 2013 Widerspruch eingelegt. Bezüglich des Bescheides vom 29. Oktober 2012 hat er mit Schreiben vom 23. Januar 2013 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestellt.
Das SG hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bescheid vom 29. Oktober 2012 sei hinsichtlich der Regelung über den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend. Das angegriffene Schreiben vom 15. Dezember 2012 stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine wiederholende Verfügung. Denn die Leistungsgewährung sei weder inhaltlich abgeändert noch neu berechnet worden. In Fällen, in denen wie hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens gestellt werde, seien besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Die Antragsteller hätten keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die es ihnen unzumutbar machen würden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine Bedrohung der sozialen Existenz sei nicht dargelegt, da bisher keine Wohnungslosigkeit drohe. Auch massive Eingriffe in die wirtschaftliche Existenz seien nicht erkennbar.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 26. Februar 2013 zugestellten Beschluss am 1. März 2013 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Es gehe ihnen um die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013, wobei eine monatliche Differenz für die Kosten der Unterkunft von 160,98 EUR vorläufig begehrt werde. Bisher sei der Mietzins zu Lasten des Taschengeldkontos des Antragstellers zu 1. ausgeglichen worden, so dass dieses zeitweise im Minus valutiert habe. Daher habe auch die Weiterleitung des Kindergeldes in Höhe von 184 EUR/Monat an die außerhalb der Haushaltsgemeinschaft wohnende Tochter eingestellt werden müssen. Der Umzug habe sich um einen weiteren Monat verzögert, sodass auch der April 2013 weiterhin im Streit stünde. Die neue Wohnung könne erst zum 1. Mai 2013 bezogen werden. Bis dahin begehrten die Antragsteller weiterhin Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten, da die Angemessenheitskriterien des Antragsgegners nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhen würden und deshalb Unterkunftskosten nach den Kriterien des Wohngeldgesetzes zu berücksichtigen seien. Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 15. Dezember 2012 handele es sich um einen Verwaltungsakt, der die Bewilligung gegenüber den Antragstellern neu regeln würde. Die Antragsteller haben eine Zahlungserinnerung ihres Vermieters vom 1. März 2013 vorgelegt, wonach sie an die Ausgleichung eines offenen Betrags von 244,51 EUR erinnert worden sind.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 vorläufig weitere Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 160,98 EUR zu bewilligen.
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 zurückzuweisen.
Er erwidert, dass es einer vorläufigen Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft nicht bedürfe. Die Antragsteller hätten die aktuelle Unterkunft gekündigt. Für die neue Unterkunft sei eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilt worden. Fehlende Zahlungen, die die Antragsteller vorläufig zu erstreiten suchten, würden sich nicht auf ein zukünftiges Mietverhältnis auswirken. Aufgrund von Einkommensänderungen hat der Antragsgegner – ausweislich seines Schreibens vom 4. April 2013 – einen weiteren Änderungsbescheid vom 23. März 2013 erlassen. Die begehrten Mehrkosten für Unterkunft und Heizung hat er jedoch weiterhin unberücksichtigt gelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft im Sinne des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – L 5 AS 293/09 B ER – juris). Die Antragsteller haben ausweislich der Antragsbegründung vom 9. November 2012 für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 619,98 EUR monatlich vorläufig begehrt, also Mehrkosten von 160,98 EUR pro Monat. Hieraus ergibt sich ein Beschwerdewert von 965,88 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des SG vom 21. Februar 2013 ist unzutreffend. Denn der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG - Kommentar, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Der Anordnungsanspruch ist nach dem vorgenannten Prüfungsmaßstab gegeben. Abweichend von der Auffassung des SG, wonach das Schreiben vom 15. Dezember 2012 nur eine wiederholende Verfügung darstellt, handelt es sich um einen Änderungsbescheid. Davon ist der Antragsgegner zunächst auch selbst ausgegangen, da er das Schreiben mit "Änderungsbescheid" überschrieben und die höheren Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat auch aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes mit dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück eine Regelung getroffen und die Ansprüche (neu) festgestellt. Der Bescheid ist auch noch nicht bestandskräftig. Denn der Betreuer des Antragstellers zu 1. hat gegen den bei ihm ausweislich des Stempelaufdrucks am 24. Dezember 2012 eingegangenen Bescheid am selben Tag Widerspruch eingelegt.
Die Antragsteller sind in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen. Sie haben für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab über die bereits bewilligten und insoweit unstreitigen Leistungen hinaus einen Anspruch auf weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 160,98 EUR. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Antragsteller beliefen sich auf monatlich 619,98 EUR. Der Antragsgegner hat nur monatlich 459 EUR (360 EUR Grundmiete und 99 EUR Nebenkosten) berücksichtigt (Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2012). Es kann dahinstehen, ob die Kosten angemessen sind bzw. gewesen sind. Denn die Mehrkosten sind gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu übernehmen. Hiernach sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, die vollen Kosten als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aufgrund der im Eilverfahren glaubhaft gemachten gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 1. war ein früherer Umzug subjektiv unmöglich. Ihm ist aufgrund seiner seelischen und körperlichen Erkrankungen ein gerichtlicher Betreuer beigeordnet worden. Er leidet unter psychischen Belastungen, die bereits zu einem Suizidversuch und einem sich daran anschließenden dreimonatigen Krankenhausaufenthalt geführt haben. Mit Hilfe des Jugendamtes sollte deshalb ein Umzug in ein betreutes Wohnprojekt organisiert werden, was zum 1. Mai 2013 auch gelungen ist. Diesbezüglich hat der Antragsgegner eine Übernahme der Kosten zugesichert (§ 22 Abs. 4 SGB II). Es ist vor diesem Hintergrund und der im Eilverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass den Antragstellern der frühere Umzug in das betreute Wohnen nicht möglich war.
Soweit der Antragsgegner aufgrund von Änderungen in den Einkommensverhältnissen während des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Änderungsbescheid vom 23. März 2013 erlassen hat, kann dies im vorliegenden Eilverfahren unberücksichtigt bleiben. Denn er hat die begehrten Mehrkosten für Unterkunft und Heizung weiterhin nicht bewilligt.
Die Antragsteller haben unter Anwendung der genannten Maßstäbe auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) hinreichend glaubhaft gemacht. Von einer existentiellen Notlage ist auszugehen. Zwar droht den Antragstellern keine Wohnungslosigkeit, da sie für die Zeit ab dem 1. Mai 2013 eine neue Wohnung angemietet haben. Die monatlich fehlenden Anteile an den Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 160,98 EUR überschreiten jedoch die Bagatellgrenze. Es besteht regelmäßig dann ein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nicht nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Wird um Leistungen gestritten, deren Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung (im streitigen Zeitraum 59,05 EUR für die Antragsteller zu 1. bis 4.) übersteigt, lösen unzureichende Leistungen in der Regel eine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begegnen ist. Der Antragsteller ist dann nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. März 2009 – L 5 B 121/08 AS ER – juris). Für die alte Wohnung bestehen hier Mietrückstände in Höhe von 244,51 EUR. Der Vermieter hat mit Schreiben vom 1. März 2013 an die Zahlung dieses Betrages erinnert. Außerdem sind die bisher nicht übernommenen Mietanteile teilweise aus dem Taschengeldkonto des Antragstellers zu 1. beglichen worden. Ferner musste die Auszahlung des Kindergeldes an die außerhalb der Bedarfsgemeinschaft wohnende Tochter eingestellt werden, um das finanzielle Defizit auszugleichen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da insoweit die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO notwendig Prozessarmut nicht gegeben ist. Die mit dem vorliegenden unanfechtbaren Beschluss festgestellte Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners stellt einzusetzendes Vermögen dar, so dass die Antragsteller in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens über einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013.
Der im Jahr 1966 geborene Antragsteller zu 1. sowie seine 1995, 2000 und 2002 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 4., beziehen von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 1. steht unter der Betreuung durch Herrn C. J.
Sie bewohnen derzeit eine 129 m² große Mietwohnung in N. (S. ), für die Kosten in Höhe von monatlich 619,98 EUR (Kaltmiete 423,50 EUR, Nebenkosten 182 EUR und Abfallgebühren 14,48 EUR) anfallen. Die Beheizung erfolgt mittels selbst beschaffter Brennstoffe. Das Warmwasser wird über einen Elektroboiler erwärmt. Wegen der hohen Kosten teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit Schreiben vom 29. September 2011 mit, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft unangemessen seien. Im Hinblick auf die Wohnungsgröße sei eine Fläche von maximal 100 m² angemessen.
Auf ihren Antrag vom 5. Oktober 2012 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1. und 2. mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 für die Zeit von November bis Dezember 2012 monatlich 834,09 EUR und für die Zeit von Januar bis April 2013 monatlich 851,17 EUR. Hierbei legte er als Kosten der Unterkunft 360,00 EUR für die Kaltmiete und 99,00 EUR für die Nebenkosten zugrunde und begrenzte damit die übernommenen Kosten auf den – seiner Meinung nach – angemessenen Betrag. Gegen den Bewilligungsbescheid legten die Antragsteller keinen Widerspruch ein.
Am 9. November 2012 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Kosten der Unterkunft seien vom Antragsgegner in voller Höhe zu übernehmen, da die Angemessenheitskriterien des Antragsgegners nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Den Antragstellern sei ein Umzug in eine angemessene Wohnung aufgrund der Krankheit des Antragstellers zu 1. auch subjektiv unmöglich. Es sei in Abstimmung mit dem Jugendamt der Umzug der Familie in ein betreutes Wohnprojekt geplant. Ausweislich eines Schreibens des Jugendamts vom 28. November 2012 ist Ziel dieses Projektes, der Familie ambulante Erziehungshilfe zu leisten, um in Notsituationen die Inobhutnahme oder andere stationäre Erziehungshilfen zu vermeiden.
Mit Änderungsbescheiden vom 22. und 26. November 2012 und weiterem Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2012, der ausweislich des Stempelaufdrucks am 24. Dezember 2012 beim Betreuer des Antragstellers zu 1. eingegangen ist, hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 1. und 2. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2013 erneut Leistungen in Höhe von monatlich 851,17 EUR bewilligt und eine Erhöhung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Die zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung hat er nicht geändert.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 an den Vermieter hat der Antragsteller zu 1. den Mietvertrag für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung zum 31. März 2013 gekündigt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2012 hat der Betreuer des Antragstellers zu 1. am 24. Januar 2013 Widerspruch eingelegt. Bezüglich des Bescheides vom 29. Oktober 2012 hat er mit Schreiben vom 23. Januar 2013 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestellt.
Das SG hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bescheid vom 29. Oktober 2012 sei hinsichtlich der Regelung über den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend. Das angegriffene Schreiben vom 15. Dezember 2012 stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine wiederholende Verfügung. Denn die Leistungsgewährung sei weder inhaltlich abgeändert noch neu berechnet worden. In Fällen, in denen wie hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens gestellt werde, seien besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Die Antragsteller hätten keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die es ihnen unzumutbar machen würden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine Bedrohung der sozialen Existenz sei nicht dargelegt, da bisher keine Wohnungslosigkeit drohe. Auch massive Eingriffe in die wirtschaftliche Existenz seien nicht erkennbar.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 26. Februar 2013 zugestellten Beschluss am 1. März 2013 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Es gehe ihnen um die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013, wobei eine monatliche Differenz für die Kosten der Unterkunft von 160,98 EUR vorläufig begehrt werde. Bisher sei der Mietzins zu Lasten des Taschengeldkontos des Antragstellers zu 1. ausgeglichen worden, so dass dieses zeitweise im Minus valutiert habe. Daher habe auch die Weiterleitung des Kindergeldes in Höhe von 184 EUR/Monat an die außerhalb der Haushaltsgemeinschaft wohnende Tochter eingestellt werden müssen. Der Umzug habe sich um einen weiteren Monat verzögert, sodass auch der April 2013 weiterhin im Streit stünde. Die neue Wohnung könne erst zum 1. Mai 2013 bezogen werden. Bis dahin begehrten die Antragsteller weiterhin Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten, da die Angemessenheitskriterien des Antragsgegners nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhen würden und deshalb Unterkunftskosten nach den Kriterien des Wohngeldgesetzes zu berücksichtigen seien. Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 15. Dezember 2012 handele es sich um einen Verwaltungsakt, der die Bewilligung gegenüber den Antragstellern neu regeln würde. Die Antragsteller haben eine Zahlungserinnerung ihres Vermieters vom 1. März 2013 vorgelegt, wonach sie an die Ausgleichung eines offenen Betrags von 244,51 EUR erinnert worden sind.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 vorläufig weitere Leistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 160,98 EUR zu bewilligen.
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 zurückzuweisen.
Er erwidert, dass es einer vorläufigen Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft nicht bedürfe. Die Antragsteller hätten die aktuelle Unterkunft gekündigt. Für die neue Unterkunft sei eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilt worden. Fehlende Zahlungen, die die Antragsteller vorläufig zu erstreiten suchten, würden sich nicht auf ein zukünftiges Mietverhältnis auswirken. Aufgrund von Einkommensänderungen hat der Antragsgegner – ausweislich seines Schreibens vom 4. April 2013 – einen weiteren Änderungsbescheid vom 23. März 2013 erlassen. Die begehrten Mehrkosten für Unterkunft und Heizung hat er jedoch weiterhin unberücksichtigt gelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft im Sinne des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – L 5 AS 293/09 B ER – juris). Die Antragsteller haben ausweislich der Antragsbegründung vom 9. November 2012 für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 619,98 EUR monatlich vorläufig begehrt, also Mehrkosten von 160,98 EUR pro Monat. Hieraus ergibt sich ein Beschwerdewert von 965,88 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des SG vom 21. Februar 2013 ist unzutreffend. Denn der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG - Kommentar, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Der Anordnungsanspruch ist nach dem vorgenannten Prüfungsmaßstab gegeben. Abweichend von der Auffassung des SG, wonach das Schreiben vom 15. Dezember 2012 nur eine wiederholende Verfügung darstellt, handelt es sich um einen Änderungsbescheid. Davon ist der Antragsgegner zunächst auch selbst ausgegangen, da er das Schreiben mit "Änderungsbescheid" überschrieben und die höheren Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat auch aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes mit dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück eine Regelung getroffen und die Ansprüche (neu) festgestellt. Der Bescheid ist auch noch nicht bestandskräftig. Denn der Betreuer des Antragstellers zu 1. hat gegen den bei ihm ausweislich des Stempelaufdrucks am 24. Dezember 2012 eingegangenen Bescheid am selben Tag Widerspruch eingelegt.
Die Antragsteller sind in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen. Sie haben für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab über die bereits bewilligten und insoweit unstreitigen Leistungen hinaus einen Anspruch auf weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 160,98 EUR. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Antragsteller beliefen sich auf monatlich 619,98 EUR. Der Antragsgegner hat nur monatlich 459 EUR (360 EUR Grundmiete und 99 EUR Nebenkosten) berücksichtigt (Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2012). Es kann dahinstehen, ob die Kosten angemessen sind bzw. gewesen sind. Denn die Mehrkosten sind gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu übernehmen. Hiernach sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, die vollen Kosten als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aufgrund der im Eilverfahren glaubhaft gemachten gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 1. war ein früherer Umzug subjektiv unmöglich. Ihm ist aufgrund seiner seelischen und körperlichen Erkrankungen ein gerichtlicher Betreuer beigeordnet worden. Er leidet unter psychischen Belastungen, die bereits zu einem Suizidversuch und einem sich daran anschließenden dreimonatigen Krankenhausaufenthalt geführt haben. Mit Hilfe des Jugendamtes sollte deshalb ein Umzug in ein betreutes Wohnprojekt organisiert werden, was zum 1. Mai 2013 auch gelungen ist. Diesbezüglich hat der Antragsgegner eine Übernahme der Kosten zugesichert (§ 22 Abs. 4 SGB II). Es ist vor diesem Hintergrund und der im Eilverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden Prüfung nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass den Antragstellern der frühere Umzug in das betreute Wohnen nicht möglich war.
Soweit der Antragsgegner aufgrund von Änderungen in den Einkommensverhältnissen während des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Änderungsbescheid vom 23. März 2013 erlassen hat, kann dies im vorliegenden Eilverfahren unberücksichtigt bleiben. Denn er hat die begehrten Mehrkosten für Unterkunft und Heizung weiterhin nicht bewilligt.
Die Antragsteller haben unter Anwendung der genannten Maßstäbe auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) hinreichend glaubhaft gemacht. Von einer existentiellen Notlage ist auszugehen. Zwar droht den Antragstellern keine Wohnungslosigkeit, da sie für die Zeit ab dem 1. Mai 2013 eine neue Wohnung angemietet haben. Die monatlich fehlenden Anteile an den Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 160,98 EUR überschreiten jedoch die Bagatellgrenze. Es besteht regelmäßig dann ein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nicht nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Wird um Leistungen gestritten, deren Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung (im streitigen Zeitraum 59,05 EUR für die Antragsteller zu 1. bis 4.) übersteigt, lösen unzureichende Leistungen in der Regel eine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begegnen ist. Der Antragsteller ist dann nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. März 2009 – L 5 B 121/08 AS ER – juris). Für die alte Wohnung bestehen hier Mietrückstände in Höhe von 244,51 EUR. Der Vermieter hat mit Schreiben vom 1. März 2013 an die Zahlung dieses Betrages erinnert. Außerdem sind die bisher nicht übernommenen Mietanteile teilweise aus dem Taschengeldkonto des Antragstellers zu 1. beglichen worden. Ferner musste die Auszahlung des Kindergeldes an die außerhalb der Bedarfsgemeinschaft wohnende Tochter eingestellt werden, um das finanzielle Defizit auszugleichen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da insoweit die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO notwendig Prozessarmut nicht gegeben ist. Die mit dem vorliegenden unanfechtbaren Beschluss festgestellte Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners stellt einzusetzendes Vermögen dar, so dass die Antragsteller in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens über einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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