Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 3858/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 490/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch den Antragsgegner.
Dieser bewilligte ihm mit Bescheid vom 30. Juli 2012 monatliche Leistungen in Höhe von 631,76 EUR für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013. Die KdU wurden in Höhe von 321,76 EUR/Monat für die Wohnung des Antragstellers in der L. Str. in M. gezahlt.
Am 27. Juli 2012 legte der Antragsteller auf Anforderung des Antragsgegners die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 vor. Daraus ergab sich ein Guthaben in Höhe von 482,70 EUR, das die Miete im Juli 2012 auf 0,00 EUR und im September 2012 auf 206,74 EUR minderte. Ab September 2012 war eine Miete in unverminderter Höhe von 344,72 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 1. August 2012 hob der Antragsgegner wegen des Betriebskostenguthabens die Bewilligung für den Monat August 2012 in Höhe von 321,76 EUR auf. Die Erstattungsforderung werde in monatlichen Raten zu je 112,20 EUR mit den laufenden Zahlungen aufgerechnet.
Mit Bescheid vom 1. August 2012 änderte der Antragsgegner die Höhe der zu bewilligenden Leistungen für die Monate August und September 2012. Im August 2012 gewährte er ihm nur die Regelleistung in Höhe von 310 EUR, im September 2012 berücksichtigte er neben der Regelleistung wegen des Guthabens aus der o.g. Betriebskostenabrechnung KdU in Höhe von 160,82 EUR.
Da sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 ein Wasserverbrauch von nur 0,04 m3 Wasser und nur geringe Heizkosten ergeben hatten, hegte der Antragsgegner den Verdacht, der Antragsteller wohne nicht mehr in seiner Wohnung. Nachbarn hatten anlässlich eines Hausbesuchsversuchs am 3. August 2012 den Außendienstmitarbeitern des Antragsgegners gegenüber bekundet, einmal in der Woche komme die Freundin des Antragsteller, Frau H. , mit dem Auto und leere den Briefkasten. Dies gehe bereits seit zwei Jahren so.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 12. September 2012 gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Aufrechnung. Er forderte die Auszahlung des vollen bewilligten Betrages.
Mit Änderungsbescheid vom 20. September 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 monatliche Leistungen in Höhe von 631,76 EUR (Regelleistung: 310 EUR, KdU: 321,76 EUR). Im Bescheid stellte er fest, der Antragsteller wohne nicht in der L. Str. Miete werde ihm ab Oktober nicht mehr gewährt.
Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte der Antragsteller unter Bezug auf diesen Bescheid mit, eine Verrechnung sei nicht für den Monat September, sondern für Oktober 2012 vorgesehen. Insoweit wolle der Antragsgegner seine berechtigten Ansprüche vereiteln. Diesen Widerspruch verwarf der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 als unzulässig. Die Nichtzahlung von Leistungen sei kein Verwaltungsakt. Die Auszahlung des vollen Leistungsbetrages verfolgt der Antragsteller weiter mit der am 21. November 2012 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage, die dort unter dem Aktenzeichen S 7 AS 3758/12 geführt wird.
Mit Änderungsbescheid vom 28. September 2012 gewährte der Antragsgegner ab Oktober 2012 lediglich die Regelleistung. Er wohne nicht mehr in der L. Str. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller nicht.
Am 27. November 2012 hat er beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig ab Oktober 2012 bis Januar 2013 ungekürzte Leistungen sowie monatliche KdU in Höhe von 321,76 EUR zu zahlen. Er sei zwar mit Frau H. befreundet, wohne allerdings nicht mit dieser in ihrer Wohnung zusammen. Er halte sich an drei bis vier Tagen dort auf. Er sei auch öfters bei seinen Eltern. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, die in den Monaten Oktober und November 2012 zur Aufrechnung gestellten Beträge bereits an den Antragsteller nachgezahlt zu haben.
Am 21. Januar 2013 hat das Amtsgericht Magdeburg durch Anerkenntnisurteil den Antragsteller verurteilt, die Wohnung in der L. Str. zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 ergebe sich, dass er in seiner Wohnung fast kein Wasser verbraucht und nur in geringfügigem Umfang Heizkosten verursacht habe. Nach eigenen Angaben befänden sich in der Wohnung nur ein Fernseher sowie ein paar Sachen. Eine Möblierung sei nicht vorhanden.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 21. März 2013 Beschwerde gegen die Sachentscheidung und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Der nunmehr drohende Verlust der Wohnung sei ein hinreichender Grund für die Eilbedürftigkeit. Die pauschalen Behauptungen des Antragsgegners seien schlichtweg falsch und beruhten nicht auf rechtskräftigen Verwaltungsentscheidungen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2013
1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 1. August 2012 bestimmte Aufrechung festzustellen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für KdU ab Oktober 2012 bis Januar 2013 in Höhe von monatlich 321,76 EUR zu zahlen sowie
3. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er verweist auf die den erstinstanzlichen Beschluss tragenden Gründen und teilt auf Anforderung mit, dass er in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 an den Antragsteller 310 EUR/Monat sowie im Januar 2013 318 EUR ausgezahlt hat, wobei der Regelleistung ein Einkommen in Höhe von 64 EUR angerechnet worden sei.
Die Berichterstatterin hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung des Anerkenntnisurteils wohl auch durch eine Zahlung der Miete für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013 nicht mehr verhindert werden könne. Auch seien die Bescheide vom 1. August, 28. September 2012 und vom 24. Januar 2013 wohl bestandskräftig, da ein Widerspruch nicht ersichtlich sei. Der Antragsteller hat die Gelegenheit, Stellung zu nehmen, nicht genutzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der danach maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR ist überschritten. Der Antragsteller begehrt die Zahlung von KdU in Höhe von 321,76 EUR/Monat für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2013.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Soweit der Antragsteller die Gewährung der KdU im o.g. streitgegenständlichen Zeitraum geltend macht, kommt eine solche vorläufige Regelung im Eilrechtsschutz mangels streitigem Rechtsverhältnisses jedoch nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner erlassenen Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig geworden. Daher ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG rechtlich nicht mehr möglich. Denn einstweilige Anordnungen sind vorläufige Regelungen im Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, das heißt für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist.
Der Antragsteller ist gegen den Änderungsbescheid vom 28. September 2012 nicht durch Einlegung eines Widerspruchs vorgegangen. Mithin ist der Bescheid bestandskräftig und gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend. Damit gibt es kein streitiges Rechtsverhältnis mehr, welches mittels einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig geregelt werden könnte.
Ferner hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund für die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig für die streitgegenständlichen Monate die KdU zu gewähren, glaubhaft gemacht.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Die offenen Mietzahlungen begründen keine solche Notlage mehr. Der Antragsteller hat den Räumungsanspruch anerkannt. Eine Zahlung der Mietschulden ändert nichts mehr an der bestehenden Wohnungslosigkeit des Antragstellers. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter bereit ist, das Mietverhältnis nach Zahlung der Schulden fortzusetzen.
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3 1500 § 62 Nr. 19).
Nach diesen Grundsätzen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die streitgegenständlichen Leistungsbewilligungen waren bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht bestandskräftig. Auf die Frage, ob der Antragsteller die Wohnung in der L. Str. tatsächlich noch bewohnt hatte, kam es nicht an. Sie bedurfte daher keiner Entscheidung. Der Senat verweist daher auf die o.g. Gründe, die zur Unbegründetheit der Sachbeschwerde geführt haben.
Aus diesen Gründen war dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, denn diese hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und des § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch den Antragsgegner.
Dieser bewilligte ihm mit Bescheid vom 30. Juli 2012 monatliche Leistungen in Höhe von 631,76 EUR für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013. Die KdU wurden in Höhe von 321,76 EUR/Monat für die Wohnung des Antragstellers in der L. Str. in M. gezahlt.
Am 27. Juli 2012 legte der Antragsteller auf Anforderung des Antragsgegners die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 vor. Daraus ergab sich ein Guthaben in Höhe von 482,70 EUR, das die Miete im Juli 2012 auf 0,00 EUR und im September 2012 auf 206,74 EUR minderte. Ab September 2012 war eine Miete in unverminderter Höhe von 344,72 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 1. August 2012 hob der Antragsgegner wegen des Betriebskostenguthabens die Bewilligung für den Monat August 2012 in Höhe von 321,76 EUR auf. Die Erstattungsforderung werde in monatlichen Raten zu je 112,20 EUR mit den laufenden Zahlungen aufgerechnet.
Mit Bescheid vom 1. August 2012 änderte der Antragsgegner die Höhe der zu bewilligenden Leistungen für die Monate August und September 2012. Im August 2012 gewährte er ihm nur die Regelleistung in Höhe von 310 EUR, im September 2012 berücksichtigte er neben der Regelleistung wegen des Guthabens aus der o.g. Betriebskostenabrechnung KdU in Höhe von 160,82 EUR.
Da sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 ein Wasserverbrauch von nur 0,04 m3 Wasser und nur geringe Heizkosten ergeben hatten, hegte der Antragsgegner den Verdacht, der Antragsteller wohne nicht mehr in seiner Wohnung. Nachbarn hatten anlässlich eines Hausbesuchsversuchs am 3. August 2012 den Außendienstmitarbeitern des Antragsgegners gegenüber bekundet, einmal in der Woche komme die Freundin des Antragsteller, Frau H. , mit dem Auto und leere den Briefkasten. Dies gehe bereits seit zwei Jahren so.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 12. September 2012 gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Aufrechnung. Er forderte die Auszahlung des vollen bewilligten Betrages.
Mit Änderungsbescheid vom 20. September 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 monatliche Leistungen in Höhe von 631,76 EUR (Regelleistung: 310 EUR, KdU: 321,76 EUR). Im Bescheid stellte er fest, der Antragsteller wohne nicht in der L. Str. Miete werde ihm ab Oktober nicht mehr gewährt.
Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte der Antragsteller unter Bezug auf diesen Bescheid mit, eine Verrechnung sei nicht für den Monat September, sondern für Oktober 2012 vorgesehen. Insoweit wolle der Antragsgegner seine berechtigten Ansprüche vereiteln. Diesen Widerspruch verwarf der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 als unzulässig. Die Nichtzahlung von Leistungen sei kein Verwaltungsakt. Die Auszahlung des vollen Leistungsbetrages verfolgt der Antragsteller weiter mit der am 21. November 2012 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage, die dort unter dem Aktenzeichen S 7 AS 3758/12 geführt wird.
Mit Änderungsbescheid vom 28. September 2012 gewährte der Antragsgegner ab Oktober 2012 lediglich die Regelleistung. Er wohne nicht mehr in der L. Str. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller nicht.
Am 27. November 2012 hat er beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig ab Oktober 2012 bis Januar 2013 ungekürzte Leistungen sowie monatliche KdU in Höhe von 321,76 EUR zu zahlen. Er sei zwar mit Frau H. befreundet, wohne allerdings nicht mit dieser in ihrer Wohnung zusammen. Er halte sich an drei bis vier Tagen dort auf. Er sei auch öfters bei seinen Eltern. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, die in den Monaten Oktober und November 2012 zur Aufrechnung gestellten Beträge bereits an den Antragsteller nachgezahlt zu haben.
Am 21. Januar 2013 hat das Amtsgericht Magdeburg durch Anerkenntnisurteil den Antragsteller verurteilt, die Wohnung in der L. Str. zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 ergebe sich, dass er in seiner Wohnung fast kein Wasser verbraucht und nur in geringfügigem Umfang Heizkosten verursacht habe. Nach eigenen Angaben befänden sich in der Wohnung nur ein Fernseher sowie ein paar Sachen. Eine Möblierung sei nicht vorhanden.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 21. März 2013 Beschwerde gegen die Sachentscheidung und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Der nunmehr drohende Verlust der Wohnung sei ein hinreichender Grund für die Eilbedürftigkeit. Die pauschalen Behauptungen des Antragsgegners seien schlichtweg falsch und beruhten nicht auf rechtskräftigen Verwaltungsentscheidungen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2013
1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 1. August 2012 bestimmte Aufrechung festzustellen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für KdU ab Oktober 2012 bis Januar 2013 in Höhe von monatlich 321,76 EUR zu zahlen sowie
3. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er verweist auf die den erstinstanzlichen Beschluss tragenden Gründen und teilt auf Anforderung mit, dass er in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 an den Antragsteller 310 EUR/Monat sowie im Januar 2013 318 EUR ausgezahlt hat, wobei der Regelleistung ein Einkommen in Höhe von 64 EUR angerechnet worden sei.
Die Berichterstatterin hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung des Anerkenntnisurteils wohl auch durch eine Zahlung der Miete für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013 nicht mehr verhindert werden könne. Auch seien die Bescheide vom 1. August, 28. September 2012 und vom 24. Januar 2013 wohl bestandskräftig, da ein Widerspruch nicht ersichtlich sei. Der Antragsteller hat die Gelegenheit, Stellung zu nehmen, nicht genutzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der danach maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR ist überschritten. Der Antragsteller begehrt die Zahlung von KdU in Höhe von 321,76 EUR/Monat für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2013.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Soweit der Antragsteller die Gewährung der KdU im o.g. streitgegenständlichen Zeitraum geltend macht, kommt eine solche vorläufige Regelung im Eilrechtsschutz mangels streitigem Rechtsverhältnisses jedoch nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner erlassenen Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig geworden. Daher ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG rechtlich nicht mehr möglich. Denn einstweilige Anordnungen sind vorläufige Regelungen im Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, das heißt für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist.
Der Antragsteller ist gegen den Änderungsbescheid vom 28. September 2012 nicht durch Einlegung eines Widerspruchs vorgegangen. Mithin ist der Bescheid bestandskräftig und gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend. Damit gibt es kein streitiges Rechtsverhältnis mehr, welches mittels einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig geregelt werden könnte.
Ferner hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund für die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig für die streitgegenständlichen Monate die KdU zu gewähren, glaubhaft gemacht.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Die offenen Mietzahlungen begründen keine solche Notlage mehr. Der Antragsteller hat den Räumungsanspruch anerkannt. Eine Zahlung der Mietschulden ändert nichts mehr an der bestehenden Wohnungslosigkeit des Antragstellers. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter bereit ist, das Mietverhältnis nach Zahlung der Schulden fortzusetzen.
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3 1500 § 62 Nr. 19).
Nach diesen Grundsätzen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die streitgegenständlichen Leistungsbewilligungen waren bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht bestandskräftig. Auf die Frage, ob der Antragsteller die Wohnung in der L. Str. tatsächlich noch bewohnt hatte, kam es nicht an. Sie bedurfte daher keiner Entscheidung. Der Senat verweist daher auf die o.g. Gründe, die zur Unbegründetheit der Sachbeschwerde geführt haben.
Aus diesen Gründen war dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, denn diese hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und des § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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