Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 25 KR 337/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 KR 33/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der im ... 1969 geborene, nicht verheiratete Antragsteller ist bei den Antrags- und Beschwerdegegnerinnen zu 1. und zu 2. kranken- bzw. pflegeversichert. Er beantragte am 16. Oktober 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung. Im Antragsformular ist ausgeführt, die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werde an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Dem Antragsteller wurde ein Merkblatt über die KVdR ausgehändigt. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland wies den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 29. September 2009 ab und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 zurück. Das Klageverfahren ist in erster Instanz erfolglos geblieben und derzeit als Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anhängig.
Nachdem der Antragsteller am 12. Oktober 2009 einen Erhebungsbogen der Antragsgegnerin zu 1. zur KVdR ausgefüllt hatte, teilte diese – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2. – mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 mit, er sei durch seinen Rentenantrag seit dem 18. Juli 2009 bei ihr kranken- und pflegeversichert. Sein monatlicher Beitrag betrage ab Oktober 2009 für die Krankenversicherung 120,12 EUR, für die Pflegeversicherung 18,48 EUR. Bei Zubilligung der Rente würden die Beiträge von der Rente einbehalten, bei rückwirkender Bewilligung würden zu viel gezahlte Beiträge erstattet.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2009 Widerspruch ein und führte aus: Nach dem Merkblatt des Rentenversicherungsträgers beginne die Mitgliedschaft in der KVdR mit dem Tag der Antragstellung. Da er Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Rentenversicherung eingelegt habe, bestehe die Mitgliedschaft in der KVdR vorerst weiter. Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. sei nicht zu erkennen, welchen Status er als "Rentner" in der Krankenversicherung habe.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die Antragsgegnerin zu 1. dem Antragsteller mit, er sei seit dem 18. Juli 2009 als Rentenantragsteller pflichtversichert und damit auch beitragspflichtig. Bis zur Entscheidung über den Rentenantrag sei die Beitragszahlung zur Wahrung des Versicherungsschutzes unbedingt erforderlich. Es werde daher gebeten, die noch offenen Beiträge bis zum 15. Dezember 2009 zu überweisen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte sie mit, die Beitragsforderung werde bis zum Abschluss der laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren nicht an den Vollstreckungsbereich weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin zu 1. – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2. – mit, die Beiträge seien aufgrund der Neufestsetzung der Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Anpassung der Rechengrößen zur Sozialversicherung zum 1. Januar 2011 neu zu berechnen. Ab Januar 2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 126,90 EUR, zur Pflegeversicherung 18,47 EUR.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin zu 1. mit, der Antragsteller sei durch seinen Rentenantrag seit dem 10. Dezember 2010 bei ihr kranken- und pflegeversichert. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sei ein Beitrag in Höhe von 130,05 EUR zu zahlen.
Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller am 18. Februar 2011 Widerspruch ein: Da er seit dem 10. Dezember 2010 als Rentenantragsteller versichert sei, habe er keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Dies sei ihm von einem Mitarbeiter mitgeteilt worden.
Die Antragsgegnerin zu 1. teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2011 mit, dass auch für zurückliegende Zeiträume Beiträge zu entrichten seien. Dies betreffe die Zeiten vom 18. Juli bis 11. Dezember 2009 und vom 1. bis 6. Mai 2010. Insoweit werde das weitere Mahnverfahren ausgesetzt, weil davon ausgegangen werde, dass der Rechtsstreit noch nicht endgültig beendet sei. Für die aktuellen Beitragsrückstände gebe es keine Aufschubmöglichkeit. Die Beiträge für die Zeit vom 10. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 seien bis zum 15. März 2011 in Höhe von 394,33 EUR zu überweisen.
In der Folgezeit erließ die Antragsgegnerin zu 1. mehrere Mahnungen mit laufend steigenden Gesamtrückständen und dem Hinweis auf den Verlust des umfassenden Versicherungsschutzes wegen Zahlungsverzugs. Daraufhin hat der Antragsteller am 15. November 2011 beim Sozialgericht Halle beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide anzuordnen. Er hat sich auf das laufende Berufungsverfahren wegen seiner Rente bezogen. Die in der Hauptsache gegen die Beitragsbescheide erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen, weil insoweit auf seinen Widerspruch noch kein Widerspruchsbescheid ergangen war. Er hat angegeben, aufgrund von vorhandenem Vermögen (Bausparvertrag) keine Leistungen beim Grundsicherungsträger beantragt zu haben. Der Eilantrag richte sich auch gegen die Vollziehung der für die Pflegeversicherung festgesetzten Beiträge, so dass sich sein Antrag auch gegen die Antragsgegnerin zu 2. richte.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Zeit vom 12. Dezember 2009 bis zum 9. Dezember 2010 – mit Ausnahme der Zeit vom 30. April 2010 bis 6. Mai 2010 – Arbeitslosengeld bezogen habe und daher kranken- und pflegeversichert gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 änderte die Antragsgegnerin zu 1. aufgrund der Änderung der Meldezeit durch die Bundesagentur für Arbeit ihren Beitragsbescheid – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2. – ab. Der Antragsteller sei seit 11. Dezember 2010 bei ihr kranken- und pflegeversichert. Für die Zeit vom 11. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2011 sei ein Beitrag von 1.554,77 EUR zu zahlen.
Mit Beschluss vom 6. März 2012 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller sei als Rentenantragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Daher sei er jeweils auch beitragspflichtig. Er erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen Rentenantragsteller nach § 225 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 56 Abs. 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei sind. Die Beiträge seien auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Für eine unbillige Härte lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den ihm am 16. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. April 2012 Beschwerde erhoben und ausgeführt: bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland sei ihm mitgeteilt worden, dass die Forderung während des Rentenverfahrens unbegründet sei. Auch ein Rechtsanwalt, ein Rentenberater/Prozessagent sowie eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1. hätten ihm mitgeteilt, dass während des Rentenverfahrens keine Krankenkassenbeiträge entrichtet werden müssten. Zudem sei er nicht in der Lage, die Beiträge aufzubringen, da er keine Leistungen beziehe. Sein Vermögen liege knapp oberhalb des Schonvermögens.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. März 2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Februar 2011 gegen die Beitragsbescheide vom 18. Januar 2011 und 31. Januar 2011 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 16. Dezember 2011 anzuordnen und ihm bis zur Entscheidung in der Angelegenheit vorläufig Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Die Antragsgegnerinnen beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben eine Ratenzahlungsvereinbarung angeregt, und die Antragsgegnerin zu 1. hat – nachdem der Antragsteller dies abgelehnt hatte – mit Bescheid vom 17. Juli 2012 das Ruhen der Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgesprochen. Der Antragsteller sei dadurch aber nicht völlig seines Versicherungsschutzes enthoben, sondern könne sich für die notfallärztliche Behandlung bei der Antragsgegnerin Leistungsscheine abholen. Für dringend notwendige ärztliche Behandlungen bleibe die Antragsgegnerin zu 1. zuständig.
Der Senat hat die Gerichts- und die Verwaltungsakte des anhängigen Berufungsverfahrens zum Rentenantrag beigezogen. Die genannten Akten, sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 1. und die Gerichtsakte haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und statthaft im Sinne vom § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. "Leistungen" in diesem Sinne sind auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, z.B. Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.1999 – B 12 KR 51/98 B; LSG Niedersachsen-Bremen 05.09.2008, L 1 KR 13/08 NZB, jeweils zitiert nach juris). Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitragserhebung durch die Antragsgegnerin. Die zugrundeliegenden Beitragsbescheide betreffen Zeiträume von 10 Jahren.
B. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 und 4 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig ist. Die Aussetzung der Vollziehung soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Regel unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG erfolgen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 12b). Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Senat hat weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte (dazu unter 1.) noch hat der Antragsteller Anhaltspunkte dafür dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte (dazu unter 2.).
1. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nur bei solchen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit hinter das private Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (h. M., vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86a Rn. 27a; LSG NRW, 24.06.2009 - L 8 B 4/09 R ER; LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2003 – L 3 B 31/02 RJ ER, jeweils zitiert nach juris).
An der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angefochtenen Bescheide bestehen keine ernstlichen Zweifel. Diesbezüglich wird auf die umfassenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Halle verwiesen, in dem die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausführlich und nachvollziehbar dargestellt wurde. Die Antragsgegnerin zu 1. durfte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 46 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI unter Hinweis darauf, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergehe, in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Die Beiträge sind nach § 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI an die Krankenkassen, d.h. an die Antragsgegnerin zu 1., zu zahlen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beitragserhebung auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Antragsteller – wie er selbst vorträgt – diesbezüglich falsche Auskünfte bekommen haben sollte. Eine schriftliche Zusicherung, dass keine Beiträge erhoben werden, liegt nicht vor. Aus einer möglicherweise falsch erteilten mündlichen Auskunft kann der Antragsteller keine Rechte herleiten. Denn mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann ein Versicherter bei falschen Auskünften lediglich die Rechtsstellung erlangen, die er bei richtiger Auskunftserteilung hätte in Anspruch nehmen können. Bei richtiger Auskunftserteilung hätte der Antragsteller Beiträge in gleicher Höhe leisten müssen.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Merkblatt über die KVdR ausgehändigt worden ist, in dem ausführlich über die Beitragserhebung und die Höhe der Beiträge für Rentenantragsteller unterrichtet wird.
2. Eine unbillige Härte i. S. v. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nur schwer wieder gut gemacht werden können (Keller a.a.O., § 86a Rn. 27b m.w.N.). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (Erfolgsausichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten – wie hier – eher gering, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen.
Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide für ihn mit Nachteilen verbunden sein könnte, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und schwer wieder gut gemacht werden können. Nach seinen eigenen Angaben hat er aufgrund von vorhandenem Vermögen (Bausparvertrag) keine Leistungen beim Grundsicherungsträger beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Beiträge nicht aus diesem Vermögen aufbringen kann. Das Verbrauchen von Vermögen vor Inanspruchnahme von Leistungen des Grundsicherungsträgers ist gesetzlich vorgesehen, so dass hierin keine unbillige Härte gesehen werden kann. Nach dem Verbrauch des Vermögens können Grundsicherungsleistungen beantragt werden. Im Hinblick auf die dargestellten fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der im ... 1969 geborene, nicht verheiratete Antragsteller ist bei den Antrags- und Beschwerdegegnerinnen zu 1. und zu 2. kranken- bzw. pflegeversichert. Er beantragte am 16. Oktober 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung. Im Antragsformular ist ausgeführt, die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werde an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Dem Antragsteller wurde ein Merkblatt über die KVdR ausgehändigt. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland wies den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 29. September 2009 ab und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 zurück. Das Klageverfahren ist in erster Instanz erfolglos geblieben und derzeit als Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anhängig.
Nachdem der Antragsteller am 12. Oktober 2009 einen Erhebungsbogen der Antragsgegnerin zu 1. zur KVdR ausgefüllt hatte, teilte diese – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2. – mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 mit, er sei durch seinen Rentenantrag seit dem 18. Juli 2009 bei ihr kranken- und pflegeversichert. Sein monatlicher Beitrag betrage ab Oktober 2009 für die Krankenversicherung 120,12 EUR, für die Pflegeversicherung 18,48 EUR. Bei Zubilligung der Rente würden die Beiträge von der Rente einbehalten, bei rückwirkender Bewilligung würden zu viel gezahlte Beiträge erstattet.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2009 Widerspruch ein und führte aus: Nach dem Merkblatt des Rentenversicherungsträgers beginne die Mitgliedschaft in der KVdR mit dem Tag der Antragstellung. Da er Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Rentenversicherung eingelegt habe, bestehe die Mitgliedschaft in der KVdR vorerst weiter. Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. sei nicht zu erkennen, welchen Status er als "Rentner" in der Krankenversicherung habe.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die Antragsgegnerin zu 1. dem Antragsteller mit, er sei seit dem 18. Juli 2009 als Rentenantragsteller pflichtversichert und damit auch beitragspflichtig. Bis zur Entscheidung über den Rentenantrag sei die Beitragszahlung zur Wahrung des Versicherungsschutzes unbedingt erforderlich. Es werde daher gebeten, die noch offenen Beiträge bis zum 15. Dezember 2009 zu überweisen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte sie mit, die Beitragsforderung werde bis zum Abschluss der laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren nicht an den Vollstreckungsbereich weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin zu 1. – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2. – mit, die Beiträge seien aufgrund der Neufestsetzung der Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Anpassung der Rechengrößen zur Sozialversicherung zum 1. Januar 2011 neu zu berechnen. Ab Januar 2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 126,90 EUR, zur Pflegeversicherung 18,47 EUR.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin zu 1. mit, der Antragsteller sei durch seinen Rentenantrag seit dem 10. Dezember 2010 bei ihr kranken- und pflegeversichert. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sei ein Beitrag in Höhe von 130,05 EUR zu zahlen.
Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller am 18. Februar 2011 Widerspruch ein: Da er seit dem 10. Dezember 2010 als Rentenantragsteller versichert sei, habe er keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Dies sei ihm von einem Mitarbeiter mitgeteilt worden.
Die Antragsgegnerin zu 1. teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2011 mit, dass auch für zurückliegende Zeiträume Beiträge zu entrichten seien. Dies betreffe die Zeiten vom 18. Juli bis 11. Dezember 2009 und vom 1. bis 6. Mai 2010. Insoweit werde das weitere Mahnverfahren ausgesetzt, weil davon ausgegangen werde, dass der Rechtsstreit noch nicht endgültig beendet sei. Für die aktuellen Beitragsrückstände gebe es keine Aufschubmöglichkeit. Die Beiträge für die Zeit vom 10. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 seien bis zum 15. März 2011 in Höhe von 394,33 EUR zu überweisen.
In der Folgezeit erließ die Antragsgegnerin zu 1. mehrere Mahnungen mit laufend steigenden Gesamtrückständen und dem Hinweis auf den Verlust des umfassenden Versicherungsschutzes wegen Zahlungsverzugs. Daraufhin hat der Antragsteller am 15. November 2011 beim Sozialgericht Halle beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide anzuordnen. Er hat sich auf das laufende Berufungsverfahren wegen seiner Rente bezogen. Die in der Hauptsache gegen die Beitragsbescheide erhobene Klage hat der Kläger zurückgenommen, weil insoweit auf seinen Widerspruch noch kein Widerspruchsbescheid ergangen war. Er hat angegeben, aufgrund von vorhandenem Vermögen (Bausparvertrag) keine Leistungen beim Grundsicherungsträger beantragt zu haben. Der Eilantrag richte sich auch gegen die Vollziehung der für die Pflegeversicherung festgesetzten Beiträge, so dass sich sein Antrag auch gegen die Antragsgegnerin zu 2. richte.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Zeit vom 12. Dezember 2009 bis zum 9. Dezember 2010 – mit Ausnahme der Zeit vom 30. April 2010 bis 6. Mai 2010 – Arbeitslosengeld bezogen habe und daher kranken- und pflegeversichert gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 änderte die Antragsgegnerin zu 1. aufgrund der Änderung der Meldezeit durch die Bundesagentur für Arbeit ihren Beitragsbescheid – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2. – ab. Der Antragsteller sei seit 11. Dezember 2010 bei ihr kranken- und pflegeversichert. Für die Zeit vom 11. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2011 sei ein Beitrag von 1.554,77 EUR zu zahlen.
Mit Beschluss vom 6. März 2012 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller sei als Rentenantragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Daher sei er jeweils auch beitragspflichtig. Er erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen Rentenantragsteller nach § 225 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 56 Abs. 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei sind. Die Beiträge seien auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Für eine unbillige Härte lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den ihm am 16. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. April 2012 Beschwerde erhoben und ausgeführt: bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland sei ihm mitgeteilt worden, dass die Forderung während des Rentenverfahrens unbegründet sei. Auch ein Rechtsanwalt, ein Rentenberater/Prozessagent sowie eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1. hätten ihm mitgeteilt, dass während des Rentenverfahrens keine Krankenkassenbeiträge entrichtet werden müssten. Zudem sei er nicht in der Lage, die Beiträge aufzubringen, da er keine Leistungen beziehe. Sein Vermögen liege knapp oberhalb des Schonvermögens.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. März 2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Februar 2011 gegen die Beitragsbescheide vom 18. Januar 2011 und 31. Januar 2011 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 16. Dezember 2011 anzuordnen und ihm bis zur Entscheidung in der Angelegenheit vorläufig Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Die Antragsgegnerinnen beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben eine Ratenzahlungsvereinbarung angeregt, und die Antragsgegnerin zu 1. hat – nachdem der Antragsteller dies abgelehnt hatte – mit Bescheid vom 17. Juli 2012 das Ruhen der Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgesprochen. Der Antragsteller sei dadurch aber nicht völlig seines Versicherungsschutzes enthoben, sondern könne sich für die notfallärztliche Behandlung bei der Antragsgegnerin Leistungsscheine abholen. Für dringend notwendige ärztliche Behandlungen bleibe die Antragsgegnerin zu 1. zuständig.
Der Senat hat die Gerichts- und die Verwaltungsakte des anhängigen Berufungsverfahrens zum Rentenantrag beigezogen. Die genannten Akten, sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 1. und die Gerichtsakte haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und statthaft im Sinne vom § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. "Leistungen" in diesem Sinne sind auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, z.B. Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.1999 – B 12 KR 51/98 B; LSG Niedersachsen-Bremen 05.09.2008, L 1 KR 13/08 NZB, jeweils zitiert nach juris). Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitragserhebung durch die Antragsgegnerin. Die zugrundeliegenden Beitragsbescheide betreffen Zeiträume von 10 Jahren.
B. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 und 4 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig ist. Die Aussetzung der Vollziehung soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Regel unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG erfolgen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 12b). Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Senat hat weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte (dazu unter 1.) noch hat der Antragsteller Anhaltspunkte dafür dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte (dazu unter 2.).
1. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nur bei solchen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit hinter das private Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (h. M., vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86a Rn. 27a; LSG NRW, 24.06.2009 - L 8 B 4/09 R ER; LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2003 – L 3 B 31/02 RJ ER, jeweils zitiert nach juris).
An der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angefochtenen Bescheide bestehen keine ernstlichen Zweifel. Diesbezüglich wird auf die umfassenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Halle verwiesen, in dem die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausführlich und nachvollziehbar dargestellt wurde. Die Antragsgegnerin zu 1. durfte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 46 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI unter Hinweis darauf, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergehe, in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Die Beiträge sind nach § 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI an die Krankenkassen, d.h. an die Antragsgegnerin zu 1., zu zahlen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beitragserhebung auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Antragsteller – wie er selbst vorträgt – diesbezüglich falsche Auskünfte bekommen haben sollte. Eine schriftliche Zusicherung, dass keine Beiträge erhoben werden, liegt nicht vor. Aus einer möglicherweise falsch erteilten mündlichen Auskunft kann der Antragsteller keine Rechte herleiten. Denn mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann ein Versicherter bei falschen Auskünften lediglich die Rechtsstellung erlangen, die er bei richtiger Auskunftserteilung hätte in Anspruch nehmen können. Bei richtiger Auskunftserteilung hätte der Antragsteller Beiträge in gleicher Höhe leisten müssen.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Merkblatt über die KVdR ausgehändigt worden ist, in dem ausführlich über die Beitragserhebung und die Höhe der Beiträge für Rentenantragsteller unterrichtet wird.
2. Eine unbillige Härte i. S. v. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nur schwer wieder gut gemacht werden können (Keller a.a.O., § 86a Rn. 27b m.w.N.). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (Erfolgsausichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten – wie hier – eher gering, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen.
Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide für ihn mit Nachteilen verbunden sein könnte, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und schwer wieder gut gemacht werden können. Nach seinen eigenen Angaben hat er aufgrund von vorhandenem Vermögen (Bausparvertrag) keine Leistungen beim Grundsicherungsträger beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Beiträge nicht aus diesem Vermögen aufbringen kann. Das Verbrauchen von Vermögen vor Inanspruchnahme von Leistungen des Grundsicherungsträgers ist gesetzlich vorgesehen, so dass hierin keine unbillige Härte gesehen werden kann. Nach dem Verbrauch des Vermögens können Grundsicherungsleistungen beantragt werden. Im Hinblick auf die dargestellten fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved