L 4 KR 57/12 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 25 KR 112/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 KR 57/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die weitere Benutzung der Krankenversichertenkarte zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin bat den 1964 geborenen, bei ihr krankenversicherten Antragsteller mit Schreiben vom 12. November 2011 u. a. um die Übersendung eines Passbildes für die Anfertigung der neuen bis Ende 2012 auszustellenden elektronischen Gesundheitskarte, welche die bisherige Krankenversichertenkarte sofort nach Erhalt ablösen solle.

Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben vom 21. November 2011 Widerspruch ein, da er die weitere Digitalisierung seiner persönlichen Daten ablehne. Im Übrigen halte er den Gesetzgeber für staatsrechtlich nicht legitimiert und bestreite jedwede rechtmäßige Handlungsgrundlage zum Erlass von Gesetzen oder Verwaltungsakten, da das Grundgesetz keine rechtswirksame Verfassung sei. Auf seine umfangreichen Ausführungen hierzu wird Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben vom 17. Dezember 2011 erinnerte die Antragsgegnerin an die Übersendung des Passbildes, da der Zeitpunkt der Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte immer näher rücke und die jetzige Versichertenkarte damit ihre Gültigkeit verliere. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 zurück und führte zur Begründung aus: Das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem Beschluss vom 28. Januar 1998 (Az.: 2 BvR 1981/97) von der vollständigen inneren und äußeren Souveränität Deutschlands aus. Die BRD sei ein völkerrechtlich anerkannter, souveräner Staat und habe mit dem Grundgesetz eine rechtswirksame Verfassung. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe der Antragsteller die Pflicht an der Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken und der Antragsgegnerin das für deren Anfertigung notwendige Lichtbild zu überlassen. Ausnahmen sehe der Gesetzgeber lediglich für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie für solche Versicherten vor, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich sei. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Antragsteller am 12. April 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher ihm die weitere Nutzung seiner Krankenversichertenkarte ermöglicht werden solle. Er beantragt weiterhin, das Verfahren auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz wegen der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) einzuholen. Die Vorschriften zur elektronischen Gesundheitskarte verletzten ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem fehle die staatsrechtliche Legitimation des deutschen Gesetzgebers. Die Gesetze seien wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Von der Möglichkeit der Nutzung der zur Zeit zur Verfügung stehenden Krankenversichertenkarte bis zum 31. Dezember 2015 könne aufgrund der zu erwartenden Umstellungen bei den Ärzten und Leistungserbringern auch dann nicht ausgegangen werden, wenn diese bis dahin noch gültig sein sollte.

Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei derzeit nicht gegeben. Die Krankenversichertenkarte des Antragstellers sei noch bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Der Antragsteller sei bislang lediglich um die Übersendung eines Lichtbildes zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte gebeten worden. Es bestünde keine Androhung, dies mit Verwaltungszwang durchzusetzen. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb vor der Durchführung des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung ergehen sollte. Zudem fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die Antragsgegnerin nach § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Anforderung eines entsprechenden Lichtbildes verpflichtet sei.

Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 1. Juni 2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Eilbedürfnis abgelehnt. Der Antragsteller könne die vorhandene Krankenversichertenkarte bis zum 31. Dezember 2015 nutzen. Derzeit seien nur wenige elektronische Gesundheitskarten im Umlauf und die Mehrheit der Versicherten nutze die bisherige Versichertenkarte. Von einer eingeschränkten Nutzbarkeit könne daher keine Rede sein.

Gegen den ihm am 2. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Juni 2012 Beschwerde erhoben. Er hat ausgeführt: Unterschriften von Richtern müssten stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen könne. Für den Empfänger müsse nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil unterschrieben haben. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg sei nicht handschriftlich unterzeichnet. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beschluss "Im Namen des Volkes" ergangen sei. In der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in Stendal sei ihm mitgeteilt worden, seine Gesundheitskarte werde noch 2012 durch die neue elektronische Gesundheitskarte ersetzt. Die bisherige Karte verliere zu Beginn des Jahres 2013 ihre Gültigkeit. Dies ergäbe sich aus den Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. November 2011 und vom 17. Dezember 2011 und sei daher für ihn zunächst verbindlich. Die Bedeutung und Verwendbarkeit von Behandlungsscheinen anstelle der elektronischen Gesundheitskarte sei zumindest unklar.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 17. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2012 sowie den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Juni 2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die weitere Benutzung der Krankenversichertenkarte zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat auf die Vorschriften der §§ 142, 132, 134 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Danach reiche eine Unterschrift auf dem Original des Beschlusses aus und dieser ergehe nicht "Im Namen des Volkes", da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die aktuelle Versichertenkarte sei bis zum 31. Dezember 2015 gültig, es sei denn der Antragsteller stelle ein Lichtbild zur Verfügung und erhalte eine neue elektronische Gesundheitskarte. Da er dies aber gerade verweigere, könne er seine Versichertenkarte noch bis zum Ende der Gültigkeitsdauer nutzen. Falls die Schreiben vom 12. November 2011 und vom 17. Dezember 2011 einen anderen Eindruck hervorgerufen haben sollten, so sei dies nicht beabsichtigt gewesen. Zudem könne er den Versicherungsschutz alternativ auch durch sogenannte Behandlungsscheine in Anspruch nehmen. Diese könne er in jedem Quartal bei der Antragsgegnerin abholen und bei den Leistungserbringern vorlegen. Sein Leistungsanspruch bleibe daher unberührt.

Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juli 2012 über den in der Gerichtsakte befindlichen unterzeichneten Beschluss vom 1. Juni 2012 informiert.

Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der genannten Akten Bezug genommen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist aber unbegründet, denn der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ist rechtsfehlerfrei ergangen.

1. Der Beschluss ist formell wirksam. Die Vorsitzende Richterin am Sozialgericht Heinau-Leibner hat den Beschluss unterzeichnet (vgl. §§ 142 Abs. 1, 134 Abs. 1 SGG). Ausfertigungen der Beschlüsse sind nach § 142 Abs. 3 SGG nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Eine Ausfertigung ist die amtliche Abschrift einer öffentlichen Urkunde in gesetzlicher Form, die im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt (BSG, NJW 1964, S. 1046; sowie Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 137 Rn. 2). Sie ist die wortgetreue Abschrift des Urteils bzw. des Beschlusses (einschließlich der Unterschriften) und vertritt die bei den Akten bleibende Urschrift nach außen. Zugestellt wird eine Ausfertigung; das Urteil selbst bleibt bei den Akten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dem Antragsteller war daher kein Original des Beschlusses auszuhändigen und ein Mangel der zugestellten Ausfertigung ist nicht ersichtlich.

Der Beschluss war auch nicht mit dem Zusatz zu versehen: "Im Namen des Volkes". Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG ergeht das Urteil "Im Namen des Volkes". Für Beschlüsse verweist § 142 Abs. 1 SGG nur dann auf diese Vorschrift, wenn sie nach einer mündlichen Verhandlung ergehen. Regelmäßig – und so auch im vorliegenden Fall – ergehen Beschlüsse jedoch ohne mündliche Verhandlung.

2. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor, da von dem durch diese Rechtsnorm gewährten Rechtsschutz nur die Anfechtungsklage erfasst ist. Die aufschiebende Wirkung verhindert lediglich vorläufig Eingriffe in bestehende Rechtspositionen. Insoweit haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 86a Abs. 1 SGG zwar aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht zur Übersendung eines entsprechenden Lichtbildes verpflichtet ist, solange die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde. Die Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG kann aber nicht dazu führen, dass dem Antragsteller zusätzliche Rechtspositionen eingeräumt werden. Sein Begehren, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die weitere Benutzung der Krankenversichertenkarte zu ermöglichen, fällt daher in den Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht durch die Sicherungsanordnung bestandsschützende einstweilige Maßnahmen treffen, um die Rechte des Antragstellers zu sichern. Voraussetzung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen (allg. Meinung, vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Der Anordnungsgrund ist bei der Sicherungsanordnung die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands. Die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen ist noch keine Gefahr. Es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine unmittelbar bevorstehende Verhinderung schließen lassen (konkrete und objektive Gefahr – vgl. hierzu Keller, a.a.O., Rn. 27a).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die in tatsächlicher (Glaubhaftmachung) wie in rechtlicher Hinsicht (summarische Prüfung) herabgesetzten Anforderungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs korrespondieren dabei mit dem Gewicht der glaubhaft zu machenden Gefahr für die Rechtsverwirklichung. Drohen im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – BVerfGE 5, 237). Die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, sind abzuwägen mit den Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (allg. Meinung, vgl. LSG Berlin, Beschl. v. 28. Januar 2003 – L 9 B 20/02 KR ER; LSG Niedersachsen, Beschl. v. 12. Oktober 2005 – L 3 KR 128/05 ER; sowie Keller, a.a.O., Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen).

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Begehren des Antragstellers als unbegründet.

Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind gering. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mit entsprechendem Lichtbild ist gesetzlich vorgesehen (§§ 291, 291a SGB V). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften oder die staatsrechtliche Legitimation des Gesetzgebers bestehen nicht. Die Rechtslage ist im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht abschließend zu klären, da dem Antragsteller jedenfalls auch ohne den vorläufigen Rechtsschutz keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Beeinträchtigungen drohen. Unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist eine konkrete und objektive Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht ersichtlich.

Gegenwärtig ist die Krankenversichertenkarte des Antragstellers gültig und ohne jegliche Einschränkungen verwendbar. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass insoweit eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage unmittelbar bevorsteht. Die bisherige Krankenversichertenkarte des Antragstellers verliert erst mit Ausstellung der neuen elektronischen Gesundheitskarte ihre Gültigkeit, wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. November und 17. Dezember 2011 mitgeteilt hat. Ohne die Ausstellung einer neuen Krankenversichertenkarte bzw. einer elektronischen Gesundheitskarte bleibt sie bis zum Ablauf des Jahres 2015 gültig und auch weiterhin verwendbar, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre tatsächliche Verwendbarkeit in absehbarer Zeit eingeschränkt sein könnte. Die Ausstellung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte für den Antragsteller steht nicht unmittelbar bevor. Schließlich hat der Antragsteller die Übersendung eines Lichtbildes verweigert. Unmittelbar drohende Zwangsmaßnahmen hat die Antragsgegnerin nicht angekündigt. Zudem hätte der Antragsteller im Falle der Ausstellung der neuen Gesundheitskarte kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die weitere Benutzung seiner bisherigen Krankenversichertenkarte.

Schließlich hängt der von der Antragsgegnerin ihren Mitgliedern gewährte Krankenversicherungsschutz nicht von der Ausstellung der Krankenversichertenkarte bzw. der elektronischen Gesundheitskarte ab. Rechtlich stehen den Versicherten die Leistungen auch ohne eine solche Karte zu. Versicherte haben nach § 15 Abs. 2 SGB V dem Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB V) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen Krankenschein auszuhändigen. Der Senat hat daher keine Zweifel an den Ausführungen der Antragsgegnerin, dass der Versicherungsschutz auch durch sogenannte Behandlungsscheine in Anspruch genommen werden kann, die der Versicherte quartalsweise bei der Antragsgegnerin abholen und bei den Leistungserbringern vorlegen kann. In dringenden Fällen kann nach § 15 Abs. 5 SGB V die Krankenversichertenkarte oder der Kranken- oder Berechtigungsschein nachgereicht werden. Auch dies schließt einen Anordnungsgrund aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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