L 1 R 28/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 396/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 28/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01. November 1996.

Die am ... 1936 geborene Klägerin entrichtete vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR). Mit Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR vom 04. Januar 1984 wurde sie ab dem 01. November 1983 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen. In der Anlage zum Versicherungsschein wurde bestimmt, dass durch die Zugehörigkeit zur FZR anstelle der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente mindestens in Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls zugesicherten Altersversorgung gezahlt wird, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Mit Nachtrag Nr. 1 vom 05. Juni 1986 wurde die im Versicherungsschein enthaltene Höchstbegrenzung der zusätzlichen Altersversorgung von monatlich 800 Mark aufgehoben. Die Klägerin bezieht seit dem 01. November 1996 eine Altersrente für Frauen (Antrag vom 02. April 1996, Rentenbescheid vom 18. Dezember 1996).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05. Februar 2002 die Altersrente für Frauen für den Zeitraum vom 01. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 neu fest. Mit Bescheid vom 05. März 2002 wurde die Altersrente für Frauen ab dem 01. Januar 1997 neu festgestellt. Die Rente betrage ab 01. Mai 2002 monatlich 1.396,72 EUR. Darin enthalten war ein Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin fristgemäß Widerspruch ein.

Die Klägerin erhob am 03. September 2002 Untätigkeitsklage (S 8 RA 434/02, neu S 4 R 630/05) vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) bezüglich der noch offenen Widersprüche.

Am 02. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 (B 4 RA 27/04 R) eine Rente nach erworbenen Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR sowie der AVItech in Höhe von insgesamt 3.550,50 DM zu gewähren. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2005 eine Vergleichsberechnung nach § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab. Ein Anspruch auf Neufeststellung nach § 307b SGB VI sei nur gegeben, wenn am 31. Dezember 1991 bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatz- oder Sonderversorgung bestanden habe. Die Klägerin beziehe erst seit dem 01. Dezember 1996 eine Altersrente für Frauen. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.

Mit Rentenbescheid vom 15. März 2006 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte für den Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis zum 17. März 1990 bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98) neu fest. Für die Zeit ab 01. Mai 2006 würden laufend monatlich 1.308,44 EUR gezahlt. Die Klägerin legte dagegen am 19. März 2006 Widerspruch ein.

In der Öffentlichen Sitzung vor dem SG im Verfahren S 4 R 630/05 legte die Klägerin vorsorglich gegen die Bescheide vom 22. September 2005 und 15. März 2006 Widerspruch ein. Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin bis spätestens 10. Juni 2006 einen Widerspruchsbescheid zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 05. Februar 2002, 05. März 2002, 22. September 2005 sowie 15. März 2006 zu erteilen.

Mit weiterem Rentenbescheid vom 30. Mai 2006 erfolgte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98) in Höhe von 276,96 EUR. Die Beklagte verwies auf § 96 SGG.

Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 05. Februar 2002, 05. März 2003, 22. September 2005 und 15. März 2006, soweit ihnen nicht durch Bescheid vom 30. Mai 2006 abgeholfen worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück. Sie führte aus:

1. Es bestehe kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI. Dieser sei nur gegeben, wenn die Rente bereits vor dem 01. Januar 1992 bestanden habe.

2. Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung und Dynamisierung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bestehe nicht, weil die Rente nicht vor dem 01. Juli 1995 begonnen habe. Die Beklagte verwies auf das Urteil des BSG vom 10. April 2003 (B 4 RA 41/02).

3. Die Entgelte im Beitrittsgebiet könnten höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, § 260 SGB VI. Dies gelte auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Das BVerfG habe in seinem Leiturteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) ausgeführt, dass dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

4. Eine Anerkennung der FZR-Beiträge als Höherversicherungsbeiträge sei nicht möglich. Nach den Ausführungen des BVerfG begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe (sog. Systementscheidung, BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).

5. Eine Rentenberechnung nach § 28 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) könne nicht erfolgen, da eine Übernahme dieses Anspruches nicht im Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) erfolgt sei.

6. Für eine separate Berechnung der FZR-Beiträge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

7. Eine zusätzliche Anrechnung von FZR-Beiträgen neben AAÜG-Beiträgen sei nicht möglich. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem würden bei der Rentenberechnung allein die vom Versorgungsträger nach dem AAÜG maßgebenden Verdienste zugrunde gelegt werden. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde.

8. Für eine Berechnung der Zusatzversorgungsrente unter Anwendung der gesetzlichen Grundlage des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern fehle es an einer Rechtsgrundlage. Auch das BVerfG habe es in seinem Urteil vom 28. April 1999 verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien.

9. Das BSG habe im Urteil vom 31. Juli 1997 (4 RA 35/97) entschieden, dass es keine gültige Rechtsnorm gebe, die das Begehren auf zusätzliche Versorgungsleistungen tragen könne. Weder das SGB VI, das AAÜG, der Einigungsvertrag (EVertr), das Grundgesetz (GG) noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das erste Zusatzprotokoll zur EMRK enthielten Vorschriften, denen man in den Grenzen zulässiger Auslegung entnehmen könnte, sie kämen als Rechtsgrundlage in Betracht.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 hat die Klägerin am 26. Juni 2006 Klage beim SG erhoben. Sie hat vorgetragen, es seien die vollständigen Arbeitsentgelte ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, da ansonsten eine Ungleichbehandlung mit den pflichtversicherten Rentnern der alten Bundesländer in der Höherversicherung nach § 269 SGB VI vorliege. Die FZR-Beiträge seien rentensteigernd nach § 269 SGB VI zu berücksichtigen. Der Rentenanspruch sei aus der AVItech, wie bei den anspruchsberechtigten Rentnern des öffentlichen Dienstes mit einer Zusatzversorgung in den alten Bundesländern, zu ermitteln. Damit sei das gesamte Arbeitsentgelt in die Ermittlung des Rentenanspruchs aus der Zusatzversorgung einzubeziehen. Es bestehe ein Anspruch auf eine Monatsrente in Höhe von 3.190 EUR aus § 28 Abs. 1 Buchstabe a) FZR-VO. Es bestehe zudem ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI aufgrund des Gleichheitsgebots, da am 31. Dezember 1991 ein überführtes rentenversicherungsrechtliches Leistungsverhältnis bestanden habe. Als Bestandsrentnerin habe sie zudem Anspruch auf Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG.

Die Klägerin hat am 29. April 2008 bei der Beklagten die Neuberechnung der Rente ab 01. November 1996 beantragt. Aufgrund eines Urteils des BVerfG seien die Begrenzungen auch für Kombinatsdirektoren aufzuheben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 2008 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2008 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 18. Juli 2008 Klage vor dem SG (S 12 R 392/08) erhoben. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 wurden die Verfahren S 12 R 396/06 und S 12 R 392/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zuletzt hat die Klägerin vor dem SG begehrt, 1. ihr eine Rente nach den erworbenen Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften der Sozialversicherung, der FZR und der AVItech zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 3.350 DM festzustellen und ab dem 01. Januar 1992 zu dynamisieren, 2. nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet einen garantierten Zahlbetrag per 31. Dezember 1991 zu zahlen und ab dem 01. Januar 1992 zu dynamisieren, 3. die für den Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1990 von ihr und von den Beschäftigungsbetrieben gezahlten Beiträge zur FZR rentensteigernd über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze nach § 269 SGB VI zu berücksichtigen, 4. die Rente gemäß § 28 Abs. 1 Buchstabe a) FZR-VO zu zahlen und zu dynamisieren und 5. die Rente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet neu zu bewerten und einen Übergangszuschlag zu zahlen.

Die Beklagte hat mit weiterem Bescheid vom 09. Juli 2009 die Rente neu festgestellt. Für die Zeit ab dem 01. September 2009 würden laufend monatlich 1.362,09 EUR gezahlt werden. Für die Zeit vom 01. November 1996 bis zum 31. August 2009 betrage die Nachzahlung 357,52 EUR. Die Beklagte hat die Beitragszeit vom 10. Juli 1963 bis 30. Juli 1963 neu berücksichtigt. Der Bescheid enthält den Hinweis auf § 96 SGG.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2009 abgewiesen. Der Klägerin stehe ein höherer Wert ihres Rechts auf Altersrente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie habe keinen Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI, da sie am 31. Dezember 1991 keine Bestandsrentnerin gewesen sei. Sie habe zudem keinen Anspruch auf die Zahlung und Dynamisierung des nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiets garantierten Zahlbetrages. § 4 Abs. 4 AAÜG sei nicht anwendbar, da die Rente der Klägerin nach dem SGB VI erst zum 01. November 1996 begonnen habe. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei verfassungsgemäß. Es bestehe kein Anspruch, die von der Klägerin und den Beschäftigungsbetrieben über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gezahlten Beiträge zur FZR nach § 269 SGB VI als Höherversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Neben der vollständigen Überführung der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in eine Rente nach dem SGB VI verbleibe kein Spielraum für die Ermittlung eines Steigerungsbetrages, denn es bestünden aufgrund der im Rahmen der Überführung angewendeten Beitragsbemessungsgrenze gerade keine unberücksichtigten Beitragszahlungen. Die Klägerin habe ebenso keinen Anspruch auf die Zahlung und Dynamisierung einer Rente aus der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Buchstabe a) FZR-VO. Eine Rechtsgrundlage für eine Rentenberechnung nach dieser Vorschrift gebe es nach den hier maßgeblichen, am 01. Januar 1992 in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI nicht. Die Höhe der Altersrente der Klägerin bestimme sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Eine Überleitung des Anspruchs aus § 28 Abs. 1 Buchstabe a) FZR-VO sei auch im RÜG nicht erfolgt. Ebenso wenig könne die Klägerin einen Übergangszuschlag nach § 319b Satz 2 SGB VI beanspruchen, weil nach Maßgabe des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets durch Art. 2 RÜG der zustehende Rentenanspruch betragsmäßig hinter der ihr nach Maßgabe des SGB VI zuerkannten Altersrente zurückbleibe. Ein Übergangszuschlag sei somit nicht zu leisten. Die Berechnung der Monatsrente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet sei durch die Beklagte ordnungsgemäß erfolgt. Die Berechnung erfolge allein aufgrund der Vorschrift des Art. 2 RÜG und stehe in keinerlei Zusammenhang mit § 307b SGB VI. Insbesondere sei der bestandsgeschützte Zahlbetrag nicht zu dynamisieren.

Gegen das am 07. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Januar 2010 Berufung beim SG eingelegt, das das Verfahren dem zuständigen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vorgelegt hat. Die Klägerin trägt vor, sie habe am 31. Dezember 1991 nach Beitrittsrecht in einem rentenversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis gestanden und sei damit Bestandsrentner. Sie habe Rechtsanspruch auf eine Rente am 30. Juni 1990 nach Art. 30 Abs. 5 Pkt. 1 EVertr. Nach den Urteilen des BVerfG vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) und vom 13. Dezember 2002 (1 BvR 114/00) habe sie Rechtsanspruch auf diese Rente bis zum 31. Dezember 1996. Damit stehe ihr am 30. Juni 1990 eine Rente nach

§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) der VO über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialversicherung vom 04. April 1974 (GBl. Nr. 22 S. 201) und der 1. Durchführungsbestimmung und nach

§ 28 Abs. 1 FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu.

Die Klägerin begehrt zudem aufgrund ihrer Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR die Berücksichtigung der Zusatzrente in Höhe von 60 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes vom 01. Juli 1989 bis 30. Juni 1990. Dies sei im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 319b SGB VI sowie Art. 40 RÜG zu berücksichtigen. Nach § 319b SGB VI sei ihr ein Übergangszuschlag zu gewähren. Der Übergangszuschlag werde in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes und der Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt. Nach Art. 30 Abs. 5 EVertr und Art. 40 RÜG finde ab 01. Januar 1992 eine Angleichung der Rente an die Entwicklung der Löhne und Gehälter statt, d. h. eine Dynamisierung (BVerfG, Urteil vom 15. September 2006 – 1 BvR 799/98). In diesem Urteil werde nochmals ausdrücklich auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/91 und 1 BvR 485/97) verwiesen, in dem das BVerfG festgestellt habe, dass die Verwaltungspraxis verfassungswidrig sei, die nach dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht berechnete Rente nicht fortwährend der Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 05. Februar 2002, 05. März 2002, 22. September 2005, 15. März 2006 und 30. Mai 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2008 und den Bescheid vom 09. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin

eine Rente am 30. Juni 1990 nach Art. 30 Abs. 5 EVertr nach der Anlage zum Versicherungsschein Urkunde Nr. 207483 nach § 28 der FZR-VO vom 17. November 1977 zu zahlen,

nach § 319b SGB VI und Art. 40 RÜG einen Übergangszuschlag zu gewähren,

die Rentennachzahlung für die bewilligte Rentenerhöhung ab 01. November 1996 zu berechnen und zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung im Urteil des SG. Die Rente der Klägerin sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Bei der Klägerin sei ein Rentenübergangszuschlag gemäß § 319b SGB VI berechnet worden. Der Klägerin hätte danach eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes in Höhe von 2.078,00 DM zugestanden. Die Rente nach den Vorschriften des SGB VI betrage aber am 01. November 1996 2.403,18 DM (brutto). Die Regelung des § 319b SGB VI komme somit nicht zur Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin nehme der Rentenübergangszuschlag gemäß § 319b SGB VI auch nicht an den jährlichen Rentenanpassungen teil. Der Gesetzgeber habe lediglich bei dem Besitzschutzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG-ÄndG eine Dynamisierung dieses Zahlbetrages vorgesehen. Da die Rente der Klägerin aber erst am 01. November 1996 begonnen habe, habe sie keinen Anspruch auf diese Besitzschutzregelung. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 40 RÜG sei nicht nachvollziehbar. Dieser Artikel habe die Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet geregelt. Ein solcher Sozialzuschlag habe solchen Rentenempfängern zugestanden, deren Rente unter 600 DM gelegen habe. Da die Klägerin erst ab dem 01. November 1996 einen Rentenanspruch erworben habe, seien bei der Rentenberechnung ausschließlich die Vorschriften des SGB VI maßgebend. Die Versorgungssysteme seien zum 30. Juni 1990 geschlossen worden, so dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf eine gesonderte Rente aus dieser Beitragsleistung habe. Das BVerfG habe mit Urteil vom 28. April 1999 die sogenannte Systementscheidung für verfassungsgemäß erklärt.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Bescheide der Beklagten vom 05. Februar 2002, 05. März 2002, 22. September 2005, 15. März 2006 und 30. Mai 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2008 sowie der Bescheid vom 09. Juli 2009 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind zunächst die Bescheide vom 05. Februar 2002, 05. März 2002, 22. September 2005, 15. März 2006 und 30. Mai 2006. Diesbezüglich hat die Beklagte ein Vorverfahren durchgeführt und die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurückgewiesen. Unbeachtlich ist dabei, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 22. September 2005 und 30. Mai 2006 fehlerhaft sind. Die Bescheide sind nicht Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens S 8 RA 434/02 (neu S 4 R 630/05) geworden, da es sich dabei um eine Untätigkeitsklage handelte, die auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet war.

Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens S 12 R 396/06 wurde zudem der Überprüfungsbescheid vom 02. Juni 2008. Eines gesonderten Widerspruchs- und Klageverfahrens (S 12 R 393/08) hätte es nicht bedurft. Nach § 96 Abs. 1 SGG (in der am 01. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 – BGBl I 2008, 444) wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er – zumindest teilweise – denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist nicht ausreichend (Urteil des BSG vom 20. Juli 2005 – SozR 4-1500 § 96 Nr. 3 Rdnr. 7 m.w.N., so noch zur früheren, weitergehenden Fassung; fortgeführt von BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 82/09 – veröffentlicht in juris). Mit dem Bescheid vom 02. Juni 2008 hat die Beklagte es während des Gerichtsverfahrens abgelehnt, im Sinne des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – tätig zu werden. Auch solche Bescheide ändern oder ersetzen den Gegenstand des Verfahrens. Nur so kann zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen verhindert werden, dass über denselben Streitgegenstand mehrere gerichtliche Verfahren geführt werden (Urteile des BSG vom 20. Juli 2005 und 20. Oktober 2010, a.a.O.).

Der Bescheid vom 09. Juli 2009 ist gleichfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da er die Bescheide vom 05. Februar 2002 und 05. März 2002 abändert.

II.

Klage und Berufung sind jedoch unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert ihres Rechts auf Altersrente zu.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente am 30. Juni 1990 nach Art. 30 Abs. 5 EVertr. Sie beantragte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 02. April 1996 zum 01. November 1996 (Vollendung des 60. Lebensjahres) die Gewährung der Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 1999. Die Höhe der Rente bestimmt sich daher ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff. der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der AVItech anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum 31. Dezember 1991 fortgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Abschnitt III Nrn. 1 und 9 des EVertr vom 31. August 1990). Der Gesetzgeber hat sowohl im SGB VI als auch im AAÜG spezielle Übergangsvorschriften erlassen, die den in Art. 30 Abs. 5 EVertr gewährten Vertrauensschutz umsetzen. Neben diesen Übergangsbestimmungen kann die Klägerin nicht direkt aus Art. 30 Abs. 5 EVertr i. V. m. den Vorschriften der DDR eine Vergleichsberechnung verlangen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat – und nun auch von der Klägerin nicht weiter verfolgt wird – sind insbesondere die Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI und § 4 Abs. 4 AAÜG in ihrem Falle nicht anwendbar.

2.

Es besteht keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass die von der Klägerin entrichteten Beiträge zur FZR von der Beklagten wie eine private Altersvorsorge berücksichtigt werden müssten. Die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus den FZR-Beiträgen neben der nach dem SGB VI berechneten Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach den Regelungen des EVertr sind alle Versorgungsansprüche auch mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 01. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden. Das BVerfG hat mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach dem SGB VI berechnete Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des BVerfG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung ersetzt hat.

Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 – juris). Der Bundesgesetzgeber ist diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.

3.

Die Klägerin kann zudem keinen Übergangszuschlag nach § 319b Satz 2 SGB VI beanspruchen. In Art. 2 RÜG wurde ein besonderes Übergangsrecht für im Beitrittsgebiet wohnende Personen aus rentennahen Jahrgängen geschaffen, deren Rentenbeginn in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 lag. Trifft im selben Zeitraum ein derartiger Anspruch mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI zusammen, bestimmt § 319b Satz 1 SGB VI, dass die Leistungen nach dem SGB VI zu erbringen sind. Stellt sich heraus, dass nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher ist als die Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI, wird nach § 319b Satz 2 SGB VI zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI ein Übergangszuschlag geleistet. Dieser Übergangszuschlag wird nach § 319b Satz 4 SGB VI in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt. In Anwendung der Bestimmungen des Art. 2 RÜG hätte die Klägerin jedoch lediglich eine Rente in Höhe von 2.078 DM beanspruchen können (vgl. Anlage 17 des Bescheides der Beklagten vom 02. Juni 2008), wohingegen sich die ihr zuerkannte Altersrente bereits ab 01. November 1996 auf monatlich 2.403,18 DM belief. Fehler in der Berechnung der Rente nach Art. 2 RÜG kann der Senat nicht erkennen. Insbesondere hat die Beklagte eine Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991 vorgenommen.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach im Zuge der nach § 319b Satz 2 SGB VI maßgeblichen Vergleichsberechnung ein sich aus dem RÜG ergebender Rentenanspruch entsprechend zu dynamisieren wäre. Art. 2 § 39 RÜG sieht nur eine Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991 vor. Dies ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 1490/99). Die Vorschriften des Art. 2 RÜG sind Ausdruck eines besonderen Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge in der früheren DDR. Sie lösten ein Versprechen ein, dass in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EVertr gegeben wurde. Der Gesetzgeber ist über die Zusage hinausgegangen. Er hat den Kreis der begünstigten rentennahen Jahrgänge erweitert und auf den geschützten Rentenwert am 31. Dezember 1991 abgestellt. Art. 2 RÜG stellt erkennbar auf das Sozialpflichtversicherungs- und FZR-Recht der ehemaligen DDR ab. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen weitgehend diesen Teilen des Rentenrechts der DDR. Dieses sah regelmäßige Anpassungen der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR nicht vor. Dementsprechend enthält auch Art. 2 RÜG keine über Art. 2 § 39 RÜG hinausgehende Bestimmung der Rentenanpassung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 – B 4 RA 9/02 R). Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Art. 2 RÜG geboten, wonach etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95BVerfGE 100, 1, 38 ff.) der bestandsgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren wäre. Ein solches Begehren lässt sich insbesondere nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Vorgaben des EVertr herleiten (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 – B 4 RA 9/02 R). Die §§ 63 Abs. 7, 68, 255a SGB VI sind auf das eigenständige und andersartige Versicherungssystem des Art. 2 RÜG nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2000 – B 8 KN 4/99 R – juris Rdnr. 14). Ebenso wenig sind auf die Rechte aus Art. 2 RÜG die Regelungen des § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939) über die bestandsgeschützten Zahlbeträge (oder die über den fiktiven weiterzuzahlenden Betrag) anwendbar. § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. sieht zwar eine Dynamisierung des bestandsgeschützten Zahlbetrages entsprechend der Anpassungsvorschrift für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) vor, aber vorliegend ist – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 AAÜG n.F. nicht eröffnet. Die Klägerin bezieht erst seit dem 01. November 1996 eine Rente.

Die Klägerin hat außerdem keinen Anspruch auf Zahlung eines Sozialzuschlags nach Art. 40 RÜG in Verbindung mit dem Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (SozZuschlG), da die Rente der Klägerin nicht vor dem 01. Januar 1994 begonnen hat (§ 1 SozZuschlG). Zudem überstieg die monatliche Rente der Klägerin von Beginn an 600 DM (§ 2 SozZuschlG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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