L 5 AS 401/13 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 AS 4294/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 401/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die vorläufige Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Meldetermins, die Auszahlung eines Mehrbedarfs in Höhe eines Schadensersatzanspruchs ("Auffüllbetrag") von 750,01 EUR sowie die Aussetzung des Meldetermins "bis zur Klärung der Gesamtkostenhöhe und der Kostenübernahme".

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 auf, am 7. Januar 2013 in die A. Ü. GmbH in W. zu kommen, um an dem Projekt "IDA - Integration durch Austausch" mit einem 13-wöchigen Vorbereitungskurs teilzunehmen. Hiergegen legte der Antragsteller am 18. Dezember 2012 Widerspruch ein und machte eine Unterdeckung seines bisher nicht ermittelten Existenzbedarfs sowie Fahrt- und Reisekosten im Vorhinein geltend.

Gleichzeitig hat er am 18. Dezember 2012 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Meldeaufforderung, hilfsweise die Aussetzung bis zur "Klärung der Gesamtkostenhöhe und der Kostenübernahme" begehrt. Zudem solle der Antragsgegner einen Mehrbedarf von 750,01 EUR als "Auffüllbetrag" wegen fehlender Amtsermittlungsergebnisse zur Sicherung des menschenwürdigen soziokulturellen Existenzminimums als Schadensersatz zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm stünden Fahrt- und Reisekosten ab der Haustür zu. Der Antragsgegner hat erwidert, dass für jeden Teilnehmer die Fahrtkostenabrechnung für das gesamte Praktikum über den Träger der Maßnahme erfolge. Der Antragsteller erhalte dort täglich das jeweilige Fahrtgeld für den Rückweg und den Hinweg des nächsten Tages, sodass die Fahrtkosten nicht selbst bestritten werden müssten. Für den ersten Hinweg nach W. hat der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 eine Fahrkarte im Wert von 2,90 EUR (für zwei Zonen) übersandt. Diese hat der Antragsteller an das SG weitergeleitet und ausgeführt, es handele sich um die falsche Tarifzone. Das SG hat die Fahrkarte an den Antragsteller zurückgesandt und darauf hingewiesen, dass die Tarifzone zutreffend sei.

Der Antragsteller hat den Meldetermin am 7. Januar 2013 wahrgenommen und dem SG Bahnfahrkarten für die Hin- und Rückfahrt zu einem Preis von jeweils 2,30 EUR übersandt. Seit dem 8. Januar 2013 nimmt er nicht mehr an der Maßnahme teil. Aus dem durch das SG angeforderten Kontoauszug des Girokontos des Antragstellers ergibt sich zum Zeitpunkt der Meldung ein Kontostand von 5,72 EUR.

Mit Beschluss vom 4. März 2013 hat das SG den Eilantrag abgelehnt. Ein Eilbedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe den Meldetermin wahrgenommen und die Fahrtkosten selbst bezahlt. Diese könne er nunmehr gegenüber dem Antragsgegner abrechnen. Das notwendige Formular habe ihm der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 übersandt. Zudem handele es sich um einen Bagatellbetrag, der bei ihm keine existentielle Notlage auslöse. Sein Konto habe zum Zeitpunkt der Meldepflicht einen Betrag von 5,72 EUR ausgewiesen. Er verfüge zudem über ein weiteres Konto, was sich aus dem vorgelegten Kontoauszug ergebe. Es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, die übersandte Fahrkarte zu nutzen und gegebenenfalls weitere Kosten beim Antragsgegner sowie die Fahrtkosten für die weiteren Termine beim Anbieter der Maßnahme abzurechnen. Für die Zahlung eines Mehrbedarfs in Höhe eines Schadensersatzanspruchs ("Auffüllbetrag") gebe es keine Rechtsgrundlage im SGB II. Für die Aussetzung des Meldetermins bis zur Klärung der Kostenhöhe und Kostenübernahme fehle nach der Teilnahme am Meldetermin das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 6. März 2013 zugestellten Beschluss am 18. März 2013 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt und die unverzügliche Auszahlung der Aufwendungen für den Meldetermin begehrt sowie seine ursprünglichen Anträge weiter verfolgt. Die Aufwendungen seien nicht vollständig ermittelt worden und der Antragsgegner habe keine bzw. falsche Fahrkarten ausgestellt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der maßgebliche Streitwert von 750,00 EUR gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erreicht wird. Wirtschaftlich geht es nach dem Vorbringen des Antragstellers um 6,30 EUR (nachgewiesene Kosten für eine Zugfahrt). Der von dem Antragsteller begehrte "Schadensersatz" von 750,01 EUR ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar; die zusätzliche Geltendmachung dieses Betrages soll offenbar nur dazu dienen, den Zugang zum Rechtsmittel zu eröffnen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist auf dessen Ausführungen und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved