L 3 R 309/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 R 125/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 309/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 437/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Übergangsgeld in Höhe von 35,67 EUR täglich für die Zeit vom 19. September 2007 bis zum 14. März 2008 erstrebt und macht nunmehr Übergangsgeld in Höhe von 35,95 EUR täglich unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leistungen geltend.

Die am ... 1961 geborene Klägerin erwarb nach ihrer Schulausbildung auf Grund einer Lehrzeit vom 1. September 1978 bis zum 15. Juli 1980 den beruflichen Abschluss als Zerspanungsfacharbeiter. Sie war daran anschließend bis zum 31. März 1990 im Maschinenbau als Dreherin beschäftigt, wobei sie ab November 1988 als Lehrfacharbeiter für erwachsene Auszubildende eingesetzt wurde. Von April 1990 bis Dezember 1992 war sie in demselben Betrieb nach einer Qualifizierungsmaßnahme "Grundlagen der NC-Technik" (von November 1989 bis Februar 1990) als CNC-Dreherin beschäftigt und wurde sodann bis Juni 1993 in eine Qualifizierungsgesellschaft übernommen. Vom 9. Oktober 1995 bis zum 1. August 1996 ließ sich die Klägerin im Berufsförderungswerk H. zur Datenverarbeitungskauffrau weiterbilden. Sie nahm vom 24. Januar 2000 bis zum 2. Juli 2001 an einer Weiterbildung zur IT-Systemelektronikerin und vom 23. September 2002 bis zum 22. September 2003 an einem Lehrgang "Industriefachkraft CNC-Technik (CNC-Drehen/CNC-Fräsen)" im Berufsförderungswerk Goslar (Ausbildungszentrum für berufliche Wiedereingliederung) teil.

Am 31. März 2004 beantragte die S.- und A. GmbH & Co.KG bei der L. Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, einen Zuschuss für eine befristete Probebeschäftigung und zur dauerhaften Wiedereingliederung der Klägerin. Der bei Beschäftigungsbeginn abgeschlossene Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und der Klägerin vom 15. März 2004 regelt unter § 2 eine Probezeit von sechs Monaten. Aus dem Arbeitsvertrag geht eine Einstellung der Klägerin als "CNC-Dreher" hervor. Auf die Angaben in dem beigefügten Vordruck zu den Einzelheiten zur Vergütung und den Anstellungsvertrag, Bl. 920 bis 926 der Verwaltungsakte, wird im Übrigen Bezug genommen. Mit zwei Bescheiden vom 31. März 2004 bewilligte die L. der GmbH den beantragten Zuschuss auf der Grundlage des ortsüblichen Bruttoarbeitsentgeltes (8,50 EUR/40 Stundenwoche) in Höhe von 100 Prozent für die Zeit vom 15. März bis zum 14. Mai 2004 und in Höhe von 50 Prozent für den anschließenden Zeitraum bis zum 14. November 2004. Die GmbH teilte der L. mit Schreiben vom 22. April 2004 mit, der Klägerin zum 30. April 2004 kündigen zu müssen. Diese habe nach der Einarbeitungszeit immer noch große Schwierigkeiten bei der Bedienung und Programmierung der CNC-Drehmaschine, die zu Ausschussteilen und einem großen Schaden für das Unternehmen geführt hätten. Die L. hob daraufhin die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung vom 1. Mai 2004 an auf. Daran anschließend bezog die Klägerin bis zu dem hier maßgebenden Leistungszeitraum zunächst Arbeitslosengeld und dann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II).

Auf den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernahm die Beklagte die Kosten der Maßnahme bei dem Europäischen Bildungswerk für Beruf und Gesellschaft in Q. ab dem 17. September 2007 im Bereich "Trainingszentrum für Rehabilitanden in den Berufsfeldern Büro, Verkauf/Vertrieb, Sprachen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Hotel- und Gaststättengewerbe und Rechnungswesen". Auf die Anfrage der Beklagten nach einer Tarifauskunft teilte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 8. August 2007 mit, es gelte der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt (vom 11. Mai 2007, im Folgenden Lohn-Tarifvertrag). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden betrage das Bruttoarbeitsentgelt in der Lohngruppe 7 pro Stunde ohne Leistungszulage 12,07 EUR, mit Leistungszulage 13,64 EUR. Zu "Einmalzahlungen" wird in dem Schreiben auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent der Urlaubsvergütung bei 30 Arbeitstagen Urlaub und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 20 Prozent (nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit) verwiesen.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 2007 Übergangsgeld ab dem 17. September 2007 in Höhe von kalendertäglich 30,97 EUR. Berechnungsgrundlagen seien das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt in Höhe von 12,07 EUR je Stunde sowie eine jährliche Einmalzahlung auf Grund betrieblicher Vereinbarung in Höhe von 1.375,98 EUR. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch einen Stundenlohn in Höhe von 13,64 EUR nach dem Lohn-Tarifvertrag, d.h. den Zeitlohndurchschnitt nach der Lohngruppe 7b), geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 als unbegründet zurück und verwies auf die Tarifauskunft des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Der von der Klägerin zugrunde gelegte Wert sei bereits deshalb unzutreffend, da eine Leistungszulage bei der Übergangsgeldberechnung nicht zu berücksichtigen sei.

Mit ihrer hiergegen am 11. Februar 2008 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt, ohne zunächst einen konkreten Antrag zu formulieren. Der Übergangsgeldberechnung seien, basierend auf der Beschäftigung als CNC-Fachkraft, nach der Lohngruppe 7b) des Lohn-Tarifvertrages ein Monatseinkommen in Höhe von 2.254,00 EUR (13,64 EUR x 38 x 4,35), ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1.554,48 EUR und einen Pauschalbetrag in Höhe von 400 EUR zugrundezulegen. In der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht am 17. Oktober 2008 hat die Klägerin ausweislich des Protokolls durch ihre Bevollmächtigte ausgeführt:

"Wir möchten klarstellen, dass zusätzlich zum Weihnachtsgeld auch eine Einmalzahlung für das zusätzliche Urlaubsgeld begehrt wird. Genauer gesagt geht es um den Bruttolohn nebst Leistungszulage, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und die Pauschale in Höhe von 400,00 EUR".

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28. Juli 2011 hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Übergangsgeld für den Zeitraum vom 17. September 2007 bis 14. März 2008 unter Berücksichtigung – einer 400,00 EUR Pauschale – eines Arbeitsentgelts nach der Lohngruppe 7 Spalte b) des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt gültig ab 01. April 2007 – eines dementsprechend erhöhten Urlaubsgeldes – sowie eines Weihnachtsgeldes entsprechend dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Metall- und Elektroindustrie gültig ab 01. Januar 1991 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Mit Urteil vom 28. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein um 0,60 EUR höheres tägliches Übergangsgeld für den streitigen Zeitraum zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe nach § 21 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) i.V.m. §§ 46, 48 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) Übergangsgeld für den Zeitraum der Maßnahme in Höhe von 31,57 EUR täglich zu. Es sei das Tarifentgelt nach der Lohngruppe 7a) des Lohn-Tarifvertrages zugrunde zu legen. Im Übrigen sei ein Weihnachtsgeld in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Grundlohns nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt (im Folgenden Tarifvertrag über Sonderzahlungen) in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Demgegenüber habe die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Lohngruppe 7b). Die Lohnzulage sei eine einzelvertragliche Leistung, deren Voraussetzungen die Klägerin nicht erfüllt habe. Die den Beschäftigten in Zusammenhang mit der Tariferhöhung gezahlte Pauschale in Höhe von 400,00 EUR sei nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin nicht im April/Mai 2007 beschäftigt gewesen sei. Das Sozialgericht hat in den Tenor des Urteils aufgenommen, die Berufung werde zugelassen. Die Entscheidungsgründe enden wie folgt:

"Die Berufung war für die Beklagte zuzulassen, da die zugrunde liegende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich, existiert hierzu eine höhergerichtliche Rechtsprechung nicht. Für die Klägerin ist die Berufung bei Erreichen des Werts des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR (nämlich 817,42 EUR bei 4,59 EUR Differenzbetrag/Tag der Maßnahme) von Gesetzes wegen statthaft."

Gegen das ihr am 5. September 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. September 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Berufungsschrift enthält weder einen Antrag noch eine Begründung des Rechtsmittels. In ihrem am 15. November 2011 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz hat sie begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 19. September 2007 bis zum 14. März 2008 ein Übergangsgeld in Höhe von 35,67 EUR pro Tag zu zahlen. Ihr Anspruch auch auf Berücksichtigung der Leistungszulage (Lohngruppe 7b) und damit eines Monatslohns in Höhe von 2.254,00 EUR ergebe sich aus den Anforderungen, die mit einer Tätigkeit als CNC-Dreher verbunden seien. Das Weihnachtsgeld in Höhe von 20 Prozent sei auf den Monatslohn nach der Lohngruppe 7b) zu beziehen. Auf die Hinweise des Berichterstatters hat sie Ausführungen zu einer nicht zulassungsbedürftigen Berufung bzw. zu einer vom Sozialgericht im Tenor für beide Beteiligten zugelassenen Berufung gemacht. In ihrem am 2. Oktober 2012 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz trägt sie nun vor, im Rahmen der Berufungsbegründung sei zunächst nicht berücksichtigt worden, dass ein Weihnachtsgeld nach einer zwölfmonatigen Betriebszugehörigkeit (in Höhe von 30 Prozent) bezogen auf die Lohngruppe 7b) in die Berechnung des Übergangsgeldes einzubeziehen sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr ausdrücklich,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011 wird abgeändert; der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 und der Bescheid vom 19. Januar 2012 werden abgeändert; die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom 17. September 2007 bis zum 14. März 2008 ein Übergangsgeld in Höhe von 35,95 EUR/Tag zu zahlen unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leistungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit die Klägerin erstinstanzlich obsiegt hat, verweist sie auf den Ausführungsbescheid vom 19. Januar 2012.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig, da dieses Rechtsmittel weder von Gesetzes wegen statthaft ist noch vom Sozialgericht zugelassen worden ist.

Der Senat hatte hier nicht auf Grund einer bindenden Zulassungsentscheidung des Sozialgerichts (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) in der Sache zu entscheiden. Das Sozialgericht hat die Berufung nur im Umfang des Unterliegens der Beklagten zugelassen. Die hier in den Tenor der angefochtenen Entscheidung aufgenommene Zulassungsentscheidung, die keine Differenzierung zwischen den Beteiligten im Hinblick auf diesen Punkt des Tenors enthält, setzt konsequent um, dass eine von Gesetzes wegen zulässige Berufung nach allgemeiner Praxis keine Erwähnung im Tenor findet. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Sozialgericht deutlich zwischen der Berufung der Beklagten und der Berufung der Klägerin in Bezug auf die Zulassungsbedürftigkeit des Rechtsmittels differenziert und durch Wiedergabe der vorgenommenen Berechnung die von der Kammer angenommene Statthaftigkeit der Berufung für die Klägerin von Gesetzes wegen deutlich gemacht.

Weder die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die von einer zulässigen Berufung für beide Beteiligten ausgeht, noch die Ausführungen zu dem maßgebenden Beschwerdegegenstand führen zu einer Bindung des Senats im Sinne des § 144 Abs. 3 SGG. Zu der eine solche Bindung nicht bewirkenden Rechtsmittelbelehrung hat sich eine stetige Rechtsprechung herausgebildet, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. März 1957 – 7 RAr 103/55BSGE 5, 92, 95; Urteil vom 15. August 1979 – 2 RU 31/79 – juris; Beschluss vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 10/04 B – juris). Von dieser Rechtsprechung ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzuweichen, dass das Sozialgericht irrtümlich von einer Statthaftigkeit der Berufung von Gesetzes wegen ausgegangen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation: BSG, Urteil vom 19. November 1996 – 1 RK 18/95SozR 3-1500 § 158 Nr. 1).

Die Berufung der Klägerin ist nach Maßgabe der vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung hier nicht kraft Gesetzes statthaft. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdegegenstand ist dabei danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 144 RdNr. 14). In Bezug auf das erstinstanzliche Begehren ist dabei auf das zulässige verfolgbare Klagebegehren abzustellen; soweit das Sozialgericht darüber hinausgegangen ist, ist dies für die Bewertung der Statthaftigkeit der Berufung nicht maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1996 – 1 RK 18/95 – a.a.O.).

Die Klägerin macht keine Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend. Unter Berücksichtigung der maßgebenden gesetzlichen Regelungen, auf die sie ihren Anspruch stützt, begehrt die Klägerin Leistungen für 178 Tage. In die Berechnung sind jeweils für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008 30 Tage für den Monat aufzunehmen; für die Monate September 2007 und März 2008 ist auf die Tage der Maßnahme abzustellen (§ 45 Abs. 8 SGB IX).

Die Klägerin verfolgt mit dem Rechtsmittel auch nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung mit einem Wert von mehr als 750,00 EUR weiter, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist.

Die Klägerin hat mit ihrem Widerspruch Übergangsgeld, d.h. eine Geldleistung, auf der Grundlage eines tariflichen Stundenlohnes in Höhe von 13,64 EUR verfolgt. Das entspricht nach Maßgabe der Berechnungsfaktoren in § 48 Satz 1 SGB IX einem streitigen Gesamtbetrag in Höhe von 678,18 EUR (1,57 EUR (13,64 – 12,07) x 38 = 59,66/Woche x 52 Wochen; hiervon 65 % = Berechnungsgrundlage; geteilt durch 360 Tage; hiervon 68 % = 3,81 EUR (kalendertägliches Übergangsgeld) x 178 Tage). Mit der Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Sie hat sodann in ihrem Schriftsatz vom 19. März 2008 die Berücksichtigung von Urlaubsgeld in Höhe von 1.554,48 EUR und damit von einem im Vergleich zu dem von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegten Urlaubsgeld (1.375,98 EUR) um 178,50 EUR höheren Urlaubsgeld nach der Lohngruppe 7b) als Berechnungsgrundlage geltend gemacht. Das entspricht einem um insgesamt 39,16 EUR höheren Übergangsgeld (65 % von 178,50 EUR; geteilt durch 360 Tage; hiervon 68 % = 0,22 EUR x 178). Soweit sie auch die Einbeziehung des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Pauschalbetrages für April und Mai 2007 von 400 EUR (§ 2 Lohn-Tarifvertrag) in die Berechnung verfolgt hat, ist offen geblieben, in welcher Weise sie eine Umrechnung dieses Betrages für das streitige Übergangsgeld vornehmen wollte. Der Pauschalbetrag wurde nach der tarifvertraglichen Regelung mit der Abrechnung für Mai 2007 für die Monate April und Mai 2007, d.h. für einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum, gezahlt und gehört damit nicht zu den Einmalzahlungen im Sinne des § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV). Diesen Pauschalbetrag hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr als Grundlage der Übergangsgeldberechnung weiterverfolgt.

Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28. Juli 2011 ein "Weihnachtsgeld entsprechend dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt gültig ab 01. Januar 1991 in gesetzlicher Höhe" geltend gemacht. Das Obsiegen der Klägerin vor dem Sozialgericht bezieht sich auf diesen Antrag zur Einbeziehung eines "Weihnachtsgeldes" in die Berechnung des Übergangsgeldes. Dieser Punkt ist für die Frage des Beschwerdewertes nur noch insoweit von Bedeutung, als zu klären ist, ob das Sozialgericht in Bezug auf dieses Element der Berechnungsgrundlagen des Übergangsgeldes hinter dem Begehren der Klägerin zurückgeblieben sein könnte. Das Sozialgericht hat nach seiner Urteilsbegründung die im erstinstanzlichen Klageantrag enthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag über Sonderzahlungen dahingehend interpretiert, dass die Klägerin einerseits den dort genannten Mindestprozentsatz von 20 Prozent einer Einmalzahlung erstrebt und sich andererseits der bei diesem Prozentsatz zugrunde zu legende Stundenlohn nach der Lohngruppe 7a) des Lohn-Tarifvertrages richtet. Soweit das Sozialgericht im Rahmen der für die beim Übergangsgeld vorzunehmenden typisierenden Betrachtung davon ausgegangen ist, dass die nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen maßgebende Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten keinen Ausschlussgrund für die Berücksichtigung dieser Einmalzahlungen bei der Übergangsgeldberechnung ist, liegt darin eine rechtliche Würdigung, die der Senat für gegeben hinzunehmen hat und die ggf. auch dem maßgebenden von der Klägerin Gewollten entsprochen haben mag. Etwas anderes gilt aber in Bezug auf die Frage, ob ein "Weihnachtsgeld" nach einem Prozentsatz des Stunden-/Monatslohns nach der Lohngruppe 7 (a oder b) zu berechnen war. Weder für eine tatsächlich in dem maßgebenden Berechnungszeitraum fallende Einmalzahlung noch für die Kombination des Tarifvertrages über Sonderzahlungen mit den Stunden-/Monatsbeträgen nach Lohngruppen aus dem Lohn-Tarifvertrag findet sich ein rechtlicher Anknüpfungspunkt in den tarifvertraglichen Grundlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Berechnungsvorschriften. Die Klägerin hat sich hierzu weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch des Klageverfahrens geäußert, sondern nur vorgebracht, "Weihnachtsgeld" entsprechend den tarifvertraglichen Möglichkeiten zu erstreben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin inzwischen aus nachvollziehbaren Gründen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts angeschlossen hat.

Nach § 48 Satz 1 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn (Nr. 1) die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt, (Nr. 2) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder (Nr. 3) der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. Maßgebend ist nach § 48 Satz 2 SGB IX das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Nach § 48 Satz 3 SGB IX wird für den Kalendertag der 360 Teil dieses Betrages angesetzt. Folgt man dem Begehren der Klägerin, Einmalzahlungen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, könnte man diese Rechtsfolge nur, wie es das Sozialgericht für rechtmäßig erachtet hat, über die entsprechende Anwendung von § 47 Satz 6 SGB IX bewirken. Nach dieser Vorschrift wird für die Berechnung des Regelentgeltes der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Es bleibt schon offen, wie eine Verknüpfung gerade zu dem erst am 1. April 2007 in Kraft getretenen Lohn-Tarifvertrag erreicht werden könnte. Denn der maßgebende Abrechnungszeitraum richtet sich zunächst nach dem durch Betriebsvereinbarung vor dem 1. Dezember eines Jahres frei wählbaren Auszahlungstermin der Einmalzahlung, die entsprechend kein "Weihnachtsgeld" ist (§ 3 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen). Abhängig von dem Auszahlungstermin wäre dann das tatsächlich abgerechnete Monatsentgelt zu ermitteln, das seinerseits u.a. dadurch beeinflusst würde, welcher Lohntarifvertrag zum maßgebenden Stichtag galt (vgl. z.B. zum maßgebenden Stichtag im Bereich des BAT: Linck in Schaub (Begr.), Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl. 2011, § 78 RdNr. 15). Im Übrigen sind bei dem tatsächlich abgerechneten Gehalt nur bestimmte "Verdienstkürzungen" von der Berücksichtigung ausgenommen. Der Berechnung der Einmalleistungen sind nach dem einschlägigen Tarifvertrag über Sonderzahlungen nach § 2 Abs. 4 Buchst. a) bei Arbeitern zugrunde zu legen "das gleichmäßige Monatsentgelt und die variablen Lohnbestandteile im Durchschnitt der letzten vollständig abgerechneten drei Monate. Auslösungen und ähnliche Zahlungen (wie Reisespesen, Trennungsentschädigungen), zusätzliches Urlaubsentgelt, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge Kurzarbeit, Krankheit oder ähnlicher Arbeitsversäumnisse eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung außer Betracht". Eine typisierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Monatsentgelts nach dem Lohn-Lohntarifvertrag ist damit auch aus diesem Grund ausgeschlossen (vgl. zu einer ähnlichen Regelung für das Urlaubsgeld nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2011 – 5 Sa 1308/11 – juris). Es gab damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin – ohne dies erkennbar zum Ausdruck zu bringen – eigentlich (wie sie nun gegenüber dem Senat vorträgt) ein "Weihnachtsgeld" in Höhe von 30 Prozent des Monatsverdienstes nach der Lohngruppe 7b) geltend gemacht haben könnte.

Die Klägerin hat im Rahmen der Berufung ihr Begehren auch selbst auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 729,80 EUR eingegrenzt, wohl in der Annahme, die Berufung sei vom Sozialgericht zugelassen worden. Die Berufung ist zunächst ohne eine konkrete Antragstellung eingelegt worden. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist sodann das begehrte Übergangsgeld mit 35,67 EUR pro Tag beziffert worden. Unter Berücksichtigung der Differenz zu dem vom Sozialgericht zugesprochenen täglichen Übergangsgeld (31,57 EUR) ergibt sich ein im Berufungsverfahren geltend gemachter Gesamtbetrag von 729,80 EUR (4,10 EUR x 178 Tage). Eine zurzeit der Einlegung die Wertgrenze nicht übersteigende Berufung wird nach allgemeiner Meinung durch eine spätere Erhöhung des Begehrens nicht statthaft (vgl. z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. RdNr. 20). Auf die Frage, ob von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, wenn die Berufung bezogen auf das Unterliegen in der ersten Instanz ggf. statthaft gewesen wäre (vgl. hierzu Leitherer ebenda), kommt es vor dem Hintergrund der Ausführungen zum erstinstanzlichen Streitgegenstand hier nicht an.

Da das Sozialgericht übersehen hat, dass die Berufung für die Klägerin der Zulassung bedurft hätte, hat der Senat inzident eine solche Entscheidung geprüft (vgl. hierzu die stRspr. des Bundesgerichtshofes (BGH), Beschluss vom 19. Mai 2011 – V ZB 250/10 – juris m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob in Bezug auf die Möglichkeiten einer Inzidentprüfung der Voraussetzungen einer Berufungszulassung eine Divergenz in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht, soweit die Vorinstanz von der Möglichkeit einer Statthaftigkeit der Berufung von Gesetzes wegen ausgegangen ist (vgl. zum Rechtsschutz nur im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde auch in einem solchen Fall: BSG, Urteil vom 19. November 1996 – 1 RK 18/95 – a.a.O.). Die rechtskundig vertretene Klägerin hat trotz des Hinweises des Berichterstatters weder Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts eingelegt noch einen entsprechenden Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellt. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig (vgl. z.B. BSG, vom 19. November 1996 – 1 RK 18/95 – a.a.O.; BSG, Beschluss vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/11 B – juris).

Die vom Senat vorgenommene Prüfung hat nicht ergeben, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung vorgelegen haben. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne, die Auswirkungen auf den Klageerfolg haben könnte, nicht zu erkennen.

Die Rechtsgrundlage für die Berechnung des der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Übergangsgeldes betrifft die "Berechnungsrundlage in Sonderfällen" (§ 48 SGB IX). Die Einstufung richtet sich nach § 48 Satz 2 SGB IX nach den beruflichen Fähigkeiten und der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Beziehers von Übergangsgeld. In die Berechnung des Übergangsgeldes in Sonderfällen nach § 48 SGB IX fließen damit bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auf den einzelnen Teilnehmer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogene Elemente ein.

Die hier im Wesentlichen von der Klägerin hervorgehobene Frage, ob in die Berechnungsgrundlagen ein Stundenlohn nach der Lohngruppe 7b) des Lohn-Tarifvertrages einzustellen ist, betrifft nur einen besonderen Personenkreis, der diesem für das Land Sachsen-Anhalt vereinbarten Tarifvertrag im Sinne des § 48 Satz 2 SGB IX zuzuordnen wäre. Die Rechtsfrage ist hier im Übrigen nicht klärungsfähig, da schon grundsätzliche Bedenken bestehen, ob die Klägerin überhaupt der Lohngruppe 7 des Lohn-Tarifvertrages zuzuordnen ist. Die Einstufung der Klägerin in diese Lohngruppe bezieht sich insbesondere auf ihren Ausbildungs- und Kenntnisstand. Voraussetzung einer Einstufung in die Lohngruppe 7 sind Facharbeiten, die ein Können voraussetzen, das durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäß abgeschlossene Ausbildung erreicht wird, oder Arbeiten, deren Ausführung gleichwertige Spezialfertigkeiten und Spezialkenntnisse erfordern, auch wenn sie nicht durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäß abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Die hiervon abzugrenzende Lohngruppe 6 enthält Arbeiten, die ein Spezialkönnen voraussetzen, dass entweder durch eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung oder eine Ausbildung wie in der vorhergehenden Lohngruppe mit zusätzlicher längerer Erfahrung erreicht wird, die Lohngruppe 5 Arbeiten, die umfassende Sach- und Arbeitskenntnis und Fertigkeiten voraussetzen, wie sie durch eine Sonderausbildung und entsprechende Erfahrung erreicht werden. Die im Juli 1980 abgeschlossene Facharbeiterausbildung der Klägerin von etwas über 20 Monaten erfüllt nicht erkennbar die Voraussetzungen für ihre Einstufung in die Lohngruppe 7 im September 2007. Erst im Rahmen der Weiterbildung von November 1989 bis Februar 1990 wurden der Klägerin die "Grundlagen der NC-Technik" vermittelt. Von März 1990 bis September 2002 war die Klägerin gar nicht mehr in diesem Berufsbereich tätig. Sie ist nach dem maßgebenden Arbeitsvertrag vom 15. März 2004 von ihrer letzten Arbeitgeberin – unter Zugrundelegung des als ortsüblich damals angegeben und von der L. dem Zuschuss zugrunde gelegten Stundenlohnes von 8,50 EUR – nicht entsprechend einer Zuordnung zur Lohngruppe 7 entlohnt worden. Nach dem ab dem 1. März 2004 geltenden Tarifvertrag wäre bei einer solchen Eingruppierung ein Stundenlohn ohne Leistungszulage in Höhe von 11,03 EUR zu zahlen gewesen. Auch ist dieses Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin als Probebeschäftigung charakterisiert worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2004 erfolgte im Wesentlichen mit der Feststellung, die Klägerin sei den gestellten Anforderungen der Tätigkeit nicht gewachsen gewesen. Dies und die gesamte berufliche Biografie der Klägerin lassen es im Übrigen von vornherein zweifelhaft erscheinen, ob diese Tätigkeit die Voraussetzungen einer Anknüpfung nach § 48 Satz 2 SGB IX erfüllt. Die Arbeit von März bis April 2004 dürfte nicht prägend für die "bisherige berufliche Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift gewesen sein. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die nach § 48 Satz 2 SGB IX gebotene Außerachtlassung von behinderungsbedingten Einschränkungen. Im Ergebnis bleibt damit die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Lohngruppe 7a) nicht erkennbar hinter den Anforderungen der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 Satz 2 SGB IX zurück.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 30 unter Hinweis auf § 160 RdNr. 10 ff.). Zu der vom Sozialgericht entschiedenen Rechtsfrage ist eine abweichende Rechtsprechung nicht ergangen.

Anhaltspunkte für einen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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