Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 910/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 132/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der versicherungsrechtliche Status der Klägerin als Krankenschwester in der Klinik der Beigeladenen.
Die am ... 1967 geborene Klägerin stellte am 29. Juli 2008 bei der Beklagten einen Antrag zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige. Die Klägerin arbeitete ab dem 18. August 2008 als Krankenschwester in der Klinik der Beigeladenen und schloss hierüber mit ihr am 26. August 2008 einen schriftlichen Vertrag. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 29. August 2008 für den Zeitraum 18. August 2008 bis 17. Mai 2009 einen Gründungszuschuss von monatlich 1.080,90 EUR einschließlich einer Pauschale zur sozialen Sicherung von 300,00 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten zu schriftlichen Verträgen teilte ihr die Klägerin laut Telefonvermerk vom 15. September 2008 mit, sie habe zur Zeit nur diesen einen Vertrag im Schichtbetrieb bei der Beigeladenen; sie strebe aber eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber an. Laut Abgabeverfügung der Beklagten vom 23. September 2008 hatte diese Bedenken am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin und stellte daher eine Anfrage auf Statusfeststellung nach §§ 7a ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) an ihre Clearingstelle. Diese Anfrage ging am 24. September 2008 in der Clearingstelle ein.
Die Klägerin erklärte unter dem 27. November 2008 gegenüber der Beklagten, außer für die Beigeladene auch für das C. Reha Seniorenpflegeheim "Gartenstadt" in B. zu arbeiten. Letzteres teilte laut Aktenvermerk der Beklagten mit, die Klägerin sei dort vom 16. bis 19. Oktober 2008 tätig gewesen; die Vergütungsabrechnung sei aber von einer Pflegeagentur erstellt worden. Auf Nachfrage der Clearingstelle erklärte die Klägerin weiter, ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen entspreche der allgemeinen Tätigkeit einer examinierten Krankenschwester, und sie führe die Arbeiten nur persönlich ohne Hilfskraft aus. Die Klägerin und die Beigeladene erläuterten weiter, die Patienten würden eigenverantwortlich behandelt. Die persönliche Zuordnung der Patienten und der Behandlungsplan werde in Absprache mit der Stationsleitung erarbeitet.
Nach Anhörung der Klägerin und Beigeladenen mit Schreiben vom 18. Februar 2009 stellte die Clearingstelle im streitgegenständlichen Statusfeststellungsverfahren mit Bescheid vom 19. März 2009 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen seit dem 18. August 2008 als abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Danach würden der Tätigkeitsort und die Anwesenheitspflicht von täglich mindestens acht Stunden nach dem zugrundeliegenden Vertrag vom 26. August 2008 vorgegeben. Durch den Behandlungsplan und die Patientenzuordnung sei die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert. Die Vergütung als erfolgsunabhängiges Stundenhonorar lasse kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen, insbesondere werde kein eigenes Kapital eingesetzt. Da die Antragstellung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt sei, seien die Voraussetzungen nach § 7a Abs. 6 SGB IV nicht erfüllt. Die Versicherungspflicht beginne daher mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Gegen den Bescheid der Clearingstelle der Beklagten vom 19. März 2009 legte die Klägerin am 26. März 2009 Widerspruch ein, denn sie habe den Antrag auf Feststellung ihres Status bereits am 29. Juli 2008 gestellt. Dieser Antrag sei falsch bezeichnet worden und wegen ihrer mangelnden Rechtskenntnisse in einen Statusfeststellungsantrag umzudeuten. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor, da sie Verträge mit dem Krankenhaus S. (19. Januar bis 31. Januar 2009), über die Pflegeagentur S. bei der C-Reha Seniorenpflegeheim in B. und bei der Beigeladenen habe. Es sei daher eine selbständige Tätigkeit gegeben, da sie die Auftraggeber frei auswählen könne, den Stundenlohn unterschiedlich aushandele und das Weisungsrecht der Arbeitgeber vertraglich ausgeschlossen sei. Ihre Vertragsdauer richte sich jeweils nach den Urlaubsvertretungen oder den krankheitsbedingten Ausfällen bei den Auftraggebern.
Die Beklagte wies im Widerspruchsverfahren darauf hin, das Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 2008 enthalte einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige, nicht aber einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Wegen Zweifeln am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit habe die Beklagte selbst den Vorgang am 24. September 2008 zur Klärung an die Clearingstelle abgegeben. Der von der Klägerin gestellte Antrag vom 29. Juli 2008 ruhe bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Status.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es spiele keine Rolle, ob die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, da jedes Vertragsverhältnis getrennt zu beurteilen sei. Selbst wenn gegenüber der Beigeladenen die Weisungsgebundenheit gelockert sei, liege noch eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess vor. Es fehle auch an einer unternehmerischen Risikoübernahme. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche der einer angestellten Krankenschwester, die sie ersetze. Ferner sei eine Umdeutung des am 29. Juli 2008 gestellten Antrages nicht möglich, da die Beklagte an das Gesetz gebunden sei und § 7a SGB IV insoweit keinen Ermessensspielraum zulasse. Der Rechtsunkenntnis der Klägerin komme insoweit keine Bedeutung zu.
Die Klägerin hat am 16. Oktober 2009 vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben mit dem Begehren, ihre Selbständigkeit zum 29. Juli 2008 festzustellen. Ihre selbständige Tätigkeit ergebe sich aus ihrer Registrierung im Vermittlungsdienst für Freiberufler und Selbständige. Durch die Mehrzahl von Dienstleistungsverträgen sei nicht nur eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gegeben. Sie habe auch die Freiheit, einen ihr angebotenen Vertrag anzunehmen oder abzulehnen. Zur Begründung ihrer Selbständigkeit werde der Vergleich mit einem freiberuflich niedergelassenen Arzt gezogen. Auch die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sei vertraglich ausgeschlossen. In der Öffentlichen Sitzung des SG hat die Klägerin weiter erklärt, die Kontrolle ihrer Arbeit erfolge durch die Stationsleitung der Klinik; im Übrigen mache sie dort auch Doppelschichten. Ihrer Ansicht nach könne ein Arbeitnehmer nicht über seinen Lohn verhandeln, während sie unterschiedliche Vergütungen und Aufgabenkreise habe, was ebenfalls gegen ein abhängiges Arbeitsverhältnis spreche. Die Klägerin hat einen Beitragsnachweis über ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der IKK Sachsen vom August 2008 bis Oktober 2009 vorgelegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Wille der vertragsschließenden Parteien sei nicht ausschlaggebend, wenn die tatsächlichen Verhältnisse hiervon abwichen. Die Klägerin habe sich bei ihrer Tätigkeit an den Behandlungsplan zu halten und sei in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert. Sie trage kein Unternehmerrisiko. Auch die Gewerbeanmeldung der Klägerin, die nur ordnungsrechtliche Funktion habe, sei irrelevant. Zudem prüfe das Gewerbeamt auch nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status. Schließlich sei eine Vorverlegung des Antragseingangs – etwa auf den 19. März 2009 – nur möglich, wenn die Klägerin dem späteren Beginn ihrer Versicherungspflicht zustimme und bis zur Bescheiderteilung die finanzielle Absicherung ihres Krankheitsrisikos und ihrer Altersvorsorge nachweisen könne.
Die Beigeladene hat vorgetragen, die Klägerin sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung frei und trage unternehmerisches Risiko für den Fall, das sie keine Aufträge erhalte. Sie verweist auf die Vergleichbarkeit mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder Architekten. Nach der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung sei die Klägerin nicht in den Betrieb der Klinik eingegliedert und dürfe auch für andere Auftraggeber tätig sein.
Mit Bescheid vom 08. Januar 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 19. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2009 dahingehend ergänzt, dass die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterliege.
Das SG hat mit Beschluss vom 20. September 2010 die Beiladung veranlasst.
Mit Urteil vom 27. Januar 2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer seit dem 18. August 2008 ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester für die Beigeladene nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung unterliege. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der aufgehobene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Klägerin seit dem 18. August 2008 selbständig tätig sei. Der Vertrag der Klägerin mit der Beigeladenen über ihre freie Mitarbeit vom 26. August 2008 spreche für den Willen, eine selbständige Tätigkeit begründen zu wollen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse wichen nicht vom Vertragsinhalt ab. Die Klägerin könne ihren Einsatz bei der Beigeladenen ablehnen und habe auch noch andere Auftraggeber. Ihre Vergütung sei verhandelbar und sie schreibe selbst ihre Vergütungsrechnungen. Die Klägerin unterliege auch keinen Weisungen. Durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft trage sie auch ein Unternehmerrisiko.
Gegen das am 07. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04. April 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Für die Klägerin als Fachkrankenschwester für Onkologie sei eine freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit und Tätigkeit schlechthin ausgeschlossen. Ihre Tätigkeit lasse sich allein im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringen, der enge Weisungen zu Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort immanent seien. Die Klägerin könne nicht selbst entscheiden, welche Aufgaben einer Krankenschwester sie wahrnehmen will, denn sie unterliege hinsichtlich der Zeit und des Ortes ihrer Leistungserbringung einem Weisungsrecht. Die zeitliche Vorgabe von täglich mindestens acht Stunden ergebe sich sogar aus § 3 des zugrunde liegenden Vertrages. Die von ihr als Fachkrankenschwester zu erbringenden Handreichungen hingen von konkreten Vorgaben nach ärztlichen Behandlungsplänen bzw. Anweisungen der Stationsleitung ab, deren Nichtbeachtung undenkbar sei. Die Klägerin sei daher unmittelbar von dem personalen und sächlichen Apparat der Beigeladenen abhängig. Auch die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit eines Auftragsangebotes begründe noch keine Selbständigkeit. Schließlich unterliege die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses nicht der Disposition der Vertragsparteien. Auf die Bezeichnung, die die Beteiligten hierbei ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder auf die von ihnen gewünschte Rechtsfolge komme es nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Halle vom 27. Januar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Halle vom 27. Januar 2012 zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Halle vom 27. Januar 2012 zurückzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene halten das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und wiederholen im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Im Übrigen sind sie der Meinung, es sei ein Vergleich zu einem selbständigen Malermeister oder niedergelassenen Arzt zu ziehen. Insbesondere sei von einem unternehmerischen Risiko auszugehen. In Gesamtwürdigung der Umstände überwögen daher die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn ihr Bescheid vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009, abgeändert durch Bescheid vom 08. Januar 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin und die Beigeladene nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Das Urteil des SG vom 27. Januar 2012 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1.
Der Widerspruch und die Klage richten sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 19. März 2009. Damit ist allein dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009, abgeändert durch den Bescheid vom 08. Januar 2010, Streitgegenstand. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -) ihren Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch den Bescheid vom 08. Januar 2010 um die Feststellung der konkreten gesetzlichen Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen ergänzt. Weitere Bescheide bzw. Verwaltungsverfahren sind nicht angegriffen worden und daher nicht Streitgegenstand: Dies betrifft zum einen das Statusverfahren in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Pflegeagentur D. S., zum anderen den inhaltlich noch nicht beschiedenen Antrag der Klägerin vom 29. Juli 2008.
Der streitgegenständliche Bescheid der Clearingstelle beruht auf einer Anfrage der Beklagten selbst, während der auf einem Formularvordruck von der Klägerin gestellte Antrag vom 29. Juli 2008 den Status der selbständigen Tätigkeit bereits voraussetzt. Nach § 4 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) können selbständig Tätige - für die sich die Klägerin gehalten hat - einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Eine aufgrund Gesetzes bestehende Versicherungspflicht geht allerdings dieser Antragspflichtversicherung vor. Es war daher seitens der Beklagten konsequent, bei Zweifeln an der Voraussetzung der Selbständigkeit selbst eine Prüfung durch ihre Clearingstelle zu veranlassen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nachdem die Beklagte selbst ein Clearingverfahren in Gang setzte, ist daher eine "Umdeutung" oder Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Formularantrages vom 29. Juli 2008 nicht möglich.
2.
Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 SGB IV Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V); § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Abgrenzung der nichtversicherten selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung unterliegt. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die auf eine Abhängigkeit oder Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild zu treffen. Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend, wenn sie rechtlich zulässig sind (Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11; vgl. m. w. N.: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – SozR 3-2004 § 7 Nr. 19 und Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – SozR 4-2004 § 7 Nr. 7; jüngst: BSG, Urteile vom 29. August 2012 – B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R – juris).
Davon ausgehend kann zur Überzeugung des Senats die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester in einer Klinik regelmäßig nur im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, da sie sowohl der jeweiligen Stationsleitung neben den behandelnden Ärzten weisungsunterworfen ist, als auch zwingend in den Organisationsablauf der Klinik integriert sein muss. Die Klägerin verrichtete mit Beschäftigungsaufnahme in der Klinik der Beigeladenen zum 18. August 2008 eine Tätigkeit, die typischerweise von festangestellten Krankenschwestern ausgeübt wird. Das Berufsbild der Krankenschwester ist das einer abhängig Beschäftigten. Schon aus der Art und Organisation der zu verrichtenden Tätigkeit als Klinikkrankenschwester folgt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
a.
Der freie Mitarbeitervertrag vom 26. August 2008 vermag für die Klägerin angesichts der tatsächlichen Verhältnisse keine selbständige Tätigkeit außerhalb von § 7 Abs. 1 SGB IV zu begründen. Denn die realen Umstände im Klinikbetrieb der Beigeladenen weichen in den zentralen normierten Abgrenzungskriterien von Weisungsbefugnis und Eingliederung so wesentlich von der gewünschten Vereinbarung ab, dass diese entscheidend sind. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, RdNr. 16, juris). Die Klägerin arbeitet tatsächlich wie eine abhängig beschäftigte Klinikkrankenschwester, die eine solche Krankenschwester in deren Abwesenheit ersetzt. Grundsätzlich steht es in der Macht der Beteiligten, das Rechtsverhältnis nach ihrem Willen in seinen Einzelheiten so auszugestalten, dass es sich objektiv als Beschäftigungsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit ausweist (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 –, SozR 2200 § 165 Nr. 45). Hier soll im Wege der Privatautonomie durch die Bezeichnung als "freier Mitarbeitervertrag" und dem formalen Ausschluss der Weisungsbefugnis die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vermieden werden, wodurch dem Klinikbetrieb der Beigeladenen die Sozialversicherungsabgaben und die Arbeitnehmeransprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall erspart blieben. Bei der Bestimmung, ob ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, kommt es allerdings nicht entscheidend auf die Vorstellungen und den Willen der Beteiligten an. Überdies findet sich sogar in § 3 des Vertrages noch eine achtstündige tägliche Anwesenheitspflicht der "selbständigen Mitarbeiter", wodurch eine Arbeitspflicht wie bei abhängig Beschäftigten begründet wird.
b.
Die Klägerin unterliegt in ihrem Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich aller Verrichtungen der unmittelbaren Weisungsbefugnis der jeweiligen Stationsleitung und der behandelnden Ärzte. Die Umstände nach Zeit, Ort oder Art der Arbeitsleistung unterscheiden sich nicht von denen ihrer angestellten Kolleginnen. Es kann unterstellt werden, dass in der Klinik der Beigeladenen die Patienten der onkologischen Station einer ärztlichen Behandlung unterliegen und die dort tätigen Krankenschwestern nur im Rahmen dieser ärztlichen Behandlung tätig sind. Eine eigenverantwortliche Behandlung der Patienten durch die Klägerin außerhalb dessen ist nicht vorstellbar. Schon nach eigenem Vortrag der Klägerin arbeitet sie im Stationsteam wie eine festangestellte Klinikkrankenschwester – nur eben ohne Arbeitsvertrag. Dies ist auch der Zweck ihres Einsatzes, da sie die durch Krankheit oder Urlaub abwesenden festangestellten Krankenschwestern übergangsweise ersetzen soll. Das Aufgabengebiet der Klägerin ergibt sich aus der zu ersetzenden Stelle der abhängig beschäftigten, aber durch Krankheit oder Urlaub verhinderten Krankenschwestern. Hierbei unterliegt sie tatsächlich dem Weisungsrecht der Beigeladenen als Arbeitgeberin, die das Weisungsrecht durch die bei ihr angestellten Ärzte und die Stationsleitung konkret ausübt. Der vertragliche Ausschluss des Weisungsrechts widerspricht damit offensichtlich der Realität des Berufsalltags einer Klinikkrankenschwester.
c.
Die Klägerin ist in die Arbeitsorganisation der Klinik der Beigeladenen fest eingegliedert. Hierbei bestimmt sich die Frage, ob eine Eingliederung vorliegt, danach, inwiefern die Mitarbeiterin Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1960 – 3 RK 49/56 – BSGE 11, 257, 260). Die Klägerin arbeitet mit den Betriebsmitteln der Beigeladenen im Team mit festangestellten Krankenschwestern in deren Klinikgebäude. Unabhängig von dieser äußeren Eingliederung in einen fremden Betrieb erbringt die Klägerin ihre Dienstleistung als Klinikkrankenschwester im Rahmen der von der Beigeladenen bestimmten Arbeitsorganisation. Werden Arbeitskräfte bei Personalenpässen aushilfsweise eingesetzt, spricht dies regelmäßig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, da sie Tätigkeiten übernehmen, die normalerweise von den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt werden. Gerade Klinikkrankenschwestern müssen im Stationsalltag im höchsten Maße in die vorgegebenen Strukturen integriert sein, um im Team eine reibungslose und optimale Patientenversorgung gewährleisten zu können.
d.
Die Klägerin trägt kein Unternehmerrisiko im Sinne eines Merkmals für eine selbständige Tätigkeit, da sie lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Insbesondere ist auch die jedem abhängig Beschäftigten gegebene Möglichkeit, Arbeit bzw. Aufträge abzulehnen, kein typisches Unternehmerrisiko. Es ist die Beigeladene als Betreiberin der Klinik, die die Betriebsmittel am Arbeitsplatz der Klägerin, etwa in Form des Gebäudes, der medizinischen Diagnose- und Behandlungsgeräte sowie der Medikation stellt. Die Klägerin setzt für ihre Tätigkeit als Klinikkrankenschwester weder maßgeblich Kapital ein noch trägt sie mit ihrer Beschäftigung ein unternehmerisches Risiko. Ihr alleiniger Einsatz der persönlichen Arbeitskraft ist geradezu typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, nicht aber für die Selbständigkeit als Unternehmerin.
e.
Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung vom typischen Berufsbild einer Klinkkrankenschwester arbeitet die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie verrichtet bei der Beigeladenen qualitativ keine andere Tätigkeit als eine abhängig beschäftigte Krankenschwester bzw. als die übergangsweise ersetzte Krankenschwester. Die Tätigkeit einer Krankenschwester in einer Klinik, insbesondere in einer onkologischen Station, wird zum eigenen Schutz als auch zum Schutz der Patienten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht.
f.
Die Klägerin ist wirtschaftlich von den "Aufträgen" der Beigeladenen abhängig, was ebenfalls das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung indiziert. Die Beigeladene ist vom zeitlichen Umfang her ihre maßgebliche Arbeitgeberin und bestimmt im Wesentlichen den Inhalt ihrer Tätigkeit. Ohne die Aufträge der Beigeladenen kann sie wirtschaftlich kaum existieren. Da sie auf Nachfrage der Beklagten auch keine finanzielle Absicherung für ihre Altersvorsorge nachgewiesen hat, steht zu befürchten, dass eine solche auch nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist und sie im Alter auf soziale Transferleistungen angewiesen ist. Es ist gerade der Zweck der Sozialversicherungen, entsprechenden schutzbedürftigen Personen die besonderen Sicherungssysteme des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 65/79 –, SozR 2400 § 2 Nr. 16). Die Vorteile der "freien Mitarbeiterverträge" liegen im Wesentlichen auf Seiten der Beigeladenen.
g.
Jede berufliche Tätigkeit der Klägerin zu einem "Auftraggeber" ist isoliert dahingehend rechtlich zu beurteilen, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, so dass auch mehrere abhängige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander bestehen können. Das klägerische Argument, für mehrere Auftraggeber zugleich oder nacheinander tätig sein zu können, ist für die Prüfung der konkreten Tätigkeit für die Beigeladene rechtlich ohne Relevanz. Insbesondere existiert nicht der Typus eines universellen Selbständigen, der in jeder Beziehung selbständig tätig ist.
Schließlich geht der von der Klägerin und der Beigeladenen gezogene Vergleich einer Klinikkrankenschwester mit verkammerten Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Architekten und niedergelassenen Ärzten angesichts der hierfür vorgesehenen ausdrücklichen Sonderregelungen in Form von Standes- und Gebührenrecht fehl. In diesem Zusammenhang wäre allenfalls der Vergleich zu einem in der Klinik tätigen Arzt vorstellbar; das BSG hat insoweit für einen Chefarzt mit dem Recht der Eigenliquidation eine selbständige Tätigkeit abgelehnt und selbst dort ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1970 – 2 RU 6/69 –, juris).
h.
Nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung als Krankenschwester in einer Klinik und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung über diesen Beruf überwiegen bei Weitem die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Bei Tätigkeiten, die Merkmale aufweisen, die sowohl auf Abhängigkeit wie auch auf Selbständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dann das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 72/92 –, NJW 1994, 2974; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).
3.
Die von der Klägerin gewünschte "Vordatierung" des von ihr bei der Clearingstelle der Beklagten gestellten Anfrageverfahrens scheitert schon an den Voraussetzungen von § 7a Abs. 6 SGB IV. Es fehlt bereits an der Zustimmung der Klägerin zum Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sowie am Nachweis über eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Streitwertfestsetzung und Entscheidung über Gerichtskosten ist vorliegend nicht erforderlich, da die Klägerin als abhängig Beschäftigte Kostenfreiheit nach § 183 SGG genießt.
5.
Die Bezeichnung der Beigeladenen im Rubrum war – wie geschehen – von Amts wegen um die korrekte Bezeichnung der juristischen Gesellschaftsform zu berichtigen.
6.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der versicherungsrechtliche Status der Klägerin als Krankenschwester in der Klinik der Beigeladenen.
Die am ... 1967 geborene Klägerin stellte am 29. Juli 2008 bei der Beklagten einen Antrag zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige. Die Klägerin arbeitete ab dem 18. August 2008 als Krankenschwester in der Klinik der Beigeladenen und schloss hierüber mit ihr am 26. August 2008 einen schriftlichen Vertrag. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 29. August 2008 für den Zeitraum 18. August 2008 bis 17. Mai 2009 einen Gründungszuschuss von monatlich 1.080,90 EUR einschließlich einer Pauschale zur sozialen Sicherung von 300,00 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten zu schriftlichen Verträgen teilte ihr die Klägerin laut Telefonvermerk vom 15. September 2008 mit, sie habe zur Zeit nur diesen einen Vertrag im Schichtbetrieb bei der Beigeladenen; sie strebe aber eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber an. Laut Abgabeverfügung der Beklagten vom 23. September 2008 hatte diese Bedenken am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin und stellte daher eine Anfrage auf Statusfeststellung nach §§ 7a ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) an ihre Clearingstelle. Diese Anfrage ging am 24. September 2008 in der Clearingstelle ein.
Die Klägerin erklärte unter dem 27. November 2008 gegenüber der Beklagten, außer für die Beigeladene auch für das C. Reha Seniorenpflegeheim "Gartenstadt" in B. zu arbeiten. Letzteres teilte laut Aktenvermerk der Beklagten mit, die Klägerin sei dort vom 16. bis 19. Oktober 2008 tätig gewesen; die Vergütungsabrechnung sei aber von einer Pflegeagentur erstellt worden. Auf Nachfrage der Clearingstelle erklärte die Klägerin weiter, ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen entspreche der allgemeinen Tätigkeit einer examinierten Krankenschwester, und sie führe die Arbeiten nur persönlich ohne Hilfskraft aus. Die Klägerin und die Beigeladene erläuterten weiter, die Patienten würden eigenverantwortlich behandelt. Die persönliche Zuordnung der Patienten und der Behandlungsplan werde in Absprache mit der Stationsleitung erarbeitet.
Nach Anhörung der Klägerin und Beigeladenen mit Schreiben vom 18. Februar 2009 stellte die Clearingstelle im streitgegenständlichen Statusfeststellungsverfahren mit Bescheid vom 19. März 2009 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen seit dem 18. August 2008 als abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Danach würden der Tätigkeitsort und die Anwesenheitspflicht von täglich mindestens acht Stunden nach dem zugrundeliegenden Vertrag vom 26. August 2008 vorgegeben. Durch den Behandlungsplan und die Patientenzuordnung sei die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert. Die Vergütung als erfolgsunabhängiges Stundenhonorar lasse kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen, insbesondere werde kein eigenes Kapital eingesetzt. Da die Antragstellung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt sei, seien die Voraussetzungen nach § 7a Abs. 6 SGB IV nicht erfüllt. Die Versicherungspflicht beginne daher mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Gegen den Bescheid der Clearingstelle der Beklagten vom 19. März 2009 legte die Klägerin am 26. März 2009 Widerspruch ein, denn sie habe den Antrag auf Feststellung ihres Status bereits am 29. Juli 2008 gestellt. Dieser Antrag sei falsch bezeichnet worden und wegen ihrer mangelnden Rechtskenntnisse in einen Statusfeststellungsantrag umzudeuten. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor, da sie Verträge mit dem Krankenhaus S. (19. Januar bis 31. Januar 2009), über die Pflegeagentur S. bei der C-Reha Seniorenpflegeheim in B. und bei der Beigeladenen habe. Es sei daher eine selbständige Tätigkeit gegeben, da sie die Auftraggeber frei auswählen könne, den Stundenlohn unterschiedlich aushandele und das Weisungsrecht der Arbeitgeber vertraglich ausgeschlossen sei. Ihre Vertragsdauer richte sich jeweils nach den Urlaubsvertretungen oder den krankheitsbedingten Ausfällen bei den Auftraggebern.
Die Beklagte wies im Widerspruchsverfahren darauf hin, das Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 2008 enthalte einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige, nicht aber einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Wegen Zweifeln am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit habe die Beklagte selbst den Vorgang am 24. September 2008 zur Klärung an die Clearingstelle abgegeben. Der von der Klägerin gestellte Antrag vom 29. Juli 2008 ruhe bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Status.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es spiele keine Rolle, ob die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, da jedes Vertragsverhältnis getrennt zu beurteilen sei. Selbst wenn gegenüber der Beigeladenen die Weisungsgebundenheit gelockert sei, liege noch eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess vor. Es fehle auch an einer unternehmerischen Risikoübernahme. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche der einer angestellten Krankenschwester, die sie ersetze. Ferner sei eine Umdeutung des am 29. Juli 2008 gestellten Antrages nicht möglich, da die Beklagte an das Gesetz gebunden sei und § 7a SGB IV insoweit keinen Ermessensspielraum zulasse. Der Rechtsunkenntnis der Klägerin komme insoweit keine Bedeutung zu.
Die Klägerin hat am 16. Oktober 2009 vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben mit dem Begehren, ihre Selbständigkeit zum 29. Juli 2008 festzustellen. Ihre selbständige Tätigkeit ergebe sich aus ihrer Registrierung im Vermittlungsdienst für Freiberufler und Selbständige. Durch die Mehrzahl von Dienstleistungsverträgen sei nicht nur eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gegeben. Sie habe auch die Freiheit, einen ihr angebotenen Vertrag anzunehmen oder abzulehnen. Zur Begründung ihrer Selbständigkeit werde der Vergleich mit einem freiberuflich niedergelassenen Arzt gezogen. Auch die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sei vertraglich ausgeschlossen. In der Öffentlichen Sitzung des SG hat die Klägerin weiter erklärt, die Kontrolle ihrer Arbeit erfolge durch die Stationsleitung der Klinik; im Übrigen mache sie dort auch Doppelschichten. Ihrer Ansicht nach könne ein Arbeitnehmer nicht über seinen Lohn verhandeln, während sie unterschiedliche Vergütungen und Aufgabenkreise habe, was ebenfalls gegen ein abhängiges Arbeitsverhältnis spreche. Die Klägerin hat einen Beitragsnachweis über ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der IKK Sachsen vom August 2008 bis Oktober 2009 vorgelegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Wille der vertragsschließenden Parteien sei nicht ausschlaggebend, wenn die tatsächlichen Verhältnisse hiervon abwichen. Die Klägerin habe sich bei ihrer Tätigkeit an den Behandlungsplan zu halten und sei in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert. Sie trage kein Unternehmerrisiko. Auch die Gewerbeanmeldung der Klägerin, die nur ordnungsrechtliche Funktion habe, sei irrelevant. Zudem prüfe das Gewerbeamt auch nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status. Schließlich sei eine Vorverlegung des Antragseingangs – etwa auf den 19. März 2009 – nur möglich, wenn die Klägerin dem späteren Beginn ihrer Versicherungspflicht zustimme und bis zur Bescheiderteilung die finanzielle Absicherung ihres Krankheitsrisikos und ihrer Altersvorsorge nachweisen könne.
Die Beigeladene hat vorgetragen, die Klägerin sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung frei und trage unternehmerisches Risiko für den Fall, das sie keine Aufträge erhalte. Sie verweist auf die Vergleichbarkeit mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder Architekten. Nach der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung sei die Klägerin nicht in den Betrieb der Klinik eingegliedert und dürfe auch für andere Auftraggeber tätig sein.
Mit Bescheid vom 08. Januar 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 19. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2009 dahingehend ergänzt, dass die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterliege.
Das SG hat mit Beschluss vom 20. September 2010 die Beiladung veranlasst.
Mit Urteil vom 27. Januar 2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 08. Januar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer seit dem 18. August 2008 ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester für die Beigeladene nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung unterliege. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der aufgehobene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Klägerin seit dem 18. August 2008 selbständig tätig sei. Der Vertrag der Klägerin mit der Beigeladenen über ihre freie Mitarbeit vom 26. August 2008 spreche für den Willen, eine selbständige Tätigkeit begründen zu wollen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse wichen nicht vom Vertragsinhalt ab. Die Klägerin könne ihren Einsatz bei der Beigeladenen ablehnen und habe auch noch andere Auftraggeber. Ihre Vergütung sei verhandelbar und sie schreibe selbst ihre Vergütungsrechnungen. Die Klägerin unterliege auch keinen Weisungen. Durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft trage sie auch ein Unternehmerrisiko.
Gegen das am 07. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04. April 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Für die Klägerin als Fachkrankenschwester für Onkologie sei eine freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit und Tätigkeit schlechthin ausgeschlossen. Ihre Tätigkeit lasse sich allein im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringen, der enge Weisungen zu Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort immanent seien. Die Klägerin könne nicht selbst entscheiden, welche Aufgaben einer Krankenschwester sie wahrnehmen will, denn sie unterliege hinsichtlich der Zeit und des Ortes ihrer Leistungserbringung einem Weisungsrecht. Die zeitliche Vorgabe von täglich mindestens acht Stunden ergebe sich sogar aus § 3 des zugrunde liegenden Vertrages. Die von ihr als Fachkrankenschwester zu erbringenden Handreichungen hingen von konkreten Vorgaben nach ärztlichen Behandlungsplänen bzw. Anweisungen der Stationsleitung ab, deren Nichtbeachtung undenkbar sei. Die Klägerin sei daher unmittelbar von dem personalen und sächlichen Apparat der Beigeladenen abhängig. Auch die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit eines Auftragsangebotes begründe noch keine Selbständigkeit. Schließlich unterliege die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses nicht der Disposition der Vertragsparteien. Auf die Bezeichnung, die die Beteiligten hierbei ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder auf die von ihnen gewünschte Rechtsfolge komme es nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Halle vom 27. Januar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Halle vom 27. Januar 2012 zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Halle vom 27. Januar 2012 zurückzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene halten das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und wiederholen im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Im Übrigen sind sie der Meinung, es sei ein Vergleich zu einem selbständigen Malermeister oder niedergelassenen Arzt zu ziehen. Insbesondere sei von einem unternehmerischen Risiko auszugehen. In Gesamtwürdigung der Umstände überwögen daher die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn ihr Bescheid vom 19. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009, abgeändert durch Bescheid vom 08. Januar 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin und die Beigeladene nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Das Urteil des SG vom 27. Januar 2012 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1.
Der Widerspruch und die Klage richten sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 19. März 2009. Damit ist allein dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009, abgeändert durch den Bescheid vom 08. Januar 2010, Streitgegenstand. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -) ihren Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch den Bescheid vom 08. Januar 2010 um die Feststellung der konkreten gesetzlichen Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen ergänzt. Weitere Bescheide bzw. Verwaltungsverfahren sind nicht angegriffen worden und daher nicht Streitgegenstand: Dies betrifft zum einen das Statusverfahren in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Pflegeagentur D. S., zum anderen den inhaltlich noch nicht beschiedenen Antrag der Klägerin vom 29. Juli 2008.
Der streitgegenständliche Bescheid der Clearingstelle beruht auf einer Anfrage der Beklagten selbst, während der auf einem Formularvordruck von der Klägerin gestellte Antrag vom 29. Juli 2008 den Status der selbständigen Tätigkeit bereits voraussetzt. Nach § 4 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) können selbständig Tätige - für die sich die Klägerin gehalten hat - einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Eine aufgrund Gesetzes bestehende Versicherungspflicht geht allerdings dieser Antragspflichtversicherung vor. Es war daher seitens der Beklagten konsequent, bei Zweifeln an der Voraussetzung der Selbständigkeit selbst eine Prüfung durch ihre Clearingstelle zu veranlassen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nachdem die Beklagte selbst ein Clearingverfahren in Gang setzte, ist daher eine "Umdeutung" oder Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Formularantrages vom 29. Juli 2008 nicht möglich.
2.
Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 SGB IV Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V); § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Abgrenzung der nichtversicherten selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung unterliegt. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die auf eine Abhängigkeit oder Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild zu treffen. Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend, wenn sie rechtlich zulässig sind (Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11; vgl. m. w. N.: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – SozR 3-2004 § 7 Nr. 19 und Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – SozR 4-2004 § 7 Nr. 7; jüngst: BSG, Urteile vom 29. August 2012 – B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R – juris).
Davon ausgehend kann zur Überzeugung des Senats die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester in einer Klinik regelmäßig nur im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, da sie sowohl der jeweiligen Stationsleitung neben den behandelnden Ärzten weisungsunterworfen ist, als auch zwingend in den Organisationsablauf der Klinik integriert sein muss. Die Klägerin verrichtete mit Beschäftigungsaufnahme in der Klinik der Beigeladenen zum 18. August 2008 eine Tätigkeit, die typischerweise von festangestellten Krankenschwestern ausgeübt wird. Das Berufsbild der Krankenschwester ist das einer abhängig Beschäftigten. Schon aus der Art und Organisation der zu verrichtenden Tätigkeit als Klinikkrankenschwester folgt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
a.
Der freie Mitarbeitervertrag vom 26. August 2008 vermag für die Klägerin angesichts der tatsächlichen Verhältnisse keine selbständige Tätigkeit außerhalb von § 7 Abs. 1 SGB IV zu begründen. Denn die realen Umstände im Klinikbetrieb der Beigeladenen weichen in den zentralen normierten Abgrenzungskriterien von Weisungsbefugnis und Eingliederung so wesentlich von der gewünschten Vereinbarung ab, dass diese entscheidend sind. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, RdNr. 16, juris). Die Klägerin arbeitet tatsächlich wie eine abhängig beschäftigte Klinikkrankenschwester, die eine solche Krankenschwester in deren Abwesenheit ersetzt. Grundsätzlich steht es in der Macht der Beteiligten, das Rechtsverhältnis nach ihrem Willen in seinen Einzelheiten so auszugestalten, dass es sich objektiv als Beschäftigungsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit ausweist (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 –, SozR 2200 § 165 Nr. 45). Hier soll im Wege der Privatautonomie durch die Bezeichnung als "freier Mitarbeitervertrag" und dem formalen Ausschluss der Weisungsbefugnis die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vermieden werden, wodurch dem Klinikbetrieb der Beigeladenen die Sozialversicherungsabgaben und die Arbeitnehmeransprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall erspart blieben. Bei der Bestimmung, ob ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, kommt es allerdings nicht entscheidend auf die Vorstellungen und den Willen der Beteiligten an. Überdies findet sich sogar in § 3 des Vertrages noch eine achtstündige tägliche Anwesenheitspflicht der "selbständigen Mitarbeiter", wodurch eine Arbeitspflicht wie bei abhängig Beschäftigten begründet wird.
b.
Die Klägerin unterliegt in ihrem Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich aller Verrichtungen der unmittelbaren Weisungsbefugnis der jeweiligen Stationsleitung und der behandelnden Ärzte. Die Umstände nach Zeit, Ort oder Art der Arbeitsleistung unterscheiden sich nicht von denen ihrer angestellten Kolleginnen. Es kann unterstellt werden, dass in der Klinik der Beigeladenen die Patienten der onkologischen Station einer ärztlichen Behandlung unterliegen und die dort tätigen Krankenschwestern nur im Rahmen dieser ärztlichen Behandlung tätig sind. Eine eigenverantwortliche Behandlung der Patienten durch die Klägerin außerhalb dessen ist nicht vorstellbar. Schon nach eigenem Vortrag der Klägerin arbeitet sie im Stationsteam wie eine festangestellte Klinikkrankenschwester – nur eben ohne Arbeitsvertrag. Dies ist auch der Zweck ihres Einsatzes, da sie die durch Krankheit oder Urlaub abwesenden festangestellten Krankenschwestern übergangsweise ersetzen soll. Das Aufgabengebiet der Klägerin ergibt sich aus der zu ersetzenden Stelle der abhängig beschäftigten, aber durch Krankheit oder Urlaub verhinderten Krankenschwestern. Hierbei unterliegt sie tatsächlich dem Weisungsrecht der Beigeladenen als Arbeitgeberin, die das Weisungsrecht durch die bei ihr angestellten Ärzte und die Stationsleitung konkret ausübt. Der vertragliche Ausschluss des Weisungsrechts widerspricht damit offensichtlich der Realität des Berufsalltags einer Klinikkrankenschwester.
c.
Die Klägerin ist in die Arbeitsorganisation der Klinik der Beigeladenen fest eingegliedert. Hierbei bestimmt sich die Frage, ob eine Eingliederung vorliegt, danach, inwiefern die Mitarbeiterin Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1960 – 3 RK 49/56 – BSGE 11, 257, 260). Die Klägerin arbeitet mit den Betriebsmitteln der Beigeladenen im Team mit festangestellten Krankenschwestern in deren Klinikgebäude. Unabhängig von dieser äußeren Eingliederung in einen fremden Betrieb erbringt die Klägerin ihre Dienstleistung als Klinikkrankenschwester im Rahmen der von der Beigeladenen bestimmten Arbeitsorganisation. Werden Arbeitskräfte bei Personalenpässen aushilfsweise eingesetzt, spricht dies regelmäßig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, da sie Tätigkeiten übernehmen, die normalerweise von den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt werden. Gerade Klinikkrankenschwestern müssen im Stationsalltag im höchsten Maße in die vorgegebenen Strukturen integriert sein, um im Team eine reibungslose und optimale Patientenversorgung gewährleisten zu können.
d.
Die Klägerin trägt kein Unternehmerrisiko im Sinne eines Merkmals für eine selbständige Tätigkeit, da sie lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Insbesondere ist auch die jedem abhängig Beschäftigten gegebene Möglichkeit, Arbeit bzw. Aufträge abzulehnen, kein typisches Unternehmerrisiko. Es ist die Beigeladene als Betreiberin der Klinik, die die Betriebsmittel am Arbeitsplatz der Klägerin, etwa in Form des Gebäudes, der medizinischen Diagnose- und Behandlungsgeräte sowie der Medikation stellt. Die Klägerin setzt für ihre Tätigkeit als Klinikkrankenschwester weder maßgeblich Kapital ein noch trägt sie mit ihrer Beschäftigung ein unternehmerisches Risiko. Ihr alleiniger Einsatz der persönlichen Arbeitskraft ist geradezu typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, nicht aber für die Selbständigkeit als Unternehmerin.
e.
Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung vom typischen Berufsbild einer Klinkkrankenschwester arbeitet die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie verrichtet bei der Beigeladenen qualitativ keine andere Tätigkeit als eine abhängig beschäftigte Krankenschwester bzw. als die übergangsweise ersetzte Krankenschwester. Die Tätigkeit einer Krankenschwester in einer Klinik, insbesondere in einer onkologischen Station, wird zum eigenen Schutz als auch zum Schutz der Patienten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht.
f.
Die Klägerin ist wirtschaftlich von den "Aufträgen" der Beigeladenen abhängig, was ebenfalls das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung indiziert. Die Beigeladene ist vom zeitlichen Umfang her ihre maßgebliche Arbeitgeberin und bestimmt im Wesentlichen den Inhalt ihrer Tätigkeit. Ohne die Aufträge der Beigeladenen kann sie wirtschaftlich kaum existieren. Da sie auf Nachfrage der Beklagten auch keine finanzielle Absicherung für ihre Altersvorsorge nachgewiesen hat, steht zu befürchten, dass eine solche auch nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist und sie im Alter auf soziale Transferleistungen angewiesen ist. Es ist gerade der Zweck der Sozialversicherungen, entsprechenden schutzbedürftigen Personen die besonderen Sicherungssysteme des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 65/79 –, SozR 2400 § 2 Nr. 16). Die Vorteile der "freien Mitarbeiterverträge" liegen im Wesentlichen auf Seiten der Beigeladenen.
g.
Jede berufliche Tätigkeit der Klägerin zu einem "Auftraggeber" ist isoliert dahingehend rechtlich zu beurteilen, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, so dass auch mehrere abhängige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander bestehen können. Das klägerische Argument, für mehrere Auftraggeber zugleich oder nacheinander tätig sein zu können, ist für die Prüfung der konkreten Tätigkeit für die Beigeladene rechtlich ohne Relevanz. Insbesondere existiert nicht der Typus eines universellen Selbständigen, der in jeder Beziehung selbständig tätig ist.
Schließlich geht der von der Klägerin und der Beigeladenen gezogene Vergleich einer Klinikkrankenschwester mit verkammerten Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Architekten und niedergelassenen Ärzten angesichts der hierfür vorgesehenen ausdrücklichen Sonderregelungen in Form von Standes- und Gebührenrecht fehl. In diesem Zusammenhang wäre allenfalls der Vergleich zu einem in der Klinik tätigen Arzt vorstellbar; das BSG hat insoweit für einen Chefarzt mit dem Recht der Eigenliquidation eine selbständige Tätigkeit abgelehnt und selbst dort ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1970 – 2 RU 6/69 –, juris).
h.
Nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung als Krankenschwester in einer Klinik und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung über diesen Beruf überwiegen bei Weitem die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Bei Tätigkeiten, die Merkmale aufweisen, die sowohl auf Abhängigkeit wie auch auf Selbständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dann das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 72/92 –, NJW 1994, 2974; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).
3.
Die von der Klägerin gewünschte "Vordatierung" des von ihr bei der Clearingstelle der Beklagten gestellten Anfrageverfahrens scheitert schon an den Voraussetzungen von § 7a Abs. 6 SGB IV. Es fehlt bereits an der Zustimmung der Klägerin zum Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sowie am Nachweis über eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Streitwertfestsetzung und Entscheidung über Gerichtskosten ist vorliegend nicht erforderlich, da die Klägerin als abhängig Beschäftigte Kostenfreiheit nach § 183 SGG genießt.
5.
Die Bezeichnung der Beigeladenen im Rubrum war – wie geschehen – von Amts wegen um die korrekte Bezeichnung der juristischen Gesellschaftsform zu berichtigen.
6.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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