Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 R 1003/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 337/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Mit Beschluss vom 28. April 2011 hat das Sozialgericht Halle den am 29. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin verfüge über im Klageverfahren zumutbar einzusetzendes Vermögen. Ausweislich der Bestätigung der Volksbank eG S. vom 6. Dezember 2010 habe die Klägerin über ein Gesamtvermögen von 7.299,32 EUR verfügt, welches mit 4.699,32 EUR über dem Schonbetrag liege und mit welchem sie die voraussichtlichen Prozesskosten, die sich auf 559,30 EUR belaufen dürften, finanzieren könne.
Mit der gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts vom 13. Juni 2012 am 21. August 2012 eingelegten Berufung hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Auf Anforderung des Senats hat sie ergänzend zu der am 4. September 2012 eingegangenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Versicherungsschein zur RV-Lebensversicherung Nr. vorgelegt, wonach sich am 1. Mai 2012 ein Rückkaufswert in Höhe von 910,59 EUR ergibt. Dem des Weiteren auf Anforderung vorgelegten Kontoauszug vom 3. September 2012, das Sparkonto betreffend, ist ein Saldo in Höhe von 1.141,18 EUR und der Übersicht der Volksbank eG vom 4. April 2013 ein Bausparbetrag in Höhe von 485,28 EUR zu entnehmen.
Die Klägerin hat nach gerichtlichen Aufforderungen vom 24. April und 15. Mai 2013 mit Schreiben vom 12. Mai 2013 zu der hohen Differenz zwischen dem im Berufungsverfahren angegebenen Vermögen und dem Vermögen zum Zeitpunkt des Klageverfahrens mitgeteilt, sie habe seit dem Klageverfahren erhebliche Ausgaben tätigen müssen. Es handele sich dabei um die Begleichung einer hohen Abrechnung für Heiz- und Energiekosten in Höhe von 600,00 EUR nach dem Tode ihres Ehemannes, um Wartungs- und Reparaturkosten an der veralteten Heizung in Höhe von 300,00 EUR, Kosten in Höhe von 500,00 EUR für die Renovierung der Wohnstube, wo ihr Ehemann gepflegt worden sei, Kosten für die eigene Anschaffung eines seniorengerechtes Bettes in Höhe von 500,00 EUR, Kosten für Reparaturarbeiten am Haus in Höhe von 400,00 EUR, Anwalts- und Prozesskosten für die erste Instanz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Kosten in Höhe von 399,00 EUR für die Anschaffung eines neuen Fernsehgerätes, insgesamt 3.699,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach den Feststellungen im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Partei ist sowohl für das Vermögen als auch für das Einkommen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Es ist also nur das zu berücksichtigen, was vorhanden ist. Unter Berücksichtigung des Sparkontos in Höhe von 1.141,18 EUR und der Lebensversicherung Nr. in Höhe von 910,59 EUR sowie des in der Übersicht der Volksbank vom 8. April 2013 angeführten Guthabens in Höhe von 485,28 EUR ergibt sich ein aktuelles Vermögen der Klägerin in Höhe von 2.537,05 EUR.
Die Klägerin hat ferner in Ansehung des noch nicht abgeschlossenen Prozesses ihr Vermögen in Höhe von 7.299,37 EUR zum Zeitpunkt des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 18. April 2011 bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren vergeblich um einen Betrag in Höhe von 4.762,27 EUR auf 2.537,05 EUR vermindert. Soweit sie ihrer Darlegungspflicht nach gerichtlichem Hinweis mit Fristsetzung gemäß § 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO zum Verbleib des in der Vergangenheit erworbenen Vermögens nachgekommen ist, beziehen sich ihre Angaben auf nicht lebensnotwendige Anschaffungen. Die dafür verbrauchten Vermögenswerte sind daher - neben dem Teil der Vermögensdifferenz, zu dem die Klägerin keine Erklärungen abgegeben hat - dem vorhandenen Vermögen hinzuzurechnen (vgl. Geimer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 115 Rndr. 72; Büttner/Brobel-Sachs/Gottschalk/Dürrbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage 2012 Rdnr. 353). Es ist von einem fiktiven Vermögen der Klägerin von weiterhin 7.299,37 EUR auszugehen.
Auf Grund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 18. April 2011 wusste die Klägerin, dass sie ihr Vermögen zumutbar zur Finanzierung von Prozesskosten einzusetzen hat. Solange noch nicht rechtskräftig über den geltend gemachten Anspruch entschieden ist, war ihr bekannt, dass sie auf Grund ihres Vermögens verpflichtet war, selbst für die Prozesskosten aufzukommen und sich auf das Verfahren insgesamt einzurichten. Die Prozessführung ist in erster Linie von der Klägerin und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren (vgl. z.B. Büttner/Brobel-Sachs/Gottschalk/Dürrbeck, a.a.O.).
Die von der Klägerin in dem Schreiben vom 12. Mai 2013 aufgelisteten Ausgaben sind zum einen nicht belegt worden. Zum anderen würde es sich, einen Nachweis unterstellt, nicht um lebensnotwendige Aufwendungen handeln. Es ist bereits die Höhe der angegebenen für das Jahr 2010 aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes angefallenen höheren Heiz- und Energiekosten von 600,00 EUR nicht nachvollziehbar, da diese lediglich vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2010, bis zum Tag der stationären Aufnahme ihres - am 16. Februar 2010 verstorben - Ehemanns in der H.-Klinik S., angefallen sein können und darüber hinaus bereits in der Abrechnung der Stadtwerke S. GmbH von Januar 2011 hätten berücksichtigt werden müssen. Renovierungs- und Reparaturkosten sowie die Anschaffungskosten für ein "altersgerechtes" Bett und ein Fernsehgerät stellen keine unmittelbar lebensnotwendigen Aufwendungen dar. Im Übrigen sind die Anwalts- und Prozesskosten für das Klageverfahren in der angeführten Höhe von 1.000,00 EUR nicht nachgewiesen.
Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Klägerin ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) entsprechend gilt. Abzüglich des Schonbetrages in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ergibt sich ein fiktives Vermögen der Klägerin in Höhe von 4.699,32 EUR, welches diese zumutbar für die Prozesskosten im Berufungsverfahren hätte einsetzen können.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Mit Beschluss vom 28. April 2011 hat das Sozialgericht Halle den am 29. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin verfüge über im Klageverfahren zumutbar einzusetzendes Vermögen. Ausweislich der Bestätigung der Volksbank eG S. vom 6. Dezember 2010 habe die Klägerin über ein Gesamtvermögen von 7.299,32 EUR verfügt, welches mit 4.699,32 EUR über dem Schonbetrag liege und mit welchem sie die voraussichtlichen Prozesskosten, die sich auf 559,30 EUR belaufen dürften, finanzieren könne.
Mit der gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts vom 13. Juni 2012 am 21. August 2012 eingelegten Berufung hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Auf Anforderung des Senats hat sie ergänzend zu der am 4. September 2012 eingegangenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Versicherungsschein zur RV-Lebensversicherung Nr. vorgelegt, wonach sich am 1. Mai 2012 ein Rückkaufswert in Höhe von 910,59 EUR ergibt. Dem des Weiteren auf Anforderung vorgelegten Kontoauszug vom 3. September 2012, das Sparkonto betreffend, ist ein Saldo in Höhe von 1.141,18 EUR und der Übersicht der Volksbank eG vom 4. April 2013 ein Bausparbetrag in Höhe von 485,28 EUR zu entnehmen.
Die Klägerin hat nach gerichtlichen Aufforderungen vom 24. April und 15. Mai 2013 mit Schreiben vom 12. Mai 2013 zu der hohen Differenz zwischen dem im Berufungsverfahren angegebenen Vermögen und dem Vermögen zum Zeitpunkt des Klageverfahrens mitgeteilt, sie habe seit dem Klageverfahren erhebliche Ausgaben tätigen müssen. Es handele sich dabei um die Begleichung einer hohen Abrechnung für Heiz- und Energiekosten in Höhe von 600,00 EUR nach dem Tode ihres Ehemannes, um Wartungs- und Reparaturkosten an der veralteten Heizung in Höhe von 300,00 EUR, Kosten in Höhe von 500,00 EUR für die Renovierung der Wohnstube, wo ihr Ehemann gepflegt worden sei, Kosten für die eigene Anschaffung eines seniorengerechtes Bettes in Höhe von 500,00 EUR, Kosten für Reparaturarbeiten am Haus in Höhe von 400,00 EUR, Anwalts- und Prozesskosten für die erste Instanz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Kosten in Höhe von 399,00 EUR für die Anschaffung eines neuen Fernsehgerätes, insgesamt 3.699,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach den Feststellungen im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Partei ist sowohl für das Vermögen als auch für das Einkommen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Es ist also nur das zu berücksichtigen, was vorhanden ist. Unter Berücksichtigung des Sparkontos in Höhe von 1.141,18 EUR und der Lebensversicherung Nr. in Höhe von 910,59 EUR sowie des in der Übersicht der Volksbank vom 8. April 2013 angeführten Guthabens in Höhe von 485,28 EUR ergibt sich ein aktuelles Vermögen der Klägerin in Höhe von 2.537,05 EUR.
Die Klägerin hat ferner in Ansehung des noch nicht abgeschlossenen Prozesses ihr Vermögen in Höhe von 7.299,37 EUR zum Zeitpunkt des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 18. April 2011 bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren vergeblich um einen Betrag in Höhe von 4.762,27 EUR auf 2.537,05 EUR vermindert. Soweit sie ihrer Darlegungspflicht nach gerichtlichem Hinweis mit Fristsetzung gemäß § 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO zum Verbleib des in der Vergangenheit erworbenen Vermögens nachgekommen ist, beziehen sich ihre Angaben auf nicht lebensnotwendige Anschaffungen. Die dafür verbrauchten Vermögenswerte sind daher - neben dem Teil der Vermögensdifferenz, zu dem die Klägerin keine Erklärungen abgegeben hat - dem vorhandenen Vermögen hinzuzurechnen (vgl. Geimer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 115 Rndr. 72; Büttner/Brobel-Sachs/Gottschalk/Dürrbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage 2012 Rdnr. 353). Es ist von einem fiktiven Vermögen der Klägerin von weiterhin 7.299,37 EUR auszugehen.
Auf Grund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 18. April 2011 wusste die Klägerin, dass sie ihr Vermögen zumutbar zur Finanzierung von Prozesskosten einzusetzen hat. Solange noch nicht rechtskräftig über den geltend gemachten Anspruch entschieden ist, war ihr bekannt, dass sie auf Grund ihres Vermögens verpflichtet war, selbst für die Prozesskosten aufzukommen und sich auf das Verfahren insgesamt einzurichten. Die Prozessführung ist in erster Linie von der Klägerin und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren (vgl. z.B. Büttner/Brobel-Sachs/Gottschalk/Dürrbeck, a.a.O.).
Die von der Klägerin in dem Schreiben vom 12. Mai 2013 aufgelisteten Ausgaben sind zum einen nicht belegt worden. Zum anderen würde es sich, einen Nachweis unterstellt, nicht um lebensnotwendige Aufwendungen handeln. Es ist bereits die Höhe der angegebenen für das Jahr 2010 aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes angefallenen höheren Heiz- und Energiekosten von 600,00 EUR nicht nachvollziehbar, da diese lediglich vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2010, bis zum Tag der stationären Aufnahme ihres - am 16. Februar 2010 verstorben - Ehemanns in der H.-Klinik S., angefallen sein können und darüber hinaus bereits in der Abrechnung der Stadtwerke S. GmbH von Januar 2011 hätten berücksichtigt werden müssen. Renovierungs- und Reparaturkosten sowie die Anschaffungskosten für ein "altersgerechtes" Bett und ein Fernsehgerät stellen keine unmittelbar lebensnotwendigen Aufwendungen dar. Im Übrigen sind die Anwalts- und Prozesskosten für das Klageverfahren in der angeführten Höhe von 1.000,00 EUR nicht nachgewiesen.
Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Klägerin ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) entsprechend gilt. Abzüglich des Schonbetrages in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ergibt sich ein fiktives Vermögen der Klägerin in Höhe von 4.699,32 EUR, welches diese zumutbar für die Prozesskosten im Berufungsverfahren hätte einsetzen können.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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