Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 142/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 11/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Februar 2013 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab dem 24. Oktober 2012 ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihr erhobene Untätigkeitsklage.
Mit Bescheid vom 15. März 2012 lehnte der B.-LK den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2012, der beim B.-LK am 16. April 2012 einging, durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Diese beantragte Akteneinsicht und bat um Übersendung der Verwaltungsakte in die Kanzleiräumlichkeiten. Ferner begründete sie den Widerspruch vorläufig; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 231 bis 234 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der B.-LK übersandte mit Schreiben vom 19. April 2012 die Verwaltungsakte an die Klägerbevollmächtigte. Unter dem 10. Mai 2012 nahm der B.-LK Stellung zum Widerspruch der Klägerin; diese Stellungnahme ging beim Beklagten am 11. Mai 2012 ein. Daraufhin teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, er werde über den Widerspruch entscheiden; dies könne noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012 - Eingang bei dem Beklagten am 4. Juni 2012 - bat die Prozessbevollmächtigte erneut um Übersendung der Verwaltungsakte, da durch ein Versehen die Abholung der Verwaltungsakte bei der Post unterblieben sei. Der Beklagte antwortete hierauf unter dem 13. Juni 2012, dass die Verwaltungsakten nicht nochmals übersandt würden, jedoch Gelegenheit gegeben werde, in den Räumen der Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt in H. Akteneinsicht zu nehmen.
Am 10. Juli 2012 wurde ausweislich eines Telefonvermerks (Bl. 14 W-Akte) mit der Klägerbevollmächtigten ein Telefonat geführt, wonach diese erneut den Wunsch geäußert habe, die Akten per Post zugesandt zu bekommen; die angebotene Akteneinsicht in den Räumen des Beklagten wolle sie nicht wahrnehmen. Daraufhin wurde ihr unter Bezugnahme auf dieses Telefonat am gleichen Tag schriftlich mitgeteilt, eine Aktenzusendung sei nicht möglich; Akteneinsicht könne in den Räumen des Beklagten oder des B.-LK genommen werden.
Am 14. August 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Halle erhoben und die Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2012 verfolgt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. September 2012 beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte habe am 10. Juli 2012 nochmals fernmündlich den Wunsch geäußert, die Akten zur Einsichtnahme übersandt zu bekommen. Diesbezüglich sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Aktenübersendung nicht erfolgen könne, sie aber nach Terminabsprache Akteneinsicht beim Beklagten oder beim B.-LK nehmen könne. Auf dieses Schreiben habe die Prozessbevollmächtigte nicht mehr reagiert und Klage wegen Untätigkeit eingereicht.
Am 24. Oktober 2012 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 beantragt, ihr PKH unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren. Sie hat den Vordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, den Beklagten bereits fernmündlich am 10. Juli 2012 darauf hingewiesen zu haben, keine Akteneinsicht in dessen Diensträumen durchführen zu wollen. Gleichwohl sei bis heute kein Widerspruchsbescheid erlassen worden.
Am 19. Dezember 2012 hat der Beklagte weitere Ermittlungen durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2013 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sei es für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht notwendig, zur Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Es sei nur zu prüfen gewesen, ob die Frist von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs abgelaufen sei. Eine solche Prüfung sei der Klägerin auch ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes möglich und daher zuzumuten. Da ein verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufkommen müsse, die Rechtsverfolgung zur Schonung eigener Mittel ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durchgeführt hätte, handele es sich um eine mutwillig erhobene Untätigkeitsklage, für die die Gewährung von PKH abzulehnen sei.
Gegen den ihr am 7. März 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 13. März 2013 Beschwerde eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie zunächst mit der Erhebung der Untätigkeitsklage unter dem 10. August 2010 keine PKH beantragt habe. Dies sei erst unter dem 23. Oktober 2012 geschehen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. September 2012 die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 SGG bestritten habe. Damit seien über die Prüfung des Verstreichens der Dreimonatsfrist hinaus Ausführungen erforderlich geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin R. seit dem 24. Oktober 2012.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind bei der Klägerin, die Grundsicherungsleistungen erhält, erfüllt.
Die Klage bietet auch hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 88 Abs. 2 SGG ist die Klage auf Entscheidung über einen Widerspruch zulässig, wenn eine Frist von drei Monaten ohne zureichenden Grund verstrichen ist. Hier bestand vom 10. Juli 2012 an kein sachlicher Grund mehr, über den am 16. April 2012 eingegangenen Widerspruch nicht zu entscheiden. Ausweislich des Telefonvermerks in der Verwaltungsakte hat die Klägerbevollmächtigte am 10. Juli 2012 erklärt, eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Beklagten oder im B.-LK nicht durchführen zu wollen. Gleichwohl hat der Beklagte über den Widerspruch nicht entschieden, obwohl ihm bereits seit dem 10. Mai 2012 die Abgabe des Widerspruchs mit der Stellungnahme des B.-LK vorlag. Zudem hatte die Klägerin den Widerspruch in einem mehrseitigen Schriftsatz bereits vorläufig begründet. Das Verfahren ist ohne erkennbare Gründe nicht weiter bearbeitet worden. Erst am 19. Dezember 2012 und damit fünf Monate später sind telefonisch weitere Unterlagen angefordert und einen Tag später, am 20. Dezember 2012, ist der Widerspruchsbescheid erlassen worden.
Die Rechtsverfolgung erscheint - entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss - nicht mutwillig. Insbesondere ist die Beiordnung einer Rechtsanwältin im Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von PKH, d.h. am 24. Oktober 2012, nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Denn der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. September 2012 beantragt, die Untätigkeitsklage abzuweisen, und dies mit der Behauptung begründet, die Klägerbevollmächtigte habe erneut am 10. Juli 2012 die Aktenübersendung gewünscht und sich dann nicht mehr geäußert. Insoweit ist jedoch der Inhalt des Telefonvermerks unzutreffend wiedergegeben worden. Auch ein unbemittelter Beteiligter hätte in dieser Situation rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um sich gegen die unzutreffende Sachverhaltsdarstellung und die daraus abgeleiteten ungünstigen Rechtsfolgen zu wehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab dem 24. Oktober 2012 ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihr erhobene Untätigkeitsklage.
Mit Bescheid vom 15. März 2012 lehnte der B.-LK den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2012, der beim B.-LK am 16. April 2012 einging, durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Diese beantragte Akteneinsicht und bat um Übersendung der Verwaltungsakte in die Kanzleiräumlichkeiten. Ferner begründete sie den Widerspruch vorläufig; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 231 bis 234 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der B.-LK übersandte mit Schreiben vom 19. April 2012 die Verwaltungsakte an die Klägerbevollmächtigte. Unter dem 10. Mai 2012 nahm der B.-LK Stellung zum Widerspruch der Klägerin; diese Stellungnahme ging beim Beklagten am 11. Mai 2012 ein. Daraufhin teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, er werde über den Widerspruch entscheiden; dies könne noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012 - Eingang bei dem Beklagten am 4. Juni 2012 - bat die Prozessbevollmächtigte erneut um Übersendung der Verwaltungsakte, da durch ein Versehen die Abholung der Verwaltungsakte bei der Post unterblieben sei. Der Beklagte antwortete hierauf unter dem 13. Juni 2012, dass die Verwaltungsakten nicht nochmals übersandt würden, jedoch Gelegenheit gegeben werde, in den Räumen der Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt in H. Akteneinsicht zu nehmen.
Am 10. Juli 2012 wurde ausweislich eines Telefonvermerks (Bl. 14 W-Akte) mit der Klägerbevollmächtigten ein Telefonat geführt, wonach diese erneut den Wunsch geäußert habe, die Akten per Post zugesandt zu bekommen; die angebotene Akteneinsicht in den Räumen des Beklagten wolle sie nicht wahrnehmen. Daraufhin wurde ihr unter Bezugnahme auf dieses Telefonat am gleichen Tag schriftlich mitgeteilt, eine Aktenzusendung sei nicht möglich; Akteneinsicht könne in den Räumen des Beklagten oder des B.-LK genommen werden.
Am 14. August 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Halle erhoben und die Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2012 verfolgt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. September 2012 beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte habe am 10. Juli 2012 nochmals fernmündlich den Wunsch geäußert, die Akten zur Einsichtnahme übersandt zu bekommen. Diesbezüglich sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Aktenübersendung nicht erfolgen könne, sie aber nach Terminabsprache Akteneinsicht beim Beklagten oder beim B.-LK nehmen könne. Auf dieses Schreiben habe die Prozessbevollmächtigte nicht mehr reagiert und Klage wegen Untätigkeit eingereicht.
Am 24. Oktober 2012 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 beantragt, ihr PKH unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren. Sie hat den Vordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, den Beklagten bereits fernmündlich am 10. Juli 2012 darauf hingewiesen zu haben, keine Akteneinsicht in dessen Diensträumen durchführen zu wollen. Gleichwohl sei bis heute kein Widerspruchsbescheid erlassen worden.
Am 19. Dezember 2012 hat der Beklagte weitere Ermittlungen durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2013 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sei es für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht notwendig, zur Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Es sei nur zu prüfen gewesen, ob die Frist von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs abgelaufen sei. Eine solche Prüfung sei der Klägerin auch ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes möglich und daher zuzumuten. Da ein verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufkommen müsse, die Rechtsverfolgung zur Schonung eigener Mittel ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durchgeführt hätte, handele es sich um eine mutwillig erhobene Untätigkeitsklage, für die die Gewährung von PKH abzulehnen sei.
Gegen den ihr am 7. März 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 13. März 2013 Beschwerde eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie zunächst mit der Erhebung der Untätigkeitsklage unter dem 10. August 2010 keine PKH beantragt habe. Dies sei erst unter dem 23. Oktober 2012 geschehen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. September 2012 die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 SGG bestritten habe. Damit seien über die Prüfung des Verstreichens der Dreimonatsfrist hinaus Ausführungen erforderlich geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin R. seit dem 24. Oktober 2012.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind bei der Klägerin, die Grundsicherungsleistungen erhält, erfüllt.
Die Klage bietet auch hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 88 Abs. 2 SGG ist die Klage auf Entscheidung über einen Widerspruch zulässig, wenn eine Frist von drei Monaten ohne zureichenden Grund verstrichen ist. Hier bestand vom 10. Juli 2012 an kein sachlicher Grund mehr, über den am 16. April 2012 eingegangenen Widerspruch nicht zu entscheiden. Ausweislich des Telefonvermerks in der Verwaltungsakte hat die Klägerbevollmächtigte am 10. Juli 2012 erklärt, eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Beklagten oder im B.-LK nicht durchführen zu wollen. Gleichwohl hat der Beklagte über den Widerspruch nicht entschieden, obwohl ihm bereits seit dem 10. Mai 2012 die Abgabe des Widerspruchs mit der Stellungnahme des B.-LK vorlag. Zudem hatte die Klägerin den Widerspruch in einem mehrseitigen Schriftsatz bereits vorläufig begründet. Das Verfahren ist ohne erkennbare Gründe nicht weiter bearbeitet worden. Erst am 19. Dezember 2012 und damit fünf Monate später sind telefonisch weitere Unterlagen angefordert und einen Tag später, am 20. Dezember 2012, ist der Widerspruchsbescheid erlassen worden.
Die Rechtsverfolgung erscheint - entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss - nicht mutwillig. Insbesondere ist die Beiordnung einer Rechtsanwältin im Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von PKH, d.h. am 24. Oktober 2012, nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Denn der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. September 2012 beantragt, die Untätigkeitsklage abzuweisen, und dies mit der Behauptung begründet, die Klägerbevollmächtigte habe erneut am 10. Juli 2012 die Aktenübersendung gewünscht und sich dann nicht mehr geäußert. Insoweit ist jedoch der Inhalt des Telefonvermerks unzutreffend wiedergegeben worden. Auch ein unbemittelter Beteiligter hätte in dieser Situation rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um sich gegen die unzutreffende Sachverhaltsdarstellung und die daraus abgeleiteten ungünstigen Rechtsfolgen zu wehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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