L 1 RS 44/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 208/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 44/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 07. September 2007 für die am ... 1944 geborene Klägerin deren Versicherungsverlauf bis zum 31. Dezember 2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) verbindlich fest. Unter anderem waren hier Zeiten schulischer Ausbildung vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Nach Widerspruchseinlegung ohne Begründung war das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein Verfahren gegen den Versorgungsträger ruhend gestellt worden. Auf Mitteilung der Klägerin, das Verfahren gegen den Versorgungsträger sei beendet, forderte die Beklagte sie nochmals erfolglos zur Widerspruchsbegründung auf. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Auf Antrag vom 25. August 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2009 eine Regelaltersrente ab 01. Dezember 2009 von zunächst 574,34 EUR monatlich. Wegen des Antrages der Klägerin auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen berechnete die Beklagte die Regelaltersrente mit Rentenbescheid vom 06. Oktober 2009 neu mit einem Monatsbetrag von 614,55 EUR. Ein Zuschuss von 40,21 EUR war hier zusätzlich berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen beide Rentenbescheide am 21. Oktober 2009 Widerspruch ein und trug vor, die von ihr in der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem bestünden fort. Die Anwartschaften und Ansprüche würden Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz genießen. Die angefochtenen Bescheide verletzten daher den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2009 und den Bescheid vom 06. Oktober 2009 als unbegründet zurück.

Am 25. März 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gegen die Bescheide der Beklagten vom 07. September 2007, 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. März 2010 Klage erhoben. Sie hat sich gegen die Begrenzung ihrer Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung gewandt. Dies stelle für sie eine Aberkennung ihrer in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Ihre Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und der Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Die Beklagte habe unter Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der DDR eine den Lebensstandard wahrende Vollversorgung sicherzustellen. Im Ruhestand sei ihre Stellung im Sozialgefüge so beizubehalten, wie sie zuvor im Arbeitsleben bestanden habe. Erforderlich sei daher ein neues Gesetz für die Rentenüberleitung, denn das derzeit geltende Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungs- und menschenrechtswidrig. Unter Verletzung des EV und des GG erfolge seit 01. Juli 2003 keine schrittweise Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; der Gesetzgeber sei aber zur Dynamisierung der Renten "Ost", verpflichtet. Durch die gegebene Gesetzeslage sei neben Art. 14 GG, der auch Rentenansprüche schütze, der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt. Das Eigentum in Form von Anwartschaften und Ansprüche aus der DDR sei durch den entschädigungslosen Eingriff verletzt worden. Durch den EV bestehe ein Zahlbetragsschutz. Die Klägerin sei gegenüber Bestandsrentnern aus der DDR wesentlich schlechter gestellt. Das BSG verkenne die verfassungsrechtliche Problematik. Das Verfahren sei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG vorzulegen. Von den Gerichten seien auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN) vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Der UN-Ausschuss habe den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (– BvL 9/06 –, – BvL 2/08 –) verurteilt, da durch ihn Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert würden. § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei unmittelbar verfassungs- und menschenrechtswidrig, insoweit bedürfe es keiner Vorlage beim BVerfG. Es sei Beweis zu erheben zum Nachweis, dass ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes Alterseinkommen vorliege. Unter anderen seien die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zu laden und zur Umsetzung der Kritik der UN zu hören. Es seien alle Bescheide, die die Rentenhöhe beträfen und auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2012 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen.

Hinsichtlich der Zeit von April bis Oktober 1968 hat die Klägerin persönlich vorgetragen, sie habe auf ihrer Beitragskarte selbst den handschriftlichen Vermerk zur Zahlung der Beiträge angebracht, da die betreffenden Marken nicht vorhanden gewesen seien. Für den Zeitraum 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 sei ihr nicht nachvollziehbar, weshalb im Sozialversicherungsausweis die Beitragszahlung zur FZR nicht belegt sei, da sie ihrer Erinnerung nach diese Beiträge bezahlt habe.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Ansprüche der verschiedenen Alterssicherungssysteme der ehemaligen DDR seien in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD überführt und auf des Lohnniveau West hochgerechnet worden. Hierzu würden zunächst das versicherte Entgelt der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR, die gezahlten Beiträge zur FZR und die Beträge aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen festgestellt. Dann seien die Entgelte auf das Lohnniveau der BRD hochzurechnen. Für die Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet gälten ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenzen West. Das BVerfG habe die Überführung der Rentenansprüche aus dem Beitrittsgebiet grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet. Soweit die Klägerin Rentenanpassungsmitteilungen anfechte, handele es sich um selbständige Verwaltungsakte, die hier nicht Verfahrensgegenstand seien. Für den zusätzlich geltend gemachten Zeitraum von April bis Oktober 1968 seien auf der Beitragskarte der Klägerin keine Beitragsmarken eingeklebt, so dass eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen sei.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bestimmung der Höhe der Regelaltersrente auf Grundlage geltenden einfachgesetzlichen Rechts erfolgt sei, was von Klägerseite auch nicht bestritten werde. Die Einwände der Klägerin seien gegen die Systementscheidung selbst gerichtet, wonach die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Alterssicherung, Erwerbsminderung und bei Tod seit dem 01. Januar 1992 allein durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI ersetzt worden seien. Gegen die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen habe die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das SG hat ferner ausgeführt, die Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2010, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 seien nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Im Übrigen sei die geltend gemachte Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz gewesen. Den Beweisanregungen sei nicht zu folgen gewesen, da sie sozialpolitisch motiviert seien und nicht auf die konkrete Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid abzielten. Insoweit habe kein Aufklärungsbedarf bestanden. Soweit die Klägerin Beitragszahlungen für die Zeiten von April bis Oktober 1968 und vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 geltend gemacht habe, habe sie hierfür keine Nachweise erbracht und müsse daher die Folge ihrer Beweislast tragen.

Gegen das am 27. November 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ihren vorinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft. Es gelte, die Diskriminierung von DDR-Rentnern zu beenden; daher sei Beweis zu erheben, ob ihr Alterseinkommen diskriminierend und unverhältnismäßig vermindert sei und dadurch der EV, das GG und die Menschenrechte verletzt seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 07. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 sowie die Bescheide vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 nebst allen nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente aus den von ihr in ihrem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen seit dem 01. Dezember 2009 zu bewilligen;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07. September 2007, vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide jeweils vom 22. März 2010 und das diese bestätigende Urteil des SG verletzen die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG.

Die Klage gegen den Bescheid vom 07. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. März 2010 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für die Feststellungsklage der Klägerin gegen den sog. Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI fehlt nach Anfechtung der nachfolgenden Rentenbescheide bereits das Feststellungsinteresse (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R –, juris Rdnr. 16). Grundsätzlich werden im Vormerkungsbescheid die Daten zu Versicherungszeiten in Form von Beitrags- und Anrechnungszeiten bindend festgestellt. Die Rentenbescheide enthalten in Anlage 2 die korrespondierenden Daten als Versicherungsverlauf, wobei dort mit der Feststellung der Rentenleistung auch über die Anrechnung und Bewertung dieser Daten entschieden wird (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Regelmäßig kann zwar gegen den Vormerkungsbescheid, mit dem Ziel der Vormerkung einer bestimmten Versicherungszeit, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben werden. Angesichts eines effizienteren und einfacheren Rechtsschutzes mittels einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die folgenden Rentenbescheide wird jedoch diese Feststellungsklage entbehrlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vormerkungsbescheids und damit des lediglich vorbereitenden Verfahrens ist nicht mehr gegeben, da eine Korrektur von Versicherungszeiten auch bei alleiniger Anfechtung des Rentenbescheides erfolgen kann. Der Vormerkungsbescheid erledigt sich gleichsam "auf andere Weise" nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 31/11 R –, juris Rdnr. 12). Im Übrigen ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst erkennbar, inwiefern der Versicherungsverlauf der Klägerin unrichtig sein soll, zumal die erfassten Daten von ihr nicht bestritten werden.

Soweit im Übrigen die Rentenbescheide vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 angefochten werden, ist allein die Höhe der damit bestimmten Regelaltersrente Streitgegenstand. Die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide sind entgegen der Ansicht der Klägerin und des SG nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Ein neuer Verwaltungsakt wird nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rentenanpassungsbescheide der Beklagten für die Zeiten ab 01. Juli 2010, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 ändern die ursprünglich getroffene Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Dezember 2009 nicht ab. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung um einen selbständigen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R – Rdnr. 12, juris), der von dem Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mögliche weitere Bescheide über die Zahlung von zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von den ursprünglich angefochtenen Bescheiden zur Berechnung der Altersrentenhöhe getrennte Streitgegenstände enthalten und daher nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen sind.

Zur weiteren Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen unbegründet.

Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dem hat sich der Senat wiederholt angeschlossen. Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugänglich machen möchte, handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für die Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht. Auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 können für das vorliegende Verfahren schon vom Ansatz her keine rechtliche Bedeutung haben. Denn die Nr. 22 dieser Betrachtungen, die im vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht kommen könnte, ist nach Wortlaut, Zweck und Inhalt ungeeignet und nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar wie eine innerstaatliche Rechtsvorschrift zu wirken. Dies wäre aber mindestens erforderlich, weil die von der Klägerin gewünschte normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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