Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 10 SO 21/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 21/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren Bf.) verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung für eine Fördergruppe für behinderte Menschen fortbesteht, hilfsweise den Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung.
Der Bf. betreibt eine Fördergruppe unter dem Dach der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in der G.-D.-Str. 2 in W.
Die Beteiligten hatten zunächst unter dem 28. Dezember 2007 eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII) abgeschlossen, in der unter Punkt 1 "Grundsätze" vereinbart worden war, Grundlage für diese Vereinbarung sei der am 27. August 2007 unterzeichnete Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII und die Regelungen dieses Rahmenvertrages seien verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. Zudem werde die Vereinbarung auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission "K 75" Nr. 01/2007 vom 10. Dezember 2007 abgeschlossen. Unter Punkt 2 ist die "Leistungsvereinbarung" geregelt und unter Punkt 3 die "Vergütungsvereinbarung" und zwar "für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2009". Unter Punkt 4 ist eine "Prüfungsvereinbarung" getroffen worden. Am 23. März 2010 trafen die Beteiligten eine weitere Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII. Unter Punkt 1 "Grundsätze" ist erneut unter Ziff. 1 vereinbart, dass Grundlage für diese Vereinbarung der am 27. August 2007 unterzeichnete Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII sei, sowie zu Ziff. 2 geregelt, dass die Regelungen dieses Rahmenvertrages und die Beschlüsse der Kommission "K 75" verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung seien, soweit sich aus den weiteren Regelungen nichts Abweichendes ergebe. Unter Ziff. 3 heißt es: "Diese Vereinbarungen werden auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission "K 75" Nr. 01/2009 vom 16. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 abgeschlossen". Unter den Punkten 2 bis 4 folgen Regelungen zur Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung. In Ziff. 1 zu Punkt 2 (Leistungsvereinbarung) ist festgehalten, dass das Leistungsangebot des Leistungserbringers in seiner Leistungsbeschreibung vom 28. Oktober 2009 dargestellt und Bestandteil der Vereinbarung sei.
Nachdem der Bf. mit Schreiben vom 11. November 2010 den Beschwerdegegner (im weiteren Bg.) zu Verhandlungen über die Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 aufgefordert hatte und ein Beschluss der Kommission "K 75" für das Jahr 2011 zur Verfahrensweise für die Vergütungsgestaltung nicht zustande gekommen war, forderte der Bf. den Bg. mit Schreiben vom 25. Februar 2011 - Eingang dort am 1. März 2011 - auf, Vergütungsverhandlungen durchzuführen, und unterlegte die Verhandlungsaufforderung mit einem konkreten Antrag auf Entgeltsteigerung ab dem 1. März 2011 von 50,02 EUR auf 57,10 EUR/Leistungstag. Der Bg. teilte unter dem 8. März 2011 mit, dem Antrag nicht entsprechen zu können. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Es werde um Vervollständigung und Konkretisierung der Kalkulationsunterlagen gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den angeforderten Unterlagen wird auf Bl. 3, 4 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Im Übrigen habe die Prüfung ergeben, dass die Leistungsbeschreibungen im Zuge der Neuverhandlung zu überarbeiten bzw. neu zu erstellen seien; dies könne parallel zu den Vergütungsverhandlungen erfolgen. Es werde um Einreichung der Leistungsbeschreibung und der Anlage G (Strukturerhebungsbogen Teil I und II) des Rahmenvertrages gebeten. Für den Abschluss der Prüfungsvereinbarung wurde ein Formulierungsvorschlag unterbreitet; insoweit wird auf Bl. 4, 5 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Unter dem 21. Juni 2011 beantragte der Bf. eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII wegen der Festsetzung des Entgeltsatzes nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, da zwischen den Beteiligten eine abgeänderte Entgeltsatzvereinbarung nicht zustande gekommen sei. In dem daraufhin am 10. Januar 2012 bei der Schiedsstelle durchgeführten Schlichtungstermin wurde den Beteiligten aufgegeben, zwecks Beschleunigung der anhängigen Verfahren und zur Bereinigung der umstrittenen Problematik der offenen Leistungsvereinbarungen in Verhandlungen einzutreten und hierzu Leistungsvereinbarungen und daraus folgend Vergütungsvereinbarungen zu erarbeiten. Der Bf. forderte mit Schreiben vom 31. Januar 2012 den Bg. auf, bis zum 10. Februar 2012 zu erklären, dass von dem Fortbestand der bestehenden Leistungsvereinbarung ausgegangen werde.
Am 5. März 2012 hat der Bf. beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Feststellung beantragt, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung i. S. von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für die in der Trägerschaft des Bf. betriebene WfbM - Förder- und Betreuungsbereich - auf der Grundlage der zuletzt getroffenen Vereinbarungen vom 28. Dezember 2007/23. März 2010 fortbestehe, hilfsweise die Verpflichtung, den Bg. vorläufig und bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu verpflichten, eine unveränderte Leistungsvereinbarung abzuschließen. Zur Begründung hat der Bf. vorgetragen, der Fortbestand der zuletzt geschlossenen Leistungsvereinbarungen sei zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. Erstmals im Schiedsstellenverfahren sei dies durch den Schriftsatz des Bg. vom 20. Dezember 2011 infrage gestellt worden. Der Bg. habe weder auf die Auflage der Schiedsstelle, den Sachverhalt zu klären, noch auf die Aufforderung, bis zum 10. Februar 2012 den Fortbestand der Leistungsvereinbarung zu bestätigen, reagiert. Bei zutreffender Auslegung der zuletzt abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen hätten diese keine Befristung beinhaltet; lediglich mit Bezug auf die jährlich anzupassenden Vergütungsvereinbarungen sei von einer Befristung auszugehen. Geschäftsgrundlage der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sei gewesen, dass der Bf. auch über ein Befristungsende hinaus die Leistung gegenüber den einzelnen Hilfeempfängerinnen und -empfängern habe erbringen wollen und sollen und zwar im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Bg. Zudem sei zwischen den Beteiligten die Leistungserbringung dem Grunde nach überhaupt nicht streitig; streitig sei lediglich die Fortschreibung/Vereinbarung der geschuldeten Vergütung. Insoweit handele der Bg. pflichtwidrig und ermessensfehlerhaft, wenn er dem Bf. die Fortschreibung der über Jahre vereinbarten und auch erfolgreich angewendeten Leistungsvereinbarung verwehre; sein Ermessen hinsichtlich der Fortschreibung der Vereinbarung sei auf Null reduziert. An der begehrten Feststellung bestehe ein dringendes rechtliches Interesse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, denn diese würde zwischen den Beteiligten den Fortbestand der Leistungsvereinbarung als Vertragsgrundlage für die Vergütungsvereinbarung hinreichend klarstellen.
Der Bg. hat den Antrag auf Zurückweisung damit begründet, dass er zu keiner Zeit vom Fortbestand der zuletzt geschlossenen Leistungsvereinbarung ausgegangen sei. Auch habe er die Fortgeltung nicht erst im Schiedsverfahren, sondern bereits mit dem Schreiben vom 8. März 2011 infrage gestellt. Vom Bf. sei bis heute keine geänderte Leistungsbeschreibung als Grundlage für einen neuen Vertrag vorgelegt worden. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich. Da er - der Bg. - auch weiterhin die Vergütung für die erbrachte Leistung an den Bf. zahle, sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache dem Bf. zudem zumutbar, wobei der Bf. ein solches Hauptsacheverfahren bis heute noch nicht anhängig gemacht habe. Deshalb wäre, soweit das Gericht dem Antrag des Bf. stattgeben sollte, dem Bf. gleichzeitig aufzugeben, das Hauptsacheverfahren binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzuleiten. Der Bg. hat ferner dargelegt, welche Teile der Leistungsbeschreibung überarbeitungsbedürftig seien, da sie den Anforderungen der §§ 75, 76 SGB XII nicht gerecht würden; insoweit wird auf Bl. 95 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem hat der Bg. den Entwurf einer Musterleistungsbeschreibung, die zwischenzeitlich bei der Kommission "K 75" eingereicht worden sei, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 191 ff. GA I). Der Antrag auf Feststellung des Bestehens einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen den Beteiligten habe in der Sache keinen Erfolg. Zwar sei ein für die Anordnung erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in dem Fortbestand der Leistungsvereinbarung vom 23. März 2010 zu sehen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Feststellungsanordnung sei jedenfalls unbegründet. Zwar solle grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Hier sei das Ziel der von dem Bf. begehrten Feststellungsanordnung mit dem Ziel einer möglichen Feststellungsklage identisch. Voraussetzung eines Tätigwerdens der Schiedsstelle sei das Vorhandensein einer Leistungsvereinbarung, da Vergütungsvereinbarungen nur auf der Basis der Leistungsvereinbarungen geschlossen werden könnten. Da vom Bundessozialgericht (BSG) eine Rückdatierung auf den Beginn der Verhandlungen als zulässig angesehen werde und die Kontinuität der Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen zudem durch ex-tunc-Regelungen sichergestellt werden könnten, könnte dem Bf. ein Abwarten in der Hauptsache zumutbar sein. Er habe jedoch keinen Anordnungsanspruch auf Feststellung des Fortbestehens der Leistungsvereinbarung glaubhaft gemacht. Die Leistungsvereinbarung vom 23. März 2010 sei ausdrücklich auf den 31. Dezember 2010 befristet worden. Zudem könnten grundsätzlich Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nicht unbefristet geschlossen werden. Zwar seien für Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen längere Laufzeiten als bei den Vergütungsvereinbarungen zu empfehlen; letztendlich obliege dies aber allein den Vertragsparteien. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, wonach die vereinbarten oder (durch die Schiedsstelle) festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten würden, bezöge sich ausschließlich auf die Vergütungsvereinbarungen und komme somit für Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nicht in Betracht; vertragslose Zeiten im Bereich der Leistungsvereinbarungen seien vom Gesetzgeber damit hingenommen worden.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Abschluss einer inhaltlich unveränderten Leistungsvereinbarung sei unbegründet. Der Abschluss einer Vereinbarung sei eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers. Bei Ermessensentscheidungen sei eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei der Reduzierung des Ermessens auf Null zulässig. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null bestehe dann, wenn die Einrichtung die normativen Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung erfülle. Der Sozialhilfeträger habe bei der gerichtlichen Überprüfung darzulegen, auf was sich seine Weigerung, in Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung einzutreten, gründe. Hier seien zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Bg. nicht erfüllt. Denn die Leistungsbeschreibung des Bf. vom 28. Oktober 2009 genüge den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 76 Abs. 1 SGB XII nicht. Insofern sei eine Verpflichtung des Bg. zum Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung nicht zulässig. Die Leistungsbeschreibung vom 28. Oktober 2009, welche Bestandteil der Leistungsvereinbarung sei, enthalte keine ausreichenden Angaben zu den betriebsnotwendigen Anlagen (Grundstück- Haupt- und Nebengebäude) und der sächlichen Ausstattung. Es habe dabei eine Beschreibung hinsichtlich Größe und Ausstattung der Zimmer, der Gemeinschaftsräume, Therapieräume und Bäder zu erfolgen. Hier beinhalte die Leistungsbeschreibung lediglich eine pauschale Aufzählung der vorhandenen Zimmertypen. Die Ausstattung biete indes Rückschlüsse auf die Leistungsqualität. Insofern sei neben der Größe der Einrichtung und den baulichen Standards auch die Grundausstattung mit Sachmitteln ein wesentliches Kriterium; solche Angaben fehlten vorliegend. Eine Konkretisierung der Leistungen, welche einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern erlaube, finde sich schon aus diesem Grund in der Leistungsbeschreibung des Bf. nicht. Inwieweit die vom Bg. weiteren aufgeführten Kriterien zwingend aufzunehmen seien, könne dahingestellt bleiben. Auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Rahmenvertrag im Sinne des § 79 SGB XII in zulässiger Weise weitere Anforderungen aufstellen und für den Bf. auch verbindlich sein könne, komme es demnach nicht an. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Bf. auch gegen eine Musterleistungsbeschreibung wende, welche nach seiner Auffassung keine Verbindlichkeit begründe, da er eine geänderte Leistungsbeschreibung bis heute nicht vorgelegt habe. Insoweit habe er es selbst in der Hand, den Abschluss der Leistungsvereinbarung durch Anpassung an die Vorgaben des § 76 Absatz 1 SGB XII schnellstmöglich zu erreichen. Bislang hätten sich die erkennbaren Bemühungen des Bf. auf die Geltendmachung des Anspruchs, die bisherige Leistungsvereinbarung fortzuführen, beschränkt.
Gegen den ihm am 19. Juli 2012 zugestellten Beschluss hat der Bf. am 16. August 2012 beim SG Dessau-Roßlau Beschwerde eingelegt, die von dort an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden und am 22. August 2012 eingegangen ist.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. vorgetragen, es sei zwischen den Beteiligten gewollt und vereinbart, dass lediglich die Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zeitlich befristet sein sollte, während die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XII unbefristet vereinbart und insbesondere auch dauerhaft erfüllt werden sollten. Seit inzwischen fast zwei Jahren würden die behinderten Hilfeempfänger durch ihn weiter bedarfsgerecht versorgt. Vor diesem Hindergrund stelle das Vorbringen des Bg., die Leistungsvereinbarung sei durch Ablauf der Befristung außer Kraft getreten, ein treuwidriges Verhalten im Sinne eines "venire contra factum proprium" dar. Zumindest habe er gegenüber dem Bg. Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung über den 31. Dezember 2010 hinaus. Denn entgegen den Ausführungen des SG enthalte die Leistungsvereinbarung vom 23. März 2010 hinreichende Angaben zu "räumlichen und sachlichen Standards"; insoweit werde auf die Seiten 10 und 11 der Leistungsbeschreibung verwiesen. Zudem sei über die Bezugnahmeklausel in "1. Grundsätze" der Landesrahmenvertrag Gegenstand der Leistungsvereinbarung; zu diesem Landesrahmenvertrag gehöre die dort in Bezug genommene "Anlage G", die unter dem 2. September 2009 unterzeichnet worden sei. Insoweit erfülle die Leistungsvereinbarung vom 31. Dezember 2010 sämtliche einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die sich aus § 76 SGB XII ergebenden gesetzlichen Anforderungen.
Der Bf. beantragt ausdrücklich,
unter Abänderung des Beschlusses des SG Dessau-Roßlau vom 16. Juli 2012 zu dem Az. S 10 SO 21/12 ER
festzustellen, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für die in der Trägerschaft des Antragstellers betriebene Werkstatt für behinderte Menschen - Förder- und Betreuungsbereich - auf der Grundlage der zuletzt getroffenen Vereinbarungen vom 28. Dezember 2007/23. März 2010 fortbesteht,
hilfsweise zu 1) den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig und bis zur Entscheidung über die Hauptsache eine dem Antrag zu 1) inhaltlich entsprechende Leistungsvereinbarung abzuschließen.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es lägen weder eine unbefristete Leistungsvereinbarung vor noch könne die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Leistungsvereinbarung fortwirken. Eine Fortwirkung sehe das Gesetz nur für eine zeitlich ausgelaufene Vergütungsvereinbarung vor (§ 77 Absatz 2 Satz 4 SGB XII). Eine gesetzliche Regelung für eine Fortwirkung einer ausgelaufenen Leistungsvereinbarung gebe es hingegen nicht. Zudem habe das SG zutreffend festgestellt, dass es sich beim Abschluss einer Vereinbarung nach § 77 Abs. 3 SGB XII um eine Ermessensentscheidung handele. Hier enthalte die Leistungsbeschreibung des Bf. nicht die Mindestinhalte des § 76 SGB XII. Es bestehe formaler Änderungsbedarf im Punkt 1.4 hinsichtlich des Vorhaltens von Personal unter Kapazität und Personalbemessung sowie im Punkt 2.1 (Handlungsgrundsatz) hinsichtlich der Gesamtplanung. Ferner seien in den einzelnen Unterpunkten der Leistungsbeschreibungen Doppelungen bzw. nicht notwendige Angaben enthalten. In Punkt 2.4.2 (lebenspraktische Anleitungen) werde seitens des Bg. eine Kann-Aufführung von beispielhaften Leistungen ohne abschließende Aufzählung favorisiert, vergleichbar den Punkten 2.4.1 oder 2.4.3. Ebenfalls bestehe Konkretisierungsbedarf hinsichtlich des Sachverhaltes "therapeutisches Reiten" und "Kunsttherapie" unter 2.4.3 (besondere psychosoziale Angebote) im Rahmen von zu erbringenden notwendigen Leistungen. Entgegen den rahmenvertraglichen Vorschriften gemäß Anlage B des Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII fehle bisher im Punkt 2.4.4 der Bezug zur Behandlungspflege als Bestandteil der Arbeit. Des Weiteren fehle der Verweis auf Anlage G des Rahmenvertrages. Auch sei eine Überarbeitung des Punktes 4.2.1 notwendig, da hier ein entsprechender Wiedererkennungswert fehle, z.B. keine genaue Benennung des/der Kooperationspartner. Schließlich werde eine Neufassung des Punktes 4.5. hinsichtlich der Qualitätssicherung für notwendig erachtet; gefordert würden Maßnahmen zu Prüfung und Sicherung der Qualität einschließlich der Verbesserung der Ergebnisqualität. Dazu zählten u.a. Angaben bezüglich der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sowie einrichtungsspezifische Angaben, z.B. das Personalmanagment betreffend. Bislang habe der Bf. trotz entsprechender Aufforderungen eine veränderte Leistungsbeschreibung nicht eingereicht. Der Bf. habe es selbst in der Hand, den Abschluss einer Leistungsvereinbarung durch Anpassung der früheren Leistungsbeschreibung zu erreichen.
Der Bf. hat sich schließlich auf die Ausführungen von Jaritz in Sozialrecht aktuell 3/2012, S. 105 ff, S. 115, bezogen, wonach sich auf der Grundlage einer systemkonformen Auslegung aus der Fortgeltung des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII die Fortgeltung der Leistungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ergebe.
Der Bg. vertritt hierzu die Auffassung, dass eine analoge Anwendung der Weitergeltungsklausel des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII sowohl gegen den Wortlaut, als auch gegen den Sinn und Zweck der Norm verstoße. Leistungsvereinbarungen unterlägen nicht dem Verbot der Rückwirkung, so dass in diesem Fall nicht zu befürchten sei, dass eine vertragslose Zeit entstehe. Vielmehr bestehe eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung bereits dann, wenn die Vertragsparteien die Befugnis hätten, durch die rückwirkende Inkraftsetzung einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die vermeintlich vertragsfreie Zeit in eine vertragsgebundene umzugestalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Bg., die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag des Bf. sowie dessen Hilfsantrag abgelehnt.
Der Bf. hat keinen Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf die Feststellung, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf der Grundlage der zuletzt getroffenen Vereinbarungen vom 28. Dezember 2007/23. März 2010 fortbesteht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zu Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.).
Bereits ein Anordnungsgrund ist für den Senat nicht erkennbar. Der Bf. hat hierzu vorgetragen, die Feststellung einer wirksamen Leistungsvereinbarung sei Voraussetzung für den Abschluss der von ihm geforderten Vergütungsverhandlungen. Weitere Gründe, insbesondere das Entstehen einer finanziellen Notlage, die es durch die Regelungsanordnung zu beseitigen gilt, hat er nicht vorgetragen. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb dem Bf. das Abwarten des Abschlusses der laufenden Verhandlungen mit dem Bg. über den Inhalt der Leistungsvereinbarung nicht zumutbar sein sollte. Die Aufforderung zu Vergütungsverhandlungen hat der Bf. erstmals bereits im November 2010 an den Bg. gerichtet und dann unter dem 25. Februar 2011 für den Zeitraum ab dem 1. März 2011 wiederholt. Der Bg. ist dem Grunde nach an einem Abschluss einer Leistungsvereinbarung interessiert, vergütet ohne Unterbrechung den bis zum 31. Oktober 2010 ausgehandelten Leistungstagessatz in Höhe von 50,02 EUR und macht lediglich Änderungswünsche der Leistungsbeschreibung vom 28. Oktober 2010 geltend, auf die der Bf. bislang nicht reagiert hat. Sobald eine Einigung erzielt ist, könnte im Hinblick auf die begonnenen Vergütungsverhandlungen für den Zeitpunkt ab der beantragten Steigerung auf den Leistungstagessatz in Höhe von 57,10 EUR vereinbart werden. Der Grundsatz der Prospektivität steht dem Abschluss rückwirkender Vereinbarungen nicht entgegen, wenn und soweit als prospektiv begonnene Vertragsverhandlungen beendet werden; bei rückwirkender Vergütungsvereinbarung handelt es sich dann nicht um unzulässige nachträgliche Ausgleiche i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris).
Auch ein Anordnungsanspruch besteht nicht.
Zwischen den Beteiligten besteht keine wirksame Leistungsvereinbarung über den 31. Dezember 2010 hinaus. Während in der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vom 28. Dezember 2007 unter Punkt 3. in der Vergütungsvereinbarung die Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 festgelegt wurde, ist in der Vereinbarung vom 23. März 2010 hiervon abweichend unter Punkt 1. "Grundsätze" zu Ziff. 3. festgehalten, die Vereinbarungen würden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen. Der Geltungszeitraum ist damit als Grundsatz für alle übrigen Vereinbarungen zur Leistung, Vergütung und Prüfung vorangestellt worden. Die Abweichung von der Vorgängerregelung lässt zudem erkennen, dass es sich um eine bewusste Änderung gehandelt hat und sich die Beteiligten nach Ablauf des 31. Dezember 2010 über alle Vereinbarungen neu einigen wollten.
Der Senat kann offen lassen, ob während laufender Vertragsverhandlungen über den Abschluss einer Folgevereinbarung von der gesetzlichen Fiktion der Leistungsvereinbarung ebenso wie von der Fortgeltung der Vergütungsvereinbarung in § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ausgegangen werden kann oder zumindest der Inhalt der Regelungen der Leistungsvereinbarung als fortbestehend fingiert werden kann (vgl. hierzu Jaritz in Sozialrecht aktuell 3/2012, S. 115). Denn jedenfalls führt dies nicht zur konkludenten Vereinbarung der Weitergeltung als solcher und zur fiktiven Existenz der Leistungsvereinbarung, da dies weder mit dem Schriftformerfordernis des § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) noch mit der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII vereinbar ist. Im übrigen ergibt sich bereits aus den Regelungen zum Geltungszeitraum, dass die Leistungsvereinbarung nicht unverändert fortgelten kann (so ebenfalls Jaritz, a.a.O., und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011 - L 23 SO 147/11 b ER -, juris).
Schließlich stellt die vom Bf. beantragte Feststellung des Fortbestandes einer wirksamen Leitungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (zu diesem Verbot: Meyer-Ladewig, 10. Auflage 2012, § 86 b SGG Rdnr 31), ohne dass hier die Notwendigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar ist. Die begehrten Vereinbarungen sind vorrangig im Wege einer gütlichen Einigung zu erreichen. Der Bg. hat - wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen ergibt - hinreichend deutlich gemacht, welche Änderungen er in die abzuschließende Leistungsvereinbarung aufnehmen möchte, dem Bf. eine Musterleistungsvereinbarung als Verhandlungsgrundlage zur Verfügung gestellt und darüber hinaus bereits mit dem Schreiben vom 8. März 2011 einen ausformulierten Vorschlag zur ebenfalls abzuschließenden Prüfungsvereinbarung unterbreitet. Auch die Schiedsstelle hat den Beteiligten - und damit auch dem Bf. - aufgegeben, hinsichtlich der offenen Leistungsvereinbarung in Verhandlungen einzutreten und eine solche zu erarbeiten. Der Bf. hat hierauf bislang insbesondere nicht mit der Vorlage einer angepassten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung reagiert, sondern lediglich Rechtsschutz zum Zwecke der Durchsetzung einer höheren Vergütung in Anspruch genommen.
Der Hilfsantrag konnte gleichfalls keinen Erfolg haben. Der Bf. hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bg. zum Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung im einstweiligen Rechtsschutz. Denn auch diese Verpflichtung würde die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, ohne dass Gründe erkennbar sind, die das Abwarten des Abschlusses der zu führenden Verhandlungen und des Unterbreitens von Vorschlägen von Seiten des Bf. unzumutbar erscheinen ließen. Der Senat konnte deshalb offen lassen, ob das Gericht überhaupt eine Vereinbarung vorläufig anordnen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bf. begehrt mit der Beschwerde die Feststellung einer wirksamen Leistungsvereinbarung, hilfsweise die Verpflichtung des Bg. zum Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung. Für dieses Begehren bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Streitwert mit 5.000 EUR festzusetzen ist. Welche weiteren Ziele der Bf. bei einem Erfolg seiner Anträge verfolgt, hat bei der Bestimmung des Streitwerts dieses Verfahrens außer Betracht zu bleiben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren Bf.) verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung für eine Fördergruppe für behinderte Menschen fortbesteht, hilfsweise den Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung.
Der Bf. betreibt eine Fördergruppe unter dem Dach der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in der G.-D.-Str. 2 in W.
Die Beteiligten hatten zunächst unter dem 28. Dezember 2007 eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII) abgeschlossen, in der unter Punkt 1 "Grundsätze" vereinbart worden war, Grundlage für diese Vereinbarung sei der am 27. August 2007 unterzeichnete Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII und die Regelungen dieses Rahmenvertrages seien verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. Zudem werde die Vereinbarung auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission "K 75" Nr. 01/2007 vom 10. Dezember 2007 abgeschlossen. Unter Punkt 2 ist die "Leistungsvereinbarung" geregelt und unter Punkt 3 die "Vergütungsvereinbarung" und zwar "für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2009". Unter Punkt 4 ist eine "Prüfungsvereinbarung" getroffen worden. Am 23. März 2010 trafen die Beteiligten eine weitere Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII. Unter Punkt 1 "Grundsätze" ist erneut unter Ziff. 1 vereinbart, dass Grundlage für diese Vereinbarung der am 27. August 2007 unterzeichnete Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII sei, sowie zu Ziff. 2 geregelt, dass die Regelungen dieses Rahmenvertrages und die Beschlüsse der Kommission "K 75" verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung seien, soweit sich aus den weiteren Regelungen nichts Abweichendes ergebe. Unter Ziff. 3 heißt es: "Diese Vereinbarungen werden auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission "K 75" Nr. 01/2009 vom 16. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 abgeschlossen". Unter den Punkten 2 bis 4 folgen Regelungen zur Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung. In Ziff. 1 zu Punkt 2 (Leistungsvereinbarung) ist festgehalten, dass das Leistungsangebot des Leistungserbringers in seiner Leistungsbeschreibung vom 28. Oktober 2009 dargestellt und Bestandteil der Vereinbarung sei.
Nachdem der Bf. mit Schreiben vom 11. November 2010 den Beschwerdegegner (im weiteren Bg.) zu Verhandlungen über die Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 aufgefordert hatte und ein Beschluss der Kommission "K 75" für das Jahr 2011 zur Verfahrensweise für die Vergütungsgestaltung nicht zustande gekommen war, forderte der Bf. den Bg. mit Schreiben vom 25. Februar 2011 - Eingang dort am 1. März 2011 - auf, Vergütungsverhandlungen durchzuführen, und unterlegte die Verhandlungsaufforderung mit einem konkreten Antrag auf Entgeltsteigerung ab dem 1. März 2011 von 50,02 EUR auf 57,10 EUR/Leistungstag. Der Bg. teilte unter dem 8. März 2011 mit, dem Antrag nicht entsprechen zu können. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Es werde um Vervollständigung und Konkretisierung der Kalkulationsunterlagen gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den angeforderten Unterlagen wird auf Bl. 3, 4 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Im Übrigen habe die Prüfung ergeben, dass die Leistungsbeschreibungen im Zuge der Neuverhandlung zu überarbeiten bzw. neu zu erstellen seien; dies könne parallel zu den Vergütungsverhandlungen erfolgen. Es werde um Einreichung der Leistungsbeschreibung und der Anlage G (Strukturerhebungsbogen Teil I und II) des Rahmenvertrages gebeten. Für den Abschluss der Prüfungsvereinbarung wurde ein Formulierungsvorschlag unterbreitet; insoweit wird auf Bl. 4, 5 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Unter dem 21. Juni 2011 beantragte der Bf. eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII wegen der Festsetzung des Entgeltsatzes nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, da zwischen den Beteiligten eine abgeänderte Entgeltsatzvereinbarung nicht zustande gekommen sei. In dem daraufhin am 10. Januar 2012 bei der Schiedsstelle durchgeführten Schlichtungstermin wurde den Beteiligten aufgegeben, zwecks Beschleunigung der anhängigen Verfahren und zur Bereinigung der umstrittenen Problematik der offenen Leistungsvereinbarungen in Verhandlungen einzutreten und hierzu Leistungsvereinbarungen und daraus folgend Vergütungsvereinbarungen zu erarbeiten. Der Bf. forderte mit Schreiben vom 31. Januar 2012 den Bg. auf, bis zum 10. Februar 2012 zu erklären, dass von dem Fortbestand der bestehenden Leistungsvereinbarung ausgegangen werde.
Am 5. März 2012 hat der Bf. beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Feststellung beantragt, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung i. S. von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für die in der Trägerschaft des Bf. betriebene WfbM - Förder- und Betreuungsbereich - auf der Grundlage der zuletzt getroffenen Vereinbarungen vom 28. Dezember 2007/23. März 2010 fortbestehe, hilfsweise die Verpflichtung, den Bg. vorläufig und bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu verpflichten, eine unveränderte Leistungsvereinbarung abzuschließen. Zur Begründung hat der Bf. vorgetragen, der Fortbestand der zuletzt geschlossenen Leistungsvereinbarungen sei zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. Erstmals im Schiedsstellenverfahren sei dies durch den Schriftsatz des Bg. vom 20. Dezember 2011 infrage gestellt worden. Der Bg. habe weder auf die Auflage der Schiedsstelle, den Sachverhalt zu klären, noch auf die Aufforderung, bis zum 10. Februar 2012 den Fortbestand der Leistungsvereinbarung zu bestätigen, reagiert. Bei zutreffender Auslegung der zuletzt abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen hätten diese keine Befristung beinhaltet; lediglich mit Bezug auf die jährlich anzupassenden Vergütungsvereinbarungen sei von einer Befristung auszugehen. Geschäftsgrundlage der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sei gewesen, dass der Bf. auch über ein Befristungsende hinaus die Leistung gegenüber den einzelnen Hilfeempfängerinnen und -empfängern habe erbringen wollen und sollen und zwar im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Bg. Zudem sei zwischen den Beteiligten die Leistungserbringung dem Grunde nach überhaupt nicht streitig; streitig sei lediglich die Fortschreibung/Vereinbarung der geschuldeten Vergütung. Insoweit handele der Bg. pflichtwidrig und ermessensfehlerhaft, wenn er dem Bf. die Fortschreibung der über Jahre vereinbarten und auch erfolgreich angewendeten Leistungsvereinbarung verwehre; sein Ermessen hinsichtlich der Fortschreibung der Vereinbarung sei auf Null reduziert. An der begehrten Feststellung bestehe ein dringendes rechtliches Interesse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, denn diese würde zwischen den Beteiligten den Fortbestand der Leistungsvereinbarung als Vertragsgrundlage für die Vergütungsvereinbarung hinreichend klarstellen.
Der Bg. hat den Antrag auf Zurückweisung damit begründet, dass er zu keiner Zeit vom Fortbestand der zuletzt geschlossenen Leistungsvereinbarung ausgegangen sei. Auch habe er die Fortgeltung nicht erst im Schiedsverfahren, sondern bereits mit dem Schreiben vom 8. März 2011 infrage gestellt. Vom Bf. sei bis heute keine geänderte Leistungsbeschreibung als Grundlage für einen neuen Vertrag vorgelegt worden. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich. Da er - der Bg. - auch weiterhin die Vergütung für die erbrachte Leistung an den Bf. zahle, sei ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache dem Bf. zudem zumutbar, wobei der Bf. ein solches Hauptsacheverfahren bis heute noch nicht anhängig gemacht habe. Deshalb wäre, soweit das Gericht dem Antrag des Bf. stattgeben sollte, dem Bf. gleichzeitig aufzugeben, das Hauptsacheverfahren binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzuleiten. Der Bg. hat ferner dargelegt, welche Teile der Leistungsbeschreibung überarbeitungsbedürftig seien, da sie den Anforderungen der §§ 75, 76 SGB XII nicht gerecht würden; insoweit wird auf Bl. 95 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem hat der Bg. den Entwurf einer Musterleistungsbeschreibung, die zwischenzeitlich bei der Kommission "K 75" eingereicht worden sei, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 191 ff. GA I). Der Antrag auf Feststellung des Bestehens einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen den Beteiligten habe in der Sache keinen Erfolg. Zwar sei ein für die Anordnung erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in dem Fortbestand der Leistungsvereinbarung vom 23. März 2010 zu sehen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Feststellungsanordnung sei jedenfalls unbegründet. Zwar solle grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Hier sei das Ziel der von dem Bf. begehrten Feststellungsanordnung mit dem Ziel einer möglichen Feststellungsklage identisch. Voraussetzung eines Tätigwerdens der Schiedsstelle sei das Vorhandensein einer Leistungsvereinbarung, da Vergütungsvereinbarungen nur auf der Basis der Leistungsvereinbarungen geschlossen werden könnten. Da vom Bundessozialgericht (BSG) eine Rückdatierung auf den Beginn der Verhandlungen als zulässig angesehen werde und die Kontinuität der Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen zudem durch ex-tunc-Regelungen sichergestellt werden könnten, könnte dem Bf. ein Abwarten in der Hauptsache zumutbar sein. Er habe jedoch keinen Anordnungsanspruch auf Feststellung des Fortbestehens der Leistungsvereinbarung glaubhaft gemacht. Die Leistungsvereinbarung vom 23. März 2010 sei ausdrücklich auf den 31. Dezember 2010 befristet worden. Zudem könnten grundsätzlich Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nicht unbefristet geschlossen werden. Zwar seien für Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen längere Laufzeiten als bei den Vergütungsvereinbarungen zu empfehlen; letztendlich obliege dies aber allein den Vertragsparteien. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, wonach die vereinbarten oder (durch die Schiedsstelle) festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten würden, bezöge sich ausschließlich auf die Vergütungsvereinbarungen und komme somit für Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nicht in Betracht; vertragslose Zeiten im Bereich der Leistungsvereinbarungen seien vom Gesetzgeber damit hingenommen worden.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Abschluss einer inhaltlich unveränderten Leistungsvereinbarung sei unbegründet. Der Abschluss einer Vereinbarung sei eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers. Bei Ermessensentscheidungen sei eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei der Reduzierung des Ermessens auf Null zulässig. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null bestehe dann, wenn die Einrichtung die normativen Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung erfülle. Der Sozialhilfeträger habe bei der gerichtlichen Überprüfung darzulegen, auf was sich seine Weigerung, in Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung einzutreten, gründe. Hier seien zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Bg. nicht erfüllt. Denn die Leistungsbeschreibung des Bf. vom 28. Oktober 2009 genüge den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 76 Abs. 1 SGB XII nicht. Insofern sei eine Verpflichtung des Bg. zum Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung nicht zulässig. Die Leistungsbeschreibung vom 28. Oktober 2009, welche Bestandteil der Leistungsvereinbarung sei, enthalte keine ausreichenden Angaben zu den betriebsnotwendigen Anlagen (Grundstück- Haupt- und Nebengebäude) und der sächlichen Ausstattung. Es habe dabei eine Beschreibung hinsichtlich Größe und Ausstattung der Zimmer, der Gemeinschaftsräume, Therapieräume und Bäder zu erfolgen. Hier beinhalte die Leistungsbeschreibung lediglich eine pauschale Aufzählung der vorhandenen Zimmertypen. Die Ausstattung biete indes Rückschlüsse auf die Leistungsqualität. Insofern sei neben der Größe der Einrichtung und den baulichen Standards auch die Grundausstattung mit Sachmitteln ein wesentliches Kriterium; solche Angaben fehlten vorliegend. Eine Konkretisierung der Leistungen, welche einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern erlaube, finde sich schon aus diesem Grund in der Leistungsbeschreibung des Bf. nicht. Inwieweit die vom Bg. weiteren aufgeführten Kriterien zwingend aufzunehmen seien, könne dahingestellt bleiben. Auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Rahmenvertrag im Sinne des § 79 SGB XII in zulässiger Weise weitere Anforderungen aufstellen und für den Bf. auch verbindlich sein könne, komme es demnach nicht an. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Bf. auch gegen eine Musterleistungsbeschreibung wende, welche nach seiner Auffassung keine Verbindlichkeit begründe, da er eine geänderte Leistungsbeschreibung bis heute nicht vorgelegt habe. Insoweit habe er es selbst in der Hand, den Abschluss der Leistungsvereinbarung durch Anpassung an die Vorgaben des § 76 Absatz 1 SGB XII schnellstmöglich zu erreichen. Bislang hätten sich die erkennbaren Bemühungen des Bf. auf die Geltendmachung des Anspruchs, die bisherige Leistungsvereinbarung fortzuführen, beschränkt.
Gegen den ihm am 19. Juli 2012 zugestellten Beschluss hat der Bf. am 16. August 2012 beim SG Dessau-Roßlau Beschwerde eingelegt, die von dort an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden und am 22. August 2012 eingegangen ist.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. vorgetragen, es sei zwischen den Beteiligten gewollt und vereinbart, dass lediglich die Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zeitlich befristet sein sollte, während die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XII unbefristet vereinbart und insbesondere auch dauerhaft erfüllt werden sollten. Seit inzwischen fast zwei Jahren würden die behinderten Hilfeempfänger durch ihn weiter bedarfsgerecht versorgt. Vor diesem Hindergrund stelle das Vorbringen des Bg., die Leistungsvereinbarung sei durch Ablauf der Befristung außer Kraft getreten, ein treuwidriges Verhalten im Sinne eines "venire contra factum proprium" dar. Zumindest habe er gegenüber dem Bg. Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung über den 31. Dezember 2010 hinaus. Denn entgegen den Ausführungen des SG enthalte die Leistungsvereinbarung vom 23. März 2010 hinreichende Angaben zu "räumlichen und sachlichen Standards"; insoweit werde auf die Seiten 10 und 11 der Leistungsbeschreibung verwiesen. Zudem sei über die Bezugnahmeklausel in "1. Grundsätze" der Landesrahmenvertrag Gegenstand der Leistungsvereinbarung; zu diesem Landesrahmenvertrag gehöre die dort in Bezug genommene "Anlage G", die unter dem 2. September 2009 unterzeichnet worden sei. Insoweit erfülle die Leistungsvereinbarung vom 31. Dezember 2010 sämtliche einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die sich aus § 76 SGB XII ergebenden gesetzlichen Anforderungen.
Der Bf. beantragt ausdrücklich,
unter Abänderung des Beschlusses des SG Dessau-Roßlau vom 16. Juli 2012 zu dem Az. S 10 SO 21/12 ER
festzustellen, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für die in der Trägerschaft des Antragstellers betriebene Werkstatt für behinderte Menschen - Förder- und Betreuungsbereich - auf der Grundlage der zuletzt getroffenen Vereinbarungen vom 28. Dezember 2007/23. März 2010 fortbesteht,
hilfsweise zu 1) den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig und bis zur Entscheidung über die Hauptsache eine dem Antrag zu 1) inhaltlich entsprechende Leistungsvereinbarung abzuschließen.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es lägen weder eine unbefristete Leistungsvereinbarung vor noch könne die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Leistungsvereinbarung fortwirken. Eine Fortwirkung sehe das Gesetz nur für eine zeitlich ausgelaufene Vergütungsvereinbarung vor (§ 77 Absatz 2 Satz 4 SGB XII). Eine gesetzliche Regelung für eine Fortwirkung einer ausgelaufenen Leistungsvereinbarung gebe es hingegen nicht. Zudem habe das SG zutreffend festgestellt, dass es sich beim Abschluss einer Vereinbarung nach § 77 Abs. 3 SGB XII um eine Ermessensentscheidung handele. Hier enthalte die Leistungsbeschreibung des Bf. nicht die Mindestinhalte des § 76 SGB XII. Es bestehe formaler Änderungsbedarf im Punkt 1.4 hinsichtlich des Vorhaltens von Personal unter Kapazität und Personalbemessung sowie im Punkt 2.1 (Handlungsgrundsatz) hinsichtlich der Gesamtplanung. Ferner seien in den einzelnen Unterpunkten der Leistungsbeschreibungen Doppelungen bzw. nicht notwendige Angaben enthalten. In Punkt 2.4.2 (lebenspraktische Anleitungen) werde seitens des Bg. eine Kann-Aufführung von beispielhaften Leistungen ohne abschließende Aufzählung favorisiert, vergleichbar den Punkten 2.4.1 oder 2.4.3. Ebenfalls bestehe Konkretisierungsbedarf hinsichtlich des Sachverhaltes "therapeutisches Reiten" und "Kunsttherapie" unter 2.4.3 (besondere psychosoziale Angebote) im Rahmen von zu erbringenden notwendigen Leistungen. Entgegen den rahmenvertraglichen Vorschriften gemäß Anlage B des Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII fehle bisher im Punkt 2.4.4 der Bezug zur Behandlungspflege als Bestandteil der Arbeit. Des Weiteren fehle der Verweis auf Anlage G des Rahmenvertrages. Auch sei eine Überarbeitung des Punktes 4.2.1 notwendig, da hier ein entsprechender Wiedererkennungswert fehle, z.B. keine genaue Benennung des/der Kooperationspartner. Schließlich werde eine Neufassung des Punktes 4.5. hinsichtlich der Qualitätssicherung für notwendig erachtet; gefordert würden Maßnahmen zu Prüfung und Sicherung der Qualität einschließlich der Verbesserung der Ergebnisqualität. Dazu zählten u.a. Angaben bezüglich der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sowie einrichtungsspezifische Angaben, z.B. das Personalmanagment betreffend. Bislang habe der Bf. trotz entsprechender Aufforderungen eine veränderte Leistungsbeschreibung nicht eingereicht. Der Bf. habe es selbst in der Hand, den Abschluss einer Leistungsvereinbarung durch Anpassung der früheren Leistungsbeschreibung zu erreichen.
Der Bf. hat sich schließlich auf die Ausführungen von Jaritz in Sozialrecht aktuell 3/2012, S. 105 ff, S. 115, bezogen, wonach sich auf der Grundlage einer systemkonformen Auslegung aus der Fortgeltung des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII die Fortgeltung der Leistungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ergebe.
Der Bg. vertritt hierzu die Auffassung, dass eine analoge Anwendung der Weitergeltungsklausel des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII sowohl gegen den Wortlaut, als auch gegen den Sinn und Zweck der Norm verstoße. Leistungsvereinbarungen unterlägen nicht dem Verbot der Rückwirkung, so dass in diesem Fall nicht zu befürchten sei, dass eine vertragslose Zeit entstehe. Vielmehr bestehe eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung bereits dann, wenn die Vertragsparteien die Befugnis hätten, durch die rückwirkende Inkraftsetzung einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die vermeintlich vertragsfreie Zeit in eine vertragsgebundene umzugestalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Bg., die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag des Bf. sowie dessen Hilfsantrag abgelehnt.
Der Bf. hat keinen Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf die Feststellung, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Leistungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf der Grundlage der zuletzt getroffenen Vereinbarungen vom 28. Dezember 2007/23. März 2010 fortbesteht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zu Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.).
Bereits ein Anordnungsgrund ist für den Senat nicht erkennbar. Der Bf. hat hierzu vorgetragen, die Feststellung einer wirksamen Leistungsvereinbarung sei Voraussetzung für den Abschluss der von ihm geforderten Vergütungsverhandlungen. Weitere Gründe, insbesondere das Entstehen einer finanziellen Notlage, die es durch die Regelungsanordnung zu beseitigen gilt, hat er nicht vorgetragen. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb dem Bf. das Abwarten des Abschlusses der laufenden Verhandlungen mit dem Bg. über den Inhalt der Leistungsvereinbarung nicht zumutbar sein sollte. Die Aufforderung zu Vergütungsverhandlungen hat der Bf. erstmals bereits im November 2010 an den Bg. gerichtet und dann unter dem 25. Februar 2011 für den Zeitraum ab dem 1. März 2011 wiederholt. Der Bg. ist dem Grunde nach an einem Abschluss einer Leistungsvereinbarung interessiert, vergütet ohne Unterbrechung den bis zum 31. Oktober 2010 ausgehandelten Leistungstagessatz in Höhe von 50,02 EUR und macht lediglich Änderungswünsche der Leistungsbeschreibung vom 28. Oktober 2010 geltend, auf die der Bf. bislang nicht reagiert hat. Sobald eine Einigung erzielt ist, könnte im Hinblick auf die begonnenen Vergütungsverhandlungen für den Zeitpunkt ab der beantragten Steigerung auf den Leistungstagessatz in Höhe von 57,10 EUR vereinbart werden. Der Grundsatz der Prospektivität steht dem Abschluss rückwirkender Vereinbarungen nicht entgegen, wenn und soweit als prospektiv begonnene Vertragsverhandlungen beendet werden; bei rückwirkender Vergütungsvereinbarung handelt es sich dann nicht um unzulässige nachträgliche Ausgleiche i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris).
Auch ein Anordnungsanspruch besteht nicht.
Zwischen den Beteiligten besteht keine wirksame Leistungsvereinbarung über den 31. Dezember 2010 hinaus. Während in der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vom 28. Dezember 2007 unter Punkt 3. in der Vergütungsvereinbarung die Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 festgelegt wurde, ist in der Vereinbarung vom 23. März 2010 hiervon abweichend unter Punkt 1. "Grundsätze" zu Ziff. 3. festgehalten, die Vereinbarungen würden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen. Der Geltungszeitraum ist damit als Grundsatz für alle übrigen Vereinbarungen zur Leistung, Vergütung und Prüfung vorangestellt worden. Die Abweichung von der Vorgängerregelung lässt zudem erkennen, dass es sich um eine bewusste Änderung gehandelt hat und sich die Beteiligten nach Ablauf des 31. Dezember 2010 über alle Vereinbarungen neu einigen wollten.
Der Senat kann offen lassen, ob während laufender Vertragsverhandlungen über den Abschluss einer Folgevereinbarung von der gesetzlichen Fiktion der Leistungsvereinbarung ebenso wie von der Fortgeltung der Vergütungsvereinbarung in § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ausgegangen werden kann oder zumindest der Inhalt der Regelungen der Leistungsvereinbarung als fortbestehend fingiert werden kann (vgl. hierzu Jaritz in Sozialrecht aktuell 3/2012, S. 115). Denn jedenfalls führt dies nicht zur konkludenten Vereinbarung der Weitergeltung als solcher und zur fiktiven Existenz der Leistungsvereinbarung, da dies weder mit dem Schriftformerfordernis des § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) noch mit der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII vereinbar ist. Im übrigen ergibt sich bereits aus den Regelungen zum Geltungszeitraum, dass die Leistungsvereinbarung nicht unverändert fortgelten kann (so ebenfalls Jaritz, a.a.O., und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011 - L 23 SO 147/11 b ER -, juris).
Schließlich stellt die vom Bf. beantragte Feststellung des Fortbestandes einer wirksamen Leitungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (zu diesem Verbot: Meyer-Ladewig, 10. Auflage 2012, § 86 b SGG Rdnr 31), ohne dass hier die Notwendigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar ist. Die begehrten Vereinbarungen sind vorrangig im Wege einer gütlichen Einigung zu erreichen. Der Bg. hat - wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen ergibt - hinreichend deutlich gemacht, welche Änderungen er in die abzuschließende Leistungsvereinbarung aufnehmen möchte, dem Bf. eine Musterleistungsvereinbarung als Verhandlungsgrundlage zur Verfügung gestellt und darüber hinaus bereits mit dem Schreiben vom 8. März 2011 einen ausformulierten Vorschlag zur ebenfalls abzuschließenden Prüfungsvereinbarung unterbreitet. Auch die Schiedsstelle hat den Beteiligten - und damit auch dem Bf. - aufgegeben, hinsichtlich der offenen Leistungsvereinbarung in Verhandlungen einzutreten und eine solche zu erarbeiten. Der Bf. hat hierauf bislang insbesondere nicht mit der Vorlage einer angepassten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung reagiert, sondern lediglich Rechtsschutz zum Zwecke der Durchsetzung einer höheren Vergütung in Anspruch genommen.
Der Hilfsantrag konnte gleichfalls keinen Erfolg haben. Der Bf. hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bg. zum Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung im einstweiligen Rechtsschutz. Denn auch diese Verpflichtung würde die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, ohne dass Gründe erkennbar sind, die das Abwarten des Abschlusses der zu führenden Verhandlungen und des Unterbreitens von Vorschlägen von Seiten des Bf. unzumutbar erscheinen ließen. Der Senat konnte deshalb offen lassen, ob das Gericht überhaupt eine Vereinbarung vorläufig anordnen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bf. begehrt mit der Beschwerde die Feststellung einer wirksamen Leistungsvereinbarung, hilfsweise die Verpflichtung des Bg. zum Abschluss einer unveränderten Leistungsvereinbarung. Für dieses Begehren bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Streitwert mit 5.000 EUR festzusetzen ist. Welche weiteren Ziele der Bf. bei einem Erfolg seiner Anträge verfolgt, hat bei der Bestimmung des Streitwerts dieses Verfahrens außer Betracht zu bleiben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved