Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 13 SB 4/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der Antrag der Klägerin, die Kosten für das nach § 109 SGG erstattete Sachverständigengutachten der Frau Dr. L.-R., Köln, vom 12.09.2012 auf die Landeskasse zu übernehmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der Hauptsache stritten die Beteiligten darüber, ob bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 40 und die Voraussetzungen der Schwerbehindertenausweismerkzeichen "H" (Hilflosigkeit) und "Gl" (Gehörlosigkeit) festzustellen sind.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG holte das Gericht ein Sachverständigengutachten der HNO-Ärztin Dr. L.-R., Köln ein, dass diese schriftlich am 12.09.2012 erstattete.
Das Verfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich im Berufungsverfahren am 21.05.2014 erledigt.
Die Klägerin beantragt,
die Kosten für dass nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten der Frau Dr. L.-R. vom 12.09.2012 auf die Landeskasse zu übernehmen.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten sind auf die Landeskasse zu übernehmen, wenn und soweit das Sachverständigengutachten neue rechtlich relevante Tatsachen erbracht hat. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf das Gutachten der Frau Dr. L.-R. vom 12.09.2012 nicht erfüllt.
Die Sachverständige hat die bei der Klägerin vorliegende Schwerhörigkeit aufgrund der von ihr erhobenen Befunde mit einem GdB von 40 bewertet. Bereits mit dem angefochtenen Bescheid war die bei der Klägerin vorliegende Schwerhörigkeit mit einem GdB von 40 bewertet worden. Die Sachverständige hat auch keine Befunde erhoben, die eine Gehörlosigkeit oder eine Hilfslosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes begründen.
Somit hat das Gutachten keine neuen rechtlich relevanten Tatsachen erbracht.
Gründe:
In der Hauptsache stritten die Beteiligten darüber, ob bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 40 und die Voraussetzungen der Schwerbehindertenausweismerkzeichen "H" (Hilflosigkeit) und "Gl" (Gehörlosigkeit) festzustellen sind.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG holte das Gericht ein Sachverständigengutachten der HNO-Ärztin Dr. L.-R., Köln ein, dass diese schriftlich am 12.09.2012 erstattete.
Das Verfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich im Berufungsverfahren am 21.05.2014 erledigt.
Die Klägerin beantragt,
die Kosten für dass nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten der Frau Dr. L.-R. vom 12.09.2012 auf die Landeskasse zu übernehmen.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten sind auf die Landeskasse zu übernehmen, wenn und soweit das Sachverständigengutachten neue rechtlich relevante Tatsachen erbracht hat. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf das Gutachten der Frau Dr. L.-R. vom 12.09.2012 nicht erfüllt.
Die Sachverständige hat die bei der Klägerin vorliegende Schwerhörigkeit aufgrund der von ihr erhobenen Befunde mit einem GdB von 40 bewertet. Bereits mit dem angefochtenen Bescheid war die bei der Klägerin vorliegende Schwerhörigkeit mit einem GdB von 40 bewertet worden. Die Sachverständige hat auch keine Befunde erhoben, die eine Gehörlosigkeit oder eine Hilfslosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes begründen.
Somit hat das Gutachten keine neuen rechtlich relevanten Tatsachen erbracht.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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