L 3 R 121/12 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 SF 6/12 AB
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 121/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2012, welches seinen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.

Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der Kläger hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2011 vor dem Sozialgericht einen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verweigerter Akteneinsicht gestellt, den der erkennende Senat mit Beschluss vom 1. August 2011 (L 3 SF 56/11 AB) abgelehnt hatte.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8. Februar 2012 hat der Kläger einen erneuten Antrag auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Zur Begründung hat er angegeben, die Vorsitzende hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen, was sie jedoch verweigert habe. Der Richter am Sozialgericht F. als Vorsitzender der 8. Kammer des Sozialgerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Februar 2012 abgelehnt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit über Ablehnungsgesuche entscheide. Ein Befangenheitsgrund sei nicht ersichtlich. In der Rechtsmittelbelehrung wird ferner mitgeteilt, dass der Beschluss mit der Beschwerde nicht angefochten werden könne.

Der Kläger hat gegen den ihm am 22. Februar 2012 zugestellten Beschluss am 2. März 2012 sofortige Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt, welches die Sache am 28. März 2012 dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2012 ist unzulässig.

Sie ist nach § 172 Abs. 2 SGG nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I 2008, S. 444) können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unter den Begriff der "Gerichtspersonen" fallen, da der Gesetzgeber die Vorschrift an § 146 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen angelehnt wissen wollte (vgl. BT-Drs 16/7716, S. 22), Richter, ehrenamtliche Richter und Urkundsbeamte (§ 54 VwGO).

Dem steht nicht entgegen, dass in § 60 Abs. 1 SGG in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 8 Nr. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011, BGBl. I 2011, S. 3057) eine entsprechende Anwendung der §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Nach § 46 Abs. 2 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Insoweit enthält die Sozialgerichtsordnung jedoch eine gegenüber der allgemeinen Verweisung des § 60 SGG speziellere und damit durchgreifende Norm. § 172 SGG ist in dem klar zum Ausdruck kommenden Regel-Ausnahme-Verhältnis eindeutig (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 3 C 04.1754 -, zu den gleichlautenden Regelungen der §§ 54 Abs. 1, 146 VwGO; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2011 - L 4 KR 324/10 B -, Rn. 11, jeweils juris).

Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 SGG in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung eine entsprechende Anwendung des § 46 ZPO aufgenommen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 17/6764, S. 27) durch Bezugnahme auf § 46 ZPO den bisherigen Satz 2 des § 60 Abs. 1 SGG ("Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluss") ersetzen. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich weiter: "§ 172 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geht als speziellere Norm dem § 46 Absatz 2 ZPO vor, so dass weiterhin Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können." Das Gesetz vom 22. Dezember 2011 sollte zur Verfahrensbeschleunigung beitragen; der Gesetzgeber wollte keinesfalls eine zusätzliche Entscheidung eines weiteren Gerichts vorsehen, die mit einer Verfahrensverzögerung verbunden wäre (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2012 - L 13 AS 2584/12 B -; a.A. LSG Nordrhein Westfalen - Beschluss vom 29. Mai 2012 - L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B - jeweils juris).

Der Beschwerdeausschluss begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) noch Art. 20 Abs. 3 GG oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fordern zwingend für jede gerichtliche Entscheidung einen Instanzenzug (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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