Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 1213/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 173/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 369/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 in Höhe von 8.047,35 EUR.
Der am ... 1941 geborene Kläger, Inhaber des Einzelunternehmens "Elektro L." - Elektroanlagen - Planung - Montage - Service - Beleuchtung - Sprech/TV - Anlagen, beantragte am 28. April 2004 die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 18. August 2004 mit, den Betrieb nur noch in geringem Umfang ohne Gewinnerwartung zu führen. Er fügte ein Schreiben seines damaligen Steuerberaters Jürgen D. vom 17. August 2004 bei, in welchem dieser dem Kläger empfahl, den Betrieb ab 2005 nur noch allein und mit möglichst geringem Wareneinsatz weiter zu führen, im Wesentlichen zur Abwicklung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Gewährleistungsansprüche. Nach den bisherigen Unterlagen werde für 2004 und je nach Arbeitsumfang auch für 2005 kein Gewinn zu erwarten sein.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2004 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2004 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von838,39 EUR. Auf Seite 3 des Rentenbescheides war unter Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten angegeben: "Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. [ ] Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19."
Der Kläger legte am 9. Oktober 2006 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 28. August 2006 für das Jahr 2004 mit dort ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von minus 1.817,00 EUR und am 5. Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid (ohne Datum) für das Jahr 2005 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 1.306,00 EUR vor.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gab der Kläger der Beklagten den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 zur Kenntnis, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 17.100,00 EUR aufgeführt sind. Ferner fügte er den Bescheid des Finanzamtes M. II vom selben Tag mit der Feststellung über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 44.875,00 EUR bei.
Mit Schreiben vom 7. April 2009, abgesendet am 9. April 2009, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 25. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aufzuheben und die Rente wegen Alters einzustellen. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Alters bestehe eine Änderung in den Verhältnissen darin, dass vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente ebenso wie für eine Teilrente wegen Alters überschritten worden seien. Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid 2006 habe der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR, monatlich in Höhe von 1.425,00 EUR bezogen. Er liege damit über den Hinzuverdienstgrenzen. Ab dem 1. Oktober 2006 bis laufend bestehe wieder Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe. Der zu erstattende Betrag für den Überzahlungszeitraum belaufe sich auf 8.047,35 EUR (neun Monate x 894,15 EUR). Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall seines Rentenanspruchs geführt habe und es ihm auf Grund der von der Beklagten gegebenen Information im Rentenbescheid sowie ggf. der Anlagen zur Rentenanpassungsmitteilung bekannt gewesen sei, dass die geänderten Verhältnisse zum Wegfall oder Ruhen des Rentenanspruchs führen würden. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben.
Der Kläger wandte sich mit am 14. April 2009 bei der Beklagten eingegangenem, als "weitere Beschwerde" zu wertendem Schreiben vom 11. April 2009, gegen die Nichtzahlung der Rente für den Monat März 2009. Im Rahmen eines mit Frau D., einer Mitarbeiterin der Beklagten, geführten Telefongespräches am 7. April 2009 habe er die Auskunft erhalten, seine Rente sei wegen der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesperrt worden. Diesem Einkommensteuerbescheid sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass er ein negatives Einkommen in Höhe von 5.946,00 EUR erwirtschaftet habe. Hätte er weiterhin Einnahmen aus dem Betrieb zu verbuchen gehabt, wäre er nicht gezwungen gewesen, mit einem 18-prozentigen Abzug frühzeitig in Rente zu gehen.
Mit Bescheid vom 21. April 2009 hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aus den in dem Schreiben vom 7. April 2009 genannten Gründen auf und forderte die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.047,35 EUR.
Dagegen erhob der Kläger am 4. Mai 2009 Widerspruch und machte geltend, der Bescheid vom 21. April 2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er vor Ablauf der ihm im Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 eingeräumten Frist zur Stellungnahme von vier Wochen erteilt worden sei. Das Schreiben vom 11. April 2009 habe er im Übrigen vor Erhalt des Anhörungsschreibens vom 7. April 2009 verfasst, so dass es nicht als Stellungnahme zur Anhörung gewertet werden könne.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 6. Mai 2009 wandte sich der Kläger gegen die unangekündigte Einstellung der Rentenzahlung für März und April 2009. Das am 14. April 2009 abgestempelte Anhörungsschreiben habe er erst am 15. April 2009 erhalten. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR im Jahr 2006 seien nicht ihm zugeflossen, sondern an den Zwangsverwalter gegangen. Für 2006 sei durch den Verlustvortrag ein negatives Einkommen in Höhe von 5.964,00 EUR zu verzeichnen gewesen. Er legte ein Schreiben seines neuen Steuerberaters Dipl.-Kaufmann W. vom 24. April 2009 vor, in welchem dieser mitteilte, mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 16. Juni 2006 sei auf Antrag der Deutschen Bank AG die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes des Klägers wegen rückständiger Zinsen in Höhe von 34.512,20 EUR angeordnet worden. Die Mieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR für den Zeitraum vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 hätten dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden, sondern seien auf dem Konto des Zwangsverwalters Rechtsanwalt B. eingegangen. Gleichwohl seien gemäß ständiger Rechtsprechung die Mieteinnahmen dem Kläger zuzurechnen. Sie seien deshalb in der Steuererklärung 2006 als Einnahmen berücksichtigt worden.
Der Kläger legte der Beklagten zudem eine "Erklärung zur Anhörung" vom 4. Mai 2009 vor; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 157 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Er fügte eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2006 bei und machte geltend, zu den Verlusten wäre es nicht gekommen, hätte der Zwangsverwalter seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt. Er verwies insoweit auf ein Schreiben des Amtsgerichts M. vom 1. März 2007, in welchem in Bezug auf die Einwendungen des Klägers gegen die Arbeitsweise des Zwangsverwalters festgestellt wird, dass Unregelmäßigkeiten bei der Amtsausführung des Zwangsverwalters nicht erkennbar seien.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte der Kläger ferner mit, von einem Fachanwalt für Steuerrecht werde geprüft, ob für das Jahr 2006 eine vollständig neue Gewinnermittlung vorgenommen werden müsse, auf deren Grundlage ein neuer Einkommensteuerbescheid durch das Finanzamt zu erteilen wäre. Die bisherige Gewinnermittlung durch den Steuerberater sei insofern fehlerhaft gewesen, als fiktive Einnahmen gebucht worden seien, die aber aufgrund einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung dem Unternehmen zu keiner Zeit zur Verfügung gestanden hätten und zwingend notwendige Ausgaben nicht getätigt worden seien. Er bat darum, das Widerspruchsverfahren bis zur Vorlage des geänderten Steuerbescheides ruhen zu lassen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 gab der Kläger zur Kenntnis, dass die Einkünfte aus Vermietung in Höhe von insgesamt 39.860,83 EUR, die in dem in den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 17.100,00 EUR enthalten seien, herauszurechnen seien. Die Hinzuverdienstgrenze habe er keinesfalls überschritten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ab dem 1. Januar 2006 habe dieser Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezogen, welches als Hinzuverdienst bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 stehe ihm daher keine Altersrente zu. Gemäß § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entspreche bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen dem steuerlichen Gewinn und könne - ohne Ermittlungen zu den Grundlagen für die Berechnung dieser Einkünfte - unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen werden. Verlustvorträge bzw. -rückträge seien zwar wie Sonderausgaben abzusetzen und verminderten das zu versteuernde Einkommen, veränderten aber nicht den eigentlichen Gewinn und somit auch nicht die Höhe des als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens nach § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV). Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.047,35 EUR seien vom Kläger zu erstatten.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 14. Dezember 2009 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage gewandt. Die Feststellungen der Beklagten bezüglich seiner Einkünfte seien nicht zutreffend. Ihm seien nur tatsächlich zugeflossene Einkünfte zuzurechnen. Die Mieteinnahmen seien im Rahmen einer Zwangsverwaltung erfolgt, noch nicht ausgeschüttet und im Wesentlichen durch andere Kosten der Zwangsverwaltung verbraucht.
Die Beklagte hat geltend gemacht, zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit rechneten Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gewerbebetriebes, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würden. Es sei unerheblich, inwieweit der Kläger hierüber habe tatsächlich verfügen können.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 hat der Kläger auf Anforderung des Sozialgerichts die vollständige Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung sowie die Gewinnermittlung für 2006 vorgelegt. Diese Unterlagen hätten dem Finanzamt Magdeburg vorgelegen. Aus der Gewinnermittlung auf Blatt 4 und Blatt 7 sei ein betrieblicher Gewinn in Höhe von 17.100,00 EUR ersichtlich. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit seien die auf Blatt 5 der Gewinnermittlung aufgeführten neutralen (Grundstücks-) Erträge in Höhe von 39.860,83 EUR. Er verweise wiederholt auf das Schreiben des Steuerberaters W. vom 24. April 2009. Die Mieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR für den Zeitraum vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Vielmehr ergäben sich aus der Hausabrechnung des Zwangsverwalters Rechtsanwalt B. vom 1. März 2007 Gesamtmieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 19. April 2011 die beiden Mietverträge zwischen der Firma Horst L. und der Firma S. Aufzüge GmbH bzw. der A.- Hauptvertretung in M. über die Vermietung von Büro- und Lagerräumen bzw. Büro- und Ladenräumen in der F.straße 7 in M. sowie Abtretungserklärungen (ohne Datum) über die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus den Miet- und Pachteinnahmen gegenüber diesen beiden Mietern an die NL-Bank vorgelegt.
Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 19. April 2011 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für den Zeitraum Januar bis September 2006 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze aufgehoben. Zwischen den Beteiligten sei allein umstritten, ob das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesene Einkommen in Höhe von 17.100,00 EUR als Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI anzusehen sei. Dieses Einkommen sei dann ausnahmsweise nicht anzurechnen, wenn es nicht "aus der selbständigen Erwerbstätigkeit" resultiere. In diesem Fall sei trotz Vorliegens eines Einkommensteuerbescheides zu prüfen, ob das Einkommen aus der Verwertung und dem Einsatz der Arbeitskraft resultiere. Somit finde keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht statt, denn das Arbeitseinkommen sei nicht stets identisch mit dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn. Im Falle der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese nicht deckungsgleich mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit seien. Ausnahmsweise seien diese Einkünfte jedoch dann als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit heranzuziehen, wenn sich die Vermietung und Verpachtung als unselbstständiger Teil einer gewerblichen Tätigkeit darstellten, weil der Gewerbebetrieb mit diesen Einkünften wirtschafte. Im vorliegenden Fall seien die Mieteinkünfte des Klägers nicht unabhängig von der selbstständigen Tätigkeit zu betrachten. Es handele sich zwar um "private" Vermietungen. Allerdings sei Vertragspartnerin auf der Vermieterseite die Firma des Klägers, woraus sich eine Verflechtung bereits ableiten lasse. Schwerer wiege jedoch noch, dass der Kläger mit den Einnahmen aus der Vermietung seine Schulden des Betriebes getilgt habe, wie sich aus der Zwangsverwaltung ergebe. Aus dem Betrieb selbst habe der Kläger nämlich auch im März 2006 negative Einkünfte erwirtschaftet, mit denen eine Tilgung der Kredite nicht möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 10. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das die Klage abweisende Urteil sei für ihn völlig überraschend. Der Kammervorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2011 wiederholt dargelegt, dass keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht stattfinde und keine einkommensteuerrechtliche Betrachtung, sondern eine getrennte sozialrechtliche Betrachtungsweise vorzunehmen sei. Die Beklagte sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass das Sozialgericht der Auffassung sei, dass die streitbefangenen Mieteinkünfte ihm nicht anzurechnen seien und der Klage stattzugeben sei. Die Begründung des Sozialgerichts in dem die Klage nunmehr abweisenden Urteil sei nicht zutreffend. Keinesfalls habe er mit den Einnahmen aus der Vermietung Schulden seines Betriebes getilgt. Vielmehr habe er nach der Abtretung der Mieteinkünfte an die NL-Bank unter dem 4. März 2008 mit dieser eine Vereinbarung über die Verwendung der monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 2.630,90 EUR getroffen (Darlehensleistung NL-Bank in Höhe von 1.629,74 EUR, Energiekosten bei den Städtischen Werken M. in Höhe von 757,00 EUR und Umsatzsteuervorauszahlung für die Mieten in Höhe von 235,00 EUR), so dass ihm ein Restbetrag in Höhe von 9,16 EUR verbleibe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Mieteinnahmen seien nach dem Einkommensteuerrecht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten, so dass diese als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen seien. Hätte das Finanzamt aus zwingenden rechtlichen Gründen eine andere Bewertung dieses steuerrechtlichen Sachverhalts vorgenommen, hätte es dies im Einkommensteuerbescheid zum Ausdruck gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) den Bescheid vom 25. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aufgehoben und von dem Kläger die Erstattung von 8.047,35 EUR gefordert.
Der angefochtene Bescheid vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 ist nicht bereits mangels der nach § 24 Abs. 1 SBG X gebotenen Anhörung aufzuheben. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend hat die Beklagte ohne Abwarten der dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 eingeräumten Frist von vier Wochen bereits mit Bescheid vom 21. April 2009 die Aufhebungsentscheidung getroffen. Sie hat das bei ihr am 14. April 2009 eingegangene Schreiben des Klägers vom 11. April 2009 als Äußerung zur Anhörung gewertet, obgleich dieser lediglich auf ein Telefonat mit der Beklagten reagiert und das Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 nach seinen Angaben noch nicht erhalten hatte. Der Kläger hatte damit gerade keine Gelegenheit, sich zu den - im Anhörungsschreiben mitgeteilten - für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern und auf die beabsichtigte Entscheidung Einfluss zu nehmen. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch die Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Kläger konnte aus dem Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 und dem Bescheid vom 21. April 2009 die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Aufhebung der Altersrente erkennen und hat selbst nachträglich die "Erklärung zur Anhörung" vom 4. Mai 2009 abgegeben. Im Übrigen ist er in dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2009 erneut über den Sachverhalt aufgeklärt worden und hat sich in seinen Schreiben vom 13. Juli und 23. Juli 2009 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geäußert.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt hier vor, da der Kläger aufgrund seiner Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb die für die Altersrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 überschritten hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI in der vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache
des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
Vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 betrug die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2.450,00EUR (vgl. Tabellenteil in Eichler/Haase/Reichenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Tabelle 1.2). Damit ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente von 350,00 EUR monatlich. Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 22,97 EUR (vgl. Tabellenteil, a.a.O., Tabelle 2.1). Dieser vervielfältigt mit 11,7 (§ 34 Abs. 3 Nr. 2c SGB VI) und 1,5 Entgeltpunkten (vgl. Seite 2 der Anlage 19 des Bescheides vom 25. August 2004) ergibt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Teilrente zu zwei Dritteln der Vollrente in Höhe von 403,12 EUR monatlich, für die Altersrente als Teilrente zur Hälfte der Vollrente in Höhe von 602,96 EUR monatlich und für die Altersrente als Teilrente zu einem Drittel der Vollrente in Höhe von 802,80 EUR monatlich.
§ 34 Abs. 2 SGB VI enthält keine nähere Bestimmung darüber, welche Einnahmen als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zu werten sind, so dass für die nähere Bestimmung dieses Begriffs auf § 15 SGB IV zurückzugreifen ist, der über § 1 SGB IV auch für die Rentenversicherung gilt. Arbeitseinkommen ist dabei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Maßgeblich ist hier die ab 1. Januar 1995 geltende Fassung des § 15 SGB IV i.d.F. des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (Art 3 Nr. 2 ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890). Mit dieser Neufassung wurde insbesondere unter Beibehaltung des bisherigen § 15 Satz 1 der bisherige § 15 Satz 2 durch den neuen Abs. 1 Satz 2 ("Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist") ersetzt. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist anzunehmen, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) maßgeblich sein soll.
Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 12/5700, S. 92 zu Art. 3 Nr. 2), wonach die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. aus Gründen der Praktikabilität erfolgte. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, soll nunmehr allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein, womit "eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht wird". Die Regelung des § 15 SGB IV soll allein der Verwaltungsvereinfachung dienen und es dem zuständigen Versicherungsträger erlauben, den steuerrechtlichen Gewinn "unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen zu entnehmen".
Nach § 15 SGB IV entspricht das Arbeitseinkommen folglich dem steuerlichen Gewinn; dieser wird unverändert den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit entnommen. Etwas anderes gilt lediglich für Sachverhalte, auf die die bis zum 31. Dezember 1994 maßgebende Rechtslage Anwendung findet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 54/98 R -, SozR 3 - 2600 § 34 Nr. 2; Gürtner in KassKomm § 34 Rdnr. 15; Fischer in juris PraxisKommentar SGB IV 2006 § 15 Rdnr. 40). Es besteht eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger in diesem Bereich entfallen. Bei der Bestimmung der Höhe des Arbeitseinkommens kommt den Entscheidungen der Finanzbehörden und -gerichte Bindungswirkung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R -, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2; vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R -, BSGE 94,174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5; vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R -, BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 und vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R = SozR 4-5420 § 2 Nr. 1; Gürtner in KassKomm § 34 Rdnr. 17; Knospe in Hauck/Noftz § 15 SGB IV Rdnr. 8). Einschränkungen hat dieser Grundsatz insoweit durch die Rechtsprechung des BSG erhalten, als jedenfalls dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R, a.a.O.). Weiter findet die Parallelität zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R, veröffentlicht in juris) oder keine eigene selbstständige Tätigkeit vorliegt (für den Fall einer Hinterbliebenenrente BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R -, juris). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte wurden auch nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt.
Von diesen Einkünften sind entgegen dem Vortrag des Klägers die Mieteinnahmen nicht herauszurechnen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dann dem Arbeitseinkommen zuzuordnen, wenn sie wirtschaftlich als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit zu werten und nach § 21 Abs. 3 EStG den anderen Einkunftsarten - Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit - zuzurechnen sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleiben diese Einkünfte bei der Berechnung des Arbeitseinkommens unberücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1982 - 1 RJ 72/81 -, BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 52/98 R -, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7; Fischer, a.a.O., Rdnr. 38). Der Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 enthält auf Seite 2 links keine Spalte "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Vielmehr sind die Einkünfte aus dem Mietvertrag mit der Firma S. Aufzüge GmbH und der Versicherung in M. in den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" enthalten und nicht herauszurechnen. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. April 2011 handelt es sich nicht um private Vermietungen. Da Vermieter die Firma des Klägers ist, lag eine vom selbstständigen Gewerbe des Klägers nicht abzugrenzende Tätigkeit vor. Dementsprechend sind diese Mieteinnahmen ausweislich der Gewinnermittlung des Steuerberaters W. für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 39.860,83 EUR - einschließlich der Mieteinnahmen vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 19.021,32 EUR - als neutrale Erträge des Einzelunternehmens des Klägers zu Grunde gelegt und infolgedessen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in dem im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 berücksichtigt worden. Entgegen der Ankündigung in seinem Schreiben vom 13. Juli 2009 im Widerspruchsverfahren hat der Kläger keinen weiteren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 auf der Grundlage einer neuen Einkommensteuererklärung mit einer geänderten Gewinnermittlung erwirkt. Vielmehr ist der Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2008 bestandskräftig geworden. Im Übrigen hat der Steuerberater W. selbst in seinem Schreiben vom 24. April 2009 mitgeteilt, dass die Mieteinnahmen ab dem 16. August 2006 trotz Zwangsverwaltung dem Kläger zuzurechnen gewesen sind. Der Vollstreckungsschuldner verliert zwar in der Zwangsverwaltung mit der Beschlagnahmung das Recht, das beschlagnahmte Grundstück zu verwalten und es zu benutzen, § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Diese Befugnisse werden von dem Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt. Nimmt der Zwangsverwalter jedoch in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben Zahlungen an einen Gläubiger vor, wird der Schuldner so behandelt, als seien diese von ihm selbst geleistet worden. Solchen Zahlungen kommt daher Erfüllungswirkung zugunsten des Schuldners zu (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 -, MDR 2012, 248-250). Leistet der Zwangsverwalter Rechtsanwalt B. im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens aus den Mieteinnahmen an die Gläubigerin, die NORD/LB, verringert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld des Klägers.
Nicht Teil der Gewinnermittlung sind die zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Sonderausgaben, Kinderfreibeträge, Haushaltsfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen und sonstige zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge des Steuerpflichtigen (Seewald in KommKass § 15 SGB IV Rdnr. 14; Fischer, a.a.O., Rdnr. 41). Ebenfalls ist bei der Feststellung des Arbeitseinkommens der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Abzug von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen (Verlustrücktrag bzw. -abzug gemäß § 10d EStG) nicht zu berücksichtigen, weil er nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zählt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R -, BSGE 88, 117 = SozR - 2600 § 97 Nr. 4 Satz 24; Fischer, a.a.O. Rdnr. 65).
Der Kläger hat ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes M. vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 ein Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR erzielt. Dies ergibt pro Monat seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2006 einen Betrag in Höhe von 1.425,00 EUR, der die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente, für eine Teilrente von zwei Dritteln, der Hälfte sowie von einem Drittel der Vollrente übersteigt. Denn als monatlicher Hinzuverdienst durch Arbeitseinkommen, das als Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit nur jährlich steuerlich festgestellt ist, ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R - SozR 4-26 § 96a Nr. 7; Gürtner in KassKomm § 96a Rdnr. 7, § 34 Rdnr. 18).
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente in diesem Zeitraum geführt hat.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in sogenannten atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 48 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 -, SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).
Ein atypischer Fall ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Die eingetretene Überzahlung beruhte nicht auf einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers, der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 126/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 25). Zudem bedeutet die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 -, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Für das Vorliegen von solchen besonderen Umständen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Hier hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung beim Rentenantrag, den Betrieb nur noch allein zu führen und ihn ohne Gewinnerwartung abzuwickeln, diesen mit Personal und nicht nur mit geringfügigen Umsätzen fortgeführt. Sollte der Kläger zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sein, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung bei der Beklagten zu stellen.
Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Altersrente rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Ihm stand im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 keine Altersrente zu, so dass er der Beklagten die in diesem Zeitraum geleistete Rente in Höhe von 8.047,35 EUR zu erstatten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 in Höhe von 8.047,35 EUR.
Der am ... 1941 geborene Kläger, Inhaber des Einzelunternehmens "Elektro L." - Elektroanlagen - Planung - Montage - Service - Beleuchtung - Sprech/TV - Anlagen, beantragte am 28. April 2004 die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 18. August 2004 mit, den Betrieb nur noch in geringem Umfang ohne Gewinnerwartung zu führen. Er fügte ein Schreiben seines damaligen Steuerberaters Jürgen D. vom 17. August 2004 bei, in welchem dieser dem Kläger empfahl, den Betrieb ab 2005 nur noch allein und mit möglichst geringem Wareneinsatz weiter zu führen, im Wesentlichen zur Abwicklung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Gewährleistungsansprüche. Nach den bisherigen Unterlagen werde für 2004 und je nach Arbeitsumfang auch für 2005 kein Gewinn zu erwarten sein.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2004 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2004 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von838,39 EUR. Auf Seite 3 des Rentenbescheides war unter Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten angegeben: "Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. [ ] Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19."
Der Kläger legte am 9. Oktober 2006 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 28. August 2006 für das Jahr 2004 mit dort ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von minus 1.817,00 EUR und am 5. Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid (ohne Datum) für das Jahr 2005 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 1.306,00 EUR vor.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gab der Kläger der Beklagten den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 zur Kenntnis, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 17.100,00 EUR aufgeführt sind. Ferner fügte er den Bescheid des Finanzamtes M. II vom selben Tag mit der Feststellung über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 44.875,00 EUR bei.
Mit Schreiben vom 7. April 2009, abgesendet am 9. April 2009, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 25. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aufzuheben und die Rente wegen Alters einzustellen. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Alters bestehe eine Änderung in den Verhältnissen darin, dass vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente ebenso wie für eine Teilrente wegen Alters überschritten worden seien. Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid 2006 habe der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR, monatlich in Höhe von 1.425,00 EUR bezogen. Er liege damit über den Hinzuverdienstgrenzen. Ab dem 1. Oktober 2006 bis laufend bestehe wieder Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe. Der zu erstattende Betrag für den Überzahlungszeitraum belaufe sich auf 8.047,35 EUR (neun Monate x 894,15 EUR). Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall seines Rentenanspruchs geführt habe und es ihm auf Grund der von der Beklagten gegebenen Information im Rentenbescheid sowie ggf. der Anlagen zur Rentenanpassungsmitteilung bekannt gewesen sei, dass die geänderten Verhältnisse zum Wegfall oder Ruhen des Rentenanspruchs führen würden. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben.
Der Kläger wandte sich mit am 14. April 2009 bei der Beklagten eingegangenem, als "weitere Beschwerde" zu wertendem Schreiben vom 11. April 2009, gegen die Nichtzahlung der Rente für den Monat März 2009. Im Rahmen eines mit Frau D., einer Mitarbeiterin der Beklagten, geführten Telefongespräches am 7. April 2009 habe er die Auskunft erhalten, seine Rente sei wegen der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesperrt worden. Diesem Einkommensteuerbescheid sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass er ein negatives Einkommen in Höhe von 5.946,00 EUR erwirtschaftet habe. Hätte er weiterhin Einnahmen aus dem Betrieb zu verbuchen gehabt, wäre er nicht gezwungen gewesen, mit einem 18-prozentigen Abzug frühzeitig in Rente zu gehen.
Mit Bescheid vom 21. April 2009 hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aus den in dem Schreiben vom 7. April 2009 genannten Gründen auf und forderte die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.047,35 EUR.
Dagegen erhob der Kläger am 4. Mai 2009 Widerspruch und machte geltend, der Bescheid vom 21. April 2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er vor Ablauf der ihm im Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 eingeräumten Frist zur Stellungnahme von vier Wochen erteilt worden sei. Das Schreiben vom 11. April 2009 habe er im Übrigen vor Erhalt des Anhörungsschreibens vom 7. April 2009 verfasst, so dass es nicht als Stellungnahme zur Anhörung gewertet werden könne.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 6. Mai 2009 wandte sich der Kläger gegen die unangekündigte Einstellung der Rentenzahlung für März und April 2009. Das am 14. April 2009 abgestempelte Anhörungsschreiben habe er erst am 15. April 2009 erhalten. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR im Jahr 2006 seien nicht ihm zugeflossen, sondern an den Zwangsverwalter gegangen. Für 2006 sei durch den Verlustvortrag ein negatives Einkommen in Höhe von 5.964,00 EUR zu verzeichnen gewesen. Er legte ein Schreiben seines neuen Steuerberaters Dipl.-Kaufmann W. vom 24. April 2009 vor, in welchem dieser mitteilte, mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 16. Juni 2006 sei auf Antrag der Deutschen Bank AG die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes des Klägers wegen rückständiger Zinsen in Höhe von 34.512,20 EUR angeordnet worden. Die Mieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR für den Zeitraum vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 hätten dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden, sondern seien auf dem Konto des Zwangsverwalters Rechtsanwalt B. eingegangen. Gleichwohl seien gemäß ständiger Rechtsprechung die Mieteinnahmen dem Kläger zuzurechnen. Sie seien deshalb in der Steuererklärung 2006 als Einnahmen berücksichtigt worden.
Der Kläger legte der Beklagten zudem eine "Erklärung zur Anhörung" vom 4. Mai 2009 vor; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 157 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Er fügte eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2006 bei und machte geltend, zu den Verlusten wäre es nicht gekommen, hätte der Zwangsverwalter seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt. Er verwies insoweit auf ein Schreiben des Amtsgerichts M. vom 1. März 2007, in welchem in Bezug auf die Einwendungen des Klägers gegen die Arbeitsweise des Zwangsverwalters festgestellt wird, dass Unregelmäßigkeiten bei der Amtsausführung des Zwangsverwalters nicht erkennbar seien.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte der Kläger ferner mit, von einem Fachanwalt für Steuerrecht werde geprüft, ob für das Jahr 2006 eine vollständig neue Gewinnermittlung vorgenommen werden müsse, auf deren Grundlage ein neuer Einkommensteuerbescheid durch das Finanzamt zu erteilen wäre. Die bisherige Gewinnermittlung durch den Steuerberater sei insofern fehlerhaft gewesen, als fiktive Einnahmen gebucht worden seien, die aber aufgrund einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung dem Unternehmen zu keiner Zeit zur Verfügung gestanden hätten und zwingend notwendige Ausgaben nicht getätigt worden seien. Er bat darum, das Widerspruchsverfahren bis zur Vorlage des geänderten Steuerbescheides ruhen zu lassen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 gab der Kläger zur Kenntnis, dass die Einkünfte aus Vermietung in Höhe von insgesamt 39.860,83 EUR, die in dem in den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 17.100,00 EUR enthalten seien, herauszurechnen seien. Die Hinzuverdienstgrenze habe er keinesfalls überschritten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ab dem 1. Januar 2006 habe dieser Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezogen, welches als Hinzuverdienst bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 stehe ihm daher keine Altersrente zu. Gemäß § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entspreche bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen dem steuerlichen Gewinn und könne - ohne Ermittlungen zu den Grundlagen für die Berechnung dieser Einkünfte - unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen werden. Verlustvorträge bzw. -rückträge seien zwar wie Sonderausgaben abzusetzen und verminderten das zu versteuernde Einkommen, veränderten aber nicht den eigentlichen Gewinn und somit auch nicht die Höhe des als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens nach § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV). Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.047,35 EUR seien vom Kläger zu erstatten.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 14. Dezember 2009 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage gewandt. Die Feststellungen der Beklagten bezüglich seiner Einkünfte seien nicht zutreffend. Ihm seien nur tatsächlich zugeflossene Einkünfte zuzurechnen. Die Mieteinnahmen seien im Rahmen einer Zwangsverwaltung erfolgt, noch nicht ausgeschüttet und im Wesentlichen durch andere Kosten der Zwangsverwaltung verbraucht.
Die Beklagte hat geltend gemacht, zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit rechneten Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gewerbebetriebes, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würden. Es sei unerheblich, inwieweit der Kläger hierüber habe tatsächlich verfügen können.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 hat der Kläger auf Anforderung des Sozialgerichts die vollständige Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung sowie die Gewinnermittlung für 2006 vorgelegt. Diese Unterlagen hätten dem Finanzamt Magdeburg vorgelegen. Aus der Gewinnermittlung auf Blatt 4 und Blatt 7 sei ein betrieblicher Gewinn in Höhe von 17.100,00 EUR ersichtlich. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit seien die auf Blatt 5 der Gewinnermittlung aufgeführten neutralen (Grundstücks-) Erträge in Höhe von 39.860,83 EUR. Er verweise wiederholt auf das Schreiben des Steuerberaters W. vom 24. April 2009. Die Mieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR für den Zeitraum vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Vielmehr ergäben sich aus der Hausabrechnung des Zwangsverwalters Rechtsanwalt B. vom 1. März 2007 Gesamtmieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 19. April 2011 die beiden Mietverträge zwischen der Firma Horst L. und der Firma S. Aufzüge GmbH bzw. der A.- Hauptvertretung in M. über die Vermietung von Büro- und Lagerräumen bzw. Büro- und Ladenräumen in der F.straße 7 in M. sowie Abtretungserklärungen (ohne Datum) über die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus den Miet- und Pachteinnahmen gegenüber diesen beiden Mietern an die NL-Bank vorgelegt.
Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 19. April 2011 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für den Zeitraum Januar bis September 2006 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze aufgehoben. Zwischen den Beteiligten sei allein umstritten, ob das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesene Einkommen in Höhe von 17.100,00 EUR als Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI anzusehen sei. Dieses Einkommen sei dann ausnahmsweise nicht anzurechnen, wenn es nicht "aus der selbständigen Erwerbstätigkeit" resultiere. In diesem Fall sei trotz Vorliegens eines Einkommensteuerbescheides zu prüfen, ob das Einkommen aus der Verwertung und dem Einsatz der Arbeitskraft resultiere. Somit finde keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht statt, denn das Arbeitseinkommen sei nicht stets identisch mit dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn. Im Falle der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese nicht deckungsgleich mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit seien. Ausnahmsweise seien diese Einkünfte jedoch dann als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit heranzuziehen, wenn sich die Vermietung und Verpachtung als unselbstständiger Teil einer gewerblichen Tätigkeit darstellten, weil der Gewerbebetrieb mit diesen Einkünften wirtschafte. Im vorliegenden Fall seien die Mieteinkünfte des Klägers nicht unabhängig von der selbstständigen Tätigkeit zu betrachten. Es handele sich zwar um "private" Vermietungen. Allerdings sei Vertragspartnerin auf der Vermieterseite die Firma des Klägers, woraus sich eine Verflechtung bereits ableiten lasse. Schwerer wiege jedoch noch, dass der Kläger mit den Einnahmen aus der Vermietung seine Schulden des Betriebes getilgt habe, wie sich aus der Zwangsverwaltung ergebe. Aus dem Betrieb selbst habe der Kläger nämlich auch im März 2006 negative Einkünfte erwirtschaftet, mit denen eine Tilgung der Kredite nicht möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 10. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das die Klage abweisende Urteil sei für ihn völlig überraschend. Der Kammervorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2011 wiederholt dargelegt, dass keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht stattfinde und keine einkommensteuerrechtliche Betrachtung, sondern eine getrennte sozialrechtliche Betrachtungsweise vorzunehmen sei. Die Beklagte sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass das Sozialgericht der Auffassung sei, dass die streitbefangenen Mieteinkünfte ihm nicht anzurechnen seien und der Klage stattzugeben sei. Die Begründung des Sozialgerichts in dem die Klage nunmehr abweisenden Urteil sei nicht zutreffend. Keinesfalls habe er mit den Einnahmen aus der Vermietung Schulden seines Betriebes getilgt. Vielmehr habe er nach der Abtretung der Mieteinkünfte an die NL-Bank unter dem 4. März 2008 mit dieser eine Vereinbarung über die Verwendung der monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 2.630,90 EUR getroffen (Darlehensleistung NL-Bank in Höhe von 1.629,74 EUR, Energiekosten bei den Städtischen Werken M. in Höhe von 757,00 EUR und Umsatzsteuervorauszahlung für die Mieten in Höhe von 235,00 EUR), so dass ihm ein Restbetrag in Höhe von 9,16 EUR verbleibe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Mieteinnahmen seien nach dem Einkommensteuerrecht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten, so dass diese als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen seien. Hätte das Finanzamt aus zwingenden rechtlichen Gründen eine andere Bewertung dieses steuerrechtlichen Sachverhalts vorgenommen, hätte es dies im Einkommensteuerbescheid zum Ausdruck gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) den Bescheid vom 25. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aufgehoben und von dem Kläger die Erstattung von 8.047,35 EUR gefordert.
Der angefochtene Bescheid vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 ist nicht bereits mangels der nach § 24 Abs. 1 SBG X gebotenen Anhörung aufzuheben. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend hat die Beklagte ohne Abwarten der dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 eingeräumten Frist von vier Wochen bereits mit Bescheid vom 21. April 2009 die Aufhebungsentscheidung getroffen. Sie hat das bei ihr am 14. April 2009 eingegangene Schreiben des Klägers vom 11. April 2009 als Äußerung zur Anhörung gewertet, obgleich dieser lediglich auf ein Telefonat mit der Beklagten reagiert und das Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 nach seinen Angaben noch nicht erhalten hatte. Der Kläger hatte damit gerade keine Gelegenheit, sich zu den - im Anhörungsschreiben mitgeteilten - für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern und auf die beabsichtigte Entscheidung Einfluss zu nehmen. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch die Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Kläger konnte aus dem Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 und dem Bescheid vom 21. April 2009 die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Aufhebung der Altersrente erkennen und hat selbst nachträglich die "Erklärung zur Anhörung" vom 4. Mai 2009 abgegeben. Im Übrigen ist er in dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2009 erneut über den Sachverhalt aufgeklärt worden und hat sich in seinen Schreiben vom 13. Juli und 23. Juli 2009 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geäußert.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt hier vor, da der Kläger aufgrund seiner Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb die für die Altersrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 überschritten hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI in der vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache
des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
Vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 betrug die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2.450,00EUR (vgl. Tabellenteil in Eichler/Haase/Reichenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Tabelle 1.2). Damit ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente von 350,00 EUR monatlich. Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 22,97 EUR (vgl. Tabellenteil, a.a.O., Tabelle 2.1). Dieser vervielfältigt mit 11,7 (§ 34 Abs. 3 Nr. 2c SGB VI) und 1,5 Entgeltpunkten (vgl. Seite 2 der Anlage 19 des Bescheides vom 25. August 2004) ergibt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Teilrente zu zwei Dritteln der Vollrente in Höhe von 403,12 EUR monatlich, für die Altersrente als Teilrente zur Hälfte der Vollrente in Höhe von 602,96 EUR monatlich und für die Altersrente als Teilrente zu einem Drittel der Vollrente in Höhe von 802,80 EUR monatlich.
§ 34 Abs. 2 SGB VI enthält keine nähere Bestimmung darüber, welche Einnahmen als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zu werten sind, so dass für die nähere Bestimmung dieses Begriffs auf § 15 SGB IV zurückzugreifen ist, der über § 1 SGB IV auch für die Rentenversicherung gilt. Arbeitseinkommen ist dabei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Maßgeblich ist hier die ab 1. Januar 1995 geltende Fassung des § 15 SGB IV i.d.F. des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (Art 3 Nr. 2 ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890). Mit dieser Neufassung wurde insbesondere unter Beibehaltung des bisherigen § 15 Satz 1 der bisherige § 15 Satz 2 durch den neuen Abs. 1 Satz 2 ("Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist") ersetzt. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist anzunehmen, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) maßgeblich sein soll.
Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 12/5700, S. 92 zu Art. 3 Nr. 2), wonach die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. aus Gründen der Praktikabilität erfolgte. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, soll nunmehr allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein, womit "eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht wird". Die Regelung des § 15 SGB IV soll allein der Verwaltungsvereinfachung dienen und es dem zuständigen Versicherungsträger erlauben, den steuerrechtlichen Gewinn "unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen zu entnehmen".
Nach § 15 SGB IV entspricht das Arbeitseinkommen folglich dem steuerlichen Gewinn; dieser wird unverändert den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit entnommen. Etwas anderes gilt lediglich für Sachverhalte, auf die die bis zum 31. Dezember 1994 maßgebende Rechtslage Anwendung findet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 54/98 R -, SozR 3 - 2600 § 34 Nr. 2; Gürtner in KassKomm § 34 Rdnr. 15; Fischer in juris PraxisKommentar SGB IV 2006 § 15 Rdnr. 40). Es besteht eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger in diesem Bereich entfallen. Bei der Bestimmung der Höhe des Arbeitseinkommens kommt den Entscheidungen der Finanzbehörden und -gerichte Bindungswirkung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R -, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2; vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R -, BSGE 94,174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5; vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R -, BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 und vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R = SozR 4-5420 § 2 Nr. 1; Gürtner in KassKomm § 34 Rdnr. 17; Knospe in Hauck/Noftz § 15 SGB IV Rdnr. 8). Einschränkungen hat dieser Grundsatz insoweit durch die Rechtsprechung des BSG erhalten, als jedenfalls dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R, a.a.O.). Weiter findet die Parallelität zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R, veröffentlicht in juris) oder keine eigene selbstständige Tätigkeit vorliegt (für den Fall einer Hinterbliebenenrente BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R -, juris). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte wurden auch nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt.
Von diesen Einkünften sind entgegen dem Vortrag des Klägers die Mieteinnahmen nicht herauszurechnen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dann dem Arbeitseinkommen zuzuordnen, wenn sie wirtschaftlich als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit zu werten und nach § 21 Abs. 3 EStG den anderen Einkunftsarten - Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit - zuzurechnen sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleiben diese Einkünfte bei der Berechnung des Arbeitseinkommens unberücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1982 - 1 RJ 72/81 -, BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 52/98 R -, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7; Fischer, a.a.O., Rdnr. 38). Der Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 enthält auf Seite 2 links keine Spalte "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Vielmehr sind die Einkünfte aus dem Mietvertrag mit der Firma S. Aufzüge GmbH und der Versicherung in M. in den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" enthalten und nicht herauszurechnen. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. April 2011 handelt es sich nicht um private Vermietungen. Da Vermieter die Firma des Klägers ist, lag eine vom selbstständigen Gewerbe des Klägers nicht abzugrenzende Tätigkeit vor. Dementsprechend sind diese Mieteinnahmen ausweislich der Gewinnermittlung des Steuerberaters W. für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 39.860,83 EUR - einschließlich der Mieteinnahmen vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 19.021,32 EUR - als neutrale Erträge des Einzelunternehmens des Klägers zu Grunde gelegt und infolgedessen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in dem im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 berücksichtigt worden. Entgegen der Ankündigung in seinem Schreiben vom 13. Juli 2009 im Widerspruchsverfahren hat der Kläger keinen weiteren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 auf der Grundlage einer neuen Einkommensteuererklärung mit einer geänderten Gewinnermittlung erwirkt. Vielmehr ist der Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2008 bestandskräftig geworden. Im Übrigen hat der Steuerberater W. selbst in seinem Schreiben vom 24. April 2009 mitgeteilt, dass die Mieteinnahmen ab dem 16. August 2006 trotz Zwangsverwaltung dem Kläger zuzurechnen gewesen sind. Der Vollstreckungsschuldner verliert zwar in der Zwangsverwaltung mit der Beschlagnahmung das Recht, das beschlagnahmte Grundstück zu verwalten und es zu benutzen, § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Diese Befugnisse werden von dem Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt. Nimmt der Zwangsverwalter jedoch in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben Zahlungen an einen Gläubiger vor, wird der Schuldner so behandelt, als seien diese von ihm selbst geleistet worden. Solchen Zahlungen kommt daher Erfüllungswirkung zugunsten des Schuldners zu (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 -, MDR 2012, 248-250). Leistet der Zwangsverwalter Rechtsanwalt B. im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens aus den Mieteinnahmen an die Gläubigerin, die NORD/LB, verringert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld des Klägers.
Nicht Teil der Gewinnermittlung sind die zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Sonderausgaben, Kinderfreibeträge, Haushaltsfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen und sonstige zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge des Steuerpflichtigen (Seewald in KommKass § 15 SGB IV Rdnr. 14; Fischer, a.a.O., Rdnr. 41). Ebenfalls ist bei der Feststellung des Arbeitseinkommens der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Abzug von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen (Verlustrücktrag bzw. -abzug gemäß § 10d EStG) nicht zu berücksichtigen, weil er nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zählt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R -, BSGE 88, 117 = SozR - 2600 § 97 Nr. 4 Satz 24; Fischer, a.a.O. Rdnr. 65).
Der Kläger hat ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes M. vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 ein Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR erzielt. Dies ergibt pro Monat seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2006 einen Betrag in Höhe von 1.425,00 EUR, der die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente, für eine Teilrente von zwei Dritteln, der Hälfte sowie von einem Drittel der Vollrente übersteigt. Denn als monatlicher Hinzuverdienst durch Arbeitseinkommen, das als Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit nur jährlich steuerlich festgestellt ist, ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R - SozR 4-26 § 96a Nr. 7; Gürtner in KassKomm § 96a Rdnr. 7, § 34 Rdnr. 18).
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente in diesem Zeitraum geführt hat.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in sogenannten atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 48 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 -, SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).
Ein atypischer Fall ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Die eingetretene Überzahlung beruhte nicht auf einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers, der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 126/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 25). Zudem bedeutet die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 -, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Für das Vorliegen von solchen besonderen Umständen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Hier hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung beim Rentenantrag, den Betrieb nur noch allein zu führen und ihn ohne Gewinnerwartung abzuwickeln, diesen mit Personal und nicht nur mit geringfügigen Umsätzen fortgeführt. Sollte der Kläger zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sein, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung bei der Beklagten zu stellen.
Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Altersrente rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Ihm stand im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 keine Altersrente zu, so dass er der Beklagten die in diesem Zeitraum geleistete Rente in Höhe von 8.047,35 EUR zu erstatten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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