Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 R 70/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 387/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Jahre von 1979 bis 1988 zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
Der am ... 1945 geborene Kläger erwarb am 16. September 1977 den Fachschulabschluss an der Ingenieurschule für Landtechnik in F. und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Ab dem 01. März 1978 arbeitete er als Leiter für Materialwirtschaft und Kooperation im Volkseigenen Betrieb (VEB) C. J., Betrieb für Anlagen- und Rationalisierungsmittelbau, Betriebsteil M. Hierfür erhielt er zunächst ein Bruttogehalt von 1.180,00 Mark. Das Gehalt wurde durch Änderungen zum Arbeitsvertrag zum 01. April 1979 auf 1.280,00 Mark, zum 01. Juni 1981 auf 1.280,00 Mark und zum 01. Mai 1982 auf 1.380,00 Mark erhöht. Zum 01. Januar 1984 wurde der Kläger zum Leiter der Abteilung Komb.-Betrieb I befördert. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er einen Bruttolohn von 1.420,00 Mark. Zum 01. September 1986 wurde das Gehalt auf 1.500,00 Mark und zum 01. Dezember 1989 auf 1.610,00 Mark erhöht. In der Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. April 1975 und vom 01. Oktober 1985 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Am 11. Mai 2004 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Feststellungsbescheid vom 07. Februar 2005 erkannte die Beklagte nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. September 1977 bis zum 24. Februar 1978 an. Im Zeitraum vom 01. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 sei der Kläger nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 17. Februar 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben. Mit Urteil vom 29. Mai 2006 ist die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verurteilt worden, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die hiergegen am 20. Juli 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung hat die Beklagte zurückgenommen.
Die Beklagte forderte daraufhin eine Bescheinigung über die Arbeitsentgelte des Klägers im Zeitraum von 1978 bis 1990 bei der GmbH an. In der Bescheinigung vom 28. April 2008 sind folgende Entgelte aufgeführt:
01. März 1978 bis 31. Dezember 1978 11.952,85 Mark
1979 15.564,81 Mark
1980 11.990,72 Mark
1981 15.121,91 Mark
1982 16.859,08 Mark
1983 17.424,59 Mark
1984 18.779,90 Mark
1985 18.784,31 Mark
1986 18.651,65 Mark
1987 19.777,20 Mark
1988 19.878,59 Mark
1989 20.238,47 Mark
01. Januar 1990 bis 30. Juli 1990 11.185,74 Mark.
Dementsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2008 die Zeiten vom 01. September 1977 bis zum 24. Februar 1978 und vom 1. März 1978 bis zu 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den bescheinigten Entgelten fest.
Am 18. Juli 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung von Jahresendprämien als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er hierzu mit, dass er nicht im Besitz von schriftlichen Unterlagen sei, die bewiesen, dass er die Prämienzahlungen erhalten habe. Zur Bestätigung könne er das Mitgliedsbuch der ehemaligen SED vorlegen. Da die Sonderzahlungen beitragspflichtig gewesen seien, sei anhand der Eintragungen wenigstens zu erkennen, wann die Prämien gezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung der Beitragshöhe könne die Jahresendprämie errechnet werden. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe die zusätzlichen Arbeitsverdienste weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch würden der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 10. März 2010 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Nach seiner Auffassung könne immer im März des jeweiligen Jahres aus dem Mitgliedsbuch der SED die Höhe der Jahresendprämie errechnet werden. Zu diesen Zeitpunkten sei jeweils ein signifikant höherer Mitgliedsbeitrag im Mitgliedsbuch verzeichnet. Dies ergebe sich daraus, dass im März die Jahresendprämie zuzüglich des Bruttogehaltes ausgezahlt worden sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2011 abgewiesen. Jahresendprämien gehörten generell nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt. Hierbei könne auf das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Juli 2010 – S 24 R 1318/08 – Bezug genommen werden. Darüber hinaus sei ein Nachweis für den Erhalt der Jahresendprämie weder erbracht noch glaubhaft gemacht worden. Aus dem Parteibuch des Klägers ergebe sich nicht, dass er eine Jahresendprämie erhalten habe. Dies sei nicht extra vermerkt worden.
Gegen das am 02. November 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. November 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. November 2012 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die von ihm gewählte Berechnungsmethode nicht plausibel sei. So ergebe sich beispielsweise im Jahre 1979 nach dieser Berechnungsmethode ein Gesamtverdienst von 15.429,00 Mark. Die Beklagte habe allerdings bereits einen Betrag von 15.564,81 Mark als Arbeitsentgelt berücksichtigt. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, dass sich die Abweichung bei den bereits festgestellten Jahresverdiensten im Nachhinein nicht erklären lasse. Möglicherweise seien bereits gezahlte Prämien teilweise oder gänzlich in die Feststellung der Arbeitsverdienste eingeflossen. Unter Berücksichtigung der bereits anerkannten Entgelte und der nach den Mitgliedsbeiträgen errechneten Entgelte ließen sich allerdings weiterhin die Jahresendprämien berechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2010 zu verpflichten, Jahresendprämien zu 5/6 als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt wie folgt anzuerkennen:
für das Jahr 1979 in Höhe von 2.225,79 Mark der DDR,
für das Jahr 1980 in Höhe von 333,13 Mark der DDR,
für das Jahr 1981 in Höhe von 422,99 Mark der DDR,
für das Jahr 1982 in Höhe von 507,28 Mark der DDR,
für das Jahr 1983 in Höhe von 600,08 Mark der DDR,
für das Jahr 1984 in Höhe von 1.247,80 Mark der DDR,
für das Jahr 1985 in Höhe von 1.061,13 Mark der DDR,
für das Jahr 1986 in Höhe von 1.091,23 Mark der DDR,
für das Jahr 1987 in Höhe von 1.135,90 Mark der DDR,
für das Jahr 1988 in Höhe von 833,22 Mark der DDR.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 zurückzuweisen.
Mittels der Eintragung der Mitgliedsbeiträge im Parteibuch könne nicht errechnet werden, dass und in welcher Höhe Jahresendprämien gezahlt worden seien. Die Mitgliedsbeiträge im Parteibuch, denen keine Zweckbestimmung schriftlich vom Kassierer zugewiesen worden seien, seien keine belastbaren Anknüpfungstatsachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29. Dezember 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 20. Mai 2008. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Dabei lässt der Senat offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, da er eine von diesem in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –; juris).
Der Kläger konnte den Zufluss der noch geltend gemachten Jahresendprämien von 1979 bis 1988 nicht glaubhaft machen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und damit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –; juris). Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach Inkrafttreten des SGB VI zum 01. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. Entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
Der Empfänger trägt die Beweislast dafür, dass damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 a.a.O.). Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da keine Unterlagen zur Zahlung von Jahresendprämien vorliegen. Dies wird durch den Kläger auch nicht mehr geltend gemacht.
Der Kläger kann die behaupteten Zahlungen von Jahresendprämien für die Zeit von 1978 bis 1988 auch nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 – L 5 RS 45/10 –; juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 – L 5 RS 572/11 –; juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass im jeweiligen März der streitgegenständlichen Jahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings zu konstatieren, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag ausgewiesen ist. Es lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22. Mai 1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen entrichtet wurden (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge und persönliche Konten). Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bzw. Renten bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung errechnet. Unter die getrennte Berechnung fielen auch Jahresendprämien und Jahresendauszahlungen in Genossenschaften. Aus dem Statut ergibt sich mithin, dass die Berechnung für die Jahresendprämien getrennt zu erfolgen hatte. Eine solche getrennte Berechnung ist in den streitgegenständlichen Jahren gerade nicht ersichtlich. Dass eine getrennte Dokumentation in diesem Zusammenhang tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich aus den Einträgen im Mitgliedsbuch für die Jahre 1971, 1972, 1975 und 1976. In diesen Jahren wurde im Monat März eine getrennte Berechnung dokumentiert, im Jahr 1975 wurde die Berechnung noch mit dem Kürzel "PR" bezeichnet. Es ist mithin nicht ersichtlich, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum in den jeweiligen Monaten März Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es ist nicht auszuschließen, dass hierbei Parteibeträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnung) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012, a.a.O.).
Entscheidend ist aber auch, dass der Kläger nicht glaubhaft machen kann, dass ggf. gezahlte Jahresendprämien nicht bereits durch die Beklagte berücksichtigt worden sind. Dies wird deutlich, wenn man die durch vorgelegte Arbeitsverträge nachgewiesenen Bruttoentgelte auf die streitgegenständlichen Jahre hochrechnet. Hierbei ergeben sich folgende Beträge:
11.800,00 Mark
14.610,00 Mark
14.760,00 Mark
15.110,00 Mark
16.160,00 Mark
16.560,00 Mark
17.040,00 Mark
17.040,00 Mark
17.360,00 Mark
18.000,00 Mark
18.000,00 Mark.
Demgegenüber hat die Beklagte folgende Beträge bereits berücksichtigt:
11.952,85 Mark
15.564,81 Mark
11.990,72 Mark
15.121,91 Mark
16.859,08 Mark
17.424,59 Mark
18.779,90 Mark
18.784,31 Mark
18.651,65 Mark
19.777,20 Mark
19.878,59 Mark.
Die Beklagte hat überwiegend höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich bei Berechnung der Jahresbruttolohnsumme ergeben. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen bereits Jahresendprämien enthalten sind. Soweit der Kläger dem mit seiner letzten, den Anträgen zugrunde liegenden, Berechnung entgegentreten will, wird deutlich, dass hier eine Glaubhaftmachung auszuschließen ist. Der Kläger hat bei seiner letzten Berechnung die bereits berücksichtigten Jahresbeträge den aus dem Mitgliedsbuch der SED hochgerechneten Beträgen gegenübergestellt und entsprechende Differenzen gebildet, die zwischen 10,19 Mark und 2.670,95 Mark schwanken. Bei einer jährlichen Betrachtung sinkt die Wahrscheinlichkeit weiter, dass die Differenzbeträge ausschließlich Entgeltbestandteile enthalten, die nach dem AAÜG berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen bereits berücksichtigten Entgelten, den Entgelten aus dem Arbeitsvertrag und den hochgerechneten Entgelten aus dem Mitgliedsbuch der SED scheitert eine Glaubhaftmachung von weiteren durch die Beklagte zu berücksichtigenden Entgelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Jahre von 1979 bis 1988 zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
Der am ... 1945 geborene Kläger erwarb am 16. September 1977 den Fachschulabschluss an der Ingenieurschule für Landtechnik in F. und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Ab dem 01. März 1978 arbeitete er als Leiter für Materialwirtschaft und Kooperation im Volkseigenen Betrieb (VEB) C. J., Betrieb für Anlagen- und Rationalisierungsmittelbau, Betriebsteil M. Hierfür erhielt er zunächst ein Bruttogehalt von 1.180,00 Mark. Das Gehalt wurde durch Änderungen zum Arbeitsvertrag zum 01. April 1979 auf 1.280,00 Mark, zum 01. Juni 1981 auf 1.280,00 Mark und zum 01. Mai 1982 auf 1.380,00 Mark erhöht. Zum 01. Januar 1984 wurde der Kläger zum Leiter der Abteilung Komb.-Betrieb I befördert. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er einen Bruttolohn von 1.420,00 Mark. Zum 01. September 1986 wurde das Gehalt auf 1.500,00 Mark und zum 01. Dezember 1989 auf 1.610,00 Mark erhöht. In der Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. April 1975 und vom 01. Oktober 1985 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Am 11. Mai 2004 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Feststellungsbescheid vom 07. Februar 2005 erkannte die Beklagte nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. September 1977 bis zum 24. Februar 1978 an. Im Zeitraum vom 01. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 sei der Kläger nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 17. Februar 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben. Mit Urteil vom 29. Mai 2006 ist die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verurteilt worden, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die hiergegen am 20. Juli 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung hat die Beklagte zurückgenommen.
Die Beklagte forderte daraufhin eine Bescheinigung über die Arbeitsentgelte des Klägers im Zeitraum von 1978 bis 1990 bei der GmbH an. In der Bescheinigung vom 28. April 2008 sind folgende Entgelte aufgeführt:
01. März 1978 bis 31. Dezember 1978 11.952,85 Mark
1979 15.564,81 Mark
1980 11.990,72 Mark
1981 15.121,91 Mark
1982 16.859,08 Mark
1983 17.424,59 Mark
1984 18.779,90 Mark
1985 18.784,31 Mark
1986 18.651,65 Mark
1987 19.777,20 Mark
1988 19.878,59 Mark
1989 20.238,47 Mark
01. Januar 1990 bis 30. Juli 1990 11.185,74 Mark.
Dementsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2008 die Zeiten vom 01. September 1977 bis zum 24. Februar 1978 und vom 1. März 1978 bis zu 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den bescheinigten Entgelten fest.
Am 18. Juli 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung von Jahresendprämien als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er hierzu mit, dass er nicht im Besitz von schriftlichen Unterlagen sei, die bewiesen, dass er die Prämienzahlungen erhalten habe. Zur Bestätigung könne er das Mitgliedsbuch der ehemaligen SED vorlegen. Da die Sonderzahlungen beitragspflichtig gewesen seien, sei anhand der Eintragungen wenigstens zu erkennen, wann die Prämien gezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung der Beitragshöhe könne die Jahresendprämie errechnet werden. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe die zusätzlichen Arbeitsverdienste weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch würden der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 10. März 2010 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Nach seiner Auffassung könne immer im März des jeweiligen Jahres aus dem Mitgliedsbuch der SED die Höhe der Jahresendprämie errechnet werden. Zu diesen Zeitpunkten sei jeweils ein signifikant höherer Mitgliedsbeitrag im Mitgliedsbuch verzeichnet. Dies ergebe sich daraus, dass im März die Jahresendprämie zuzüglich des Bruttogehaltes ausgezahlt worden sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2011 abgewiesen. Jahresendprämien gehörten generell nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt. Hierbei könne auf das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Juli 2010 – S 24 R 1318/08 – Bezug genommen werden. Darüber hinaus sei ein Nachweis für den Erhalt der Jahresendprämie weder erbracht noch glaubhaft gemacht worden. Aus dem Parteibuch des Klägers ergebe sich nicht, dass er eine Jahresendprämie erhalten habe. Dies sei nicht extra vermerkt worden.
Gegen das am 02. November 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. November 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. November 2012 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die von ihm gewählte Berechnungsmethode nicht plausibel sei. So ergebe sich beispielsweise im Jahre 1979 nach dieser Berechnungsmethode ein Gesamtverdienst von 15.429,00 Mark. Die Beklagte habe allerdings bereits einen Betrag von 15.564,81 Mark als Arbeitsentgelt berücksichtigt. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, dass sich die Abweichung bei den bereits festgestellten Jahresverdiensten im Nachhinein nicht erklären lasse. Möglicherweise seien bereits gezahlte Prämien teilweise oder gänzlich in die Feststellung der Arbeitsverdienste eingeflossen. Unter Berücksichtigung der bereits anerkannten Entgelte und der nach den Mitgliedsbeiträgen errechneten Entgelte ließen sich allerdings weiterhin die Jahresendprämien berechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2010 zu verpflichten, Jahresendprämien zu 5/6 als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt wie folgt anzuerkennen:
für das Jahr 1979 in Höhe von 2.225,79 Mark der DDR,
für das Jahr 1980 in Höhe von 333,13 Mark der DDR,
für das Jahr 1981 in Höhe von 422,99 Mark der DDR,
für das Jahr 1982 in Höhe von 507,28 Mark der DDR,
für das Jahr 1983 in Höhe von 600,08 Mark der DDR,
für das Jahr 1984 in Höhe von 1.247,80 Mark der DDR,
für das Jahr 1985 in Höhe von 1.061,13 Mark der DDR,
für das Jahr 1986 in Höhe von 1.091,23 Mark der DDR,
für das Jahr 1987 in Höhe von 1.135,90 Mark der DDR,
für das Jahr 1988 in Höhe von 833,22 Mark der DDR.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 zurückzuweisen.
Mittels der Eintragung der Mitgliedsbeiträge im Parteibuch könne nicht errechnet werden, dass und in welcher Höhe Jahresendprämien gezahlt worden seien. Die Mitgliedsbeiträge im Parteibuch, denen keine Zweckbestimmung schriftlich vom Kassierer zugewiesen worden seien, seien keine belastbaren Anknüpfungstatsachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29. Dezember 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 20. Mai 2008. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Dabei lässt der Senat offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, da er eine von diesem in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –; juris).
Der Kläger konnte den Zufluss der noch geltend gemachten Jahresendprämien von 1979 bis 1988 nicht glaubhaft machen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und damit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –; juris). Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach Inkrafttreten des SGB VI zum 01. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. Entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
Der Empfänger trägt die Beweislast dafür, dass damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 a.a.O.). Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da keine Unterlagen zur Zahlung von Jahresendprämien vorliegen. Dies wird durch den Kläger auch nicht mehr geltend gemacht.
Der Kläger kann die behaupteten Zahlungen von Jahresendprämien für die Zeit von 1978 bis 1988 auch nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 – L 5 RS 45/10 –; juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 – L 5 RS 572/11 –; juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass im jeweiligen März der streitgegenständlichen Jahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings zu konstatieren, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag ausgewiesen ist. Es lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22. Mai 1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen entrichtet wurden (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge und persönliche Konten). Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bzw. Renten bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung errechnet. Unter die getrennte Berechnung fielen auch Jahresendprämien und Jahresendauszahlungen in Genossenschaften. Aus dem Statut ergibt sich mithin, dass die Berechnung für die Jahresendprämien getrennt zu erfolgen hatte. Eine solche getrennte Berechnung ist in den streitgegenständlichen Jahren gerade nicht ersichtlich. Dass eine getrennte Dokumentation in diesem Zusammenhang tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich aus den Einträgen im Mitgliedsbuch für die Jahre 1971, 1972, 1975 und 1976. In diesen Jahren wurde im Monat März eine getrennte Berechnung dokumentiert, im Jahr 1975 wurde die Berechnung noch mit dem Kürzel "PR" bezeichnet. Es ist mithin nicht ersichtlich, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum in den jeweiligen Monaten März Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es ist nicht auszuschließen, dass hierbei Parteibeträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnung) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012, a.a.O.).
Entscheidend ist aber auch, dass der Kläger nicht glaubhaft machen kann, dass ggf. gezahlte Jahresendprämien nicht bereits durch die Beklagte berücksichtigt worden sind. Dies wird deutlich, wenn man die durch vorgelegte Arbeitsverträge nachgewiesenen Bruttoentgelte auf die streitgegenständlichen Jahre hochrechnet. Hierbei ergeben sich folgende Beträge:
11.800,00 Mark
14.610,00 Mark
14.760,00 Mark
15.110,00 Mark
16.160,00 Mark
16.560,00 Mark
17.040,00 Mark
17.040,00 Mark
17.360,00 Mark
18.000,00 Mark
18.000,00 Mark.
Demgegenüber hat die Beklagte folgende Beträge bereits berücksichtigt:
11.952,85 Mark
15.564,81 Mark
11.990,72 Mark
15.121,91 Mark
16.859,08 Mark
17.424,59 Mark
18.779,90 Mark
18.784,31 Mark
18.651,65 Mark
19.777,20 Mark
19.878,59 Mark.
Die Beklagte hat überwiegend höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich bei Berechnung der Jahresbruttolohnsumme ergeben. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen bereits Jahresendprämien enthalten sind. Soweit der Kläger dem mit seiner letzten, den Anträgen zugrunde liegenden, Berechnung entgegentreten will, wird deutlich, dass hier eine Glaubhaftmachung auszuschließen ist. Der Kläger hat bei seiner letzten Berechnung die bereits berücksichtigten Jahresbeträge den aus dem Mitgliedsbuch der SED hochgerechneten Beträgen gegenübergestellt und entsprechende Differenzen gebildet, die zwischen 10,19 Mark und 2.670,95 Mark schwanken. Bei einer jährlichen Betrachtung sinkt die Wahrscheinlichkeit weiter, dass die Differenzbeträge ausschließlich Entgeltbestandteile enthalten, die nach dem AAÜG berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen bereits berücksichtigten Entgelten, den Entgelten aus dem Arbeitsvertrag und den hochgerechneten Entgelten aus dem Mitgliedsbuch der SED scheitert eine Glaubhaftmachung von weiteren durch die Beklagte zu berücksichtigenden Entgelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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