L 1 R 310/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 257/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 310/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 39/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der am ... 1955 geborene Kläger erwarb am 03. Oktober 1979 den akademischen Grad des Diplomingenieurs an der Technischen Universität D. In der Zeit vom 03. Oktober 1979 bis zum 29. August 1986 war er als Ingenieur für Technik und Produktion für den VEB K. für Landtechnik (KfL) B. tätig. Vom 01. September 1986 bis zum 30. August 1991 arbeitete er als Abteilungsleiter Technik für den VEB F. W. Nach dem Statut des VEB K. H. vom 18. Juni 1975 gehörte der VEB K. B. diesem Kombinat an. Nach § 2 des Statutes waren das Kombinat und die einzelnen Betriebe insbesondere für die Instandhaltung der Technik der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes H. verantwortlich sowie für die Versorgung mit Ersatzteilen und Baugruppen.

Der Kläger beantragte am 02. August 2006 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind. Sie erkannte den Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an. Die Anerkennung des Zeitraums vom 03. September 1979 bis zum 30. September 1979 lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Ingenieurstitel verfügt habe. Die Ablehnung der Anerkennung des Zeitraumes vom 01. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1985 begründete sie damit, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am 19. Februar 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung der Beklagten am 25. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau, ab 01. Juli 2007 Dessau-Roßlau (SG), erhoben. Er hat vorgetragen, dass es sich beim VEB K. B. um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von
§ 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB) handele, da der VEB K. B. d Rechtsnachfolger einer volkseigenen Maschinen-Ausleih-Station (MAS) bzw. der nachfolgenden Maschinen-Traktoren-Station (MTS) und Reparatur-Technische-Station (RTS) gewesen sei. Der VEB B. habe eine gewaltige mechanische Fertigungskapazität gehabt und über zahlreiche Werkzeugmaschinen verfügt. Es seien Drehkränze, Stirn- und Bordwände sowie Heckklappen hergestellt worden. Des Weiteren seien Kippbrücken, Standardzuggabeln und verlängerte Zuggabeln für Spezialanhänger neu gefertigt worden. Dies gelte auch für Spezialaufbauten für Strohbergung und für Steinsammelgeräte mit hydraulischer Höheneinstellung. Des Weiteren seien Strohhäckselgeräte und Brikettierpressen für Braunkohle und eine Vielzahl von weiteren Rationalisierungsmitteln produziert worden. Beim VEB K. B. habe es sich um einen spezialisierten Ersatzteilproduzenten gehandelt, bei dem die Produktion im Verhältnis zur Instandhaltung im Vordergrund gestanden habe. So sei beispielsweise eine ehemalige Instandsetzungshalle zur Produktionsstrecke mit Robotertechnik umgestaltet und eine Pilotanlage für die industrielle Aufarbeitung von Roderädern geschaffen worden. Hierbei sei der erste frei programmierbare Roboter in einem KfL eingesetzt worden.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom
31. Januar 2007 von Amts wegen überprüft und mit Bescheid vom 25. März 2009 festgestellt, dass das AAÜG entgegen der Aussage im Feststellungsbescheid vom
31. Januar 2007 nicht anwendbar sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten bzw. höherer Entgelte nach dem AAÜG. Der Bescheid vom 31. Januar 2007 sei rechtswidrig, könne aber aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zurückgenommen werden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2009 abgewiesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – hat das SG ausgeführt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen nicht erweitere und dass das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert worden sei. Eine verfassungskonforme Ausweitung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf Personen, die am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw. auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, sei nicht zu begründen. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bleibe der Bescheid vom 31. Januar 2007 bestandskräftig.

Gegen das ihm am 12. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09. September 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Vortrag ergänzt und vertieft. Mit Schriftsatz vom 16. August 2010 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie nunmehr wieder die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 des AAÜG beim Kläger bejahe. Der entgegenstehende Bescheid vom 25. März 2009 ist aufgehoben worden. Der Kläger hat hierzu zunächst mitgeteilt, dass er das Teilanerkenntnis nicht annehme und dass er eine Fortsetzung des Verfahrens wünsche. Im Erörterungstermin am 16. Mai 2013 hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Zeitraum auf die Zeit vom
03. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1985 beschränkt. Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2013 hat der Kläger schließlich das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 16. August 2010 angenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 03. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2009 zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei dem VEB K. B. weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.

Mit Verfügung vom 08. Januar 2010 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich sei, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden sei. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das Bundessozialgericht (BSG) für möglich halte – scheide nach Auffassung des erkennenden Senats aus. Im Erörterungstermin am 16. Mai 2013 ist der ehemalige Betriebsdirektor des VEB K. B., G. Z., als Zeuge vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aussage des Zeugen wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Die Beteiligten haben in diesem Termin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der zwischenzeitlich ergangene Bescheid vom 25. März 2009 ist durch ein angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten zurückgenommen worden. Der Kläger hat des Weiteren im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 16. Mai 2013 den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Zeit vom 03. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1985 beschränkt. Er hat allerdings keinen Anspruch gegen die Beklagte, diesen Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in seinem Fall für diesen Zeitraum nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Im Zeitraum vom 03. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1985 war der Kläger als Ingenieur für Technik und Produktion im VEB K. B. beschäftigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegen bei den VEB K. die betrieblichen Voraussetzungen nicht vor (siehe Urteil des Senats vom 17. November 2010 – L 1 R 187/07 –; Urteil vom 24. Februar 2011 – L 1 R 387/08 –, Urteil vom 16. Dezember 2012 – L 1 R 229/07 –; alle Entscheidungen juris). Auch für den VEB K B. finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine industrielle Serienproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorgelegen hat. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –; Urteil des BSG vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –; juris). Eine betriebliche Tätigkeit, die auf die Fertigung von Gütern aus Gebrauchtteilen gerichtet ist, stellt keine Produktion in diesem Sinne dar (Urteil des BSG vom 24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R –; juris). Treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (Urteil des BSG vom 09. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R –; juris).

Der Zeuge Z. hat angegeben, dass es u.a. eine große Produktionsabteilung von 30 bis 40 Mitarbeitern gegeben habe und einen landwirtschaftlichen Dienst von ebenfalls 30 bis 40 Mitarbeitern, bei einer Gesamtmitarbeiterzahl von 180. In der Abteilung landwirtschaftlicher Dienst seien Reparaturen von landwirtschaftlichen Maschinen durchgeführt worden. In der Produktionsabteilung seien Ersatzteile und Baugruppen hergestellt worden. Diese Abteilung habe mit einem Anteil von 20 Prozent für den Eigenbedarf produziert und im Übrigen für den Verkauf an andere Betriebe. Eine Neufertigung habe in der Regel auf Anfrage von anderen Industriebetrieben stattgefunden. Ein wichtiger Bereich in der Produktionsabteilung sei die Regenerierung von Roderädern gewesen. Wenn diese Roderäder abgenutzt gewesen seien, seien sie vom KfL günstig aufgekauft, regeneriert und dann wieder verkauft worden. Zu diesem Zweck sei eine Roboteranlage installiert worden. Dies sei die einzige Roboteranlage in einem KfL in der DDR gewesen. Es habe insgesamt nichts gegeben, was nicht gebaut worden sei. Man sei in der Produktion oft von speziellen Anfragen überrascht worden, bei denen man sich dann etwas habe einfallen lassen müssen.

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zum Aufgabenbereich des VEB K. B. d vorgetragen, dass Rationalisierungsmittel neu gefertigt worden seien. Die Liste hierzu hat 47 Posten. Des Weiteren hat er eine Liste von Einzelteilen und Ersatzteilen übersandt, die der VEB KB. neu gefertigt hat. Diese Liste weist 167 Posten auf. Aus dem Vortrag des Klägers und den Angaben des Zeugen ergibt sich, dass es zwar eine Produktionsabteilung im VEB K.B. gegeben hat, dass bei der Neuproduktion von Rationalisierungsmitteln und Ersatzteilen aber nicht die Massenfertigung, sondern individuelle Kundenwünsche im Vordergrund gestanden haben. Insbesondere der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass immer wieder spezielle Anfragen an den VEB K. B. herangetragen worden sind und dass hierauf reagiert werden musste. Auch die umfangreichen Produktionslisten, die der Kläger übersandt hat, lassen den Schluss zu, dass entsprechende Ersatzteile nur auf individuelle Nachfrage oder im Bedarfsfall produziert worden sind. Bei dieser Produktpalette erscheint eine Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bei einer Abteilungsgröße von 30 bis 40 Mitarbeitern schon aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Des Weiteren war die Abteilung für Instandhaltungsarbeiten mit der gleichen Mitarbeiterzahl als gleichrangig anzusehen. Soweit der Kläger noch auf die durch Robotertechnik unterstützte Regenerierung von Roderädern abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da es sich hierbei um die Aufbereitung von gebrauchten Roderädern gehandelt hat und nicht um eine Neufertigung. Die Verarbeitung von Gebrauchtteilen reicht allerdings nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 24. April 2008 nicht aus, um eine Massenproduktion anzunehmen.

Der VEB K. B. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, auch wenn es sich um einen Rechtsnachfolger der dort aufgeführten MAS handelt. Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend und eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen (Urteil des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R –; juris). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. November 2010 – L 1 RA 187/07 – dargelegt hat, handelte es sich bei den MAS und den VEB K. nicht um dieselben Einrichtungen unter anderem Namen. Darüber hinaus unterschieden sich die VEB K.in der Rechtsform von den MAS als Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit war sehr verschieden. Der Senat hat dies in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2006 – L 1 RA 271/03 –, welche den Beteiligten bereits im erstinstanzlichen Verfahren übersandt worden ist, ausführlich erläutert. Insoweit kann auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen werden.

Im Hinblick auf die dargestellten Kriterien lagen die betrieblichen Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum weder nach § 1 Abs. Satz 1 noch nach § 1 Abs. 2 der 2. DB vor.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung von § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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