Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 2771/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 91/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Die Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung und beantragte beim Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) am 10. Juli 2012 die Auszahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für die Vermittlung des Arbeitsuchenden K. T. (im Folgenden: Arbeitsuchender). Dem Antrag war ein Antrag des Arbeitsuchenden an den Beklagten vom 29. Juli 2010 auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, ein Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sowie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 4. März 2011 beigefügt. Hiernach habe der Arbeitsuchende ab dem 4. August 2010 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.
In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass der Arbeitsuchende nicht im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins gewesen sei. Dem Antrag des Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sei nicht entsprochen worden, da die Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Dies sei dem Arbeitsuchenden noch am selben Tage mitgeteilt worden. Die Auszahlung der Vergütung könne nur bei Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheins erfolgen. Mit Bescheid vom 1. August 2012 lehnte der Beklagte die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins ab. Hiergegen legte die Klägerin am 8. August 2012 Widerspruch ein und wandte ein, der Arbeitsuchende habe ihr gegenüber erklärt, er sei bereits seit dem 18. Juni 2010 arbeitslos gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 421g Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) setzte der Vergütungsanspruch des Vermittlers das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheins voraus. Da dieser zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht vorgelegen habe, bestehe auch kein Anspruch der Klägerin.
Die Klägerin hat am 15. November 2012 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und ergänzend ausgeführt: Es bestehe kein Grund, warum der Beklagte im vorliegenden Falle nicht im Nachhinein einen Vermittlungsgutschein noch ausstellen könne. Der Antrag auf Ausstellung des Vermittlungsgutscheins sei rechtzeitig vom Arbeitsuchenden noch vor Abschluss des Arbeitsvertrages am 29. Juli 2010 gestellt worden. Auch habe sie den Arbeitsuchenden nach Antragstellung ab dem 4. August 2010 in Arbeit vermitteln können und damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Die Klägerin hat zudem am 16. Juli 2013 die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt und zur weiteren Begründung ausgeführt: Nach § 45 SGB III habe der Beklagte eine Ermessensprüfung vornehmen müssen. Da der Arbeitsuchende bereits sechs Monate arbeitslos gewesen sei und die Klägerin ihn in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gebracht habe, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Ihre Auffassung werde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R, juris) bestätigt.
Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt: Nach § 421g SGB III bestehe ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein nur, wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sei. In die Frist würden Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in einer Maßnahme nach § 46 SGB III teilgenommen habe, nicht mit angerechnet. Nach diesen Vorgaben habe die Rahmenfrist bei einer Antragstellung des Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 am 29. April 2010 begonnen. Der Arbeitsuchende habe in der Zeit vom 5. Juli bis 16. Juli 2010 an einer Maßnahme zur beruflichen Aktivierung teilgenommen, was die Rahmenfrist um zwölf Tage auf den 17. April 2010 verlängert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er daher noch nicht zwei Monate arbeitslos gewesen. Vielmehr habe Arbeitslosigkeit nur für die Zeiträume vom 15. Juni bis 4. Juli 2010 und vom 17. Juli bis 3. August 2010 vorgelegen (insgesamt 37 Tage).
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Im vorliegenden Falle fehle es bereits am Vorliegen eines anspruchsbegründenden Vermittlungsgutscheins. Die Frage, ob ein Vermittlungsgutschein im vorliegenden Fall hätte ausgestellt werden müssen, sei dagegen unbeachtlich. Im Übrigen sei ohnehin zweifelhaft, ob dem Arbeitsuchenden überhaupt ein Vermittlungsgutschein hätte ausgestellt werden können, da er nicht drei Monate vor Antragstellung arbeitslos gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 3. Februar 2014 zugestellten Beschluss am 6. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt.
Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen.
Der Beklagte hat ausgeführt: Es sei nicht nachvollziehbar auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin einen Auszahlungsanspruch stützen wolle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren Zahlung von 1.000,00 EUR aus einer von ihr veranlassten Arbeitsvermittlung eines Arbeitsuchenden. Der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR ist mithin überschritten. Das SG hat zu Recht die Gewährung von PKH für das Klageverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, juris). PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, juris). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.
Nach diesem Maßstab ist die Beschwerde unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da keine Erfolgsaussicht für die Klage besteht. Es fehlt an den Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung einer Vergütung aus einer Arbeitsvermittlung, da zum Zeitpunkt der Vermittlung kein Vermittungsgutschein des Beklagten vorgelegen hatte.
Einzig mögliche Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin als privater Arbeitsvermittler in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten ist § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i. V. m. § 421g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie 4 SGB III in der Fassung vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Danach haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 1 wird der Vermittlungsgutschein ausgestellt, wobei die Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an den Vermittler ausgezahlt werden kann (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB III).
Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers ist nach dieser klaren Gesetzeslage die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III an den Arbeitsuchenden. Erst wenn dieser Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III) kann unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt eine Auszahlung an den Vermittler erfolgen (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3, 4 SGB III). Voraussetzung für die Zahlung der Vermittlungsvergütung ist daher, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Vermittlungsgutschein erteilt worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes reicht hierfür ein vermeintlicher Anspruch oder ein bloßer Antrag des Arbeitsuchenden auf einen Vermittlungsgutschein nicht aus (zutreffend SG Duisburg, Urteil vom 6. Februar 2013, S 16 AL 631/11, juris).
Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung verkennt die Klägerin das vom Gesetzgeber bewusst geregelte abgestufte Verfahren zur Erlangung einer Vergütung durch den privaten Arbeitsvermittler. Während in Abs. 1 des § 421g SGB III in der genannten Fassung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittungsgutscheins geregelt ist, hängt die Auszahlung der Vermittlungsvergütung nach den Folgeabsätzen mit der Existenz eines ausgestellten Vermittlungsgutscheins untrennbar zusammen. Abs. 1 und Abs. 2 des § 421g SGB III können daher nur zeitlich gestaffelt verstanden werden, da sich Abs. 2 mit den inhaltlichen Fragen und Auszahlungsmodalitäten nach Ausstellung des Vermittlungsgutscheins beschäftigt, während § 421g Abs. 3 SGB III Ausschlusstatbestände bestimmt. Der Arbeitsvermittler ist daher bereits im eigenen Interesse daran gehalten, sich vor einer Arbeitsvermittlung einen gültigen Vermittlungsgutschein vom Arbeitsuchenden vorlegen zu lassen, um mögliche Vergütungsansprüche nicht zu verlieren. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dagegen eine Arbeitsvermittlung ohne ausgestellten Vermittlungsgutschein vorgenommen und damit keine Ansprüche gegen den Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 6. April 2006, B 7a AL 56/05 R, juris ändert an dieser Bewertung nichts. In dem vom BSG zu prüfenden Sachverhalt lagen gerade ausgestellte Vermittlungsgutscheine vor, die jedoch nicht zu einem Vergütungsanspruch führen konnten, da zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitgeber des "vermittelten" Arbeitnehmers eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen hatte. Dieser Sachverhalt stimmt daher mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht überein.
Im Klageverfahren wird zu beachten sein, dass es gerichtskostenpflichtig gemäß § 197a SGG sein dürfte (vgl. BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Die Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung und beantragte beim Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) am 10. Juli 2012 die Auszahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für die Vermittlung des Arbeitsuchenden K. T. (im Folgenden: Arbeitsuchender). Dem Antrag war ein Antrag des Arbeitsuchenden an den Beklagten vom 29. Juli 2010 auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, ein Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sowie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 4. März 2011 beigefügt. Hiernach habe der Arbeitsuchende ab dem 4. August 2010 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.
In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass der Arbeitsuchende nicht im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins gewesen sei. Dem Antrag des Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sei nicht entsprochen worden, da die Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Dies sei dem Arbeitsuchenden noch am selben Tage mitgeteilt worden. Die Auszahlung der Vergütung könne nur bei Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheins erfolgen. Mit Bescheid vom 1. August 2012 lehnte der Beklagte die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins ab. Hiergegen legte die Klägerin am 8. August 2012 Widerspruch ein und wandte ein, der Arbeitsuchende habe ihr gegenüber erklärt, er sei bereits seit dem 18. Juni 2010 arbeitslos gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 421g Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) setzte der Vergütungsanspruch des Vermittlers das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheins voraus. Da dieser zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht vorgelegen habe, bestehe auch kein Anspruch der Klägerin.
Die Klägerin hat am 15. November 2012 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und ergänzend ausgeführt: Es bestehe kein Grund, warum der Beklagte im vorliegenden Falle nicht im Nachhinein einen Vermittlungsgutschein noch ausstellen könne. Der Antrag auf Ausstellung des Vermittlungsgutscheins sei rechtzeitig vom Arbeitsuchenden noch vor Abschluss des Arbeitsvertrages am 29. Juli 2010 gestellt worden. Auch habe sie den Arbeitsuchenden nach Antragstellung ab dem 4. August 2010 in Arbeit vermitteln können und damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Die Klägerin hat zudem am 16. Juli 2013 die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt und zur weiteren Begründung ausgeführt: Nach § 45 SGB III habe der Beklagte eine Ermessensprüfung vornehmen müssen. Da der Arbeitsuchende bereits sechs Monate arbeitslos gewesen sei und die Klägerin ihn in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gebracht habe, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Ihre Auffassung werde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R, juris) bestätigt.
Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt: Nach § 421g SGB III bestehe ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein nur, wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sei. In die Frist würden Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in einer Maßnahme nach § 46 SGB III teilgenommen habe, nicht mit angerechnet. Nach diesen Vorgaben habe die Rahmenfrist bei einer Antragstellung des Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 am 29. April 2010 begonnen. Der Arbeitsuchende habe in der Zeit vom 5. Juli bis 16. Juli 2010 an einer Maßnahme zur beruflichen Aktivierung teilgenommen, was die Rahmenfrist um zwölf Tage auf den 17. April 2010 verlängert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er daher noch nicht zwei Monate arbeitslos gewesen. Vielmehr habe Arbeitslosigkeit nur für die Zeiträume vom 15. Juni bis 4. Juli 2010 und vom 17. Juli bis 3. August 2010 vorgelegen (insgesamt 37 Tage).
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Im vorliegenden Falle fehle es bereits am Vorliegen eines anspruchsbegründenden Vermittlungsgutscheins. Die Frage, ob ein Vermittlungsgutschein im vorliegenden Fall hätte ausgestellt werden müssen, sei dagegen unbeachtlich. Im Übrigen sei ohnehin zweifelhaft, ob dem Arbeitsuchenden überhaupt ein Vermittlungsgutschein hätte ausgestellt werden können, da er nicht drei Monate vor Antragstellung arbeitslos gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 3. Februar 2014 zugestellten Beschluss am 6. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt.
Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen.
Der Beklagte hat ausgeführt: Es sei nicht nachvollziehbar auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin einen Auszahlungsanspruch stützen wolle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren Zahlung von 1.000,00 EUR aus einer von ihr veranlassten Arbeitsvermittlung eines Arbeitsuchenden. Der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR ist mithin überschritten. Das SG hat zu Recht die Gewährung von PKH für das Klageverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, juris). PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, juris). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.
Nach diesem Maßstab ist die Beschwerde unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da keine Erfolgsaussicht für die Klage besteht. Es fehlt an den Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung einer Vergütung aus einer Arbeitsvermittlung, da zum Zeitpunkt der Vermittlung kein Vermittungsgutschein des Beklagten vorgelegen hatte.
Einzig mögliche Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin als privater Arbeitsvermittler in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten ist § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i. V. m. § 421g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie 4 SGB III in der Fassung vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Danach haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 1 wird der Vermittlungsgutschein ausgestellt, wobei die Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an den Vermittler ausgezahlt werden kann (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB III).
Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers ist nach dieser klaren Gesetzeslage die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III an den Arbeitsuchenden. Erst wenn dieser Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III) kann unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt eine Auszahlung an den Vermittler erfolgen (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3, 4 SGB III). Voraussetzung für die Zahlung der Vermittlungsvergütung ist daher, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Vermittlungsgutschein erteilt worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes reicht hierfür ein vermeintlicher Anspruch oder ein bloßer Antrag des Arbeitsuchenden auf einen Vermittlungsgutschein nicht aus (zutreffend SG Duisburg, Urteil vom 6. Februar 2013, S 16 AL 631/11, juris).
Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung verkennt die Klägerin das vom Gesetzgeber bewusst geregelte abgestufte Verfahren zur Erlangung einer Vergütung durch den privaten Arbeitsvermittler. Während in Abs. 1 des § 421g SGB III in der genannten Fassung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittungsgutscheins geregelt ist, hängt die Auszahlung der Vermittlungsvergütung nach den Folgeabsätzen mit der Existenz eines ausgestellten Vermittlungsgutscheins untrennbar zusammen. Abs. 1 und Abs. 2 des § 421g SGB III können daher nur zeitlich gestaffelt verstanden werden, da sich Abs. 2 mit den inhaltlichen Fragen und Auszahlungsmodalitäten nach Ausstellung des Vermittlungsgutscheins beschäftigt, während § 421g Abs. 3 SGB III Ausschlusstatbestände bestimmt. Der Arbeitsvermittler ist daher bereits im eigenen Interesse daran gehalten, sich vor einer Arbeitsvermittlung einen gültigen Vermittlungsgutschein vom Arbeitsuchenden vorlegen zu lassen, um mögliche Vergütungsansprüche nicht zu verlieren. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dagegen eine Arbeitsvermittlung ohne ausgestellten Vermittlungsgutschein vorgenommen und damit keine Ansprüche gegen den Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 6. April 2006, B 7a AL 56/05 R, juris ändert an dieser Bewertung nichts. In dem vom BSG zu prüfenden Sachverhalt lagen gerade ausgestellte Vermittlungsgutscheine vor, die jedoch nicht zu einem Vergütungsanspruch führen konnten, da zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitgeber des "vermittelten" Arbeitnehmers eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen hatte. Dieser Sachverhalt stimmt daher mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht überein.
Im Klageverfahren wird zu beachten sein, dass es gerichtskostenpflichtig gemäß § 197a SGG sein dürfte (vgl. BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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