Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 1039/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 40/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.768,52 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013.
Der Antragsteller ist u. a. als Arbeitnehmerüberlasser tätig und hat in diesem Zusammenhang auf den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen (CGZP) zurückgegriffen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 teilte der Prüfdienst der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass für den Prüfzeitraum vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2006 die stichprobenweise durchgeführte Prüfung keine Feststellung ergeben habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. August 2011 wurde er darüber informiert, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung für den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 keine Feststellungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ergeben habe. Am 27. März 2013 wurde eine erneute Betriebsprüfung beim Antragsteller angekündigt. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. Dezember 2010 entschieden habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Da der Antragsteller auf die Tarifverträge der CGZP Bezug genommen habe, sei er auf der Grundlage von equal-pay-Ansprüchen verpflichtet, für die von ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer Beiträge nachzuzahlen. Er werde aufgefordert, die im Einzelnen aufgeführten Unterlagen zur Betriebsprüfung für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2009 zur Einsicht bereitzuhalten. Mit Anhörungsschreiben vom 28. August 2013 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der vom 27. Dezember 2011 bis zum 20. August 2013 durchgeführten Betriebsprüfung für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2009 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 11.074,08 EUR zu erheben seien. In dieser Nachforderung seien Säumniszuschläge ab Februar 2012 in Höhe von 1.638,00 EUR enthalten. Die Beitragsüberwachung beschränke sich lediglich auf den nachfolgenden Sachverhalt und ergehe zusätzlich zu der Prüfmitteilung vom 11. August 2011. Die stichprobenweise durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass aufgrund des equal-pay-Grundsatzes nach § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Verbindung mit der festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP für den angegebenen Prüfzeitraum Beiträge nachzuentrichten seien. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt. Unerheblich sei hierbei, ob der Arbeitnehmer den ihm zustehenden – höheren – Arbeitsentgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend gemacht habe. Der Antragsteller teilte hierzu per E-Mail vom 29. August 2013 mit, dass er um den Erlass des Bescheides bitte.
Mit Bescheid vom 30. August 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den sich aus der Prüfung ergebenden Nachforderungsbetrag in Höhe von 11.074,08 EUR zu zahlen. Hiergegen erhob dieser am 10. September 2013 Widerspruch und er beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen. Im Hinblick auf die für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 festgesetzten Nachzahlungsbeträge sei Verjährung eingetreten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) unterlägen Beitragsansprüche einer vierjährigen Verjährung. Berücksichtige man, dass die Betriebsprüfung an sich erst mit Schreiben vom 30. August 2013 angeordnet worden sei, so liege die Verjährungszeit in den Jahren 2009 bis 2012, so dass alle Ansprüche bis zum 31. Dezember 2008 verjährt seien. Darüber hinaus habe am 11. August 2011 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 stattgefunden. Der entsprechende Bescheid sei bis heute nicht aufgehoben worden. Insoweit bestehe schon aus formaler Hinsicht keine Möglichkeit, einen neuen Abrechnungsbescheid zu erlassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides sei das maßgebliche Urteil des BAG bereits seit acht Monaten bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 24. September 2013 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zugestimmt werde. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. In einer Aktennotiz vom 26. September 2013 führt der zuständige Prüfdienstmitarbeiter der Antragsgegnerin aus, dass bereits im Jahr 2012 ein Vorgespräch zum CGZP-Sachverhalt hätte stattfinden sollen. Dieser Termin habe allerdings abgesagt werden müssen. Bei dem nächsten Termin am 07. März 2013 habe der Antragsteller bereits auf die Verjährungsproblematik hingewiesen. In diesem Gespräch sei er auf die zentrale Anschreibeaktion vom 27. Dezember 2011 hingewiesen worden. Hierzu liege lediglich noch ein unpersonalisiertes Schreiben vor. Für ein weiteres Schreiben vom 23. Dezember 2010 mit dieser Thematik habe er keine Nachweise, da diese Aktion seiner Meinung nach zentral abgewickelt worden sei. Der Rechtsbeistand des Antragstellers habe in Abrede gestellt, das Schreiben vom 27. Dezember 2011 erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ergänzend darauf hingewiesen, wie die equal-pay-Ansprüche berechnet worden seien. Hierbei bezog sie sich im Wesentlichen auf eine Auflistung des Antragstellers.
Der Antragsteller hat am 02. Dezember 2013 beim Sozialgericht Halle (SG) beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 anzuordnen. Es solle zunächst als unstrittig angesehen werden, dass die entsprechende Tarifgemeinschaft nicht tariffähig sei, so dass die Bemessungsgrundlage für die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge sich nach den equal-pay-Ansprüchen der beschäftigten Leiharbeitnehmer richte. Die Antragsgegnerin habe aber nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich der Beitragsnachforderungen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 die Verjährung eingetreten sei. Eine über die vierjährige Verjährungsfrist hinausgehende Frist komme nicht in Betracht. Darüber hinaus würden für die Jahre 2005 bis 2010 bereits bestandskräftige Prüfungsbescheide vorliegen. Insoweit bestehe für den Antragsteller Vertrauensschutz. Es werde auf die bislang ergangene Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte verwiesen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. August 2013 bestünden. Der Antragsteller könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das BAG habe am 14. Dezember 2010 über die Tariffähigkeit der CGZP entschieden. Bereits seit 2003 sei die Tariffähigkeit in der Fachpresse umstritten gewesen. Insoweit greife hier die dreißigjährige Verjährungsfrist, da zumindest bedingter Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliege. Dieser greife ein, wenn der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten, und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen habe. Die Entscheidung des BAG habe erhebliche Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet und sei über die arbeits- und sozialrechtliche Fachpresse hinaus in Tageszeitungen, Rundfunk, Fernsehen und im Internet publiziert worden. Die vom Antragsteller zitierte anderslautende Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte werde zur Kenntnis genommen. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Entscheidungen in Eilverfahren und nicht in Hauptsacheverfahren gehandelt habe. Es seien allerdings auch Entscheidungen durch andere Landessozialgerichte getroffen worden, die die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stützen würden. Soweit sich der Antragsteller auf die im Prüfzeitraum ergangenen Prüfbescheide beziehe, so stehe die Bindungswirkung dieser Bescheide einer Nachforderung für den bereits geprüften Zeitraum nicht entgegen. Diese Bescheide müssten nicht nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben werden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Dezember 2013 hat das SG den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich des Anordnungsgrundes der einstweiligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen. Die Antragsgegnerin habe erklärt, einer Aussetzung der Vollziehung – befristet bis zum Abschluss eines gegebenenfalls erstinstanzlichen Verfahrens – mit der Auflage der Verzinsung zuzustimmen, bei Vorliegen einer unbilligen Härte (Nachweis durch Testat des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers). Bei der durch das Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung sei das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte ebenfalls zu prüfen. Bislang sei hierzu nichts vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden. Es werde Gelegenheit gegeben, hierzu ergänzend vorzutragen bzw. entsprechende Testate vorzulegen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Bescheid vom 30. August 2013 abgelehnt. Der Streitwert ist auf 2.768,52 EUR festgesetzt worden. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. August 2013. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Beiträge nach den Grundsätzen des equal-pay für den gesamten Prüfzeitraum schulde. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei allenfalls offen. Der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Insbesondere die Prüfmitteilungen vom 17. Dezember 2007 und vom 11. August 2011 würden dies nicht nach sich ziehen. Die geltend gemachten Beitragsansprüche seien auch nicht verjährt. Für das Eingreifen der dreißigjährigen Verjährungsfrist reiche es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Daran gemessen bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller mit Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP in der ersten Instanz am 01. April 2009 sowie spätestens mit der Verkündung des Beschlusses des BAG vom 14. Dezember 2010, welcher eine erhebliche Öffentlichkeitswirkung entfaltet habe, und damit zu einem Zeitpunkt, als die vierjährige Verjährungsfrist für die Beitragsansprüche für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2007 noch nicht abgelaufen gewesen sei, seine Beitragspflicht nach den Grundsätzen des equal-pay billigend in Kauf genommen habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller nichts dazu vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für ihn eine unbillige Härte bedeute.
Gegen den ihm am 30. Dezember 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. Januar 2014 Beschwerde eingelegt. Das SG habe sich sowohl hinsichtlich des Vertrauensschutzes als auch zur Frage der Verjährung nicht mit der zitierten Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte auseinandergesetzt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2013 zurückzuweisen.
Der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und im Übrigen greife die dreißigjährige Verjährungsfrist. Hierfür reiche es aus, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht grundsätzlich für möglich gehalten habe, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Im Übrigen könne der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht gefolgt werden, wonach in bereits geprüfte Zeiträume nur nach vorheriger Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts eingegriffen werden dürfe. Die zitierte Rechtsprechung betreffe nur einen Einzelfall und stehe im Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Prüfbehörden bei Arbeitsgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Es handele sich nur um stichprobenartige Prüfungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Bescheid vom 30. August 2013 abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehbarkeit zunächst einmal angeordnet hat. Durch die Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG hat er zu erkennen gegeben, dass die Aussetzung in der Regel unter den dort bestimmten Voraussetzungen erfolgen soll (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b Rdn. 12 b). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hierfür spricht, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn die Vollziehung bereits dann ausgesetzt würde, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (Keller a.a.O. § 86a Rdn. 27 a). Eine unbillige Härte liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller a.a.O. § 86 a Rdn. 27b).
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 bestehen keine ernsthaften Zweifel. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist allenfalls als offen anzusehen. Nach § 28b Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten oder ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere mindestens alle vier Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Nach § 28b Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die zu prüfenden Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen nach § 22 Abs. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Auf den Zufluss kommt es nur an, soweit über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden. Insbesondere bei untertariflicher Bezahlung ist die Versicherungspflicht nach dem tariflich zustehenden, nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeitsentgelt zu beurteilen. Insoweit kommt es nicht auf das tatsächlich ausgezahlte Monatsgehalt, sondern auf das Gehalt an, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch bestand (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 7/04 R – und vom 30. August 1994 – 12 RK 59/92 –; juris).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Prüfzeitraum einen sogenannten equal-pay-Anspruch nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 AÜG hatten. Hiernach ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, zu gewähren. Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss. Eine Bezugnahme auf von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge ist hierbei ausgeschlossen, da diese keine wirksamen Tarifverträge schließen konnte. Das BAG hat hierzu rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung nicht tariffähig war (BAG, Beschlüsse vom
14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – und vom 23. Mai 2012 – 1 AZB 58/11 –; Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 242/12 –; juris). Ein von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag ist nichtig. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (BAG, Urteile vom 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 – und vom 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 –; juris). Die Antragsgegnerin hat demnach ihre Beitragsbemessung im streitgegenständlichen Prüfzeitraum nach summarischer Prüfung rechtmäßig nach den equal-pay-Grundsätzen berechnet. Der Antragsteller kann sich nicht auf die mit der CGZP abgeschlossenen tariflichen Regelungen berufen. Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen aus den oben genannten Gründen nicht. Die überwiegenden Anhaltspunkte sprechen dafür, dass auch in einem Hauptsacheverfahren davon auszugehen wäre, dass auf Grund der festgestellten rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP für die betroffenen Leiharbeitnehmer equal-pay-Ansprüche bestanden haben (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2013 – L 1 KR 14/13 B ER –; Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – L 8 R 690/12 B ER –; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 2013 – L 4 R 4381/12 ER B –; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – L 4 KR 316/12 B ER –; juris).
Auch hinsichtlich der Höhe der ermittelten Beiträge sind nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin angebracht. Die Beiträge wurden auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet.
Der Antragsteller kann sich auch nicht im Hinblick auf vorangegangene Prüfungen nach § 28p SGB VI auf Vertrauensschutz berufen. Er hat hierzu die Prüfmitteilungen vom 17. Dezember 2007 und vom 11. August 2011 erhalten. Zu den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen kann auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen werden. Arbeitnehmer, ebenso wie Arbeitgeber, können aus Betriebsprüfungen, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, wobei sich jedoch später herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten vom geprüften Arbeitgeber bereits im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurde, keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 – B 12 AL 1/02 R –, m.w.N., juris). Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu. Ihr Adressat ist nicht der Arbeitgeber. Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfungen durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsaktes herbeizuführen. Auch soweit Beschäftigte aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte herleiten wollen, kann sich eine materielle Bindungswirkung nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom
22. März 2012 (– L 5 R 138/12 B ER –). In dem dort vorliegenden Sachverhalt ist bei einer vorhergehenden Betriebsprüfung ein bestandskräftiger Beitragsbescheid erlassen worden. Das Bayerische Landessozialgericht hat hierzu entschieden, dass ein solcher bestandskräftiger Beitragsbescheid nur unter den Voraussetzungen von § 45 SGB X durch einen neuen Beitragsbescheid ersetzt werden kann. Die gleiche Konstellation war bei den Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 18. Januar 2011 (– L 5 R 752/08 –) und im Beschluss vom 07. Oktober 2011 (– L 5 R 613/11 B ER –) gegeben. Auch in den dortigen Verfahren lag bei der zweiten Prüfung für den Prüfzeitraum bereits ein bestandskräftiger Beitragsbescheid vor. In dem vorliegenden Verfahren enthalten die Prüfmitteilungen vom 11. August 2011 und vom 17. Dezember 2007 lediglich den Hinweis, dass die stichprobenweise durchgeführten Prüfungen keine Feststellungen ergeben hätten. Es wurden weder Bestimmungen zur Versicherungspflicht noch zur Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt. Die Prüfmitteilungen enthalten auch keine Ausführungen zu dem Sachverhalt der equal-pay-Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifunfähigkeit der CGZP. Insoweit sind in den genannten Prüfmitteilungen keine Regelungen enthalten, die vor Erlass eines Beitragsbescheides nach § 45 SGB X hätten aufgehoben werden müssen.
Darüber hinaus ergeben sich keine ernsthaften Zweifel dahingehend, dass die geltend gemachten Beitragsansprüche nicht verjährt sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung waren die entsprechenden Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Insoweit sind jedenfalls die Ansprüche aus dem Jahr 2009 nicht verjährt. Darüber hinaus bestehen nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 als nicht verjährt anzusehen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich werden Beiträge vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei ist es im Sinne des sogenannten bedingten Vorsatzes ausreichend, wenn der Zahlungspflichtige die Nichtabführung des Beitrags als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Udsching, in Hauck/Haines, SGB IV, Stand August 2012, § 25 Rdnr. 4). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R –, juris) muss der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge noch nicht bei Eintritt der Fälligkeit vorgelegen haben. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auch dann angenommen, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (so auch schon BSG, Urteil vom 26. Mai 1977 – 12/3 RK 68/75 –, SozR 2200 § 29 Nr. 9 S. 21 ff.; BSG, Urteil vom 13. August 1996 – 12 RK 76/94 –, SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 6 S. 26; sowie Seewald in Kasseler Kommentar § 25 SGB IV Rdnr. 6).
Die Beitragsansprüche für Dezember 2005 sind nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung im Januar 2006 fällig geworden. Insoweit endete die vierjährige Verjährungsfrist für Beitragsansprüche ab dem
01. Dezember 2005 am 31. Dezember 2010. In diesem Zusammenhang ist es nicht wahrscheinlicher, dass bei dem Antragsteller mit der Entscheidung des BAG vom
14. Dezember 2010 kein bedingter Vorsatz bezüglich der Beitragsschuld von equal-pay- Ansprüchen eingetreten ist. Spätestens seit diesem Zeitpunkt bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bekannt war, dass eine Beitragsverpflichtung für ihn besteht. Eine abschließende Beurteilung muss einer Prüfung des Einzelfalls im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zur Feststellung eines bedingten Vorsatzes ist insoweit eine Beweisaufnahme hinsichtlich der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diesbezüglich ist der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, je nach Ergebnis der Beweisaufnahme. In derartigen Konstellationen unterliefe eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung das in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Beitragsschuldners (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2013 a. a. O.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. April 2012 – L 1 KR 95/12 B ER –; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – L 8 R 690/12 B ER –; a. A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2012 – L 8 R 164/12 B ER –; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 2012 – L 6 R 223/12 B ER –; juris). Im Hinblick auf die in Rechtsprechung und Literatur geäußerten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Eintritt eines bedingten Vorsatzes in diesen Fällen ist es demnach durchaus vertretbar, auf die Verkündung des Urteils des BAG vom 14. Dezember 2010 abzustellen. Diese Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist durch mehrere Landessozialgerichte bestätigt worden. Bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung in dieser Rechtsfrage ist die Beurteilung des Verjährungszeitraums als offen anzusehen. Auch in diesem Zusammenhang muss auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG i. V. m. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG verwiesen werden. Da die Beurteilung der Verjährungsfrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen ist, kommt demnach eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Säumniszuschläge. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird nach § 24 Abs. 2 SGB IV eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Antragsgegnerin macht ausweislich des Beitragsbescheides vom 30. August 2013 ab Februar 2012 Säumniszuschläge geltend. In diesem Zusammenhang bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Zahlungspflicht bzw. einen entsprechenden bedingten Vorsatz hatte.
Der Antragsteller hat darüber hinaus trotz Hinweises des SG nichts dazu vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für ihn eine unbillige Härte bedeutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i. V. m.
§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG wird der Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwertes bestimmt.
Die Entscheidung in dieser Sache ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.768,52 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013.
Der Antragsteller ist u. a. als Arbeitnehmerüberlasser tätig und hat in diesem Zusammenhang auf den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen (CGZP) zurückgegriffen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 teilte der Prüfdienst der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass für den Prüfzeitraum vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2006 die stichprobenweise durchgeführte Prüfung keine Feststellung ergeben habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. August 2011 wurde er darüber informiert, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung für den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 keine Feststellungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ergeben habe. Am 27. März 2013 wurde eine erneute Betriebsprüfung beim Antragsteller angekündigt. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. Dezember 2010 entschieden habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Da der Antragsteller auf die Tarifverträge der CGZP Bezug genommen habe, sei er auf der Grundlage von equal-pay-Ansprüchen verpflichtet, für die von ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer Beiträge nachzuzahlen. Er werde aufgefordert, die im Einzelnen aufgeführten Unterlagen zur Betriebsprüfung für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2009 zur Einsicht bereitzuhalten. Mit Anhörungsschreiben vom 28. August 2013 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der vom 27. Dezember 2011 bis zum 20. August 2013 durchgeführten Betriebsprüfung für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2009 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 11.074,08 EUR zu erheben seien. In dieser Nachforderung seien Säumniszuschläge ab Februar 2012 in Höhe von 1.638,00 EUR enthalten. Die Beitragsüberwachung beschränke sich lediglich auf den nachfolgenden Sachverhalt und ergehe zusätzlich zu der Prüfmitteilung vom 11. August 2011. Die stichprobenweise durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass aufgrund des equal-pay-Grundsatzes nach § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Verbindung mit der festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP für den angegebenen Prüfzeitraum Beiträge nachzuentrichten seien. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt. Unerheblich sei hierbei, ob der Arbeitnehmer den ihm zustehenden – höheren – Arbeitsentgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend gemacht habe. Der Antragsteller teilte hierzu per E-Mail vom 29. August 2013 mit, dass er um den Erlass des Bescheides bitte.
Mit Bescheid vom 30. August 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den sich aus der Prüfung ergebenden Nachforderungsbetrag in Höhe von 11.074,08 EUR zu zahlen. Hiergegen erhob dieser am 10. September 2013 Widerspruch und er beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen. Im Hinblick auf die für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 festgesetzten Nachzahlungsbeträge sei Verjährung eingetreten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) unterlägen Beitragsansprüche einer vierjährigen Verjährung. Berücksichtige man, dass die Betriebsprüfung an sich erst mit Schreiben vom 30. August 2013 angeordnet worden sei, so liege die Verjährungszeit in den Jahren 2009 bis 2012, so dass alle Ansprüche bis zum 31. Dezember 2008 verjährt seien. Darüber hinaus habe am 11. August 2011 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 stattgefunden. Der entsprechende Bescheid sei bis heute nicht aufgehoben worden. Insoweit bestehe schon aus formaler Hinsicht keine Möglichkeit, einen neuen Abrechnungsbescheid zu erlassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides sei das maßgebliche Urteil des BAG bereits seit acht Monaten bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 24. September 2013 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zugestimmt werde. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. In einer Aktennotiz vom 26. September 2013 führt der zuständige Prüfdienstmitarbeiter der Antragsgegnerin aus, dass bereits im Jahr 2012 ein Vorgespräch zum CGZP-Sachverhalt hätte stattfinden sollen. Dieser Termin habe allerdings abgesagt werden müssen. Bei dem nächsten Termin am 07. März 2013 habe der Antragsteller bereits auf die Verjährungsproblematik hingewiesen. In diesem Gespräch sei er auf die zentrale Anschreibeaktion vom 27. Dezember 2011 hingewiesen worden. Hierzu liege lediglich noch ein unpersonalisiertes Schreiben vor. Für ein weiteres Schreiben vom 23. Dezember 2010 mit dieser Thematik habe er keine Nachweise, da diese Aktion seiner Meinung nach zentral abgewickelt worden sei. Der Rechtsbeistand des Antragstellers habe in Abrede gestellt, das Schreiben vom 27. Dezember 2011 erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ergänzend darauf hingewiesen, wie die equal-pay-Ansprüche berechnet worden seien. Hierbei bezog sie sich im Wesentlichen auf eine Auflistung des Antragstellers.
Der Antragsteller hat am 02. Dezember 2013 beim Sozialgericht Halle (SG) beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 anzuordnen. Es solle zunächst als unstrittig angesehen werden, dass die entsprechende Tarifgemeinschaft nicht tariffähig sei, so dass die Bemessungsgrundlage für die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge sich nach den equal-pay-Ansprüchen der beschäftigten Leiharbeitnehmer richte. Die Antragsgegnerin habe aber nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich der Beitragsnachforderungen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 die Verjährung eingetreten sei. Eine über die vierjährige Verjährungsfrist hinausgehende Frist komme nicht in Betracht. Darüber hinaus würden für die Jahre 2005 bis 2010 bereits bestandskräftige Prüfungsbescheide vorliegen. Insoweit bestehe für den Antragsteller Vertrauensschutz. Es werde auf die bislang ergangene Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte verwiesen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. August 2013 bestünden. Der Antragsteller könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das BAG habe am 14. Dezember 2010 über die Tariffähigkeit der CGZP entschieden. Bereits seit 2003 sei die Tariffähigkeit in der Fachpresse umstritten gewesen. Insoweit greife hier die dreißigjährige Verjährungsfrist, da zumindest bedingter Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliege. Dieser greife ein, wenn der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten, und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen habe. Die Entscheidung des BAG habe erhebliche Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet und sei über die arbeits- und sozialrechtliche Fachpresse hinaus in Tageszeitungen, Rundfunk, Fernsehen und im Internet publiziert worden. Die vom Antragsteller zitierte anderslautende Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte werde zur Kenntnis genommen. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Entscheidungen in Eilverfahren und nicht in Hauptsacheverfahren gehandelt habe. Es seien allerdings auch Entscheidungen durch andere Landessozialgerichte getroffen worden, die die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stützen würden. Soweit sich der Antragsteller auf die im Prüfzeitraum ergangenen Prüfbescheide beziehe, so stehe die Bindungswirkung dieser Bescheide einer Nachforderung für den bereits geprüften Zeitraum nicht entgegen. Diese Bescheide müssten nicht nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben werden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Dezember 2013 hat das SG den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich des Anordnungsgrundes der einstweiligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen. Die Antragsgegnerin habe erklärt, einer Aussetzung der Vollziehung – befristet bis zum Abschluss eines gegebenenfalls erstinstanzlichen Verfahrens – mit der Auflage der Verzinsung zuzustimmen, bei Vorliegen einer unbilligen Härte (Nachweis durch Testat des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers). Bei der durch das Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung sei das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte ebenfalls zu prüfen. Bislang sei hierzu nichts vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden. Es werde Gelegenheit gegeben, hierzu ergänzend vorzutragen bzw. entsprechende Testate vorzulegen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Bescheid vom 30. August 2013 abgelehnt. Der Streitwert ist auf 2.768,52 EUR festgesetzt worden. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. August 2013. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Beiträge nach den Grundsätzen des equal-pay für den gesamten Prüfzeitraum schulde. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei allenfalls offen. Der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Insbesondere die Prüfmitteilungen vom 17. Dezember 2007 und vom 11. August 2011 würden dies nicht nach sich ziehen. Die geltend gemachten Beitragsansprüche seien auch nicht verjährt. Für das Eingreifen der dreißigjährigen Verjährungsfrist reiche es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Daran gemessen bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller mit Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP in der ersten Instanz am 01. April 2009 sowie spätestens mit der Verkündung des Beschlusses des BAG vom 14. Dezember 2010, welcher eine erhebliche Öffentlichkeitswirkung entfaltet habe, und damit zu einem Zeitpunkt, als die vierjährige Verjährungsfrist für die Beitragsansprüche für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2007 noch nicht abgelaufen gewesen sei, seine Beitragspflicht nach den Grundsätzen des equal-pay billigend in Kauf genommen habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller nichts dazu vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für ihn eine unbillige Härte bedeute.
Gegen den ihm am 30. Dezember 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. Januar 2014 Beschwerde eingelegt. Das SG habe sich sowohl hinsichtlich des Vertrauensschutzes als auch zur Frage der Verjährung nicht mit der zitierten Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte auseinandergesetzt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2013 zurückzuweisen.
Der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und im Übrigen greife die dreißigjährige Verjährungsfrist. Hierfür reiche es aus, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht grundsätzlich für möglich gehalten habe, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Im Übrigen könne der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht gefolgt werden, wonach in bereits geprüfte Zeiträume nur nach vorheriger Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts eingegriffen werden dürfe. Die zitierte Rechtsprechung betreffe nur einen Einzelfall und stehe im Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Prüfbehörden bei Arbeitsgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Es handele sich nur um stichprobenartige Prüfungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Bescheid vom 30. August 2013 abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehbarkeit zunächst einmal angeordnet hat. Durch die Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG hat er zu erkennen gegeben, dass die Aussetzung in der Regel unter den dort bestimmten Voraussetzungen erfolgen soll (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b Rdn. 12 b). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hierfür spricht, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn die Vollziehung bereits dann ausgesetzt würde, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (Keller a.a.O. § 86a Rdn. 27 a). Eine unbillige Härte liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller a.a.O. § 86 a Rdn. 27b).
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 bestehen keine ernsthaften Zweifel. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist allenfalls als offen anzusehen. Nach § 28b Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten oder ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere mindestens alle vier Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Nach § 28b Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die zu prüfenden Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen nach § 22 Abs. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Auf den Zufluss kommt es nur an, soweit über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden. Insbesondere bei untertariflicher Bezahlung ist die Versicherungspflicht nach dem tariflich zustehenden, nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeitsentgelt zu beurteilen. Insoweit kommt es nicht auf das tatsächlich ausgezahlte Monatsgehalt, sondern auf das Gehalt an, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch bestand (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 7/04 R – und vom 30. August 1994 – 12 RK 59/92 –; juris).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Prüfzeitraum einen sogenannten equal-pay-Anspruch nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 AÜG hatten. Hiernach ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, zu gewähren. Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss. Eine Bezugnahme auf von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge ist hierbei ausgeschlossen, da diese keine wirksamen Tarifverträge schließen konnte. Das BAG hat hierzu rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung nicht tariffähig war (BAG, Beschlüsse vom
14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – und vom 23. Mai 2012 – 1 AZB 58/11 –; Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 242/12 –; juris). Ein von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag ist nichtig. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (BAG, Urteile vom 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 – und vom 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 –; juris). Die Antragsgegnerin hat demnach ihre Beitragsbemessung im streitgegenständlichen Prüfzeitraum nach summarischer Prüfung rechtmäßig nach den equal-pay-Grundsätzen berechnet. Der Antragsteller kann sich nicht auf die mit der CGZP abgeschlossenen tariflichen Regelungen berufen. Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen aus den oben genannten Gründen nicht. Die überwiegenden Anhaltspunkte sprechen dafür, dass auch in einem Hauptsacheverfahren davon auszugehen wäre, dass auf Grund der festgestellten rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP für die betroffenen Leiharbeitnehmer equal-pay-Ansprüche bestanden haben (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2013 – L 1 KR 14/13 B ER –; Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – L 8 R 690/12 B ER –; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 2013 – L 4 R 4381/12 ER B –; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – L 4 KR 316/12 B ER –; juris).
Auch hinsichtlich der Höhe der ermittelten Beiträge sind nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin angebracht. Die Beiträge wurden auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet.
Der Antragsteller kann sich auch nicht im Hinblick auf vorangegangene Prüfungen nach § 28p SGB VI auf Vertrauensschutz berufen. Er hat hierzu die Prüfmitteilungen vom 17. Dezember 2007 und vom 11. August 2011 erhalten. Zu den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen kann auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen werden. Arbeitnehmer, ebenso wie Arbeitgeber, können aus Betriebsprüfungen, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, wobei sich jedoch später herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten vom geprüften Arbeitgeber bereits im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurde, keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 – B 12 AL 1/02 R –, m.w.N., juris). Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu. Ihr Adressat ist nicht der Arbeitgeber. Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfungen durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsaktes herbeizuführen. Auch soweit Beschäftigte aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte herleiten wollen, kann sich eine materielle Bindungswirkung nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom
22. März 2012 (– L 5 R 138/12 B ER –). In dem dort vorliegenden Sachverhalt ist bei einer vorhergehenden Betriebsprüfung ein bestandskräftiger Beitragsbescheid erlassen worden. Das Bayerische Landessozialgericht hat hierzu entschieden, dass ein solcher bestandskräftiger Beitragsbescheid nur unter den Voraussetzungen von § 45 SGB X durch einen neuen Beitragsbescheid ersetzt werden kann. Die gleiche Konstellation war bei den Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 18. Januar 2011 (– L 5 R 752/08 –) und im Beschluss vom 07. Oktober 2011 (– L 5 R 613/11 B ER –) gegeben. Auch in den dortigen Verfahren lag bei der zweiten Prüfung für den Prüfzeitraum bereits ein bestandskräftiger Beitragsbescheid vor. In dem vorliegenden Verfahren enthalten die Prüfmitteilungen vom 11. August 2011 und vom 17. Dezember 2007 lediglich den Hinweis, dass die stichprobenweise durchgeführten Prüfungen keine Feststellungen ergeben hätten. Es wurden weder Bestimmungen zur Versicherungspflicht noch zur Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt. Die Prüfmitteilungen enthalten auch keine Ausführungen zu dem Sachverhalt der equal-pay-Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifunfähigkeit der CGZP. Insoweit sind in den genannten Prüfmitteilungen keine Regelungen enthalten, die vor Erlass eines Beitragsbescheides nach § 45 SGB X hätten aufgehoben werden müssen.
Darüber hinaus ergeben sich keine ernsthaften Zweifel dahingehend, dass die geltend gemachten Beitragsansprüche nicht verjährt sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung waren die entsprechenden Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Insoweit sind jedenfalls die Ansprüche aus dem Jahr 2009 nicht verjährt. Darüber hinaus bestehen nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 als nicht verjährt anzusehen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich werden Beiträge vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei ist es im Sinne des sogenannten bedingten Vorsatzes ausreichend, wenn der Zahlungspflichtige die Nichtabführung des Beitrags als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Udsching, in Hauck/Haines, SGB IV, Stand August 2012, § 25 Rdnr. 4). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R –, juris) muss der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge noch nicht bei Eintritt der Fälligkeit vorgelegen haben. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auch dann angenommen, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird (so auch schon BSG, Urteil vom 26. Mai 1977 – 12/3 RK 68/75 –, SozR 2200 § 29 Nr. 9 S. 21 ff.; BSG, Urteil vom 13. August 1996 – 12 RK 76/94 –, SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 6 S. 26; sowie Seewald in Kasseler Kommentar § 25 SGB IV Rdnr. 6).
Die Beitragsansprüche für Dezember 2005 sind nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung im Januar 2006 fällig geworden. Insoweit endete die vierjährige Verjährungsfrist für Beitragsansprüche ab dem
01. Dezember 2005 am 31. Dezember 2010. In diesem Zusammenhang ist es nicht wahrscheinlicher, dass bei dem Antragsteller mit der Entscheidung des BAG vom
14. Dezember 2010 kein bedingter Vorsatz bezüglich der Beitragsschuld von equal-pay- Ansprüchen eingetreten ist. Spätestens seit diesem Zeitpunkt bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bekannt war, dass eine Beitragsverpflichtung für ihn besteht. Eine abschließende Beurteilung muss einer Prüfung des Einzelfalls im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zur Feststellung eines bedingten Vorsatzes ist insoweit eine Beweisaufnahme hinsichtlich der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diesbezüglich ist der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, je nach Ergebnis der Beweisaufnahme. In derartigen Konstellationen unterliefe eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung das in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Beitragsschuldners (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. März 2013 a. a. O.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. April 2012 – L 1 KR 95/12 B ER –; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – L 8 R 690/12 B ER –; a. A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2012 – L 8 R 164/12 B ER –; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 2012 – L 6 R 223/12 B ER –; juris). Im Hinblick auf die in Rechtsprechung und Literatur geäußerten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Eintritt eines bedingten Vorsatzes in diesen Fällen ist es demnach durchaus vertretbar, auf die Verkündung des Urteils des BAG vom 14. Dezember 2010 abzustellen. Diese Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist durch mehrere Landessozialgerichte bestätigt worden. Bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung in dieser Rechtsfrage ist die Beurteilung des Verjährungszeitraums als offen anzusehen. Auch in diesem Zusammenhang muss auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG i. V. m. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG verwiesen werden. Da die Beurteilung der Verjährungsfrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen ist, kommt demnach eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Säumniszuschläge. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird nach § 24 Abs. 2 SGB IV eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Antragsgegnerin macht ausweislich des Beitragsbescheides vom 30. August 2013 ab Februar 2012 Säumniszuschläge geltend. In diesem Zusammenhang bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Zahlungspflicht bzw. einen entsprechenden bedingten Vorsatz hatte.
Der Antragsteller hat darüber hinaus trotz Hinweises des SG nichts dazu vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für ihn eine unbillige Härte bedeutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i. V. m.
§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG wird der Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwertes bestimmt.
Die Entscheidung in dieser Sache ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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