Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 34 AS 2530/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 288/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2014 wird abgeändert. Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistungserbringung wird aufgehoben. Stattdessen wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014 zu gewähren.
Die Beschwerden werden im Übrigen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben und, falls die bejaht wird, ob der Antragsgegner, als die in H. zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildete gemeinsame Einrichtung, oder die beigeladene Stadt H. als örtlicher Träger der Sozialhilfe den Antragstellern vorläufig existenzsichernde Leistungen zu erbringen hat.
Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Der am ... 1993 geborene Antragsteller zu 1. und die am ... 1999 geborene Antragstellerin leben als nicht verheiratetes Paar zusammen; die am ... 2013 geborene Antragstellerin zu 3. ist das gemeinsame Kinder der Vorgenannten.
Der Antragsteller zu 1. ist nach seinen Angaben im Juli 2013 nach Deutschland eingereist. Nach den Angaben in der Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts der Stadt H. ist er am 26. August 2014 mit in die Wohnung seiner schon in H. lebenden Eltern, der Eheleute T. und A. U. gezogen. Dort lebte zumindest damals noch ein im November 1998 geborener Bruder. Mieter der Wohnung ist der Vater des Antragstellers zu 1. Die Wohnung hat drei Zimmer, Küche, Flur und Bad sowie eine Wohnfläche von 59,60 m². An monatlichen Aufwendungen fallen an: 260,00 EUR Miete, 94,11 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 65,00 EUR Heizkostenvorauszahlung. Der Vater des Antragstellers zu 1. übt eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Weil die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit nicht zur Deckung des Bedarfs der Elters des Antragstellers, des Antragstellers und seines Bruders ausreichten, bewilligte der Antragsgegner diesen Personen laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, wobei er davon ausging, diese bildeten eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nach den Angaben in der Anmeldebestätigung ist die Antragstellerin zu 2. mit der Antragstellerin zu 3. am 15. Oktober 2013 dann ebenfalls aus Rumänien kommend in die Wohnung der Familie des Antragstellers zu 1. eingezogen. Der Antragsgegner ging nunmehr davon aus, der Antragsteller zu 1. bilde mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. eine Bedarfsgemeinschaft und hob ihm gegenüber die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf.
Am 1. November 2013 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner Anträge auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Anträge lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 ab. Die Antragsteller stellten am 5. Mai 2014 neue Leistungsanträge beim Antragsgegner, die dieser mit Bescheid vom 14. Mai 2014 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnte. Hiergegen erhoben die Antragsteller anwaltlich vertreten am 20. Mai 2014 Widerspruch.
Die Antragsteller haben am 26. Mai 2014 beim Sozialgericht Halle (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Begehren, ihnen "bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen". Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Ablehnung von Leistungen ihnen gegenüber finde keine rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Der Antragsteller zu 1. hat an Eides statt erklärt, über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen.
Demgegenüber hat der Antragsgegner vertreten: Der Leistungsanspruch des erwerbsfähigen Antragstellers zu 1. scheitere an § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Dessen Aufenthaltsberechtigung ergebe sich allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche. Er sei nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Dort werde auf die §§ 3 und 4 FreizügG verwiesen. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle der Antragsteller zu 1. nicht, weil ihm die Eltern keinen Unterhalt mehr schuldeten, für ihn kein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehe und er nicht über ausreichende Mittel zu Sicherung seiner Existenz verfüge.
Das SG hat die Beigeladene mit Beschluss vom 10. Juni 2014 verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und darlehenshalber für den Zeitraum vom 26. Mai bis zum 31. Oktober 2014 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Wegen der genauen Bezifferung der Verpflichtung im Tenor des Beschlusses wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die Antragsteller seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Diese Regelung sei auch mit dem Europäischen Recht vereinbar, soweit die Grundsicherung des Lebensunterhalts durch andere Normen gewährleistet sei. Dies sei der Fall, weil die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) hätten. Dort bestehe die Möglichkeit zur Berücksichtigung atypischer Bedarfslagen und die Leistungserbringung sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 73 SGB XII möglich.
Gegen den ihr am 12. Juni 2014 zugestellten Beschluss hat zunächst die Beigeladene am 17. Juni 2014 Beschwerde eingelegt. Die Beigeladene verweist auf einen Beschluss des Landesozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 27. Mai 2014 – Aktenzeichen: L 2 AS 140/14 B ER. Dort habe das LSG bei vergleichbarem Sachverhalt ausgeführt, dass die Beigeladene nicht leistungspflichtig sei und dies mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II begründet, wonach Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten.
Die Beigeladene beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 10. Juni 2014 aufzuheben und die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abzulehnen.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 5. Juni 2014 zugestellten Beschluss ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie meinen, sie hätten Ansprüche gegen den Antragsgegner.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 10. Juni 2014 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Halle sind gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerden sind nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wären die Berufungen der Beigeladenen und der Antragsteller zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 Euro übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerden sind begründet, soweit sie auf eine Verpflichtung des Antragsgegners statt der Beigeladenen im sich aus dem im Tenor ergebenden Umfang gerichtet sind. Nicht begründet ist der Antrag der Beigeladenen, die Anträge auf Erlass einstweiligen Anordnungen abzuweisen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
Der Erlass der von den Antragstellern begehrten vorläufigen Anordnung beurteilt sich nach § 86b Abs. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift ist das Begehren der Antragsteller als auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft, weil in der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das Begehren der Antragsteller ist auf die Gewährung von Leistungen gerichtet, so dass statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei gelten nach § 86b Abs. 23 Satz 4 SGG die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Im konkreten Fall haben die Antragsteller die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Nach ihrem glaubhaften Vortrag verfügen sie über keine Einkünfte und kein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Die Antragsteller haben auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Dieser bezieht sich aber auf einen Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner und nicht gegenüber der Beigeladenen.
Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass bezogen auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II für die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) und bezogen auf die Antragstellerin zu 3. die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Gewährung von Sozialgeld vorliegen. Bei Annahme solcher Ansprüche sind aber die Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII, für die die Beigeladene zuständig wäre, nach § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, an der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. zu zweifeln. Die Antragsteller haben auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) gesetzlich definiert. Nach dieser Vorschrift hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris, Rn. 18). Der Aufenthalt der Antragsteller ist solange zukunftsoffen, wie nicht bestandskräftig oder durch eine für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung der Ausländerbehörde festgestellt worden ist, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr besteht oder die Antragsteller freiwillig ihre Ausreise planen. Mitteilung über ein solches Verwaltungsverfahren hat hier die Beigeladene, der entsprechende Informationen über ihre Ausländerbehörde vorliegen müssten, nicht gemacht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller in absehbarer Zeit H. bzw. die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen wollen.
Vorliegend liegt nach Auffassung des Senats mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bezogen auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. kein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II vor. Andere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ein Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur für die ersten drei Monate des Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Die Antragsteller befinden sich aber schon deutlich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland und machen nicht rückwirkend Ansprüche für die ersten drei Monate des Aufenthalts geltend.
Auch der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift im Ergebnis nicht ein. Dies lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung zumindest für den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. mit ausreichender Gewissheit feststellten.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörige vom Leistungsanspruch ausgenommen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Weil diese Vorschrift darauf abstellt, dass sich das Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, werden davon nicht Bürger der Europäischen Union erfasst, bei denen noch ein weiterer Grund für ein Aufenthaltsrecht nach § 2 FreizügG vorliegt (Spellbrink/G. Becker in Eicher, Komm. zum SGB II, 3. Auflage, § 7 Rdnr. 43). Von einem solchen weiteren Grund ist aber bei dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. auszugehen.
Nach § 2 Nr. 5 FreizügG haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes. Der Begriff der Familienangehörigen wird näher im § 3 FreizügG definiert. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizüG sind dies der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten und Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind. Bei dem Vater des Antragstellers zu 1. handelt es sich um eine in § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG genannte Person. Denn er ist Unionsbürger und übt in H. eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Anhaltspunkte dafür, dass er zur nicht Ausübung berechtigt ist, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 1. als Sohn und die Antragstellerin zu 3. als seine Enkelin sind Verwandte in absteigender Linie. Beide haben auch (der Antragsteller zu 1. zumindest bis zum Ablauf des 24. November 2014) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für die Verwandten in absteigender Linie von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die noch nicht 21 Jahre alt sind, ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizüG nach der systematischen Stellung im Verhältnis zum Nr. 2 die speziellere Vorschrift. Denn in Nr. 2 werden Verwandte in aufsteigenden und in absteigender Linie ohne Rücksicht auf ihr Alter erfasst, wobei die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein muss, dass ihnen von den freizügigkeitsberechtigten Verwandten Unterhalt gewährt wird. Somit kommt es für die unter die Regelung nach Nr. 1 fallenden Personen auf die nur in Nr. 2 genannte Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nicht an. Auch § 4 FreizüG ist im Falle des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 3. nicht einschlägig, denn diese Norm betrifft nur die nicht erwerbstätigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Der Wortlaut "Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen" spricht dafür, dass von dieser Norm Angehörige nicht erfasst werden, wenn sie die Angehörigen eines freizügigkeitsberechtigten, erwerbstätigen Unionsbürgers sind. Hier ist aber der Vater des Antragstellers zu 1., dessen Verwandte der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. sind, erwerbstätig. Dass er und seine Familien daneben noch ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist für die Anwendung des § 2 FreizüG unschädlich.
Weniger eindeutig stellt sich aus Sicht des Senats die Rechtslage bezogen auf die Antragstellerin zu 2. dar. Diese ist als nicht mit dem Antragsteller zu 1. verheiratete Person keine Angehörige im Sinne des § 2 i.Vm. § 3 FreizüG. Das Verwandtschaftsverhältnis zur ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 3., ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, weil § 3 Abs. 2 FreizügG nur auf die Verwandtschaft zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizüG genannten Personen abstellt und nicht auf die freizügigkeitsberechtigte Personen nach der Nr. 6. Auch aus § 4 FreizüG wird sich kein Recht der Antragstellerin zu 3. als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin nach § 2 Abs. 1 FreizüG ergeben, schon weil sie nicht über ausreichende Existenzmittel und keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Der Antragsgegner ist jedoch gegenwärtig im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang im Rahmen einer Folgenabwägung auch bezogen auf die Antragstellerin zu 2. vorläufig zur Leistungsgewährung verpflichtet.
An Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bestehen auch bezogen auf die Antragstellerin zu 2. Zweifel. Wenn kein anderer Tatbestand für die Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizüG vorliegt, folgt daraus aber nicht ohne weiteres, dass sich für die Antragstellerin zu 2. ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. Nr. 1 FreizüG ergibt, der für Personen gilt, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Zum einen hat die Antragstellerin zu 2. weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren vorgetragen, eine Arbeit oder eine Ausbildung zu suchen. Zum anderen würde auch eine solche Behauptung alleine nicht ausreichen. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach das Recht zum Aufenthalt kein Auffangtatbestand ist, der zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Aufenthaltszweck im Sinne des FreizüG festzustellen ist. Die Arbeitsuche muss deshalb im tatsächlichen Verhalten des Unionsbürgers Ausdruck finden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2013, L 2 AS 841/13 B, veröffentlicht in juris, Rdn. 30). Ob die Antragsteller zu 2. tatsächlich Arbeit sucht, ist angesichts des Alters der erst im August 2013 geborenen Antragstellerin zu 3. zumindest zweifelhaft. Es liegt eher nahe, dass die Antragstellerin zu 2. kurz nach der Geburt der Antragstellerin zu 3. in die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Arbeitsuche eingereist ist und sich hier auch derzeit nicht zur Arbeitsuche aufhält, sondern das Beweggrund für die Einreise war und für den Aufenthalt ist, zusammen mit dem Vater der Antragstellerin zu 3. "als Familie" leben zu können. Der Senat geht deshalb im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass es sich nicht positiv feststellen lässt, dass die Antragstellerin zu 2. die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht wegen eines Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitsuche erfüllt. Wenn dies so ist, spricht viel dafür, dass der Ausschlussgrund für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht greift, denn dieser erfasst nach dem Wortlaut nur Personen, denen das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zusteht. Es spricht auch viel dafür, dass der Gesetzgeber nur den ausdrücklich genannten Personenkreis erfassen wollte, der sich zwar auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann, dessen Aufenthaltsgrund aber nach Auffassung des Bundesgesetzgebers einem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entgegen stehen bzw. einen solchen nicht rechtfertigen soll. Mit der Frage, ob diese Intention des Gesetzgebers mit dem Europäischen Recht im Einklang steht, braucht sich der Senat ausgehend von seiner Auffassung, dass die Antragstellerin zu 2. nicht von der Regelung erfasst wird, nicht zu beschäftigen.
Wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Antragstellerin zu 2. nicht erfasst, ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat.
Dies scheitert nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht daran, dass der Aufenthaltsstatur der Antragstellerin zu 2. als ungeklärt anzusehen ist.
Für sie als Unionsbürgerin ist zunächst einmal für ihren legalen Aufenthalt keine formelle Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Seit dem 29. Januar 2013 tritt bei Unionsbürgern an die Stelle der Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht die Prüfung über das Vorliegen oder den Fortbestand der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nach den §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 FreizügG (vgl. BSG, Urt. vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 23/10 R, zitiert nach juris, Rdn, 14). Dass eine solche Prüfung vorgenommen worden ist und zur Feststellung des Verlusts der Rechte der Antragstellerin zu 3. aus § 2 Abs. 1 FreizügG geführt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem wäre im Falle der Antragstellerin dann, wenn ein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizüG verneint wird, entsprechend § 11 Abs. 1 letzter Satz FreizüG auch zu prüfen, ob ihr das Aufenthaltsgesetz vom 25. Februar 2008 (AufenthaltsG) eine günstigere Rechtstellung vermittelt als das FreizüG. In Betracht kommt hierbei insbesondere neben einer Prüfung der Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 AufenthaltsG eine Prüfung der Bestimmungen zur Umsetzung des in § 27 AufenthaltsG verankerten Grundsatzes des Familiennachzugs (hier § 29 und § 36 Abs. 1 AufenthaltsG). Somit steht für die Antragstellerin zu 2. gegenwärtig nicht zu befürchten, dass sie alsbald die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss.
Solange sich die Antragstellerin zu 2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält, greift das Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Der objektiven Verpflichtung aus Art 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - juris, Rn. 63).
Auch bei nicht abschließend im Eilverfahren zu klärender Rechtslage geht nach alledem eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin zu 2. aus. In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der von den Antragstellern gebildeten Bedarfsgemeinschaft und des gesetzgeberisch anerkannten Grundsatzes der Familienzusammenführung (hier der Antragstellerinnen zu 2. und 3.) muss das Risiko des Antragsgegners im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren, die vorläufig zu gewährenden Leistungen nur unter Schwierigkeiten oder eventuell überhaupt nicht zurückerhalten zu können, hinter dem Begehren der Antragstellerin zu 2. auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zurücktreten. Der Antragsgegner war somit auch bezogen auf die Antragstellerin zu 2. im Wege der Folgenabwägung zu verpflichten, vorläufig an die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Dabei hält es der Senat für ausreichend, eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners dem Grunde nach auszusprechen. Für den Fall einer Anfechtungs- und Leistungsklage hat das BSG ausgeführt, dass dann, wenn nur ein Antrag auf eine Verurteilung zur Leistungserbringung dem Grunde nach gestellt worden ist, die Verurteilung zur Erbringung konkret bezifferter monatlicher Beträge zu Unrecht über den gestellten Antrag hinaus geht (BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 71/12 R – zitiert nach juris, Rdr. 14). Der Senat hält dies auch im Falle Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für entsprechend anwendbar. Dass gilt jedenfalls, wenn das Gericht nicht zum Ausdruck bringen will, dass vorläufig weniger zu leisten ist, als es sich für den Fall der endgültigen Leistungserbringung aus dem Gesetz ergibt. Dafür ist hier nach Auffassung des Senats kein Anlass. Es ist auch nicht daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner der Verpflichtung unter Beachtung seiner Bindung an Recht und Gesetz nachkommen wird. Im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung wird der Antragsgegner - anders als wohl von dem SG seiner Berechnung zu Grunde gelegt – bei einer Aufteilung nach Kopfteilen alle im relevanten Zeitraum in der Wohnung lebenden Personen berücksichtigen können. Weiter hält der Senat es ebenso wie das LSG für geboten, die vorläufige Verpflichtung zeitlich ebenso wie das SG entsprechend der Regelbewilligungsdauer von sechs Monaten nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgehend von der Antragstellung im Mai 2014 zu beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Antragsgegner hat als zu Verpflichtender die Kosten der Antragsteller zu tragen. Die - vom Antrag der Antragsteller abweichende – zeitliche Begrenzung der Verpflichtungsdauer fällt dabei nicht ins Gewicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar, § 177 SGG.
Die Beschwerden werden im Übrigen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben und, falls die bejaht wird, ob der Antragsgegner, als die in H. zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildete gemeinsame Einrichtung, oder die beigeladene Stadt H. als örtlicher Träger der Sozialhilfe den Antragstellern vorläufig existenzsichernde Leistungen zu erbringen hat.
Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Der am ... 1993 geborene Antragsteller zu 1. und die am ... 1999 geborene Antragstellerin leben als nicht verheiratetes Paar zusammen; die am ... 2013 geborene Antragstellerin zu 3. ist das gemeinsame Kinder der Vorgenannten.
Der Antragsteller zu 1. ist nach seinen Angaben im Juli 2013 nach Deutschland eingereist. Nach den Angaben in der Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts der Stadt H. ist er am 26. August 2014 mit in die Wohnung seiner schon in H. lebenden Eltern, der Eheleute T. und A. U. gezogen. Dort lebte zumindest damals noch ein im November 1998 geborener Bruder. Mieter der Wohnung ist der Vater des Antragstellers zu 1. Die Wohnung hat drei Zimmer, Küche, Flur und Bad sowie eine Wohnfläche von 59,60 m². An monatlichen Aufwendungen fallen an: 260,00 EUR Miete, 94,11 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 65,00 EUR Heizkostenvorauszahlung. Der Vater des Antragstellers zu 1. übt eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Weil die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit nicht zur Deckung des Bedarfs der Elters des Antragstellers, des Antragstellers und seines Bruders ausreichten, bewilligte der Antragsgegner diesen Personen laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, wobei er davon ausging, diese bildeten eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nach den Angaben in der Anmeldebestätigung ist die Antragstellerin zu 2. mit der Antragstellerin zu 3. am 15. Oktober 2013 dann ebenfalls aus Rumänien kommend in die Wohnung der Familie des Antragstellers zu 1. eingezogen. Der Antragsgegner ging nunmehr davon aus, der Antragsteller zu 1. bilde mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. eine Bedarfsgemeinschaft und hob ihm gegenüber die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf.
Am 1. November 2013 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner Anträge auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Anträge lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 ab. Die Antragsteller stellten am 5. Mai 2014 neue Leistungsanträge beim Antragsgegner, die dieser mit Bescheid vom 14. Mai 2014 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnte. Hiergegen erhoben die Antragsteller anwaltlich vertreten am 20. Mai 2014 Widerspruch.
Die Antragsteller haben am 26. Mai 2014 beim Sozialgericht Halle (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Begehren, ihnen "bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen". Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Ablehnung von Leistungen ihnen gegenüber finde keine rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Der Antragsteller zu 1. hat an Eides statt erklärt, über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen.
Demgegenüber hat der Antragsgegner vertreten: Der Leistungsanspruch des erwerbsfähigen Antragstellers zu 1. scheitere an § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Dessen Aufenthaltsberechtigung ergebe sich allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche. Er sei nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Dort werde auf die §§ 3 und 4 FreizügG verwiesen. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle der Antragsteller zu 1. nicht, weil ihm die Eltern keinen Unterhalt mehr schuldeten, für ihn kein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehe und er nicht über ausreichende Mittel zu Sicherung seiner Existenz verfüge.
Das SG hat die Beigeladene mit Beschluss vom 10. Juni 2014 verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und darlehenshalber für den Zeitraum vom 26. Mai bis zum 31. Oktober 2014 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Wegen der genauen Bezifferung der Verpflichtung im Tenor des Beschlusses wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die Antragsteller seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Diese Regelung sei auch mit dem Europäischen Recht vereinbar, soweit die Grundsicherung des Lebensunterhalts durch andere Normen gewährleistet sei. Dies sei der Fall, weil die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) hätten. Dort bestehe die Möglichkeit zur Berücksichtigung atypischer Bedarfslagen und die Leistungserbringung sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 73 SGB XII möglich.
Gegen den ihr am 12. Juni 2014 zugestellten Beschluss hat zunächst die Beigeladene am 17. Juni 2014 Beschwerde eingelegt. Die Beigeladene verweist auf einen Beschluss des Landesozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 27. Mai 2014 – Aktenzeichen: L 2 AS 140/14 B ER. Dort habe das LSG bei vergleichbarem Sachverhalt ausgeführt, dass die Beigeladene nicht leistungspflichtig sei und dies mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II begründet, wonach Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten.
Die Beigeladene beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 10. Juni 2014 aufzuheben und die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abzulehnen.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 5. Juni 2014 zugestellten Beschluss ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie meinen, sie hätten Ansprüche gegen den Antragsgegner.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 10. Juni 2014 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Halle sind gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerden sind nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wären die Berufungen der Beigeladenen und der Antragsteller zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 Euro übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerden sind begründet, soweit sie auf eine Verpflichtung des Antragsgegners statt der Beigeladenen im sich aus dem im Tenor ergebenden Umfang gerichtet sind. Nicht begründet ist der Antrag der Beigeladenen, die Anträge auf Erlass einstweiligen Anordnungen abzuweisen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
Der Erlass der von den Antragstellern begehrten vorläufigen Anordnung beurteilt sich nach § 86b Abs. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift ist das Begehren der Antragsteller als auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft, weil in der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das Begehren der Antragsteller ist auf die Gewährung von Leistungen gerichtet, so dass statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei gelten nach § 86b Abs. 23 Satz 4 SGG die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Im konkreten Fall haben die Antragsteller die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Nach ihrem glaubhaften Vortrag verfügen sie über keine Einkünfte und kein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Die Antragsteller haben auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Dieser bezieht sich aber auf einen Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner und nicht gegenüber der Beigeladenen.
Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass bezogen auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II für die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) und bezogen auf die Antragstellerin zu 3. die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Gewährung von Sozialgeld vorliegen. Bei Annahme solcher Ansprüche sind aber die Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII, für die die Beigeladene zuständig wäre, nach § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, an der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. zu zweifeln. Die Antragsteller haben auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) gesetzlich definiert. Nach dieser Vorschrift hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris, Rn. 18). Der Aufenthalt der Antragsteller ist solange zukunftsoffen, wie nicht bestandskräftig oder durch eine für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung der Ausländerbehörde festgestellt worden ist, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr besteht oder die Antragsteller freiwillig ihre Ausreise planen. Mitteilung über ein solches Verwaltungsverfahren hat hier die Beigeladene, der entsprechende Informationen über ihre Ausländerbehörde vorliegen müssten, nicht gemacht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller in absehbarer Zeit H. bzw. die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen wollen.
Vorliegend liegt nach Auffassung des Senats mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bezogen auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. kein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II vor. Andere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ein Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur für die ersten drei Monate des Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Die Antragsteller befinden sich aber schon deutlich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland und machen nicht rückwirkend Ansprüche für die ersten drei Monate des Aufenthalts geltend.
Auch der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift im Ergebnis nicht ein. Dies lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung zumindest für den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. mit ausreichender Gewissheit feststellten.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörige vom Leistungsanspruch ausgenommen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Weil diese Vorschrift darauf abstellt, dass sich das Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, werden davon nicht Bürger der Europäischen Union erfasst, bei denen noch ein weiterer Grund für ein Aufenthaltsrecht nach § 2 FreizügG vorliegt (Spellbrink/G. Becker in Eicher, Komm. zum SGB II, 3. Auflage, § 7 Rdnr. 43). Von einem solchen weiteren Grund ist aber bei dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. auszugehen.
Nach § 2 Nr. 5 FreizügG haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes. Der Begriff der Familienangehörigen wird näher im § 3 FreizügG definiert. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizüG sind dies der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten und Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind. Bei dem Vater des Antragstellers zu 1. handelt es sich um eine in § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG genannte Person. Denn er ist Unionsbürger und übt in H. eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Anhaltspunkte dafür, dass er zur nicht Ausübung berechtigt ist, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 1. als Sohn und die Antragstellerin zu 3. als seine Enkelin sind Verwandte in absteigender Linie. Beide haben auch (der Antragsteller zu 1. zumindest bis zum Ablauf des 24. November 2014) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für die Verwandten in absteigender Linie von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die noch nicht 21 Jahre alt sind, ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizüG nach der systematischen Stellung im Verhältnis zum Nr. 2 die speziellere Vorschrift. Denn in Nr. 2 werden Verwandte in aufsteigenden und in absteigender Linie ohne Rücksicht auf ihr Alter erfasst, wobei die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein muss, dass ihnen von den freizügigkeitsberechtigten Verwandten Unterhalt gewährt wird. Somit kommt es für die unter die Regelung nach Nr. 1 fallenden Personen auf die nur in Nr. 2 genannte Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nicht an. Auch § 4 FreizüG ist im Falle des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 3. nicht einschlägig, denn diese Norm betrifft nur die nicht erwerbstätigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Der Wortlaut "Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen" spricht dafür, dass von dieser Norm Angehörige nicht erfasst werden, wenn sie die Angehörigen eines freizügigkeitsberechtigten, erwerbstätigen Unionsbürgers sind. Hier ist aber der Vater des Antragstellers zu 1., dessen Verwandte der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. sind, erwerbstätig. Dass er und seine Familien daneben noch ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist für die Anwendung des § 2 FreizüG unschädlich.
Weniger eindeutig stellt sich aus Sicht des Senats die Rechtslage bezogen auf die Antragstellerin zu 2. dar. Diese ist als nicht mit dem Antragsteller zu 1. verheiratete Person keine Angehörige im Sinne des § 2 i.Vm. § 3 FreizüG. Das Verwandtschaftsverhältnis zur ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 3., ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, weil § 3 Abs. 2 FreizügG nur auf die Verwandtschaft zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizüG genannten Personen abstellt und nicht auf die freizügigkeitsberechtigte Personen nach der Nr. 6. Auch aus § 4 FreizüG wird sich kein Recht der Antragstellerin zu 3. als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin nach § 2 Abs. 1 FreizüG ergeben, schon weil sie nicht über ausreichende Existenzmittel und keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Der Antragsgegner ist jedoch gegenwärtig im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang im Rahmen einer Folgenabwägung auch bezogen auf die Antragstellerin zu 2. vorläufig zur Leistungsgewährung verpflichtet.
An Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bestehen auch bezogen auf die Antragstellerin zu 2. Zweifel. Wenn kein anderer Tatbestand für die Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizüG vorliegt, folgt daraus aber nicht ohne weiteres, dass sich für die Antragstellerin zu 2. ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. Nr. 1 FreizüG ergibt, der für Personen gilt, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Zum einen hat die Antragstellerin zu 2. weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren vorgetragen, eine Arbeit oder eine Ausbildung zu suchen. Zum anderen würde auch eine solche Behauptung alleine nicht ausreichen. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach das Recht zum Aufenthalt kein Auffangtatbestand ist, der zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Aufenthaltszweck im Sinne des FreizüG festzustellen ist. Die Arbeitsuche muss deshalb im tatsächlichen Verhalten des Unionsbürgers Ausdruck finden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2013, L 2 AS 841/13 B, veröffentlicht in juris, Rdn. 30). Ob die Antragsteller zu 2. tatsächlich Arbeit sucht, ist angesichts des Alters der erst im August 2013 geborenen Antragstellerin zu 3. zumindest zweifelhaft. Es liegt eher nahe, dass die Antragstellerin zu 2. kurz nach der Geburt der Antragstellerin zu 3. in die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Arbeitsuche eingereist ist und sich hier auch derzeit nicht zur Arbeitsuche aufhält, sondern das Beweggrund für die Einreise war und für den Aufenthalt ist, zusammen mit dem Vater der Antragstellerin zu 3. "als Familie" leben zu können. Der Senat geht deshalb im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass es sich nicht positiv feststellen lässt, dass die Antragstellerin zu 2. die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht wegen eines Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitsuche erfüllt. Wenn dies so ist, spricht viel dafür, dass der Ausschlussgrund für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht greift, denn dieser erfasst nach dem Wortlaut nur Personen, denen das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zusteht. Es spricht auch viel dafür, dass der Gesetzgeber nur den ausdrücklich genannten Personenkreis erfassen wollte, der sich zwar auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann, dessen Aufenthaltsgrund aber nach Auffassung des Bundesgesetzgebers einem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entgegen stehen bzw. einen solchen nicht rechtfertigen soll. Mit der Frage, ob diese Intention des Gesetzgebers mit dem Europäischen Recht im Einklang steht, braucht sich der Senat ausgehend von seiner Auffassung, dass die Antragstellerin zu 2. nicht von der Regelung erfasst wird, nicht zu beschäftigen.
Wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Antragstellerin zu 2. nicht erfasst, ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat.
Dies scheitert nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht daran, dass der Aufenthaltsstatur der Antragstellerin zu 2. als ungeklärt anzusehen ist.
Für sie als Unionsbürgerin ist zunächst einmal für ihren legalen Aufenthalt keine formelle Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Seit dem 29. Januar 2013 tritt bei Unionsbürgern an die Stelle der Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht die Prüfung über das Vorliegen oder den Fortbestand der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts nach den §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 FreizügG (vgl. BSG, Urt. vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 23/10 R, zitiert nach juris, Rdn, 14). Dass eine solche Prüfung vorgenommen worden ist und zur Feststellung des Verlusts der Rechte der Antragstellerin zu 3. aus § 2 Abs. 1 FreizügG geführt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem wäre im Falle der Antragstellerin dann, wenn ein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizüG verneint wird, entsprechend § 11 Abs. 1 letzter Satz FreizüG auch zu prüfen, ob ihr das Aufenthaltsgesetz vom 25. Februar 2008 (AufenthaltsG) eine günstigere Rechtstellung vermittelt als das FreizüG. In Betracht kommt hierbei insbesondere neben einer Prüfung der Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 AufenthaltsG eine Prüfung der Bestimmungen zur Umsetzung des in § 27 AufenthaltsG verankerten Grundsatzes des Familiennachzugs (hier § 29 und § 36 Abs. 1 AufenthaltsG). Somit steht für die Antragstellerin zu 2. gegenwärtig nicht zu befürchten, dass sie alsbald die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss.
Solange sich die Antragstellerin zu 2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält, greift das Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Der objektiven Verpflichtung aus Art 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - juris, Rn. 63).
Auch bei nicht abschließend im Eilverfahren zu klärender Rechtslage geht nach alledem eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin zu 2. aus. In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der von den Antragstellern gebildeten Bedarfsgemeinschaft und des gesetzgeberisch anerkannten Grundsatzes der Familienzusammenführung (hier der Antragstellerinnen zu 2. und 3.) muss das Risiko des Antragsgegners im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren, die vorläufig zu gewährenden Leistungen nur unter Schwierigkeiten oder eventuell überhaupt nicht zurückerhalten zu können, hinter dem Begehren der Antragstellerin zu 2. auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zurücktreten. Der Antragsgegner war somit auch bezogen auf die Antragstellerin zu 2. im Wege der Folgenabwägung zu verpflichten, vorläufig an die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Dabei hält es der Senat für ausreichend, eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners dem Grunde nach auszusprechen. Für den Fall einer Anfechtungs- und Leistungsklage hat das BSG ausgeführt, dass dann, wenn nur ein Antrag auf eine Verurteilung zur Leistungserbringung dem Grunde nach gestellt worden ist, die Verurteilung zur Erbringung konkret bezifferter monatlicher Beträge zu Unrecht über den gestellten Antrag hinaus geht (BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 71/12 R – zitiert nach juris, Rdr. 14). Der Senat hält dies auch im Falle Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für entsprechend anwendbar. Dass gilt jedenfalls, wenn das Gericht nicht zum Ausdruck bringen will, dass vorläufig weniger zu leisten ist, als es sich für den Fall der endgültigen Leistungserbringung aus dem Gesetz ergibt. Dafür ist hier nach Auffassung des Senats kein Anlass. Es ist auch nicht daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner der Verpflichtung unter Beachtung seiner Bindung an Recht und Gesetz nachkommen wird. Im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung wird der Antragsgegner - anders als wohl von dem SG seiner Berechnung zu Grunde gelegt – bei einer Aufteilung nach Kopfteilen alle im relevanten Zeitraum in der Wohnung lebenden Personen berücksichtigen können. Weiter hält der Senat es ebenso wie das LSG für geboten, die vorläufige Verpflichtung zeitlich ebenso wie das SG entsprechend der Regelbewilligungsdauer von sechs Monaten nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgehend von der Antragstellung im Mai 2014 zu beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Antragsgegner hat als zu Verpflichtender die Kosten der Antragsteller zu tragen. Die - vom Antrag der Antragsteller abweichende – zeitliche Begrenzung der Verpflichtungsdauer fällt dabei nicht ins Gewicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar, § 177 SGG.
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