S 12 KA 35/05

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 35/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 3/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es reicht aus, wenn eine als Satzung ergangene Notdienstordnung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Diese kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 R -, GesR 2005, 307 ff., hier zitiert nach juris, Rdnr. 102).

2. Die KV ist grundsätzlich berechtigt, die konkrete Beschlussfassung über die Höhe der Umlage an die einzelne Notdienstgemeinschaft zu delegieren. Die Notdienstgemeinschaft ist damit berechtigt, durch Herbeiführung eines Beschlusses mit Mehrheit auch die Ärzte zur Umlage zu verpflichten, die damit nicht einverstanden sind oder aber auch an der Versammlung gar nicht teilgenommen haben. Es müssen jedoch verfahrensmäßige Mindeststandards eingehalten werden.

3. Das Protokoll einer Versammlung der Notdienstgemeinschaft muss die eindeutige Beschlussfassung über eine Umlage erkennen lassen, da nur auf diese Weise Rechtsklarheit hergestellt werden kann.
Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 wird die Beklagte verurteilt, die für die Quartale IV/03 bis II/04 einbehaltene Umlage in Höhe von jeweils 400,00 EUR, insgesamt in Höhe von 1.200,00 EUR an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Einbehalt der Umlage für den Notdienst "l." in den Quartalen IV/03, I/04 und II/04.

Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin mit Praxissitz in A. zur vertragsärztlichen Versorgung, ausschließlich für eine vertragsärztliche psychotherapeutische Tätigkeit, seit 1995 zugelassen.

Der Kläger legte bereits erfolglos Widersprüche gegen die Erhebung der strittigen Umlage für die Quartale IV/02 bis III/03 ein. Hierzu sind Klagen beim Sozialgericht Frankfurt a. M. anhängig.

Nach Erlass des Honorarbescheides für das Quartal IV/03 (v. 17.06.2004) legte er wiederum gegen den Einbehalt der Umlage in Höhe von 400 Euro für die Notdienstzentrale "IX." Widerspruch am 03.10.2004 ein. Er trug vor, ihm liege weder ein Beschluss der örtlichen Notdienstgemeinschaft zum Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils noch ein Beschluss zur Umlage im Falle weiterer Unterdeckung vor. Deshalb sei der Einbehalt rechtswidrig. Offensichtlich solle eine Unterdeckung beseitigt werden. Der Obmann der Notdienstgemeinschaft habe mitgeteilt, es solle eine Senkung der Umlage auf 300 Euro ab dem Quartal IV/03 beschlossen werden.

Gegen die beiden folgenden Honorarbescheide für die Quartale I (v. 05.08.2004) und II/04 (v. 11.10.2004) legte der Kläger am 25.11. und 18.12.2004 Widerspruch ein. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trug er vor, der Obmann habe inzwischen erklärt, es bestehe für das Quartal IV/03 ein Guthaben von 15.000 Euro, das im Quartal I/04 auf 33.029,19 Euro aufgelaufen sei. Bei 23 Ärzten seien in sechs Quartalen den Ärzten 55.200 Euro zu Unrecht abgezogen worden. Im November habe der Obmann erklärt, das Geld werde zur Deckung der Schulden der Notdienstzentrale, als diese ihren Sitz noch in R. gehabt habe, benötigt. Hierfür sei er aber nicht verantwortlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005, dem Kläger zugestellt am 18.03., wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach der Notdienstordnung sei die Erhebung einer Umlage zulässig. Ausweislich des Protokolls der Dienstplanbesprechung der Vertragsärzte Y. vom 27.11.2003 sei die Umlage pro Quartal von der Notdienstgemeinschaft aufgrund der dafür gerne in Anspruch genommenen zeitlichen und persönlichen Entlastung eines jeden Einzelnen akzeptiert worden. Lediglich der Kläger habe die seiner Auffassung nach zu hohen Abgaben der Finanzierung des Bereitschaftsdienstes kritisiert.

Hiergegen hat der Kläger am 15.04.2005 die Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, es fehle an einem Beschlussverfahren nach der Notdienstordnung. Es fehle an einer ausreichenden Einladung zur Versammlung am 27.11.2003. Es fehle an einer Abstimmung. Die Notdienstgemeinschaft habe die Umlage nicht akzeptiert, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Ihm sei nicht bekannt, ob eine Unterdeckung vorgelegen habe. Der erste ordnungsgemäße Beschluss datiere vom 09.12.2004. Der Obmann Dr. H. habe vor der Einführung der Notdienstordnung die Umlage eigenmächtig auf 300 Euro festgesetzt. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Er erbringe ausschließlich psychotherapeutische Leistungen. Psychologische Psychotherapeuten würden aber zur Umlage nicht herangezogen werden.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 die Beklagte zu verurteilen, die für die Quartale IV/03 bis II/04 einbehaltene Umlage in Höhe von jeweils 400,00 EUR, insgesamt in Höhe von 1.200,00 EUR auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Erhöhung der Umlage von 300 Euro auf 400 Euro sei wegen einer Unterdeckung notwendig gewesen. Der Beschluss der Notdienstgemeinschaft habe normative Wirkung. Es reiche aus, wenn die Satzung Bestimmungen über die Aufbringung der zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages erforderlichen Mittel aufnehme. Sie könne Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen verlangen und die Höhe solcher Unkostenumlagen nach den Vorteilen bestimmen, die grundsätzlich aus der Benutzung der betreffenden Einrichtung erwachsen. Der Beschluss der Notdienstgemeinschaft sei auch von der Bezirksstelle genehmigt worden. Die Tagesordnung sei vorher bekannt gegeben worden. Als zugelassener Vertragsarzt sei der Kläger dem Beschluss der Notdienstgemeinschaft unterworfen. Umlage und Nutzen stünden auch in angemessenem Verhältnis zueinander. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht verletzt, die Umlage diene ausschließlich zur Finanzierung der Einrichtungen der Notdienstgemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die Abrechnungen noch nicht abgeschlossen gewesen, eine Rückwirkung liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Umlage in Höhe von jeweils 400 Euro in den streitbefangenen Quartalen für einen Kostenanteil NFD einzubehalten und war daher zu verurteilen, diese Beträge an den Kläger auszuzahlen.

Der Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 ist rechtswidrig. Die Widersprüche des Klägers waren unzulässig und hätten daher als unzulässig, nicht als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

Soweit der Kläger gegen die Honorarbescheide wegen des Einbehalts der Umlage jeweils Widerspruch eingelegt hat, waren die Widersprüche unzulässig. Der Einbehalt der Umlage ist nicht Teil der Honorarbescheide. Er wird nicht als Gebühr, Kosten oder Umlage festgesetzt. Mit einem Widerspruch gegen die Honorarbescheide konnte der Kläger daher sein Ziel, die Umlage zu beseitigen bzw. zurückzuerhalten, nicht erreichen. Insofern fehlte es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Umlage wird lediglich im Kontoauszug aufgeführt. Ob dieser überhaupt und immer Teil des Honorarbescheides ist bzw. mit diesem versandt wird, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Dies konnte aber dahin stehen, weil der Kontoauszug lediglich einen Hinweis über die Zahlungen und Ansprüche enthält und einer Regelung i. S. d. § 31 SGB X entbehrt. Insoweit konnte auch gegen den Kontoauszug kein Widerspruch eingelegt werden, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Soweit davon auszugehen ist, dass erstmals im Widerspruchsbescheid eine Feststellung in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 Satz 1 SGB X) über die Pflicht zur Zahlung der Umlage getroffen wurde, ist die Klage dennoch zulässig, da ein Widerspruchsbescheid vorliegt und der Kläger nicht erneut auf ein Widerspruchsverfahren verwiesen werden könnte. Auch insoweit war aber der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil es für die Zahlungspflicht an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Nach der hier noch maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I) (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, gilt Folgendes:

Soweit die bei Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, sind für die Finanzierung des organisierten Notdienstes des Weiteren zu erheben: a) ein Abzug eines angemessenen Betriebskostenanteils von mindestens 15 %, höchstens 35 %, bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare und im Falle einer weiteren Unterdeckung, b) eine Umlage von allen der Notdienstgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen Vertragsärzten. Art und Umfang der Umlage und des Betriebskostenabzuges sind von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Anstelle eines Betriebskostenabzuges nach Buchstabe a) ist es alternativ aufgrund der Entscheidung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft mit Zustimmung des dem Geschäftsausschusses der zuständigen Bezirksstelle möglich, für die Finanzierung des Notdienstes ausschließlich eine Umlage gemäß Buchstabe b) zu erheben (vgl. § 8 Abs. 3 NDO).

Für die Mitglieder der örtlichen Notdienstgemeinschaft ist mindestens einmal jährlich eine Versammlung durchzuführen. Die im Rahmen dieser Versammlung von der Mehrheit der Notdienstgemeinschaft getroffenen Entscheidungen sind für alle Mitglieder der Notdienstgemeinschaft bindend, wenn eine schriftliche Einladung zu der jeweiligen Versammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, erfolgt ist und in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Entscheidung getroffen hat. Die organisatorische Abwicklung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft obliegt dem Notdienst-Obmann oder der für die Notdienstgemeinschaft zuständigen Bezirksstelle, die ebenfalls ein Einberufungsrecht für die Versammlung besitzt. Über das Ergebnis der Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Für den Ablauf der Versammlung gilt die Geschäftsordnung der Abgeordnetenversammlung der KV Hessen (§ 5 Abs. 5 NDO).

Ausgehend von der NDO sieht die Kammer die Notdienstgemeinschaften grundsätzlich als berechtigt an, eine Umlage zu erheben. Fasst sie einen entsprechenden Beschluss, so entsteht die Zahlungsverpflichtung mit der Gültigkeit dieses Beschlusses und bedarf es keiner weiteren Umsetzung durch einen Gebührenbescheid oder einer entsprechenden Erhebung im Honorarbescheid. Die NDO ist als gültige Satzung der Beklagten ergangen, sie ist auch veröffentlicht worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für den Notdienst ist § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V. Hiernach müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung hier sieht, reicht es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage ist nicht erforderlich. Diese kann die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 R -, GesR 2005, 307 ff., hier zitiert nach juris, Rdnr. 102).

Die Kammer hält die Beklagte grundsätzlich auch für berechtigt, die konkrete Beschlussfassung über die Höhe der Umlage an die einzelne Notdienstgemeinschaft zu delegieren. Mit den genannten Bestimmungen hat sie als Satzungsgeberin die grundlegenden Vorgaben in der Satzung selbst getroffen. Der Notdienstgemeinschaft bleibt nur noch ein Spielraum innerhalb der Vorgaben.

Die Notdienstgemeinschaft ist damit berechtigt, durch Herbeiführung eines Beschlusses mit Mehrheit auch die Ärzte zur Umlage zu verpflichten, die damit nicht einverstanden sind oder aber auch an der Versammlung gar nicht teilgenommen haben. Von daher sieht die NDO eine Entscheidung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft vor. Eine Verbindlichkeit der Entscheidung setzt aber voraus, dass eine schriftliche Einladung zur jeweiligen Versammlung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, erfolgt ist und in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Entscheidung getroffen hat. In der Einladung muss demnach klar hervorgehen, welche Art von Beschlüssen gefasst werden sollen, also insbesondere auch, dass über eine Umlage oder über ihre Höhe befunden werden soll. Nur dann ist das einzelne Mitglied der Notdienstgemeinschaft in der Lage zu entscheiden, ob er an der Versammlung teilnehmen will oder es unter Umständen hinnimmt, dass ein Beschluss ohne seine Mitwirkung gefasst wird, der ihn auch rechtlich bindet. Ferner sieht die Notdienstgemeinschaft vor, dass über das Ergebnis der Versammlung eine Niederschrift erstellt wird. Der Beschluss über Art und Umfang der Umlage ist weiter von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Dieser kommt eine Art Aufsichtsbefugnis zu, um zu überwachen, dass das Verfahren auch eingehalten wurde. Diese Regelung erscheint der Kammer durchaus sinnvoll zu sein, da die Notdienstgemeinschaft ausschließlich aus Ärzten besteht und durch die Genehmigungspflicht eine Kontrollmöglichkeit einer Stelle eingebaut wird, die grundsätzlich über weitergehende verfahrensrechtliche Kenntnisse verfügt und die auch Abstand hat zu möglicherweise bestehenden Auseinandersetzungen in einer einzelnen Notdienstgemeinschaft. Die Kammer sieht in dieser Verfahrensordnung ausreichende rechtsstaatliche Verfahrensstandards als gewahrt an. Dabei ist davon auszugehen, dass die Umlage erst nach Genehmigung erhoben werden kann. Die Genehmigung ist darüber hinaus förmlich der Notdienstgemeinschaft mitzuteilen und bei dem Geschäftsausschuss bzw. zukünftig bei dem Nachfolgegremium zu hinterlegen. Eine förmliche Hinterlegung erscheint der Kammer erforderlich zu sein, damit sichergestellt wird, dass der Geschäftsausschuss auch seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachkommt. Insofern ist auch beim Geschäftsausschuss der Beschluss zu hinterlegen. Damit wahrt die Satzung hinreichend einen Minderheitenschutz durch diese Verfahrensstandards. Die Kammer war sich dabei auch bewusst, dass im Alltag einer Notdienstgemeinschaft keine allzu hohen Anforderungen an Förmlichkeiten gestellt werden dürfen. Zu bedenken war aber von der Kammer insbesondere der Gesichtspunkt, dass Beschlüsse mit bindender Wirkung auch für die Ärzte gelten sollen, die mit dem Mehrheitsbeschluss nicht einverstanden sind. Dabei reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus, unabhängig davon, wie viele Ärzte der Notdienstgemeinschaft an der Versammlung teilnehmen. Hier kann dabei dahinstehen, inwieweit und wodurch eine Rechtskontrolle solcher Beschlüsse ermöglicht wird, da nach Auffassung der Kammer für die hier streitbefangenen Quartale ein solcher Beschluss nicht vorliegt.

Nach Auffassung der Kammer ist in der Versammlung vom 27.11.2003 kein entsprechender Beschluss gefasst worden. Im Protokoll heißt es hierzu:

"Herr Dr ... kritisiert die derzeitigen hohen Abgaben der Niederlassung (z. Z. entfallen EUR 400,00 auf jeden Vertragsarzt) zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes. Die Notdienstgemeinschaft akzeptiert jedoch diese Regelung aufgrund der dafür gerne in Anspruch genommenen zeitlichen und persönlichen Entlastung jedes einzelnen."

Die Kammer vermag hierin nicht zu erkennen, dass ein Beschluss gefasst worden ist, dass überhaupt hierüber abgestimmt wurde und mit welchem Ergebnis. Das Protokoll muss aber die eindeutige Beschlussfassung erkennen lassen, da nur auf diese Weise Rechtsklarheit hergestellt werden kann. Hinzukommt, dass, würde man unterstellen, dass eine Beschlussfassung am 27.11.2003 erfolgt ist, eine Genehmigung von der Beklagten nicht vorgelegt wurde. Soweit die Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung durch ihre Vertreterin auf den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Geschäftsausschusses am 17.11.2004 hingewiesen hat (Bl. 11 der Verwaltungsakte), so sieht die Kammer darin lediglich eine Beschlussfassung über die Nichtabhilfe des vom Kläger bereits damals eingelegten Widerspruchs bezüglich des Quartals IV/03 an, nicht jedoch eine Genehmigungserteilung über einen eventuellen Umlagebeschluss der Notdienstgemeinschaft. Auch von daher würde es an einer Wirksamkeit des Beschlusses fehlen. Dahinstehen kann die Frage, ob die Einladung am 27.11.2003 rechtzeitig erfolgt ist und ob sie insbesondere die Tagesordnung enthalten hat. Aus der Tagesordnung muss jedenfalls sich auch eindeutig ergeben, dass ein Beschluss über die Umlage oder die Höhe der Umlage Gegenstand der Versammlung sein soll. Diesen Anforderungen würde im Übrigen die mit Datum vom 27.11.2003 gefertigte Tagesordnung nicht genügen.

Ein früherer Beschluss, der evtl. für die hier streitbefangenen Quartale gelten würde, liegt der Kammer nicht vor und ist ihr auch nicht bekannt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 28.10.2005 die Beklagte um Vorlage aller Beschlüsse gebeten. Die Vertreterin der Beklagten sah sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, solche Beschlüsse vorzulegen. Von daher kann die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage nicht auch auf einen anderen Beschluss gestützt werden. Im Ergebnis fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage für die Umlage und war die Beklagte zu verpflichten, einen Betrag in Höhe der Umlage an den Kläger auszuzahlen. Aufgrund der Verrechnung handelt es sich aus der Sicht des Klägers um einen vorenthaltenen, bereits festgesetzten Honoraranspruch.

Nach allem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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