Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 43 AS 2897/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 1005/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Magdeburg.
In dem zugrundeliegenden Eilverfahren begehrten die Antragsteller vor dem Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. August 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2013. Darin hatte dieser die den Antragstellern mit Bescheid vom 25. April 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2013 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 1. September 2013 teilweise aufgehoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28. August 2013 gegen den Bescheid vom 21. August 2013 angeordnet. Zugleich hat es dem Antragsgegner Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner habe den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin vom 10. Oktober 2013 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden sei.
Gegen den ihm am 17. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 14. November 2013 Beschwerde eingelegt, soweit ihm Verschuldenskosten auferlegt worden sind. Zur Begründung trägt er vor: Die Beschwerde sei zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Zwar sei nach dieser Vorschrift die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Norm regele jedoch lediglich einen Beschwerdeausschluss für die Entscheidung in der Hauptsache selbst, nicht hingegen für die hierzu ergangenen gerichtlichen Kostenentscheidungen. Denn insoweit habe der Gesetzgeber in § 172 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG eigene Regelungen geschaffen, die jedoch die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht erfassten. Da die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG nur in den ausdrücklich geregelten Fällen ausgeschlossen sei, müsse sie gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft sein. Für eine erweiternde oder analoge Anwendung des den Rechtsweg einschränkenden § 172 Abs. 3 SGG sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der differenzierten Regelung, die anders als im Berufungsverfahren nach § 144 Abs. 4 SGG Kostenentscheidungen nicht schlechthin von der Anfechtbarkeit ausnehme, kein Raum. Auch nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur sei die Beschwerde danach statthaft, wenn die Verschuldenskosten vom Sozialgericht nicht in einem Urteil, sondern durch Beschluss verhängt wurden. Die Beschwerde sei zudem begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgegangen sei.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg hinsichtlich der ihm auferlegten Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuheben.
Die Antragsteller haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Der Senat hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. November 2013 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Die auf die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG beschränkte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Oktober 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 iVm § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung (geändert durch Art. 7 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) unter anderem ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (Nr. 1), sowie gegen Kostenentscheidungen (Nr. 3).
Ob eine isoliert gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes gerichtete Beschwerde statthaft ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist insoweit nicht anwendbar, da sich diese Regelung ausschließlich auf die Entscheidung in der Sache bezieht, nicht hingegen auf die gerichtliche Kostenentscheidung hierzu. Denn für diese hat der Gesetzgeber eigene Regelungen geschaffen und in § 172 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG spezielle Ausschlusstatbestände für Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG und Entscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG normiert (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER). Die Beschwerde gegen eine in einem Beschluss nach § 86b SGG enthaltene Kostenentscheidung ist daher auch nicht bereits deshalb nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung wegen der Kosten des Verfahrens nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen ist (so aber LSG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2009 - L 19 B 181/09 AS ER).
Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG findet ebenfalls keine Anwendung, da diese Bestimmung lediglich Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG erfasst, nicht aber die nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegten Verschuldenskosten.
Aus der Unanwendbarkeit des § 173 Abs. 3 SGG folgt nach Ansicht des Senats jedoch nicht, dass die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes keinem Beschwerdeausschluss unterliegt (so aber Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER). Die für die Gegenauffassung angeführten Gründe hält der Senat für nicht durchgreifend. Denn die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG nicht nur in den ausdrücklich geregelten Fällen ausgeschlossen (so aber Sächsisches LSG, a. a. O.; LSG NRW, a. a. O.). Zudem lässt die differenzierte gesetzliche Regelung hinsichtlich des Ausschlusses der Beschwerde für Kostenentscheidungen in § 173 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG sowie das Fehlen einer das Berufungsverfahren betreffenden Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG nicht die Annahme zu, dass eine isolierte Anfechtung einer im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung im Eilverfahren ergehenden Kostenregelung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mangels eines Beschwerdeausschlusses statthaft wäre (so aber Sächsisches LSG, a. a. O.; LSG NRW, a. a. O.).
Denn die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG iVm § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf Beschlüsse nach § 86b SGG (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 142 Rn. 3a und § 144 Rn. 48a). Die Beschwerde ist danach ausgeschlossen, wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein die Kostenentscheidung des Eilbeschlusses angegriffen wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - L 9 KR 204/13 B; LSG NRW, Beschluss vom 4. April 2007 - L 19 B 7/07 AS ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER). Die in entsprechender Anwendung für Eilbeschlüsse geltende Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG stellt nach Auffassung des Senats eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG dar. Zwar gehört § 144 Abs. 4 SGG nicht zu den Vorschriften, auf die in § 142 Abs. 1 SGG verwiesen wird. Die Regelung des § 142 Abs. 1 SGG enthält jedoch wie die entsprechenden Vorschriften der anderen Verfahrensordnungen (§ 122 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 113 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 329 Zivilprozessordnung (ZPO)) keine vollständige Aufzählung der für Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (Keller, a. a. O., § 142 Rn 3). Auch das SGG enthält den Grundsatz, dass, soweit in Urteilen oder diesen gleichstehenden Beschlüssen neben der Hauptsache auch über die Kosten entschieden wird, die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar ist (Leitherer, a. a. O., § 172 Rn. 5). Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, die Anfechtbarkeit der Kostenregelung als Nebenentscheidung im Urteils- und Beschlussverfahren nach § 86b SGG unterschiedlich zu behandeln. Die Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG soll die Gerichte der höheren Instanzen von Rechtsmitteln entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (BT-Drucks. 12/1217, S. 52; BSG, Beschluss vom 5. August 2008 - B 13 R 153/08 B). Zum anderen soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss, weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (BSG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - B 2 U 84/04 B). Ist die Hauptsache rechtskräftig, gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, dass im Rahmen der Nebenentscheidung eine abweichende Beurteilung der Hauptsache ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 4. April 2007 - L 19 B 7/07 AS ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - L 28 B 1630/07 AS ER). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Eilverfahren nach § 86b SGG. Der Rechtsmittelausschluss ist nach Ansicht des Senats auch deshalb angezeigt, weil kein sachlicher Grund besteht, gegen eine Kostenentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes weitergehenden Rechtschutz zu gewähren, als in der Hauptsache selbst.
Der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens allein wegen der Kosten nach § 144 Abs. 4 SGG umfasst nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - B 2 U 84/04 B). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" auf die Kosten des Verfahrens bezieht (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2008 - B 13 R 153/08 B). Dies ergibt sich auch aus § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG, wonach eine Entscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG nur durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann. Das Rechtsmittelgericht hat eine solche Entscheidung aber nur dann zu treffen, wenn es im Rahmen eines statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsmittels neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - B 13 R 229/10 B, auch zur Frage der Aufhebung der Verschuldenskosten bei Rücknahme der Klage; s. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Mai 2013 - L 5 AS 330/13).
Eine isolierte Beschwerde gegen Verschuldenskosten im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist daher nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht diese Kosten im Urteil auferlegt hat (vgl. Leitherer, a. a. O., § 192 Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2012 - L 19 AS 197/12 B). Nach Auffassung des Senats muss dies aber auch dann gelten, wenn das Sozialgericht die Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes auferlegt hat und die Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränkt wird (aA Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER). Denn wenn die Kostenentscheidung im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vom Rechtsmittelausschluss des § 144 Abs. 4 SGG erfasst ist und diese Vorschrift auch im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach § 86b SGG Geltung beansprucht, ist eine isolierte Kostenbeschwerde auch bei einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zwingend ausgeschlossen. Der Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf eine vermeintlich abweichende Auffassung in der Literatur. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass bei einer Auferlegung von Verschuldenskosten durch Beschluss des Sozialgerichts die Beschwerde nach § 172 SGG statthaft ist (vgl. nur Leitherer, a. a. O., m. w. N.), betrifft dies lediglich den Fall, dass das Sozialgericht durch gesonderten Beschluss entschieden hat, d.h. ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 172 Rn. 13: kein Beschwerdeausschluss, wenn die Kosten durch "eigenen" Beschluss auferlegt worden sind). Ergeht die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten - wie hier - mit der Entscheidung in der Hauptsache, ist die Beschwerde allein wegen der Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auch nach Ansicht der Literatur ausgeschlossen (vgl. Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 192 Rn. 27; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, S. 554: eine Kostenregelung nach § 192 SGG in einer einem Urteil gleichstehenden Entscheidung ist nicht gesondert für sich allein, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig und daher zu verwerfen. Denn die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Auferlegung der Verschuldenskosten durch das Sozialgericht. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht jedoch nicht in einem gesonderten Beschluss getroffen, sondern zusammen mit der Entscheidung in der Sache über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG. Einer sachlichen Prüfung des Senats ist die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mithin nicht zugänglich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Nach dieser Regelung trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches und mit eigener Kostenentscheidung zu versehendes Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 5 AS 228/11 B, juris, Rn. 12, zu § 192 Abs. 4 SGG; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2013 - L 8 U 3192/13 B).
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es gemäß § 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nicht, da die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 60,00 EUR beträgt (§ 3 Abs. 2 GKG iVm Kostenverzeichnis Nr. 7504 - Anlage 1 zum GKG; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; s. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 5 AS 228/11 B, juris, Rn. 13, zu einer erfolgreichen Beschwerde).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Magdeburg.
In dem zugrundeliegenden Eilverfahren begehrten die Antragsteller vor dem Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. August 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2013. Darin hatte dieser die den Antragstellern mit Bescheid vom 25. April 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2013 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 1. September 2013 teilweise aufgehoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28. August 2013 gegen den Bescheid vom 21. August 2013 angeordnet. Zugleich hat es dem Antragsgegner Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner habe den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin vom 10. Oktober 2013 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden sei.
Gegen den ihm am 17. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 14. November 2013 Beschwerde eingelegt, soweit ihm Verschuldenskosten auferlegt worden sind. Zur Begründung trägt er vor: Die Beschwerde sei zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Zwar sei nach dieser Vorschrift die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Norm regele jedoch lediglich einen Beschwerdeausschluss für die Entscheidung in der Hauptsache selbst, nicht hingegen für die hierzu ergangenen gerichtlichen Kostenentscheidungen. Denn insoweit habe der Gesetzgeber in § 172 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG eigene Regelungen geschaffen, die jedoch die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht erfassten. Da die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG nur in den ausdrücklich geregelten Fällen ausgeschlossen sei, müsse sie gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft sein. Für eine erweiternde oder analoge Anwendung des den Rechtsweg einschränkenden § 172 Abs. 3 SGG sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der differenzierten Regelung, die anders als im Berufungsverfahren nach § 144 Abs. 4 SGG Kostenentscheidungen nicht schlechthin von der Anfechtbarkeit ausnehme, kein Raum. Auch nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur sei die Beschwerde danach statthaft, wenn die Verschuldenskosten vom Sozialgericht nicht in einem Urteil, sondern durch Beschluss verhängt wurden. Die Beschwerde sei zudem begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgegangen sei.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg hinsichtlich der ihm auferlegten Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuheben.
Die Antragsteller haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Der Senat hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. November 2013 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Die auf die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG beschränkte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Oktober 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 iVm § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung (geändert durch Art. 7 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) unter anderem ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (Nr. 1), sowie gegen Kostenentscheidungen (Nr. 3).
Ob eine isoliert gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes gerichtete Beschwerde statthaft ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist insoweit nicht anwendbar, da sich diese Regelung ausschließlich auf die Entscheidung in der Sache bezieht, nicht hingegen auf die gerichtliche Kostenentscheidung hierzu. Denn für diese hat der Gesetzgeber eigene Regelungen geschaffen und in § 172 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG spezielle Ausschlusstatbestände für Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG und Entscheidungen nach § 192 Abs. 4 SGG normiert (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER). Die Beschwerde gegen eine in einem Beschluss nach § 86b SGG enthaltene Kostenentscheidung ist daher auch nicht bereits deshalb nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung wegen der Kosten des Verfahrens nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen ist (so aber LSG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2009 - L 19 B 181/09 AS ER).
Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG findet ebenfalls keine Anwendung, da diese Bestimmung lediglich Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG erfasst, nicht aber die nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegten Verschuldenskosten.
Aus der Unanwendbarkeit des § 173 Abs. 3 SGG folgt nach Ansicht des Senats jedoch nicht, dass die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes keinem Beschwerdeausschluss unterliegt (so aber Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER). Die für die Gegenauffassung angeführten Gründe hält der Senat für nicht durchgreifend. Denn die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG nicht nur in den ausdrücklich geregelten Fällen ausgeschlossen (so aber Sächsisches LSG, a. a. O.; LSG NRW, a. a. O.). Zudem lässt die differenzierte gesetzliche Regelung hinsichtlich des Ausschlusses der Beschwerde für Kostenentscheidungen in § 173 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG sowie das Fehlen einer das Berufungsverfahren betreffenden Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG nicht die Annahme zu, dass eine isolierte Anfechtung einer im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung im Eilverfahren ergehenden Kostenregelung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mangels eines Beschwerdeausschlusses statthaft wäre (so aber Sächsisches LSG, a. a. O.; LSG NRW, a. a. O.).
Denn die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG iVm § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf Beschlüsse nach § 86b SGG (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 142 Rn. 3a und § 144 Rn. 48a). Die Beschwerde ist danach ausgeschlossen, wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein die Kostenentscheidung des Eilbeschlusses angegriffen wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - L 9 KR 204/13 B; LSG NRW, Beschluss vom 4. April 2007 - L 19 B 7/07 AS ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER). Die in entsprechender Anwendung für Eilbeschlüsse geltende Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG stellt nach Auffassung des Senats eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG dar. Zwar gehört § 144 Abs. 4 SGG nicht zu den Vorschriften, auf die in § 142 Abs. 1 SGG verwiesen wird. Die Regelung des § 142 Abs. 1 SGG enthält jedoch wie die entsprechenden Vorschriften der anderen Verfahrensordnungen (§ 122 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 113 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 329 Zivilprozessordnung (ZPO)) keine vollständige Aufzählung der für Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (Keller, a. a. O., § 142 Rn 3). Auch das SGG enthält den Grundsatz, dass, soweit in Urteilen oder diesen gleichstehenden Beschlüssen neben der Hauptsache auch über die Kosten entschieden wird, die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar ist (Leitherer, a. a. O., § 172 Rn. 5). Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, die Anfechtbarkeit der Kostenregelung als Nebenentscheidung im Urteils- und Beschlussverfahren nach § 86b SGG unterschiedlich zu behandeln. Die Vorschrift des § 144 Abs. 4 SGG soll die Gerichte der höheren Instanzen von Rechtsmitteln entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (BT-Drucks. 12/1217, S. 52; BSG, Beschluss vom 5. August 2008 - B 13 R 153/08 B). Zum anderen soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss, weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (BSG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - B 2 U 84/04 B). Ist die Hauptsache rechtskräftig, gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, dass im Rahmen der Nebenentscheidung eine abweichende Beurteilung der Hauptsache ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 4. April 2007 - L 19 B 7/07 AS ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - L 28 B 1630/07 AS ER). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Eilverfahren nach § 86b SGG. Der Rechtsmittelausschluss ist nach Ansicht des Senats auch deshalb angezeigt, weil kein sachlicher Grund besteht, gegen eine Kostenentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes weitergehenden Rechtschutz zu gewähren, als in der Hauptsache selbst.
Der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens allein wegen der Kosten nach § 144 Abs. 4 SGG umfasst nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - B 2 U 84/04 B). Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" auf die Kosten des Verfahrens bezieht (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2008 - B 13 R 153/08 B). Dies ergibt sich auch aus § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG, wonach eine Entscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG nur durch eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann. Das Rechtsmittelgericht hat eine solche Entscheidung aber nur dann zu treffen, wenn es im Rahmen eines statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsmittels neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - B 13 R 229/10 B, auch zur Frage der Aufhebung der Verschuldenskosten bei Rücknahme der Klage; s. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Mai 2013 - L 5 AS 330/13).
Eine isolierte Beschwerde gegen Verschuldenskosten im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist daher nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht diese Kosten im Urteil auferlegt hat (vgl. Leitherer, a. a. O., § 192 Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2012 - L 19 AS 197/12 B). Nach Auffassung des Senats muss dies aber auch dann gelten, wenn das Sozialgericht die Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Beschluss des einstweiligen Rechtschutzes auferlegt hat und die Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränkt wird (aA Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 413/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - L 6 AS 959/11 B ER). Denn wenn die Kostenentscheidung im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vom Rechtsmittelausschluss des § 144 Abs. 4 SGG erfasst ist und diese Vorschrift auch im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach § 86b SGG Geltung beansprucht, ist eine isolierte Kostenbeschwerde auch bei einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zwingend ausgeschlossen. Der Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf eine vermeintlich abweichende Auffassung in der Literatur. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass bei einer Auferlegung von Verschuldenskosten durch Beschluss des Sozialgerichts die Beschwerde nach § 172 SGG statthaft ist (vgl. nur Leitherer, a. a. O., m. w. N.), betrifft dies lediglich den Fall, dass das Sozialgericht durch gesonderten Beschluss entschieden hat, d.h. ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 172 Rn. 13: kein Beschwerdeausschluss, wenn die Kosten durch "eigenen" Beschluss auferlegt worden sind). Ergeht die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten - wie hier - mit der Entscheidung in der Hauptsache, ist die Beschwerde allein wegen der Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auch nach Ansicht der Literatur ausgeschlossen (vgl. Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 192 Rn. 27; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, S. 554: eine Kostenregelung nach § 192 SGG in einer einem Urteil gleichstehenden Entscheidung ist nicht gesondert für sich allein, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig und daher zu verwerfen. Denn die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Auferlegung der Verschuldenskosten durch das Sozialgericht. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht jedoch nicht in einem gesonderten Beschluss getroffen, sondern zusammen mit der Entscheidung in der Sache über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG. Einer sachlichen Prüfung des Senats ist die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mithin nicht zugänglich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Nach dieser Regelung trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches und mit eigener Kostenentscheidung zu versehendes Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 5 AS 228/11 B, juris, Rn. 12, zu § 192 Abs. 4 SGG; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2013 - L 8 U 3192/13 B).
Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es gemäß § 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nicht, da die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 60,00 EUR beträgt (§ 3 Abs. 2 GKG iVm Kostenverzeichnis Nr. 7504 - Anlage 1 zum GKG; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; s. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 5 AS 228/11 B, juris, Rn. 13, zu einer erfolgreichen Beschwerde).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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