Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 43/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 21/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für die Genehmigung als Vorbereitungsassistent nach § 32 II Zahnärzte-ZV ist nicht Voraussetzung, dass der anzustellende Zahnarzt eine Approbation besitzt; eine Zahnheilkundeerlaubnis nach § 13 ZHG ist hierfür ausreichend. Die KZV als Genehmigungsbehörde ist insoweit an die Entscheidung der Behörde, die die Zahnheilkundeerlaubnis erteilt hat, gebunden, soweit nicht Nichtigkeit vorliegt. Mit fachlichen Einwänden kann die Genehmigung nicht versagt werden.
2. Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten darf nicht unter Berufung auf eine Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs versagt werden (vgl. a. LSG Bayern, Urteil vom 11.01.1995, Az: L 12 Ka 14/93, E LSG Ka-023 für einen Arzt im Praktikum).
2. Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten darf nicht unter Berufung auf eine Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs versagt werden (vgl. a. LSG Bayern, Urteil vom 11.01.1995, Az: L 12 Ka 14/93, E LSG Ka-023 für einen Arzt im Praktikum).
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten, längstens bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung oder bis zum 31.12.2005 zu erteilen.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller und Beigeladenen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten sind vom Antragsteller und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Einstweiligen Anordnungsverfahrens die vorläufige Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Assistenten.
Der Antragsteller ist als Zahnarzt seit 1975 zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A. zugelassen. Der 1972 geborenen Beigeladene ist russischer Staatsbürger. Er hat eine fünfjährige Ausbildung mit dem Diplom für Zahnmedizin in Woronysch, Russland, 1999 abgeschlossen. Das hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hatte ihm mit Datum vom 06.03.2003 zunächst eine Zusicherung zur Erteilung eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) erteilt.
Am 20.12.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Assistenten für die Zeit vom 01.12.2004 bis 01.12.2005 zur Ableistung der Vorbereitungszeit für die vertragszahnärztliche Tätigkeit, ganztags. Er reichte das Diplom des Beigeladenen und die vom hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen mit Datum vom 06.03.2003 ausgesprochene Zusicherung zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für den Beigeladenen ein.
Mit Bescheid vom 22.12.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der dem Kassenarztrecht zu Grunde liegende wesentliche Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vertrage nur in bestimmtem Umfang Ausnahmen, die durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein müssten. Als solches lasse § 32 Zahnärzte-ZV nur die Ausbildung des vertragszahnärztlichen Nachwuchses und vorübergehende Bedürfnisse des Vertragszahnarztes nach Entlastung gelten. Eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Ableistung der Vorbereitungszeit nach § 3 Zahnärzte-ZV könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Assistent die Approbation nach § 2 ZHG besitze, was zur Zeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen werde, und insoweit auch zulassungsfähig sei oder die Vorbereitungszeit noch nicht in vollem Umfang abgeleistet habe. Ansonsten entfalle die Notwendigkeit einer abzuleistenden Vorbereitungszeit.
Hiergegen hat der Antragsteller am 17.01.2005 Widerspruch eingelegt. Er trug vor, der Beigeladene möchte in Deutschland leben und die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen. Zur Verbesserung seiner Fertigkeiten, auch zur Absolvierung der zahnheilkundlichen Prüfung möchte er arbeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zur Bescheidbegründung führte sie aus, der Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag verpflichte eine KZV, eine vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Richtlinien der Bundesausschüsse so zu garantieren, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet sei. Dem widerspreche allerdings das Tätigwerden von Zahnärzten, die nicht über ausreichende Kenntnisse oder aber eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung verfügten, es sei denn, dass die Gleichwertigkeit von der Sachverständigenkommission der Landeszahnärztekammer nach einer Prüfung bescheinigt werde. Da schon an die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten in einer Praxis eines Vertragszahnarztes die Forderung geknüpft werde, dass der Assistent Approbationsinhaber sein müsse und insoweit ein entsprechender und qualifizierter Kenntnisstand vorausgesetzt werde, so müsse daraus der Schluss gezogen werden, dass eine noch nicht als gleichwertig zu bezeichnende Ausbildung eine Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen und zugelassenen Vertragszahnarztes nicht zulasse. Es sei nicht Aufgabe vertragszahnärztlicher Tätigkeit, Ausbildungsdefizite in der Praxis eines Vertragszahnarztes auszugleichen, dies sei nach der Approbationsordnung alleinige Aufgabe der Universitäten. Insofern wären diese aufgefordert, Studienplätze freizuhalten, um Personen mit ausländischer Ausbildung, aber fehlender Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes die Möglichkeit zu bieten, ihre Ausbildungsdefizite zu beheben.
Hiergegen hat der Antragsteller am 11.04.2005 die Klage erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Az. S 12 KA 31/05 geführt. Zur Begründung seiner Klage hat er die Zusicherung auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde eingereicht. Er hat bisher weiter vorgetragen, der Beigeladene habe nach seinem Diplom in Russland bis September 2001 in der ärztlichen Gebietsfürsorgestelle als Zahnarzt gearbeitet. Diese Tätigkeit sei mit einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen gleichzusetzen. Die Zusicherung zur Gestattung der Ausübung der Zahnheilkunde dürfte der Approbation als Zahnarzt gleichstehen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2005 hat er gegenüber der Antragsgegnerin die Erlaubnis des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) für die Zeit vom 18.04.2005 bis 17.04.2007 mit Datum vom 14.04.2005 vorgelegt und unter Fristsetzung von drei Tagen ein Anerkenntnis begehrt.
Der Antragsteller hat bisher den Antrag gestellt, den Bescheid vom 22.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat bisher den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst vorgetragen, der Beigeladene habe bisher über keine Berufserlaubnis verfügt. Bezogen auf die nunmehr vorgelegte Berufserlaubnis vom 14.04.2005 müsse eine Neubeantragung erfolgen.
Am 11.05.2005 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er verweist auf die zwischenzeitlich erteilte Erlaubnis nach § 13 ZHG. In der Person des Beigeladenen lägen alle Voraussetzungen vor. Bei einem Zuwarten müsse er befürchten, dass der Beigeladene an der Anstellung kein Interesse mehr habe. Er hat eine eidesstattliche Versicherung zur Gerichtsakte gereicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig eine Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten, längstens bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder einer erstinstanzlich rechtlichen Entscheidung zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Ergänzend zu ihrer bisherigen Klageerwiderung trägt sie vor, sie gehe davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 19.04.2005 um einen Neuantrag handele. Über diesen habe noch nicht entschieden werden können, weil der Antragsteller von Honorarkürzungen im Jahr 2004 betroffen sei. Eine Genehmigung dürfe aber nach § 32 Zahnärzte-ZV nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigung des Assistenten der Vergrößerung der Kassenpraxis diene. Der Beigeladene verfüge über keinen gleichwertigen Kenntnisstand, weil es noch an der "Gleichwertigkeitsprüfung" fehle. Bestehende Ausbildungsdefizite abzubauen sei nicht Aufgabe der Vorbereitungszeit.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich dem Vorbringen des Antragstellers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist statthaft und begründet.
Das Gericht der Hautsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hautsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 86b Abs. 2 S. 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Der Antrag ist zulässig. Maßgeblich kommt es auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts an. Es kann dahinstehen, ob im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.04.2005 zugleich ein Neuantrag zu sehen ist. Jedenfalls beinhaltet der angefochtene Bescheid vom 22.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005 eine in die Zukunft wirkende Versagung der Genehmigung, die im Hauptsacheverfahren angefochten wurde. Abgesehen davon setzt § 86b Abs. 2 SGG nicht eine ablehnende Bescheiderteilung voraus und würde auch dann, wenn von einem Neuantrag auszugehen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Antragsgegnerin mit der Angelegenheit bereits erfasst worden ist. Auch entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil im Hauptsacheverfahren bisher lediglich ein Anfechtungsantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass er weiterhin den Beigeladenen beschäftigen will, so dass sachlich auch von einem Verpflichtungsbegehren auszugehen ist.
Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen kursorischen Überprüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin setzt die Ableistung der Vorbereitungszeit nicht die Approbation als Zahnarzt voraus. Die Vorbereitungszeit ist neben der Approbation eine Voraussetzung für die Eintragung ins Arztregister. Die Approbation ist nicht bereits Voraussetzung für die Vorbereitungszeit (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 3 Zahnärzte-ZV). Bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV folgt, dass für eine Assistentengenehmigung nicht die Approbation verlangt wird. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV verweist ausschließlich auf Abs. 3 des § 3 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, nicht auch auf dessen Abs. 2 lit. a, der die Approbation benennt. Eine unbeabsichtigte Lücke des Gesetzgebers liegt darin nicht. Die Systematik des Gesetzgebers zeigt vielmehr, dass es sich um eine eindeutige Entscheidung handelt, für die Genehmigung eines (Vorbereitungs-)Assistenten von der Approbation abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der gesamten Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV um ein Gesetz im formellen Sinn (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2003 – B 6 KA 49/02 R – BSGE 91, 164 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1, zitiert nach juris, Rdnr. 20 bis 22). Gegenüber der Assistentengenehmigung verlangt der Gesetzgeber für den angestellten Arzt/Zahnarzt nach § 32b Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV die Approbation. Dies folgt aus der Verweisung in § 32b Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV auf § 4 Abs. 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV. Danach ist u. a. die Vorlage der Approbationsurkunde Genehmigungsvoraussetzung. Für die Assistententätigkeit, insbesondere die Tätigkeit eines Vorbereitungsassistenten, hat der Gesetzgeber auf die Approbation auch deshalb verzichtet, weil es sich rechtlich um eine Leistung des approbierten Vertragsarztes/Vertragszahnarztes handelt, der auch für dessen Leistung verantwortlich ist. Der Vertragsarzt/Vertragszahnarzt hat die Arbeit des Assistenten, der sich noch in der Ausbildung befindet, zu kontrollieren und hat dafür Sorge zu tragen, dass sie den medizinischen und vertrags(zahn)ärztlichen Standards genügt. Demgegenüber geht der Gesetzgeber davon aus, dass der angestellte Arzt/Zahnarzt selbständig arbeitet, auch wenn der Vertragsarzt/-zahnarzt alleiniger Leistungserbringer im vertragsarztrechtlichen Sinne bleibt. Von daher war der angestellte Arzt/Zahnarzt nach seiner Einführung zunächst auch im Rahmen des Planungsrechts bis zur Änderung durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz v. 23.06.1997 zu berücksichtigen.
Auch im übrigen Zulassungsrecht hat der Gesetzgeber genau geregelt, wann eine Approbation erforderlich ist. Nach den Berufsgesetzen ist jeweils eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde aufgrund fachlicher Qualifikation erforderlich. Diese Erlaubnis ist in allen Berufsgesetzen für Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte nicht auf die Approbation beschränkt. Nur für die vertrags(zahn-)ärztliche Zulassung bedarf es der besonderen Form einer Approbation. Dies folgt aus § 95 Abs. 2 S. 1 SGB V, wonach für die Zulassung die Eintragung in das Arztregister/Zahnarztregister Voraussetzung ist. Die Eintragung in das Arztregister setzt wiederum eine Approbation voraus (vgl. § 95a Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 95c S. 1 Nr. 1 i. V. mit §§ 3 Abs. 2 lit. a, 18 Abs. 1 Satz 3 lit. a Ärzte-ZV; §§ 3 Abs. 2 lit. a, 18 Abs. 1 Satz 3 lit. a Ärzte-ZV). § 31 Abs. 3 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV räumt aber den K(Z)Ven bei Vorliegen bestimmter Bedarfsvoraussetzungen die Befugnis ein, Ärzten, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, wenn sie eine Berufserlaubnis haben. Von daher hat der Gesetzgeber genau unterschieden, wann eine Approbation erforderlich ist.
Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht zwingend eine andere Auslegung. Selbst unterstellt, der einzige Zweck der Vorbereitungszeit sei die Erlangung der vertragsärztlichen Zulassung, so macht es Sinn, dass der Zahnarzt bereits vor Erteilung der Approbation mit der Vorbereitungszeit beginnt. Für Nichtangehörige der EU- Staaten kann die Approbation erst nach Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt werden. Die Auffassung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass einbürgerungswillige Zahnärzte erst das u. U. langwierige, in der Dauer von ihnen oft nicht beeinflussbare Einbürgerungsverfahren abwarten müssten, bevor sie mit dem Vorbereitungsdienst anfangen könnten. Der Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit würde sich weiter verschieben. Schon von daher kann der Auffassung der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden.
Die Antragsgegnerin verkennt auch, dass gerade der zahnärztliche Vorbereitungsassistent Ausbildungszwecken im Rahmen des vertrags(zahn)ärztlichen Systems dient. Eine Vorbereitungszeit wird nur noch für Zahnärzte verlangt. Ärzte bedürfen seit 1994 einer mindestens dreijährigen (ab 2006 einer mindestens fünfjährigen) allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder müssen Facharzt für ein bestimmtes Gebiet sein (vgl. § 95a, § 3 Ärzte-ZV). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Approbation allein nicht ausreichend für eine vertragsärztliche Tätigkeit ist, verlangt aber für Ärzte aufgrund der mehrjährigen Weiterbildung nicht daneben eine zusätzliche Vorbereitungszeit, die z. T. in die Weiterbildung integriert ist. Für Zahnärzte hat er aber an der zweijährigen Vorbereitungszeit als Zulassungsvoraussetzung festgehalten (§ 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB V, § 3 Abs. 2 lit. b Zahnärzte-ZV). Zwar sind von der zweijährigen Vorbereitungszeit nur sechs Monate bei einem Vertragszahnarzt abzuleisten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV), und auch hiervon können noch drei Monate durch eine Tätigkeit bei einer Universitätszahnklinik ersetzt werden (Satz 3 der Vorschrift), während für die übrige Zeit "die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden" kann (Satz 2 der Vorschrift). Wird damit der Rechtsgrund des größeren Teils der geforderten Vorbereitung auch nicht von einem spezifisch vertragszahnärztlichen Aspekt, sondern vom übergreifenden Aspekt einer zusätzlichen praktischen Ausbildung getragen, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass die zahnärztliche Universitätsausbildung weniger praxisbezogen ausgerichtet ist und es im Interesse des Gemeinwohls und damit auch des vertragsärztlichen Systems - das eine optimale zahnärztliche Versorgung gewährleisten soll - liegt, eine längere praktische Vorbereitungszeit zu fordern. Aus diesen Gründen hat das Bundessozialgericht die Vorbereitungszeit als zulässige Berufsausübungsregelung angesehen (vgl. BSG, Urt. v. 18.05.1989 - 6 RKa 6/88 - BSGE 65, 89 = SozR 5525 § 3 Nr. 1, zitiert nach juris, Rdnr. 23).
Ferner spricht die systematische Auslegung dafür, dass arbeitsmarktpolitische Gründe bei der vertragszahnarztrechtlichen Genehmigung ohne Bedeutung sind. Arbeitsmarktpolitische Gründe werden in erster Linie durch das Arbeitserlaubnisrecht nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Es ist davon auszugehen, dass der Beigeladene eine solche Erlaubnis besitzt. Darüber hinaus ist für Heilberufe eine weitere Genehmigung für die Ausübung des Berufs notwendig. Für Zahnärzte bedarf es der Genehmigung nach §13 Abs. 2 ZHG. Sie ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet und lässt vielfältigen Raum für Gesichtspunkte der Ausländer- und Entwicklungshilfepolitik, Gesundheits- und andere öffentliche Interessen sowie die persönlichen Belange eines Antragstellers (vgl. Hüttenbrink, MedR 1984, S. 92 ff.; BVerwGE 45, 162). Die Auffassung der Antragsgegnerin führt aber im Ergebnis dazu, dass Zahnärzte, die eine Approbation nicht erlangen können, von vorneherein den Beruf der Zahnheilkunde nicht bei niedergelassenen Vertragszahnärzten als Assistenten ausüben können. Eine solche Entscheidung kann aber nur nach Maßgabe des Ausländer- und Arbeitserlaubnisrechts sowie nach § 13 ZHG getroffen werden. Der Antragsgegnerin kommt hierzu keinerlei Kompetenz zu. Insofern ist sie an die Erteilung der Erlaubnis durch das hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen gebunden. Im Übrigen kann eine Vorbereitungszeit gerade auch der Vertiefung der zahnärztlichen Erkenntnisse aus entwicklungshilfepolitischen Gesichtspunkten dienen. Durch das genannte Regelungsgeflecht hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zugelassen. Von daher war auch nicht der Auffassung des Bayrischen LSG im Beschluss vom 17.03.1994 (Az.: L 12 B 80794.Ka-VR) zu folgen. Angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe hat die Antragsgegnerin auch keinen Reglungsspielraum in ihren Richtlinien.
Die Kammer folgt insofern der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Juli 1999, Az.: S 27 KA 1776/99 ER (ebenso Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 4. Auflage 2004, Rdnr. 741 unter Hinweis auf SG Münster, Urteil vom 16.01.1997, Az.: S 2 Ka 195/96).
Die Antragsgegnerin verkennt die Bedeutung und Reichweite der Erlaubnis nach § 13 ZHG. Mit der Erlaubnis nach dem Zahnheilkundegesetz wird dem Beigeladenen die Erlaubnis erteilt, den zahnheilkundlichen Beruf auszuüben. Grundlage dieser Erlaubnis ist wie bei der Approbation, ob eine hinreichende Ausbildung besteht, die einen Qualitätsstandard zum Inhalt hat, damit der zahnheilkundliche Beruf ausgeübt werden kann. Ebenso wie die Zulassungsgremien und Arztregisterstellen an Entscheidungen der Approbationsbehörde bzw. die Zulassungsgremien an Entscheidungen der Arztregisterstellen gebunden sind (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – SozR 4-2500 § 95 Nr. 4 = GesR 2003, 288; BSG, Urt. v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - = SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; BSG Urt. v. 6.11.2002 - B 6 KA 37/01 R – SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 = GesR 2003, 112), so gilt auch hier, dass andere Behörden und insofern auch das Sozialgericht an die Entscheidung des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen gebunden und nicht befugt sind, das, was Gegenstand der Prüfung und damit auch Inhalt des Verwaltungsakts ist, rechtlich anzuzweifeln oder gar einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Außer in Fällen der Nichtigkeit, was vorliegend auszuschließen ist und von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet wird, besteht insofern eine Drittbindung. Standards der Qualitätssicherung sieht die Kammer nicht beeinträchtigt. Maßgeblich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller als zugelassener Vertragszahnarzt für alle Leistungen eines Vorbereitungsassistenten verantwortlich ist. Gegen mögliche Missbrauchsfälle sind gegebenenfalls Maßnahmen der allgemeinen oder Arbeitsverwaltung zu ergreifen oder, soweit vertragszahnärztliche Pflichtenverstöße im Raume stehen, die Möglichkeiten, die die Antragsgegnerin nach dem SGB V oder den Bundesmantelverträgen hat.
Soweit die ausländer-, arbeitserlaubnisrechtliche und die Genehmigung nach § 13 ZHG für den Vorbereitungsassistenten vorliegen, wovon vorliegend die Kammer ausgeht, ist es der Antragsgegnerin verwehrt, die Genehmigung aus anderen als in der Person des Vorbereitungsassistenten oder des zahnärztlichen Arbeitgebers liegenden Gründen zu verwehren. Insoweit hält die Kammer insgesamt an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 18.05.2005, Az.: S 12 KA 30/05 ER).
Soweit die Antragsgegnerin auf § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV verweist, steht dies einer Genehmigung nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um keine zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung, sondern eine Klarstellung, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen darf. Die Antragsgegnerin kann ggf. gegen den Antragsgegner im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung vorgehen, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Jedenfalls berechtigt auch eine Genehmigung eines Assistenten nicht zur Überschreitung vorgegebener Honorarkontingente oder zur übermäßigen Ausdehnung der Praxistätigkeit (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2003, Az.: S 14 KA 126/01, juris, Rdnr. 34). Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten darf aber nicht unter Berufung auf eine Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs versagt werden (vgl. a. LSG Bayern, Urteil vom 11.01.1995, Az: L 12 Ka 14/93, E-LSG Ka-023 für einen Arzt im Praktikum).
Nach Auffassung der Kammer ist die Versagung der Genehmigung ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Heilkundeerlaubnis nach § 13 ZHG rechtswidrig und besteht daher ein Anordnungsanspruch.
Im Hinblick auf den bestehenden Anordnungsanspruch sind an den Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch ein solcher ist glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er den Beigeladenen weiterhin beschäftigen will. Er läuft Gefahr, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen kann, soweit die zahnheilkundliche Erlaubnis abläuft.
Von daher war dem Antrag weitgehend stattzugeben. Im Übrigen war er abzuweisen. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren lediglich den Antrag zur Genehmigung einer Beschäftigung bis zum 31.12.2005 gestellt. Von daher war in keinem Fall über diesen Zeitpunkt hinauszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m § 155 Abs. 1 VwGO. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Antragsteller erst nach Klageerhebung die Erlaubnis des Beigeladenen vorgelegt hat. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung konnte die Antragsgegnerin wegen fehlender Erlaubnis, die durch eine Zusicherung, zudem noch befristet, nicht ersetzt werden konnte, keine andere Entscheidung treffen. Die Antragsgegnerin war aber mit Kosten zu belasten, weil sie auch nach Vorlage der Erlaubnis an ihrer Ablehnung festgehalten hat. Für den Beigeladenen war aus diesem Grund eine Kostenerstattung nach § 162 Abs. 3 VwGO nur in gleicher Quote vorzunehmen. Er hat zwar keinen Antrag gestellt, ist aber dem Vorbringen des Antragstellers beigetreten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 2002, § 198, Rdnr. 28).
Der Streitwert war auf den Regelstreitwert festzusetzen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ist nicht erkennbar. Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen (§ 32 Abs. 3 Zahnärzte- ZV). Auszugehen ist in etwa von einer Verfahrensdauer von einem Jahr für das Hauptsacheverfahren, so dass die Kammer auch keine Veranlassung sah, von einem Mehrfachen des Regelstreitwerts auszugehen. Im Hinblick darauf, dass für die angeordnete Dauer der Antragsteller von der Genehmigung Gebrauch machen kann, war aber andererseits auch nicht im Hinblick auf das einstweilige Anordnungsverfahren der Regelstreitwert auf ein Drittel zu reduzieren.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller und Beigeladenen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten sind vom Antragsteller und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Einstweiligen Anordnungsverfahrens die vorläufige Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Assistenten.
Der Antragsteller ist als Zahnarzt seit 1975 zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A. zugelassen. Der 1972 geborenen Beigeladene ist russischer Staatsbürger. Er hat eine fünfjährige Ausbildung mit dem Diplom für Zahnmedizin in Woronysch, Russland, 1999 abgeschlossen. Das hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hatte ihm mit Datum vom 06.03.2003 zunächst eine Zusicherung zur Erteilung eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) erteilt.
Am 20.12.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Assistenten für die Zeit vom 01.12.2004 bis 01.12.2005 zur Ableistung der Vorbereitungszeit für die vertragszahnärztliche Tätigkeit, ganztags. Er reichte das Diplom des Beigeladenen und die vom hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen mit Datum vom 06.03.2003 ausgesprochene Zusicherung zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für den Beigeladenen ein.
Mit Bescheid vom 22.12.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der dem Kassenarztrecht zu Grunde liegende wesentliche Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vertrage nur in bestimmtem Umfang Ausnahmen, die durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein müssten. Als solches lasse § 32 Zahnärzte-ZV nur die Ausbildung des vertragszahnärztlichen Nachwuchses und vorübergehende Bedürfnisse des Vertragszahnarztes nach Entlastung gelten. Eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Ableistung der Vorbereitungszeit nach § 3 Zahnärzte-ZV könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Assistent die Approbation nach § 2 ZHG besitze, was zur Zeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen werde, und insoweit auch zulassungsfähig sei oder die Vorbereitungszeit noch nicht in vollem Umfang abgeleistet habe. Ansonsten entfalle die Notwendigkeit einer abzuleistenden Vorbereitungszeit.
Hiergegen hat der Antragsteller am 17.01.2005 Widerspruch eingelegt. Er trug vor, der Beigeladene möchte in Deutschland leben und die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen. Zur Verbesserung seiner Fertigkeiten, auch zur Absolvierung der zahnheilkundlichen Prüfung möchte er arbeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zur Bescheidbegründung führte sie aus, der Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag verpflichte eine KZV, eine vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Richtlinien der Bundesausschüsse so zu garantieren, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet sei. Dem widerspreche allerdings das Tätigwerden von Zahnärzten, die nicht über ausreichende Kenntnisse oder aber eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung verfügten, es sei denn, dass die Gleichwertigkeit von der Sachverständigenkommission der Landeszahnärztekammer nach einer Prüfung bescheinigt werde. Da schon an die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten in einer Praxis eines Vertragszahnarztes die Forderung geknüpft werde, dass der Assistent Approbationsinhaber sein müsse und insoweit ein entsprechender und qualifizierter Kenntnisstand vorausgesetzt werde, so müsse daraus der Schluss gezogen werden, dass eine noch nicht als gleichwertig zu bezeichnende Ausbildung eine Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen und zugelassenen Vertragszahnarztes nicht zulasse. Es sei nicht Aufgabe vertragszahnärztlicher Tätigkeit, Ausbildungsdefizite in der Praxis eines Vertragszahnarztes auszugleichen, dies sei nach der Approbationsordnung alleinige Aufgabe der Universitäten. Insofern wären diese aufgefordert, Studienplätze freizuhalten, um Personen mit ausländischer Ausbildung, aber fehlender Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes die Möglichkeit zu bieten, ihre Ausbildungsdefizite zu beheben.
Hiergegen hat der Antragsteller am 11.04.2005 die Klage erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Az. S 12 KA 31/05 geführt. Zur Begründung seiner Klage hat er die Zusicherung auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde eingereicht. Er hat bisher weiter vorgetragen, der Beigeladene habe nach seinem Diplom in Russland bis September 2001 in der ärztlichen Gebietsfürsorgestelle als Zahnarzt gearbeitet. Diese Tätigkeit sei mit einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen gleichzusetzen. Die Zusicherung zur Gestattung der Ausübung der Zahnheilkunde dürfte der Approbation als Zahnarzt gleichstehen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2005 hat er gegenüber der Antragsgegnerin die Erlaubnis des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) für die Zeit vom 18.04.2005 bis 17.04.2007 mit Datum vom 14.04.2005 vorgelegt und unter Fristsetzung von drei Tagen ein Anerkenntnis begehrt.
Der Antragsteller hat bisher den Antrag gestellt, den Bescheid vom 22.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat bisher den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst vorgetragen, der Beigeladene habe bisher über keine Berufserlaubnis verfügt. Bezogen auf die nunmehr vorgelegte Berufserlaubnis vom 14.04.2005 müsse eine Neubeantragung erfolgen.
Am 11.05.2005 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er verweist auf die zwischenzeitlich erteilte Erlaubnis nach § 13 ZHG. In der Person des Beigeladenen lägen alle Voraussetzungen vor. Bei einem Zuwarten müsse er befürchten, dass der Beigeladene an der Anstellung kein Interesse mehr habe. Er hat eine eidesstattliche Versicherung zur Gerichtsakte gereicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig eine Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten, längstens bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder einer erstinstanzlich rechtlichen Entscheidung zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Ergänzend zu ihrer bisherigen Klageerwiderung trägt sie vor, sie gehe davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 19.04.2005 um einen Neuantrag handele. Über diesen habe noch nicht entschieden werden können, weil der Antragsteller von Honorarkürzungen im Jahr 2004 betroffen sei. Eine Genehmigung dürfe aber nach § 32 Zahnärzte-ZV nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigung des Assistenten der Vergrößerung der Kassenpraxis diene. Der Beigeladene verfüge über keinen gleichwertigen Kenntnisstand, weil es noch an der "Gleichwertigkeitsprüfung" fehle. Bestehende Ausbildungsdefizite abzubauen sei nicht Aufgabe der Vorbereitungszeit.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich dem Vorbringen des Antragstellers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist statthaft und begründet.
Das Gericht der Hautsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hautsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 86b Abs. 2 S. 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Der Antrag ist zulässig. Maßgeblich kommt es auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts an. Es kann dahinstehen, ob im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.04.2005 zugleich ein Neuantrag zu sehen ist. Jedenfalls beinhaltet der angefochtene Bescheid vom 22.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005 eine in die Zukunft wirkende Versagung der Genehmigung, die im Hauptsacheverfahren angefochten wurde. Abgesehen davon setzt § 86b Abs. 2 SGG nicht eine ablehnende Bescheiderteilung voraus und würde auch dann, wenn von einem Neuantrag auszugehen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Antragsgegnerin mit der Angelegenheit bereits erfasst worden ist. Auch entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil im Hauptsacheverfahren bisher lediglich ein Anfechtungsantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass er weiterhin den Beigeladenen beschäftigen will, so dass sachlich auch von einem Verpflichtungsbegehren auszugehen ist.
Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen kursorischen Überprüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin setzt die Ableistung der Vorbereitungszeit nicht die Approbation als Zahnarzt voraus. Die Vorbereitungszeit ist neben der Approbation eine Voraussetzung für die Eintragung ins Arztregister. Die Approbation ist nicht bereits Voraussetzung für die Vorbereitungszeit (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 3 Zahnärzte-ZV). Bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV folgt, dass für eine Assistentengenehmigung nicht die Approbation verlangt wird. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV verweist ausschließlich auf Abs. 3 des § 3 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, nicht auch auf dessen Abs. 2 lit. a, der die Approbation benennt. Eine unbeabsichtigte Lücke des Gesetzgebers liegt darin nicht. Die Systematik des Gesetzgebers zeigt vielmehr, dass es sich um eine eindeutige Entscheidung handelt, für die Genehmigung eines (Vorbereitungs-)Assistenten von der Approbation abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der gesamten Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV um ein Gesetz im formellen Sinn (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2003 – B 6 KA 49/02 R – BSGE 91, 164 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1, zitiert nach juris, Rdnr. 20 bis 22). Gegenüber der Assistentengenehmigung verlangt der Gesetzgeber für den angestellten Arzt/Zahnarzt nach § 32b Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV die Approbation. Dies folgt aus der Verweisung in § 32b Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV auf § 4 Abs. 2 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV. Danach ist u. a. die Vorlage der Approbationsurkunde Genehmigungsvoraussetzung. Für die Assistententätigkeit, insbesondere die Tätigkeit eines Vorbereitungsassistenten, hat der Gesetzgeber auf die Approbation auch deshalb verzichtet, weil es sich rechtlich um eine Leistung des approbierten Vertragsarztes/Vertragszahnarztes handelt, der auch für dessen Leistung verantwortlich ist. Der Vertragsarzt/Vertragszahnarzt hat die Arbeit des Assistenten, der sich noch in der Ausbildung befindet, zu kontrollieren und hat dafür Sorge zu tragen, dass sie den medizinischen und vertrags(zahn)ärztlichen Standards genügt. Demgegenüber geht der Gesetzgeber davon aus, dass der angestellte Arzt/Zahnarzt selbständig arbeitet, auch wenn der Vertragsarzt/-zahnarzt alleiniger Leistungserbringer im vertragsarztrechtlichen Sinne bleibt. Von daher war der angestellte Arzt/Zahnarzt nach seiner Einführung zunächst auch im Rahmen des Planungsrechts bis zur Änderung durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz v. 23.06.1997 zu berücksichtigen.
Auch im übrigen Zulassungsrecht hat der Gesetzgeber genau geregelt, wann eine Approbation erforderlich ist. Nach den Berufsgesetzen ist jeweils eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde aufgrund fachlicher Qualifikation erforderlich. Diese Erlaubnis ist in allen Berufsgesetzen für Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte nicht auf die Approbation beschränkt. Nur für die vertrags(zahn-)ärztliche Zulassung bedarf es der besonderen Form einer Approbation. Dies folgt aus § 95 Abs. 2 S. 1 SGB V, wonach für die Zulassung die Eintragung in das Arztregister/Zahnarztregister Voraussetzung ist. Die Eintragung in das Arztregister setzt wiederum eine Approbation voraus (vgl. § 95a Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 95c S. 1 Nr. 1 i. V. mit §§ 3 Abs. 2 lit. a, 18 Abs. 1 Satz 3 lit. a Ärzte-ZV; §§ 3 Abs. 2 lit. a, 18 Abs. 1 Satz 3 lit. a Ärzte-ZV). § 31 Abs. 3 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV räumt aber den K(Z)Ven bei Vorliegen bestimmter Bedarfsvoraussetzungen die Befugnis ein, Ärzten, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, wenn sie eine Berufserlaubnis haben. Von daher hat der Gesetzgeber genau unterschieden, wann eine Approbation erforderlich ist.
Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht zwingend eine andere Auslegung. Selbst unterstellt, der einzige Zweck der Vorbereitungszeit sei die Erlangung der vertragsärztlichen Zulassung, so macht es Sinn, dass der Zahnarzt bereits vor Erteilung der Approbation mit der Vorbereitungszeit beginnt. Für Nichtangehörige der EU- Staaten kann die Approbation erst nach Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt werden. Die Auffassung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass einbürgerungswillige Zahnärzte erst das u. U. langwierige, in der Dauer von ihnen oft nicht beeinflussbare Einbürgerungsverfahren abwarten müssten, bevor sie mit dem Vorbereitungsdienst anfangen könnten. Der Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit würde sich weiter verschieben. Schon von daher kann der Auffassung der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden.
Die Antragsgegnerin verkennt auch, dass gerade der zahnärztliche Vorbereitungsassistent Ausbildungszwecken im Rahmen des vertrags(zahn)ärztlichen Systems dient. Eine Vorbereitungszeit wird nur noch für Zahnärzte verlangt. Ärzte bedürfen seit 1994 einer mindestens dreijährigen (ab 2006 einer mindestens fünfjährigen) allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder müssen Facharzt für ein bestimmtes Gebiet sein (vgl. § 95a, § 3 Ärzte-ZV). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Approbation allein nicht ausreichend für eine vertragsärztliche Tätigkeit ist, verlangt aber für Ärzte aufgrund der mehrjährigen Weiterbildung nicht daneben eine zusätzliche Vorbereitungszeit, die z. T. in die Weiterbildung integriert ist. Für Zahnärzte hat er aber an der zweijährigen Vorbereitungszeit als Zulassungsvoraussetzung festgehalten (§ 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB V, § 3 Abs. 2 lit. b Zahnärzte-ZV). Zwar sind von der zweijährigen Vorbereitungszeit nur sechs Monate bei einem Vertragszahnarzt abzuleisten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV), und auch hiervon können noch drei Monate durch eine Tätigkeit bei einer Universitätszahnklinik ersetzt werden (Satz 3 der Vorschrift), während für die übrige Zeit "die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden" kann (Satz 2 der Vorschrift). Wird damit der Rechtsgrund des größeren Teils der geforderten Vorbereitung auch nicht von einem spezifisch vertragszahnärztlichen Aspekt, sondern vom übergreifenden Aspekt einer zusätzlichen praktischen Ausbildung getragen, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass die zahnärztliche Universitätsausbildung weniger praxisbezogen ausgerichtet ist und es im Interesse des Gemeinwohls und damit auch des vertragsärztlichen Systems - das eine optimale zahnärztliche Versorgung gewährleisten soll - liegt, eine längere praktische Vorbereitungszeit zu fordern. Aus diesen Gründen hat das Bundessozialgericht die Vorbereitungszeit als zulässige Berufsausübungsregelung angesehen (vgl. BSG, Urt. v. 18.05.1989 - 6 RKa 6/88 - BSGE 65, 89 = SozR 5525 § 3 Nr. 1, zitiert nach juris, Rdnr. 23).
Ferner spricht die systematische Auslegung dafür, dass arbeitsmarktpolitische Gründe bei der vertragszahnarztrechtlichen Genehmigung ohne Bedeutung sind. Arbeitsmarktpolitische Gründe werden in erster Linie durch das Arbeitserlaubnisrecht nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Es ist davon auszugehen, dass der Beigeladene eine solche Erlaubnis besitzt. Darüber hinaus ist für Heilberufe eine weitere Genehmigung für die Ausübung des Berufs notwendig. Für Zahnärzte bedarf es der Genehmigung nach §13 Abs. 2 ZHG. Sie ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet und lässt vielfältigen Raum für Gesichtspunkte der Ausländer- und Entwicklungshilfepolitik, Gesundheits- und andere öffentliche Interessen sowie die persönlichen Belange eines Antragstellers (vgl. Hüttenbrink, MedR 1984, S. 92 ff.; BVerwGE 45, 162). Die Auffassung der Antragsgegnerin führt aber im Ergebnis dazu, dass Zahnärzte, die eine Approbation nicht erlangen können, von vorneherein den Beruf der Zahnheilkunde nicht bei niedergelassenen Vertragszahnärzten als Assistenten ausüben können. Eine solche Entscheidung kann aber nur nach Maßgabe des Ausländer- und Arbeitserlaubnisrechts sowie nach § 13 ZHG getroffen werden. Der Antragsgegnerin kommt hierzu keinerlei Kompetenz zu. Insofern ist sie an die Erteilung der Erlaubnis durch das hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen gebunden. Im Übrigen kann eine Vorbereitungszeit gerade auch der Vertiefung der zahnärztlichen Erkenntnisse aus entwicklungshilfepolitischen Gesichtspunkten dienen. Durch das genannte Regelungsgeflecht hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zugelassen. Von daher war auch nicht der Auffassung des Bayrischen LSG im Beschluss vom 17.03.1994 (Az.: L 12 B 80794.Ka-VR) zu folgen. Angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe hat die Antragsgegnerin auch keinen Reglungsspielraum in ihren Richtlinien.
Die Kammer folgt insofern der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Juli 1999, Az.: S 27 KA 1776/99 ER (ebenso Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 4. Auflage 2004, Rdnr. 741 unter Hinweis auf SG Münster, Urteil vom 16.01.1997, Az.: S 2 Ka 195/96).
Die Antragsgegnerin verkennt die Bedeutung und Reichweite der Erlaubnis nach § 13 ZHG. Mit der Erlaubnis nach dem Zahnheilkundegesetz wird dem Beigeladenen die Erlaubnis erteilt, den zahnheilkundlichen Beruf auszuüben. Grundlage dieser Erlaubnis ist wie bei der Approbation, ob eine hinreichende Ausbildung besteht, die einen Qualitätsstandard zum Inhalt hat, damit der zahnheilkundliche Beruf ausgeübt werden kann. Ebenso wie die Zulassungsgremien und Arztregisterstellen an Entscheidungen der Approbationsbehörde bzw. die Zulassungsgremien an Entscheidungen der Arztregisterstellen gebunden sind (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R – SozR 4-2500 § 95 Nr. 4 = GesR 2003, 288; BSG, Urt. v. 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - = SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; BSG Urt. v. 6.11.2002 - B 6 KA 37/01 R – SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 = GesR 2003, 112), so gilt auch hier, dass andere Behörden und insofern auch das Sozialgericht an die Entscheidung des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen gebunden und nicht befugt sind, das, was Gegenstand der Prüfung und damit auch Inhalt des Verwaltungsakts ist, rechtlich anzuzweifeln oder gar einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Außer in Fällen der Nichtigkeit, was vorliegend auszuschließen ist und von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet wird, besteht insofern eine Drittbindung. Standards der Qualitätssicherung sieht die Kammer nicht beeinträchtigt. Maßgeblich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller als zugelassener Vertragszahnarzt für alle Leistungen eines Vorbereitungsassistenten verantwortlich ist. Gegen mögliche Missbrauchsfälle sind gegebenenfalls Maßnahmen der allgemeinen oder Arbeitsverwaltung zu ergreifen oder, soweit vertragszahnärztliche Pflichtenverstöße im Raume stehen, die Möglichkeiten, die die Antragsgegnerin nach dem SGB V oder den Bundesmantelverträgen hat.
Soweit die ausländer-, arbeitserlaubnisrechtliche und die Genehmigung nach § 13 ZHG für den Vorbereitungsassistenten vorliegen, wovon vorliegend die Kammer ausgeht, ist es der Antragsgegnerin verwehrt, die Genehmigung aus anderen als in der Person des Vorbereitungsassistenten oder des zahnärztlichen Arbeitgebers liegenden Gründen zu verwehren. Insoweit hält die Kammer insgesamt an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 18.05.2005, Az.: S 12 KA 30/05 ER).
Soweit die Antragsgegnerin auf § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV verweist, steht dies einer Genehmigung nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um keine zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung, sondern eine Klarstellung, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen darf. Die Antragsgegnerin kann ggf. gegen den Antragsgegner im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung vorgehen, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Jedenfalls berechtigt auch eine Genehmigung eines Assistenten nicht zur Überschreitung vorgegebener Honorarkontingente oder zur übermäßigen Ausdehnung der Praxistätigkeit (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2003, Az.: S 14 KA 126/01, juris, Rdnr. 34). Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten darf aber nicht unter Berufung auf eine Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs versagt werden (vgl. a. LSG Bayern, Urteil vom 11.01.1995, Az: L 12 Ka 14/93, E-LSG Ka-023 für einen Arzt im Praktikum).
Nach Auffassung der Kammer ist die Versagung der Genehmigung ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Heilkundeerlaubnis nach § 13 ZHG rechtswidrig und besteht daher ein Anordnungsanspruch.
Im Hinblick auf den bestehenden Anordnungsanspruch sind an den Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch ein solcher ist glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er den Beigeladenen weiterhin beschäftigen will. Er läuft Gefahr, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen kann, soweit die zahnheilkundliche Erlaubnis abläuft.
Von daher war dem Antrag weitgehend stattzugeben. Im Übrigen war er abzuweisen. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren lediglich den Antrag zur Genehmigung einer Beschäftigung bis zum 31.12.2005 gestellt. Von daher war in keinem Fall über diesen Zeitpunkt hinauszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m § 155 Abs. 1 VwGO. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Antragsteller erst nach Klageerhebung die Erlaubnis des Beigeladenen vorgelegt hat. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung konnte die Antragsgegnerin wegen fehlender Erlaubnis, die durch eine Zusicherung, zudem noch befristet, nicht ersetzt werden konnte, keine andere Entscheidung treffen. Die Antragsgegnerin war aber mit Kosten zu belasten, weil sie auch nach Vorlage der Erlaubnis an ihrer Ablehnung festgehalten hat. Für den Beigeladenen war aus diesem Grund eine Kostenerstattung nach § 162 Abs. 3 VwGO nur in gleicher Quote vorzunehmen. Er hat zwar keinen Antrag gestellt, ist aber dem Vorbringen des Antragstellers beigetreten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 2002, § 198, Rdnr. 28).
Der Streitwert war auf den Regelstreitwert festzusetzen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ist nicht erkennbar. Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen (§ 32 Abs. 3 Zahnärzte- ZV). Auszugehen ist in etwa von einer Verfahrensdauer von einem Jahr für das Hauptsacheverfahren, so dass die Kammer auch keine Veranlassung sah, von einem Mehrfachen des Regelstreitwerts auszugehen. Im Hinblick darauf, dass für die angeordnete Dauer der Antragsteller von der Genehmigung Gebrauch machen kann, war aber andererseits auch nicht im Hinblick auf das einstweilige Anordnungsverfahren der Regelstreitwert auf ein Drittel zu reduzieren.
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